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Document 31990L0422

Richtlinie 90/422/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG in bezug auf die enzootische rinderleukose

OJ L 224, 18.8.1990, p. 9–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 033 P. 125 - 128
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 033 P. 125 - 128

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 397L0012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/422/oj

31990L0422

Richtlinie 90/422/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG in bezug auf die enzootische rinderleukose

Amtsblatt Nr. L 224 vom 18/08/1990 S. 0009 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0125
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0125


RICHTLINIE DES RATES vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG in bezug auf die enzootische Rinderleukose (90/422/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 88/406/EWG (4) zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG (6), enthält für bestimmte Kategorien von Rindern im innergemeinschaftlichen Handel in bezug auf die enzootische Rinderleukose Regelungen über gemeinsame Gesundheitsgarantien, die am 1. Juli 1990 in Kraft treten.

Nach Artikel 4 der Richtlinie 88/406/EWG hat die Kommission Vorschläge zu machen, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat oder ein Teil eines Mitgliedstaats als frei von der enzootischen Rinderleukose anerkannt werden kann, welche Bedingungen zur Beibehaltung dieses Status erfuellt sein müssen und welche Regelung für den Warenverkehr aus von enzootischer Rinderleukose freien Gebieten oder Mitgliedstaaten gilt.

Aufgrund mehrerer Erhebungen kann davon ausgegangen werden, daß bestimmte Mitgliedstaaten und Gebiete frei von enzootischer Rinderleukose sind. Auf Gemeinschaftsebene ist festzulegen, wie diese Gebiete bestimmt und von der Seuche freigehalten werden können und welche Bedingungen für den Handel gelten.

Um den Anforderungen der dementsprechend geänderten Richtlinie 64/432/EWG nachkommen zu können, müssen die Mitgliedstaaten eine zusätzliche Frist erhalten -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Buchstabe s) erhält folgende Fassung:

"s) von der enzootischen Rinderleukose freier Bestand: ein Bestand, der den Voraussetzungen der Anlage G Kapitel I Buchstabe A entspricht;".

2. Dem Artikel 2 wird folgender Buchstabe t) angefügt:

"t) von der enzootischen Rinderleukose freier Mitgliedstaat bzw. freies Gebiet: ein Gebiet oder ein Mitgliedstaat, das bzw. der den Voraussetzungen nach Anlage G Kapitel I Buchstabe B entspricht."

3. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:

"e) - abgesehen von der Voraussetzung nach Buchstabe d) - wenn sie über zwölf Monate alt sind und wenn sie aus Gebieten oder einem Mitgliedstaat stammen, die nicht den Status "frei von enzootischer Rinderleukose" besitzen, auf einen Einzeltest nach Anlage G Kapitel II innerhalb von 30 Tagen vor ihrer Verladung negativ reagiert haben;".

4. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

"(15) Abweichend von Anlage G Kapitel I Buch-

stabe B Nummer 2 kann ein Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats, welcher bzw. welches im Sinne des Artikels 2 Buchstabe t) als von der enzootischen Rinderleukose frei anerkannt worden ist, nach dem Verfahren des Artikels 12 ermächtigt werden, den Umfang der Kontrollen bei Tieren, die älter als zwei Jahre sind, zu verringern, sofern die Erfuellung folgender Voraussetzungen durch Tests festgestellt werden konnte:

- Während mindestens drei Jahren wurde im Verhältnis 1 zu 10 000 Beständen kein Fall von enzootischer Rinderleukose festgestellt;

- alle Tiere, die auf einen Immunodiffusionstest posi-

tiv reagiert haben, wurden geschlachtet, und der Bestand ist bis zur Wiederherstellung seines Status nach Anlage G Kapitel I Buchstabe C Nummer 1

oder Nummer 2 unter Auflagen geblieben;

- alle in diesem Mitgliedstaat oder in diesem Gebiet geschlachteten Tiere sind einer Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen worden, der alle Tumore im Hinblick auf eine Laboruntersuchung melden muß.

Ist eine der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben, insbesondere in einem Fall gemäß Anlage G Kapitel I Buchstabe C Nummer 3, so erlässt die Kommission - nach Beurteilung der Umstände, unter denen die enzootische Rinderleukose wieder aufgetreten ist - wenn diese Beurteilung es rechtfertigt, nach dem gleichen Verfahren einen Beschluß zur Aufhebung des Ausnahmebeschlusses, der gegenüber diesem Mitgliedstaat oder dem bzw. den Gebieten dieses Mitgliedstaats gefasst worden ist."

5. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz erhält folgende Fassung:

"Diese Garantien können jedoch bei der Einführung von Tieren aus einem von der enzootischen Rinderleukose freien Mitgliedstaat, Gebiet oder Bestand nicht verlangt werden."

6. Dem Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe b) wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Dieser Test wird bei Tieren mit Herkunft aus einem von enzootischer Rinderleukose freien Mitgliedstaat, Gebiet oder Bestand nicht verlangt."

7. Der Wortlaut der derzeitigen Anlage G wird Kapitel II derselben Anlage; Buchstabe A Nummer 2 Buchstabe j) erhält folgende Fassung:

"j) Spanien: Subdirección general de sanidad animal. Laboratorio de sanidad y producción animal, ALGETE (Madrid);".

8. Der Anhang zur vorliegenden Richtlinie wird als Kapitel I der Anlage G eingefügt.

Artikel 2

In den Artikeln 2 und 5 der Richtlinie 88/406/EWG wird das Datum "1. Juli 1990" durch das Datum "1. Juli 1991" ersetzt.

In der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 sind die Mitgliedstaaten, die für ihren Bestand ganz oder teilweise die entsprechende Einstufung vorgenommen haben, jedoch zwecks Aufrechterhaltung des Einstufungsstatus ermächtigt, die Einführung von Rindern mit Ausnahme von Schlachtvieh in von enzootischer Rinderleukose freie Bestände von der Erfuellung folgender Voraussetzungen abhängig zu machen:

a) Die Tiere müssen aus einem von enzootischer Rinderleukose freien Bestand stammen, oder

b) die Tiere müssen in einem Bestand geboren und gehalten

worden sein, in dem alle zum Zeitpunkt des Tests über

24 Monate alten Rinder, die zu dem Herkunftsbestand gehörten, innerhalb der letzten zwölf Monate auf einen Test gemäß Anlage G negativ reagiert haben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bezueglich des Artikels 2 spätestens zum 1. Juli 1990 und bezueglich der übrigen Bestimmungen spätestens zum 1. Oktober 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. O'KENNEDY

(1) ABl. Nr. C 17 vom 24. 1. 1990, S. 11.

(2) ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990, S. 205.

(3) ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1990, S. 31.

(4) ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 1.

(5) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(6) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

ANHANG "KAPITEL I VON ENZOOTISCHER RINDERLEUKOSE FREIE BESTÄNDE, MITGLIEDSTAATEN ODER GEBIETE A. Von der enzootischen Rinderleukose freier Bestand:

1. ein Bestand, in dem

iii) in den vorangegangenen beiden Jahren kein Fall von enzootischer Rinderleukose klinisch oder aufgrund eines nach Kapitel II durchgeführten Tests festgestellt oder bestätigt wurde und

iii) alle über 24 Monate alten Tiere zuvor in den letzten zwölf Monaten auf zwei Tests, denen sie nach dieser Anlage im Abstand von wenigstens vier Monaten unterzogen wurden, negativ reagiert haben und

iii) sich nach Durchführung der unter Ziffer ii) genannten Tests nur noch Tiere befinden, die in dem betreffenden Bestand geboren sind oder aus einem von enzootischer Rinderleukose freien Bestand stammen,

und in dem nach seiner Einstufung die über 24 Monate alten Tiere auf einen der im Abstand von drei Jahren nach dieser Anlage durchgeführten Tests weiterhin negativ reagieren und die Bedingungen nach den Ziffern i) und iii) weiterhin erfuellt sind;

2. ein Bestand, der sich in einem von der enzootischen Rinderleukose freien Mitgliedstaat oder Gebiet befindet.

B.

Von der enzootischen Rinderleukose freier Mitgliedstaat bzw. freies Gebiet:

ein Mitgliedstaat bzw. ein Gebiet dieses Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o),

1. in dem

a) entweder mindestens 99,8 % der Rinderbestände von der enzootischen Rinderleukose freie Bestände im Sinne des Artikels 2 Buchstabe s) sind oder

b) zum einen in den letzten fünf Jahren vor Bekanntgabe dieser Richtlinie oder in den letzten drei Jahren nach diesem Zeitpunkt kein Fall der enzootischen Rinderleukose gemeldet und auf irgendeine Weise bestätigt wurde und zum anderen im Verlauf der letzten beiden Jahre

ii) die während eines Zeitraums von zwei Jahren bei allen über 24 Monate alten Tieren in mindestens 10 % der Bestände gemäß Kapitel II durchgeführten Kontrollen mit Zufallsauswahl über das ganze Gebiet verteilt negative Ergebnisse aufgewiesen haben und

ii)

alle über 24 Monate alte Tiere mindestens einmal mit einem in Kapitel II genannten Test mit negativem Ergebnis untersucht worden sind;

2. in dem nach Erfuellung der unter Nummer 1 genannten Bedingungen

ii) jedes Jahr entweder durch eine Zufallsauswahl mit einem Zuverlässigkeitsgrad von 99 % nachgewiesen wurde, daß weniger als 0,2 % der Bestände infiziert waren, oder mindestens 20 % der über zwei Jahre alten Rinder auf einen gemäß Kapitel II durchgeführten Test negativ reagiert haben und

ii) die unter Buchstabe A Nummer 1 genannten Bedingungen weiterhin erfuellt sind.

C.

Aufhebung des Status nach Auftreten der Leukose

1. Falls in einem von enzootischer Rinderleukose freien Bestand ein Tier auf einen der unter Ziffer ii) genannten Tests positiv reagiert hat, wird der Status dieses Bestandes ausgesetzt, bis folgende Maßnahmen getroffen worden sind:

iii) Das Tier, das positiv reagiert hat, und, falls es sich um eine Kuh handelt, gegebenenfalls sein Kalb müssen zur Schlachtung unter der Aufsicht der Veterinärbehörden aus dem Bestand entfernt werden;

iii) die restlichen Tiere wurden wenigstens drei Monate nach Entfernung des positiv reagierenden Tieres und seiner etwaigen Nachkommen einem serologischen Einzeltest gemäß Kapitel II mit negativem Ergebnis unterzogen;

iii) es wird eine epidemiologische Untersuchung durchgeführt, und die Bestände, die mit dem infizierten Bestand epidemiologisch verbunden sind, werden den unter Ziffer ii) vorgesehenen Maßnahmen unterworfen.

Die zuständige Behörde kann jedoch eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Schlachtung des Kalbs einer befallenen Kuh erteilen, wenn dieses Kalb nach dem Kalben von der Mutterkuh getrennt wurde. In diesem Fall muß das Kalb den unter Nummer 2 Ziffer ii) vorgesehenen Maßnahmen unterworfen werden.

2. Falls in einem von enzootischer Rinderleukose freien Bestand mehr als ein Tier positiv reagiert hat, wird der Status dieses Bestandes ausgesetzt, bis folgende Maßnahmen getroffen worden sind:

iii) Die befallenen Tiere und, falls es sich um eine befallene Kuh handelt, - ausser bei einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde nach Nummer 1 Ziffer iii) zweiter Absatz - gegebenenfalls ihre Kälber müssen zur Schlachtung unter der Aufsicht der Veterinärbehörden aus dem Bestand entfernt werden;

iii) die restlichen, unter sechs Monate alten Tiere - gegebenenfalls einschließlich der Kälber der befallenen Tiere - müssen nach Identifizierung in dem Betrieb bleiben, bis sie den Anforderungen der unter Buchstabe A Nummer 1 Ziffer ii) genannten Tests entsprochen haben;

iii) der Bestand bleibt unter amtlicher Aufsicht, bis die Bedingungen nach Buchstabe A Nummer 1 Ziffern ii) und iii) erneut erfuellt sind;

iv) es wird eine epidemiologische Untersuchung durchgeführt, und die Bestände, die mit dem infizierten Bestand epidemiologisch verbunden sind, werden den unter Buchstabe A Nummer 1 Ziffer ii) vorgesehenen Maßnahmen unterworfen.

3. Falls die enzootische Rinderleukose bei mehr als 0,2 % der Bestände des betreffenden Gebietes oder Migliedstaats festgestellt und bestätigt wird, wird der Status dieses Gebiets bzw. Mitgliedstaats einstweilen ausgesetzt und werden - zusätzlich zu den Maßnahmen nach den Nummern 1 oder 2 -

20 % der anderen Bestände dieses Gebiets oder Mitgliedstaats innerhalb des unter Buchstabe A Nummer 1 Ziffer ii) vorgesehenen Untersuchungszeitraums einem der in Kapitel II vorgesehenen Tests unterzogen.

Wird nach Abschluß der unter den vorstehenden Nummern vorgesehenen Maßnahmen ein negatives Ergebnis der dort vorgesehenen Tests festgestellt, so wird der vorherige Status wiederhergestellt."

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