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Document 31990L0377

Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise

OJ L 185, 17.7.1990, p. 16–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 009 P. 236 - 244
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 009 P. 236 - 244
Special edition in Czech: Chapter 12 Volume 001 P. 138 - 146
Special edition in Estonian: Chapter 12 Volume 001 P. 138 - 146
Special edition in Latvian: Chapter 12 Volume 001 P. 138 - 146
Special edition in Lithuanian: Chapter 12 Volume 001 P. 138 - 146
Special edition in Hungarian Chapter 12 Volume 001 P. 138 - 146
Special edition in Maltese: Chapter 12 Volume 001 P. 138 - 146
Special edition in Polish: Chapter 12 Volume 001 P. 138 - 146
Special edition in Slovak: Chapter 12 Volume 001 P. 138 - 146
Special edition in Slovene: Chapter 12 Volume 001 P. 138 - 146
Special edition in Bulgarian: Chapter 12 Volume 001 P. 74 - 82
Special edition in Romanian: Chapter 12 Volume 001 P. 74 - 82

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/11/2008; Aufgehoben durch 32008L0092

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/377/oj

31990L0377

Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise

Amtsblatt Nr. L 185 vom 17/07/1990 S. 0016 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0236
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0236


RICHTLINIE DES RATES

vom 29. Juni 1990

zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise

(90/377/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Transparenz der Energiepreise ist, insoweit als sie die Voraussetzungen für einen unverfälschten Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verbessert, für die Verwirklichung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes im Energiesektor unabdingbar.

Die Transparenz fördert die Möglichkeit des Verbrauchers, zwischen den verschiedenen Energiearten und Versorgern frei zu wählen und kann so zum Abbau bestehender Benachteiligungen einzelner Verbraucher beitragen.

Zur Zeit ist die Transparenz in bezug auf die einzelnen Energiearten in den Ländern und Regionen der Gemeinschaft nicht gleich, was sich auf die Vollendung des Binnenmarktes im Energiesektor nachteilig auswirkt.

Allerdings beeinflussen die Preise, die die Industrie der Gemeinschaft für ihren Energiekonsum zahlt, ihre Wettbewerbsfähigkeit, so daß diese Daten vertraulich behandelt werden müssen.

Durch das vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) in seinen Veröffentlichungen der Preise verwendete System, das sich auf verschiedene Verbrauchertypen bezieht, sowie durch das System von Markierungspreisen, das für die grossen industriellen Stromverbraucher eingeführt werden soll, ist gewährleistet, daß der Schutz der vertraulich zu behandelnden Daten durch die angestrebte Transparenz nicht beeinträchtigt wird.

Es empfiehlt sich, die vom SAEG verwendeten Verbraucherkategorien mit der Maßgabe auszuweiten, daß die Repräsentativität der Verbraucher gesichert bleiben muß.

Dadurch wäre die Transparenz der Endverbraucherpreise gewährleistet, ohne die erforderliche vertrauliche Behandlung der Verträge zu gefährden; um die Vertraulichkeit zu wahren, müssen zumindest drei Verbraucher in einer Kategorie vorhanden sein, um einen Preis veröffentlichen zu können.

Diese Informationen, die sich auf den Endverbrauch von Gas und Strom durch die Industrie beziehen werden, werden auch einen Vergleich mit den anderen Energiequellen (Erdöl, Kohle, fossile und erneuerbare Energiequellen) und mit den anderen Verbrauchern ermöglichen.

Sowohl die Versorgungsunternehmen für Gas und Elektrizität als auch die industriellen Verbraucher von Gas oder Elektrizität unterliegen - unabhängig von der Anwendung dieser Richtlinie - den allgemeinen Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages; dementsprechend kann die Kommission die Mitteilung der Preise und Verkaufsbedingungen verlangen.

Die Offenlegung der geltenden Preissysteme ist für die Preistransparenz erforderlich.

Für die Preistransparenz ist darüber hinaus die Kenntnis der Angaben erforderlich, die sich darauf beziehen, auf welche Kategorien sich die Verbraucher verteilen und welchen Marktanteil sie haben.

Die Mitteilung der Preise und der Verkaufsbedingungen für die Verbraucher, die auch die aktuellen Preissysteme und die Verteilung der Verbraucher auf die einzelnen Verbrauchskategorien enthalten muß, an das SAEG soll die Kommission in die Lage versetzten, im Hinblick auf die Lage des Binnenmarktes für Energie gegebenenfalls Maßnahmen oder Vorschläge auszuarbeiten.

Dabei wird die Zuverlässigkeit der dem SAEG mitgeteilten Angaben erhöht, wenn die Unternehmen selbst diese Daten erstellen.

Die Kenntnis der existierenden Besteuerung und steuerähnlichen Abgaben in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist eine wichtige Voraussetzung für die Sicherstellung der Preistransparenz.

Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Kontrolle der Zuverlässigkeit der dem SAEG übermittelten Angaben erforderlich.

Die Transparenz setzt die Veröffentlichung der Preise und Preissysteme und ihre Weitergabe an möglichst viele Verbraucher voraus.

Um diese Transparenz der Energiepreise zu erreichen, ist es ferner erforderlich, sich auf die bewährten Methoden und Techniken der Verarbeitung, der Prüfung und Veröffentlichung der Daten zu stützen, die das SAEG entwickelt hat und anwendet.

Im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes für Energie sollte das Transparenzsystem so bald wie möglich Gestalt annehmen.

Diese Richtlinie kann erst dann in allen Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt werden, wenn der Markt für Erdgas, insbesondere hinsichtlich der Infrastrukturen einen ausreichenden Stand der Entwicklung erreicht hat -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Gas- und Stromversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucher - wie sie in den Anhängen I und II definiert sind - dem SAEG in der in Artikel 3 bestimmten Art und Weise folgendes mitteilen:

1. die Preise und Bedingungen, zu denen Gas und Strom an die industriellen Endverbraucher verkauft werden;

2. die geltenden Preissysteme;

3. die Verteilung der Verbraucher auf die verschiedenen Verbrauchskategorien, unter Angabe der jeweiligen Mengen zur Sicherstellung der Repräsentativität dieser Kategorien auf nationaler Ebene.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen erfassen die in Artikel 1 Punkt 1 und 2 vorgesehenen Angaben zum 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres. Sie übermitteln diese Angaben - nachdem sie sie gemäß Artikel 3 aufbereitet haben - innerhalb von zwei Monaten dem SAEG und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(2) Auf der Grundlage dieser Angaben veröffentlicht das SAEG alljährlich im Mai und November in geeigneter Form die in den Mitgliedstaaten geltenden Industrietarife für Gas und Strom sowie die Preissysteme, auf denen die Preisfestsetzung beruht.

(3) Die in Artikel 1 Punkt 3 vorgesehenen Informationen werden dem SAEG und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle zwei Jahre übermittelt, und zwar zum ersten Mal mit dem Stand vom 1. Januar 1991. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.

Artikel 3

Die Durchführungsbestimmungen in bezug auf Form und Inhalt sowie alle anderen Merkmale der in Artikel 1 vorgesehenen Informationen sind den Anhängen I und II zu entnehmen.

Artikel 4

Das SAEG ist gehalten, die ihm gemäß Artikel 1 mitgeteilten Angaben, die unter das Geschäftsgeheimnis der Unternehmen fallen könnten, nicht preiszugeben. Die dem SAEG übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind nur den Beamten des SAEG zugänglich und dürfen nur für rein statistische Zwecke verwendet werden.

Diese Bestimmung steht jedoch einer Veröffentlichung der Angaben in aggregierter Form, aus der keine Rückschlüsse auf individuelle Handelsgeschäfte gezogen werden können, nicht entgegen.

Artikel 5

Stellt das SAEG bei den gemäß dieser Richtlinie mitgeteilten Daten statistisch bedeutsame Auffälligkeiten oder Unstimmigkeiten fest, so kann es die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten auffordern, ihm zu gestatten, sowohl von den betreffenden nicht aggregierten Daten als auch von den Berechnungs- und Bewertungsmethoden, auf die sich die aggregierten Informationen stützen, Kenntnis zu nehmen, um die als anormal erachteten Informationen zu bewerten und, gegebenenfalls, zu berichtigen.

Artikel 6

Die Kommission nimmt an den Anhängen Änderungen vor, die bei Feststellung spezifischer Probleme notwendig werden. Diese Änderungen dürfen jedoch nur die technischen Elemente der Anhänge betreffen und dürfen die allgemeine Struktur des Systems nicht beeinträchtigen.

Artikel 7

Bei der Genehmigung der Änderungen gemäß Artikel 6 wird die Kommission von einem beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 8

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einmal

jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

In bezug auf Erdgas ist die Richtlinie in einem Mitgliedstaat erst fünf Jahre nach Einführung dieser Energieart auf dem betreffenden Markt anzuwenden. Der Zeitpunkt der Einführung dieser Energieart auf einem einzelstaatlichen Markt ist der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat in einer ausdrücklichen Erklärung umgehend mitzuteilen.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SMITH

(1) ABl. Nr. C 257 vom 10. 10. 1989, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1990.

(3) ABl. Nr. C 75 vom 26. 3. 1990, S. 18.

ANHANG I

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR GAS

1. Es handelt sich um zwei Gassorten:

a) Erdgas;

b) industriell erzeugtes Gas (¹).

2. Werden beide Gassorten im gleichen Siedlungsgebiet bzw. in der gleichen Region verteilt, so sind Angaben für beide zu machen, es sei denn, ihr Verbrauch beträgt weniger als 10 % des Gesamtverbrauchs an Erdgas und industriell erzeugtem Gas an den unter Punkt 11 genannten Orten bzw. Gebieten.

3. Nur die über Rohrleitungen verteilten Mengen sind zu erfassen.

4. Die anzugebenden Preise sind die vom Endverbraucher gezahlten Preise.

5. Als Verbräuche sind alle industriellen Verbräuche zu erfassen.

6. Nicht in das System einbezogen werden Abnehmer mit Gasverbräuchen

a) zur Stromerzeugnung in öffentlichen Kraftwerken;

b)

zu nichtenergetischen Zwecken (z. B. chemische Industrie);

c)

über 4 186 000 GJ/Jahr (= 1 163 GWh/Jahr).

7. Die registrierten Preise basieren auf einem System typischer Verbraucher, die grundsätzlich nach der Höhe und der Modulation (²) (bzw. nach dem Lastfaktor) ihres Gasverbrauchs eingeteilt werden.

8. Die sonstigen Merkmale, die bei der Preisgestaltung eine Rolle spielen könnten (z. B. Unterbrechbarkeit der Lieferungen) sind in jedem Fall aufzuführen, wobei stets die Lösung gewählt wird, die in der Praxis am häufigsten ist.

9. Die Preise müssen die Zählermiete, die feste Grundgebühr und den Leistungstarif umfassen. Sie schließen nicht die Erstanschlußkosten ein, die dem Verbraucher in Rechnung gestellt werden.

10. Die folgenden typischen industriellen Verbraucher - mit Code I1 bis I5 bezeichnet - wurden ausgewählt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

In den Geltungsbereich dieser Richtlinie sind nicht einbezogen: Flüssiggas (Butan, Propan), Kokereigas und Hochofengas.

Qa

=

das verbrauchte Jahresvolumen,

Qjmax.

=

die maximale tägliche Abnahme,

Qhmax.

=

die maximale stuendliche Abnahme.

11. Die Preise sind an folgenden Orten bzw. in folgenden Gebieten zu registrieren:

- Belgien:

Brüssel

- Dänemark:

Kopenhagen

- Bundesrepublik

Hamburg, Hannover, Weser-Ems, Dortmund, Düsseldorf, Frankfurt/Main

Deutschland:

Stuttgart, München

- Spanien:

Madrid, Barcelona, Valencia, Nord- und Ostregion

- Frankreich:

Lille, Paris, Straßburg, Marseille, Lyon, Toulouse

- Irland:

Dublin

- Italien:

Mailand, Turin, Genua, Rom, Neapel

- Luxemburg:

Luxemburg-Stadt

- Niederlande:

Rotterdam

- Portugal:

Lissabon

- Vereinigtes Königreich:

London, Leeds, Birmingham.

12. Die registrierten Preise basieren auf den Tarifen, Verträgen, Konditionen und jeweils zu Beginn des betreffenden Sechsmonatszeitraums (Januar und Juli) geltenden Regelungen einschließlich eventueller Preisnachlässe.

13. Bestehen mehrere mögliche Tarife, so wird der Tarif erfasst, der für den Verbraucher am günstigsten ist, nachdem die Tarife ausgeschieden wurden, die praktisch nicht angewendet werden oder nur für eine zu vernachlässigende kleine Zahl von Verbrauchern Anwendung finden.

14. Bestehen nur Pseudotarife, Sonderverträge oder frei ausgehandelte Preise, so ist der am häufigsten vorkommende (der für die gegebenen Versorgungsbedingungen representativste) Preis anzugeben.

15. Die Preise sind in Landeswährung je physikalischer Einheit Gas (1) auszudrücken. Die verwendete Energieeinheit errechnet sich anhand des Bruttoheizwerts wie in der Gaswirtschaft üblich.

16. Es sind zwei Preisebenen anzugeben (2):

- ohne Steuern,

- einschließlich aller Steuern (ausgenommen die abzugsfähige Mehrwertsteuer).

17. Die Steuersätze und ihre Anwendungsmodalitäten sind anzugeben, und zwar für alle Angaben, gleichgültig ob es sich um nationale, regionale oder lokale Abgaben handelt, die auf den Verkauf von Gas an den Verbraucher erhoben werden.

18. Zur genauen Darstellung des Preissystems ist eine hinreichend detaillierte Beschreibung beizufügen. Besonderes Augenmerk ist etwaigen seit dem vorhergehenden Bericht eingetretenen Änderungen zu schenken.

19. In den Mitgliedstaaten, in denen eine einzige Gasgesellschaft sämtliche industriellen Verkäufe in diesem Land abwickelt, sind die Informationen von der betreffenden Gesellschaft zu übermitteln. In den anderen Mitgliedstaaten, wo ein oder mehrere Gebiete von mehr als einer Gasfirma bedient werden, müssen die Angaben von einer unabhängigen statistischen Einrichtung übermittelt werden.

20. Um die Vertraulichkeit zu wahren, sind die Preise und die begleitenden Informationen nur mitzuteilen, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat oder dem betreffenden Gebiet mindestens drei Verbraucher in den unter Punkt 10 vorgesehenen einzelnen Kategorien vorhanden sind.

(1) Industriell erzeugtes Gas ist ein Energieprodukt, das aus Kohle, Mineralölerzeugnissen oder auch aus Spaltgas, reformiertem Gas oder Mischgas gewonnen wird.

(2) Der tägliche Lastfaktor ist die Anzahl Tage, die benötigt wird, um den gesamten Jahresverbrauch mit maximaler täglicher Abnahmequote abzunehmen:

(1) mj = Qjmax.

mj =

Qa.

Qjmax.

Der stuendliche Lastfaktor ist die Anzahl Stunden, die benötigt wird, um den gesamten Jahresverbrauch mit maximaler stuendlicher Abnahmequote abzunehmen:

(1) mh = Qhmax.

mh =

Qa.

Qhmax.

In der obigen Formel bedeutet (1) Wird die Volumeneinheit m³ benutzt, so ist ihr Energiegehalt in GJ, kWh oder bis 1999 in therm zu definieren.

(2) Der Preis ohne Steuer ergibt sich unmittelbar aus den Tarifen oder den abgeschlossenen Verträgen. Der Preis ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer schließt eventuell erhobene sonstige spezifische Steuern ein.

ANHANG II

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ELEKTRIZITÄT

Hinsichtlich der Übermittlung von Angaben über Elektrizität gemäß dieser Richtlinie gilt folgendes:

II. Die Erhebung "Typischer Verbraucher" (für Verbraucher bis 10 MW maximale Abnahme)

1. Die zur Zeit von der Kommission durchgeführte Erhebung über die Strompreise für typische Verbraucher in der Gemeinschaft ist um zwei Verbrauchergruppen typischer industrieller Elektrizitätsverbraucher mit einer Abnahme bis maximal 10 MW zu erweitern und in diese Richtlinie einzubeziehen.

2.

Die Strompreise in den Mitgliedstaaten mit landesweit einheitlichem Tarif werden nur an einem Ort erhoben. Für Mitgliedstaaten mit über das Land hin variierenden Strompreisen wird die Preiserhebung an der folgenden repräsentativen Auswahl von Orten vorgenommen:

- Belgien:

das gesamte Land;

- Bundesrepublik

Hamburg, Hannover, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Stuttgart,

Deutschland:

München, Westdeutschland, Süddeutschland;

- Dänemark:

das gesamte Land;

- Spanien:

Madrid;

- Frankreich:

Lille, Paris, Marseille, Lyon, Toulouse, Straßburg;

- Griechenland:

Athen;

- Irland:

Dublin;

- Italien:

Nord- und Mittelitalien, Süditalien und Inseln;

- Luxemburg:

das gesamte Land;

- Niederlande:

Rotterdam (GEB), Noord-Holland (PEN), Noord-Brabant (PNEM);

- Portugal:

Lissabon, Ponta Delgada (autonome Region Azoren);

- Vereinigtes Königreich:

London, Glasgow, Leeds, Birmingham.

3.

Die Strompreise werden für folgende neun typischen Industrieverbrauchergruppen erhoben:>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die maximale Abnahme die in einem Jahr erhobene viertelstuendig abgenommene Hoechstmenge an Energie in kW. Der Preis der Lieferung wird berechnet für cosÖ = 0,9. Im Falle von Tarifen, die auf der Basis einer halbstuendigen maximalen Abnahme berechnet werden, wird die maximale Abnahme des typischen Verbrauchers mit einem Koeffizienten 0,98 multipliziert. Im Falle von Tarifen, die auf der Basis einer in kVA ausgedrückten maximalen Abnahme berechnet werden, wird eine Anpassung vorgenommen, indem man die maximale Abnahme in kW des betreffenden typischen Verbrauchers durch den Koeffizienten cosÖ = 0,9 dividiert.

4.

Im Falle von Tarifen, die auf einer häufigeren Erhebung der maximalen Abnahme basieren, wird die Leistungspreissumme mit folgenden Koeffizienten multipliziert:>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5.

Für Tarife mit Reduktionen für Schwachlastzeiten werden zur Berechnung des Durchschnittspreises je kWh folgende Schwachlastzeitverbräuche angenommen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für Schwachlastzeiten zwischen den vorgenannten Zeiträumen ist der jährliche Verbrauch von kWh während Schwachlastzeiten durch Interpolation zu schätzen.

Für andere Schwachlastzeiten, zum Beispiel ganztätig an Sonntagen, ist nur die Hälfte dieser zusätzlichen Schwachlastzeiten anzusetzen, und von diesen Stunden ist der Jahresdurchschnitt den normalen Schwachlastzeiten hinzuzufügen; dann findet die oben stehende Tabelle Anwendung.

6.

Nach Möglichkeit sollte der gemeldete Preis auf einem veröffentlichten Tarif beruhen, der für die betreffende Gruppe typischer Verbraucher gilt. Gibt es mehrere mögliche Tarife, wird der Tarif erfasst, der für den Verbraucher am günstigsten ist, nachdem die Tarife ausgeschieden wurden, die praktisch nicht angewendet werden oder nur für eine zu vernachlässigende kleine Zahl von Verbrauchern Anwendung finden. Bestehen nur Pseudotarife, Sonderverträge oder frei ausgehandelte Preise, so ist der am häufigsten vorkommende (repräsentativste) Preis für die gegebenen Versorgungsbedingungen anzugeben.

7.

Wird Elektrizität für eine gegebene typische Verbrauchergruppe mit unterschiedlichen Spannungswerten geliefert, so wird diejenige Spannung mitgeteilt, die für die betreffende Verbrauchergruppe am repräsentativsten ist. Dieser Grundsatz ist auch auf andere, in dieser Richtlinie nicht eigens spezifizierte Parameter anzuwenden.

8.

Der Preis je kWh wird so berechnet, daß er alle zahlbaren festen Gebühren (wie Zählermiete, feste Beträge oder Kapazitätsgebühren usw.) sowie die Kosten der verbrauchten kWh einschließt. Es handelt sich also um den insgesamt zahlbaren Betrag nach Abzug eventueller Prämien oder Rabatte für den in Frage stehenden Verbrauchstyp, geteilt durch den Gesamtverbrauch. Erstanschlußgebühren sind allerdings nicht einzubeziehen. Die Informationen sind zwar halbjährlich mitzuteilen, jedoch müssen die Berechnungen auf Jahresverbrauchszahlen beruhen, um jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen.

9.

Die Preise sind in Landeswährung je kWh anzugeben (1), und zwar

- ohne Steuern

- einschließlich aller Steuern (ausgenommen die abzugsfähige Mehrwertsteuer).

Die Steuersätze und ihre Anwendungsmodalitäten sind anzugeben, und zwar für alle Abgaben, gleichgültig ob es sich um nationale, regionale oder lokale Abgaben handelt, die auf den Verkauf von elektrischen Strom an den Verbraucher erhoben werden.

10.

Es ist möglichst detaillierte Beschreibung des Preissystems und seiner Anwendungsweise zu liefern. Auf jede Änderung des Systems gegenüber dem vorherigen Bericht ist besonders hinzuweisen.

11.

In den Mitgliedstaaten, in denen eine einzige Elektrizitätsgesellschaft sämtliche industriellen Verkäufe in diesem Land abwickelt, sind die Informationen von der betreffenden Gesellschaft zu übermitteln. In den anderen Mitgliedstaaten, wo ein oder mehrere Gebiete von mehr als einer Elektrizitätsfirma bedient werden, müssen die Angaben von einer unabhängigen statistischen Einrichtung übermittelt werden.

II. Markierungspreis-Erhebung (für Verbraucher mit über 10 MW Abnahme)

12.

Zur Erfassung industrieller Verbraucher mit maximaler Abnahme über 10 MW wird ein neues System "Markierungspreise" wie nachstehend definiert eingeführt.

13.

In allen Mitgliedstaaten - ausser der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich -, in denen die Gebühren und Preise für grosse industrielle Stromverbraucher innerhalb des Landes relativ wenig variieren, werden Markierungspreise und zugehörige Angaben für den Mitgliedstaat als Ganzes mitgeteilt und veröffentlicht. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs gibt es unter Umständen grössere geographische Abweichungen; daher müssen die Informationen bei diesen Mitgliedstaaten für jeweils drei Regionen mitgeteilt werden.

Mitgliedstaaten

Regionen

Bundesrepublik Deutschland (2):

- Norden/Mitte

- Westen

- Süden

Vereinigtes Königreich:

- England und Wales

- Schottland

- Nordirland.

14.

Markierungspreise und zugehörige Informationen sind für jeden Mitgliedstaat anzugeben wie unter Punkt 13 beschrieben, und zwar für drei Gruppen industrieller Großverbraucher wie folgt:

- 25 MW-Gruppe: umfasst Verbraucher mit maximaler Abnahme zwischen 17,5 MW und 37,5 MW,

- 50 MW-Gruppe: umfasst Verbaucher mit maximaler Abnahme zwischen 37,5 MW und 62,5 MW;

- 75 MW-Gruppe: umfasst Verbraucher mit maximaler Abnahme zwischen 62,5 MW und 75,0 MW.

Diese Gruppen schließen auch solche industriellen Verbraucher ein, die einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selbst erzeugen, wobei allerdings hier nur Angaben über ihre Belieferung durch die öffentliche Stromversorgung zu machen sind.

15.

Der Markierungspreis für eine gegebene MW-Gruppe (beispielsweise 25 MW) ist der Durchschnittspreis je kWh für einen fiktiven oder dem "Markierungspreis" unterliegenden industriellen Verbraucher des betreffenden Versorgungsunternehmens mit einer normalen maximalen Abnahme von rund 25 MW - allerdings vor etwaigen Abzuegen für "spezielle Faktoren", die getrennt aufzuführen sind (siehe Punkt 16). Dieser "Markierungspreis-Industrieverbraucher" sollte ein Abnahmeprofil aufweisen, das möglichst repräsentativ (abgesehen von den "speziellen Faktoren") für alle von dem Versorgungsbetrieb belieferten industriellen Verbraucher der betreffenden Gruppe ist.

Um eine gewisse Homogenität zu erzielen, wird die Kommission jedoch Abnahmekenndaten für "Markierungspreis-Verbraucher" für jede Gruppe vorgeben (d. h. 25 MW, 50 MW und 75 MW). Diese Kenndaten werden gegebenenfalls von einem Versorgungsunternehmen übernommen. Sind derartige Abnahmecharakteristika für den Versorgungsbetrieb ungeeignet, so kann dieser seine eigenen Markierungspreis-Verbraucherkenndaten definieren, die jedoch der Zustimmung der Kommission unter

- Norden/Mitte: Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Berlin, Niedersachsen und Nordhessen

- Westen: Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Südhessen

- Süden: Baden-Württemberg und Bayern.

liegen. Diese Abnahmecharakteristika beziehen sich insbesondere auf den Lastfaktor (beispielsweise "7 000 Stunden", wobei 7 000 die Anzahl der Stunden ist, für die die maximale Abnahme vorliegen muß, um den Jahresverbrauch zu erzielen) und auf die Verteilung des Verbrauchs auf die einzelnen Tageszeiten-Lastbänder (d. h. Spitzenzeit, Schwachlastzeit usw.).

16.

Die angegebenen Markierungspreise sind so zu berechnen, daß sie alle festen Gebühren wie Zählermiete, feste Beträge oder Kapazitätsgebühren usw. sowie die Kosten der verbrauchten kWh einschließen. Erstanschlußgebühren sind allerdings nicht einzubeziehen. Die Informationen sind zwar halbjährlich mitzuteilen, jedoch müssen die Berechnungen auf Jahresverbrauchszahlen beruhen, um jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen. Die Methode der Berechnung des Markierungspreises einschließlich der Einbeziehung der etwaigen festen Gebühren ist zu erläutern.

17.

Für jeden Markierungspreis sind "spezielle Faktoren", die unter Umständen den Strompreis verringern (z. B. Unterbrechbarkeitsklauseln) zu beschreiben und die Höhe der Verringerung (im Prinzip 6 %, 8 %, 10 %) anzugeben. Diese speziellen Faktoren müssen repräsentativ sein für die Faktoren, die von den Abnehmern in der betreffenden MW-Gruppe beim jeweiligen Versorgungsunternehmen in Anspruch genommen werden.

18.

In Mitgliedstaaten mit mehr als einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen liefert jedes dieser Unternehmen Markierungspreise nebst den zugehörigen Informationen über Abnahmekenndaten des fiktiven "Markierungspreis-Verbrauchers" (Punkt 15) und über die speziellen Faktoren und ihre Preisreduktionen (Punkt 17) an eine unabhängige statistische Einrichtung. Diese Stellen geben sodann den höchsten und den niedrigsten Markierungspreis für den Mitgliedstaat (bzw. gegebenenfalls für jede Region) für jede MW-Gruppe zusammen mit den zugehörigen Angaben für diese gleichzeitig an das SAEG und die nationalen Behörden weiter. In den anderen Mitgliedstaaten, wo ein Stromunternehmen das gesamte Land versorgt, wird die Information direkt und gleichzeitig an das SAEG und die nationalen Behörden geliefert.

19.

Um die Vertraulichkeit zu wahren, sind Markierungspreise und die begleitenden Informationen durch die Unternehmen bzw. die unabhängige statistische Einrichtung selbst (siehe Punkt 18) nur dann mitzuteilen, wenn mindestens drei Verbraucher in der entsprechenden MW-Kategorie in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Region vorhanden sind.

20.

Die Markierungspreise sind entsprechend Punkt 9 anzugeben.

21.

Die Versorgungsunternehmen liefern ausserdem alle zwei Jahre Angaben über die Zahl der Verbraucher in jeder MW-Gruppe (also 17,5-37,5 MW, 37,5-62,5 MW und 62,5-75,0 MW) und den Jahresgesamtverbrauch dieser Verbraucher innerhalb jeder Gruppe in GWh. Die Angaben gemäß Punkt 18 müssen entweder über die unabhängige statistische Einrichtung, wo sie für die Mitgliedstaaten als Ganzes zusammengestellt werden, oder unmittelbar und gleichzeitig dem SAEG und den nationalen Behörden mitgeteilt werden. Die unter diesem Punkt zu liefernden Angaben sind vertraulich und werden nicht veröffentlicht.

(1) Der Preis ohne Steuern ergibt sich unmittelbar aus den Tarifen oder den abgeschlossenen Verträgen. Der Preis ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer schließt eventuell erhobene sonstige spezifische Steuern ein.

(2) Die Länder werden in drei Gebiete aufgegliedert, nämlich:

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