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Document 31985H0612
85/612/EEC: Council Recommendation of 20 December 1985 concerning the second subparagraph of Article 25 (1) of Directive 85/611/EEC
85/612/EWG: Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 1985 zu Artikel 25 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 85/611/EWG
85/612/EWG: Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 1985 zu Artikel 25 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 85/611/EWG
ABl. L 375 vom 31.12.1985, p. 19–19
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
In force
85/612/EWG: Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 1985 zu Artikel 25 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 85/611/EWG
Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1985 S. 0019 - 0019
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0054
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0054
EMPFEHLUNG DES RATES vom 20. Dezember 1985 zu Artikel 25 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 85/611/EWG (85/612/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - 1.EMPFIEHLT den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, immer dann, wenn der in Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG enthaltene Begriff "nennenswerter Einfluß" durch eine Zahlengrenze in die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats umgesetzt wird, auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaats dafür Sorge zu tragen, daß diese Zahlengrenze von den in ihrem Gebiet ansässigen Investment- und Verwaltungsgesellschaften eingehalten wird, sofern diese mit einem Stimmrecht verbundene Aktien erwerben, die von einer Gesellschaft begeben wurden, die im Gebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist, in dem solche Zahlengrenzen angewendet werden. Im Hinblick auf die Anwendung dieser Empfehlung teilen die Mitgliedstaaten, in denen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie solche Zahlengrenzen gelten, letztere der Kommission mit, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten davon unterrichtet; das gleiche gilt für jede spätere Lockerung dieser Zahlengrenzen. 2.ERSUCHT die zuständigen Stellen nachdrücklich, gemäß Artikel 50 der Richtlinie bei der Durchführung dieser Empfehlung eng miteinander zusammenzuarbeiten. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985. m Namen des RatesDer PräsidentR. KRIEPS