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Document 31984L0529

Richtlinie 84/529/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzüge

OJ L 300, 19.11.1984, p. 86–94 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 018 P. 96 - 104
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 018 P. 96 - 104
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 014 P. 88 - 96
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 014 P. 88 - 96

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1999; Aufgehoben durch 31995L0016

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1984/529/oj

31984L0529

Richtlinie 84/529/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzüge

Amtsblatt Nr. L 300 vom 19/11/1984 S. 0086 - 0094
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0088
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0096
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0088
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0096


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RICHTLINIE DES RATES

vom 17 . September 1984

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzuege

( 84/529/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In den Mitgliedstaaten sind der Bau und die Kontrolle elektrisch betriebener Aufzuege durch zwingende Vorschriften geregelt , die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden und dadurch den Warenverkehr mit diesen Aufzuegen behindern . Deshalb sind diese Bestimmungen einander anzugleichen .

Die Vorschriften für den Einbau und für die bei der Kontrolle vor Inbetriebnahme durchgeführten Versuche sowie für die Betriebskontrollen bei diesen Anlagen beeinflussen die Herstellung . Sie unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und müssen daher ebenfalls harmonisiert werden .

Die Richtlinie 84/528/EWG des Rates vom 17 . September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte ( 4 ) definiert insbesondere die Verfahren der EWG-Baumusterprüfung und der EWG-Kontrolle . Gemäß dieser Richtlinie sind die technischen Vorschriften festzulegen , denen elektrisch betriebene Aufzuege und deren hauptsächliche Bauteile ( Türverschlüsse , Schachttüren , Geschwindigkeitsbegrenzer , Fangvorrichtungen , hydrauliche Puffer ) genügen müssen , um nach erfolgter Kontrolle und versehen mit den vorgesehenen Stempeln und Zeichen frei eingeführt , vermarktet und verwendet werden zu können -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Diese Richtlinie gilt für elektrisch betriebene fest eingebaute Hebeeinrichtungen , die festgelegte Ebenen bedienen und einen Fahrkorb haben , der für die Beförderung von Personen oder Personen und Gütern bestimmt und an Seilen oder Ketten aufgehängt ist und sich mindestens teilweise längs senkrechter oder um weniger als 15 * gegen die Senkrechte geneigter Führungen bewegt - nachstehend " Aufzug " genannt .

( 2 ) Diese Richtlinie gilt nicht für :

- Aufzuege , die eigens für militärische oder Versuchszwecke sowie zur Verwendung auf Schiffen , auf Anlagen zur Prospektion und Förderung auf See ( off-shore ) , im Bergbau oder zum Umgang mit radioaktiven Stoffen entworfen sind ;

- Aufzuege , die ausschließlich für die Beförderung von Gütern bestimmt sind ;

- Personen - und Lastenaufzuege , die nicht durch einen Elektromotor angetrieben werden , Anlagen mit einer durch Flüssigkeit angetriebenen Einrichtung ( insbesondere hydraulische oder ölmotorische Personen - und Lastenaufzuege ) , Hebeeinrichtungen , die unter den folgenden Bezeichnungen bekannt sind : Umlaufaufzuege , Zahnstangenaufzuege , Spindelaufzuege , Theaterhubbühnen , Regalbediengeräte , Kübelaufzuege , Bauaufzuege für Personen und Güter , Montage - und Wartungsgeräte sowie Aufzuege , die Spezialanfertigungen für den Transport Behinderter sind .

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen unbeschadet des Artikels 3 aufgrund der in dieser Richtlinie genannten Anforderungen den Einbau und die Inbetriebnahme von Aufzuegen , die den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 84/528/EWG entsprechen , nicht verweigern , verbieten oder beschränken . In den Mitgliedstaaten , in denen vor der Inbetriebnahme des Aufzugs eine Abnahmeprüfung gefordert ist , wird die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Gemeinschaft durch Prüfungen und Versuche gemäß dieser Richtlinie und der Richtlinie 84/528/EWG festgestellt .

Die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen nach ihren einzelstaatlichen Vorschriften die Stellen , die für diese Prüfungen und Versuche zuständig sind .

( 2 ) Gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Bestimmungen baurechtlicher Art - insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes - bleiben , soweit sie über die in dieser Richtlinie geregelten Bereiche hinausgehen , unberührt .

( 3 ) Verlangt ein Mitgliedstaat eine vorherige Einbaugenehmigung , so muß die Prüfung des Genehmigungsantrags gemäß dieser Richtlinie erfolgen .

( 4 ) Die mit der Wartung verbundenen regelmässigen oder nach einer grösseren Änderung erforderlichen Prüfungen und Versuche erfolgen gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen ; in bezug auf die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Aufzuege dürfen für diese Prüfungen und Versuche keine strengeren als die im Anhang angegebenen Normen gelten .

Artikel 3

( 1 ) Die in Anhang II aufgeführten Bauteile für Aufzuege unterliegen der EWG-Baumusterprüfung und der EWG-Kontrolle gemäß der Richtlinie 84/528/EWG .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen , die Verwendung zum Bau und den Einbau dieser Bauteile für Aufzuege nicht verweigern , verbieten oder beschränken , wenn sie dem geprüften Baumuster entsprechen , mit dem Zeichen der EWG-Baumusterprüfung versehen und von einer vom Hersteller gemäß dem Muster im Anhang IV zur Richtlinie 84/528/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung begleitet sind .

( 3 ) Die EWG-Baumusterprüfbescheinigung , die bestätigt , daß ein Bauteil den Gemeinschaftsvorschriften entspricht , hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren und kann auf Antrag um jeweils 10 Jahre verlängert werden .

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen , um sicherzustellen , daß die Bauteile der EWG-Baumusterprüfung unterzogen werden können und daß die EWG-Baumusterprüfbescheinigung nach Artikel 3 , deren Muster in Anhang III wiedergegeben ist , erteilt wird , wenn diese Bauteile den in Anhang I aufgeführten technischen Anforderungen genügen .

Artikel 5

Die Änderungen , die notwendig sind , um die Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen , werden gemäß Artikel 22 der Richtlinie 84/528/EWG durchgeführt .

Artikel 6

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie binnen 24 Monaten nach ihrer Bekanntmachung ( 5 ) nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Bestimmungen mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 17 . September 1984 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . BARRY

( 1 ) ABl . Nr . C 221 vom 29 . 9 . 1975 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . C 7 vom 12 . 1 . 1976 , S . 37 .

( 3 ) ABl . Nr . C 131 vom 12 . 6 . 1976 , S . 31 .

( 4 ) Siehe Seite 72 dieses Amtsblatts .

( 5 ) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am * ptember 1984 bekanntgegeben .

ANHANG I

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1 . Einrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 müssen , ausser hinsichtlich der unter Nummer 2 genannten Punkte , der vom Europäischen Komitee für Normung ( CEN ) angenommenen Norm EN 81-1 ( Ausgabe vom 14 . Oktober 1977 ) , für elektrisch betriebene Aufzuege entsprechen .

2 . Diese Norm gilt mit folgenden Änderungen :

- Nummer 2 .

Die Bezugnahme auf HD 25 , HD 223 und HD 224 wird ersetzt durch die Bezugnahme auf HD 384 Nummer 2 ;

- Nummer 5.7.1 . Oberer Schutzraum bei Treibscheibenaufzuegen sowie bei Trommelaufzuegen und Kettenaufzuegen

Es sind folgende Änderungen vorzunehmen :

" 5.7.1.1 . Wenn das Gegengewicht auf seinen völlig zusammengedrückten Puffern ruht , müssen die folgenden vier Bedingungen zugleich erfuellt sein :

a ) Der geführte Fahrweg des Fahrkorbes , der noch für die Aufwärtsbewegung des Fahrkorbes verbleibt , muß ... ( unverändert )

b ) Der freie Abstand über der unter Nummer 8.13.1 Buchstabe b ) genannten Standfläche muß mindestens ... ( unverändert )

c ) Der freie Abstand zwischen den niedrigsten Teilen der Fahrschachtdecke und

1 ) ... ( unverändert )

2 ) ... ( unverändert )

d ) Der Raum über dem Fahrkorb muß einen auf einer seiner Seiten ruhenden Quader mit den Mindestmassen 0,5 m mal 0,6 m mal 0,8 m aufnehmen können .

5.7.2.2 . Wenn der Fahrkorb die Überkopfpuffer ... ( unverändert ) :

a ) Der freie Abstand über der unter Nummer 8.13.1 Buchstabe b ) genannten Standfläche muß mindestens einen Meter betragen .

b ) Der freie Abstand zwischen den niedrigsten Teilen der Decke ... ( unverändert )

c ) Der Raum über dem Fahrkorb muß einen auf einer seiner Seiten ruhenden Quader mit den Mindestmassen 0,5 m mal 0,6 m mal 0,8 m aufnehmen können . "

- Nummer 5.7.3.3 .

Die Werte unter Buchstabe a ) werden durch folgende Werte ersetzt :

" 0,5 m mal 0,6 m mal 1 m " .

- Nummer 6.2.1 .

Die Zugänge vom öffentlichen Weg bis in das Innere der Triebwerks - und Rollenräume müssen

a ) ausreichend durch fest installierte elektrische Leuchten beleuchtet sein ,

b ) jederzeit leicht und sicher begehbar sein , ohne durch private Räume zu führen .

Die Zugangswege und die Türen zu den Triebwerksräumen müssen eine Mindesthöhe von 1,8 m aufweisen . ( Schwellen und Brüstungen , deren Höhe 0,4 m nicht überschreitet , bleiben dabei unberücksichtigt ) ( N.c . ) .

- Nummer 6.3.2.1 .

Satz 2 erhält folgende Fassung :

" Insbesondere muß zur Verfügung stehen :

a ) eine freie waagerechte Fläche vor den Steuertafeln und Schaltschränken . Diese Fläche ist wie folgt festgelegt ( N.c . ) :

- Die Tiefe , gemessen von der äusseren Fläche der Verschalungen , muß mindestens 700 mm betragen . Dieses Maß darf vor vorstehenden Steuerelementen ( Handgriffe usw . ) auf 600 mm vermindert werden .

- Breite : der grössere der zwei nachstehenden Werte :

500 mm

Gesamtbreite des Schaltschranks oder der Steuertafel ;

b ) ( unverändert ) . "

- Nummer 7.1.1 . und Nummer 8.6.3 .

Der Wert " 10 mm " ist durch " 6 mm " zu ersetzen . Allerdings gilt Nummer 0.1.2.2 Satz 2 nicht für diesen neuen Wert .

- Nummer 8.2 . Grundfläche des Fahrkorbs

Am Ende der Tabelle 1 erhalten die beiden letzten Zeilen folgende Fassung :

" Wenn die Nennlast den in der Tabelle für die Grundfläche angegebenen Wert der Nennlast übersteigt , muß die höchstzulässige Personenzahl der tatsächlichen Nutzfläche des Fahrkorbs entsprechen . "

- Nummer 8.13.1 .

Folgende Bestimmung ist anzufügen :

" Das Fahrkorbdach muß so ausgelegt sein , daß ein Geländer angebracht werden kann . Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet die Anbringung eines Geländers auf dem Fahrkorbdach verbindlich vorschreiben . "

- Nummer 9.1.2 . Buchstabe c ) erhält folgende Fassung :

" Die übrigen Merkmale ( Aufbau , Längung , Ovalität , Flexibilität , Prüfungen usw . ) müssen mindestens den in den einschlägigen internationalen Normen festgelegten Merkmalen entsprechen . Soweit es derartige Normen nicht gibt , müssen beim Einbau der Aufzuege die einzelstaatlichen Vorschriften und Normen des Mitgliedstaates , in dem der Einbau erfolgt , eingehalten werden . "

- Nummer 10.5.3.1 Buchstabe b ) 2

Deutscher Text unverändert .

- Nummer 11 . ABSTAND ZWISCHEN FAHRKORB UND FAHRSCHACHTWAND SOWIE ZWISCHEN FAHRKORB UND GEGENGEWICHT

- Nummer 11.2 . Abstand zwischen Fahrkorb und Fahrschachtwand bei Aufzuegen mit Fahrkorbtüren

( Text unverändert ) .

- Nummer 11.3 . Abstand zwischen Fahrkorb und Fahrschachtwand bei Aufzuegen ohne Fahrkorbtüren

( Text unverändert )

Folgende neue Nummer ist hinzuzufügen :

" 11.4 . Abstand zwischen Fahrkorb und Gegengewicht

Der Abstand vom Fahrkorb und den damit verbundenen Teilen zum Gegengewicht ( falls ein solches vorhanden ist ) und den damit verbundenen Teilen muß mindestens 0,05 m betragen . "

- Nummer 12.4.2.1 .

Folgender Text ist hinzuzufügen :

" Alle mechanischen Bauteile der Bremsen , die an der Erzeugung der Bremswirkung auf die Bremstrommel/Bremsscheibe beteiligt sind , müssen doppelt vorhanden und so dimensioniert sein , daß bei Versagen eines dieser Bauteile an der Bremstrommel/Bremsscheibe eine zur Verzögerung des mit der zulässigen Nutzlast beladenen Fahrkorbes ausreichende Bremswirkung erhalten bleibt . Bis zum Ablauf eines Zeitraums von 5 Jahren nach Beginn de * Anwendung der Richtlinie steht es den Mitgliedstaaten jedoch frei , diese Bestimmung vorzuschreiben oder nicht . "

- Nummer 13.1.1.2 .

Diese Nummer erhält folgende Fassung :

" Die einzelstaatlichen Vorschriften über die Stromzufuhr gelten bis zu den Eintrittsklemmen der unter Nummer 13.1.1.1 genannten Schalter . Sie gelten für die gesamte Stromzufuhr zur Beleuchtung des Maschinenraums , des Rollenraums , des Schachtes und der Schachtgrube . "

- Nummer 13.1.1.3 .

Diese Nummer erhält folgende Fassung :

" Enthält die Norm EN 81-1 keine besonderen Vorschriften für Bauteile der elektrischen Ausrüstung von Aufzuegen , findet die Richtlinie 73/23/EWG für sie Anwendung . "

- Nummer 13.1.1.4 .

Diese Nummer erhält folgende Fassung :

" Die elektrische Ausrüstung von Aufzuegen muß

a ) den in den harmonisierten Dokumenten von CENELEC gestellten Anforderungen , die von den einzelstaatlichen elektrotechnischen Ausschüssen der EWG-Länder genehmigt wurden , entsprechen ;

b ) sofern keine harmonisierten Dokumente für die Installation elektrischer Einrichtungen - wie in Buchstabe a ) angeführt - bestehen , den Anforderungen der innerstaatlichen Regeln des Landes entsprechen , in dem der Aufzug eingebaut wird . "

- Nummer 13.1.2 .

Diese Nummer erhält folgende Fassung :

" In den Triebwerks - und Rollenräumen sind als Schutzmaßnahme gegen direkte Berührung Verschalungen mit einem Schutzgrad von mindestens IP 1 X erforderlich . "

- Nummer 13.2.1.3 .

Diese Nummer wird wie folgt ergänzt :

" Sowohl für die Hauptschütze nach 13.2.1.1 als auch für die Vorsteuerschütze nach 13.2.1.2 darf wegen der zur Erfuellung der Anforderungen von 14.1.1.1 getroffenen Maßnahmen vorausgesetzt werden :

... ( Rest unverändert ) . "

- Nummer 13.3 .

Diese Nummer erhält folgende Fassung :

" 13.3.1 . Motoren , die direkt an das Versorgungsnetz angeschlossen sind , müssen gegen Kurzschluß geschützt sein .

13.3.2 . Motoren , die direkt an das Versorgungsnetz angeschlossen sind , müssen durch automatische Schaltvorrichtungen mit Rückstellung von Hand ( ausgenommen der Fall nach 13.3.3 ) gegen Überlastung geschützt sein , die alle aktiven Leiter der Motorspeisung unterbrechen .

13.3.3 . Wenn die Erkennung der Überlastung von der Zunahme der Motorwicklungstemperatur abhängt , darf die Schaltvorrichtung nach ausreichender Abkühlung selbsttätig schließen .

13.3.4 . Die Bestimmungen nach 13.3.2 und 13.3.3 gelten für jede Wicklung , wenn der Motor Wicklungen aufweist , die von verschiedenen Stromkreisen gespeist werden .

13.3.5 . Wenn die Hubmotoren von Gleichstromgeneratoren mit Motorantrieb gespeist werden , müssen die Hubmotoren ebenfalls gegen Überlastung geschützt sein . "

- Nummer 13.5.3.5 .

Am Ende dieser Nummer sind folgende Worte anzufügen :

" oder an den Enden mit einer geeigneten Tülle zu versehen " .

- Nummer 13.5.4 .

Diese Nummer erhält folgende Fassung :

" Steckvorrichtungen oder steckbare Geräte in Sicherheitsstromkreisen , die ohne Benützung von Werkzeugen getrennt werden können , müssen so ausgeführt sein , daß beim Stecken die Strompfade nicht vertauscht werden können . "

- Nummer 13.6.2 .

Die Angabe " gemäß 438 CENELEC HD 224 " wird durch " nach HD 384 Abschnitt 41 Unterabschnitt 411 " ersetzt .

- Nummer 14.1.2.1.2 .

Diese Nummer wird gestrichen .

- Nummer 14.1.2.1.6 .

Diese Nummer erhält folgende Fassung :

" In Sicherheitsschaltungen mit zwei oder mehr parallelen Kanälen dürfen Informationen , die für andere Zwecke als die Funktion der Sicherheitsschaltung selbst benötigt werden , nur aus ein und demselben Kanal entnommen werden . "

- Nummer 14.1.2.1.8 .

Absatz 1 erhält folgende Fassung :

" Durch den Aufbau und die Schaltungsanordnung der internen Stromversorgungseinrichtungen muß verhindert sein , daß durch die Auswirkungen von Schaltvorgängen Fehlsignale an den Ausgängen elektrischer Sicherheitseinrichtungen entstehen können . "

- Nummer 14.1.2.2.1 .

Diese Nummer erhält folgende Fassung :

" Sprechen Sicherheitsschalter an , müssen ihre Schaltstücke mechanisch zwangsläufig getrennt werden . Diese mechanisch zwangsläufige Trennung muß auch dann eintreten , wenn die Schaltstücke zusammengeschweisst sind .

Mechanisch zwangsläufige Trennung wird erreicht , wenn die unterbrechenden Schaltstücke derart in die Trennstellung gebracht werden , daß für einen wesentlichen Teil des Weges keine nachgiebigen Elemente ( z . B . Federn ) zwischen den beweglichen Schaltstücken und dem Teil des Betätigungsglieds , auf den die Betätigungskraft wirkt , vorhanden sind .

Die Gestaltung muß so gewählt sein , daß die Gefahr eines Kurzschlusses infolge eines fehlerhaften Teils möglichst klein ist . "

- Nummer 14.1.2.2.2 .

Es ist hinzuzufügen :

" Sicherheitsschalter müssen den folgenden , in der Veröffentlichung CEI 337-1 festgelegten Gebrauchskategorien angehören :

a ) AC 11 für Sicherheitsschalter in Wechselstromkreisen ,

b ) DC 11 für Sicherheitsschalter in Gleichstromkreisen . "

- Nummer 14.1.2.2.3 .

Deutscher Text unverändert .

- Nummer 14.1.2.2.5 .

Diese Nummer erhält folgende Fassung :

" Ein leitender Abrieb darf nicht zum Kurzschluß der Schaltstücke führen . "

- Nummer 14.1.2.3.1 .

Diese Nummer ist zu streichen .

Es ist wie folgt umzunumerieren :

14.1.2.3.2 wird 14.1.2.3.1

14.1.2.3.3 wird 14.1.2.3.2 ;

- Nummer 14.1.2.3.3 .

Folgender Buchstabe d ) ist hinzuzufügen :

" d ) Bei redundanten Sicherheitsschaltungen sind Maßnahmen zu treffen , die das Risiko , daß Fehler aufgrund ein und derselben Ursache gleichzeitig in mehr als einer Schaltung auftreten , so weit wie möglich begrenzen . "

- Nummer 14.1.2.5 .

Es sind folgende neue Unterabschnitte hinzuzufügen :

" Geberelemente von Sicherheitsschaltungen müssen , unabhängig von der Richtung einer sinusförmigen Schwingung mit einer Frequenz f zwischen 1 Hz und 50 Hz und einer Amplitude a ( mm ) , deren Abhängigkeit von f durch nachstehende Formeln angegeben ist :

a = 25/f für 1 < f * 10 Hz

a = 250/f2 für 10 < f * 50 Hz widerstehen .

Geberelemente von Sicherheitsschaltungen , die auf Fahrkörben oder Türen angebracht sind , müssen , unabhängig von der Richtung , einer Beschleunigung von mehr oder weniger 30 m/s2 widerstehen .

Anmerkung

Wenn Schock-Dämpfer für die Geberelemente vorgesehen sind , müssen diese als Teil der Geberelemente betrachtet werden . "

- Nummer D.2.j.2 .

Folgender Unterabsatz ist hinzuzufügen :

" Jeder Mitgliedstaat kann jedoch als Prüfgeschwindigkeit eine höhere als die angegebene Geschwindigkeit festsetzen , die jedoch die Nenngeschwindigkeit nicht überschreiten darf ( N . b . ) . "

- Nummer F.0.2.5 .

Diese Nummer ist wie folgt zu ergänzen :

" ... nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 84/528/EWG . "

3 . Soweit bestimmte Bereiche , die in der Norm gemäß Nummer 0.1.4 mit N.a . , N.b . oder N.c . bezeichnet werden , innerstaatlichen Regelungen vorbehalten werden können , teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sechs Monate nach Bekanntgabe der Richtlinie mit , welche Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet erfuellt werden müssen .

ANHANG II

VERZEICHNIS DER BAUTEILE FÜR AUFZUEGE , DIE DER EWG-BAUMUSTERPRÜFUNG UND DER EWG-KONTROLLE GEMÄSS ARTIKEL 2 UNTERLIEGEN ( 1 )

1 . Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren ;

2 . Geschwindigkeitsbegrenzer ( Fahrkorb und Gegengewicht ) ;

3 . Fangvorrichtungen ( Fahrkorb und Gegengewicht ) ;

4 . Puffer ( energiespeichernde Puffer mit Rücklaufdämpfung und energieverzehrende Puffer ) .

( 1 ) Sobald die Vorschriften für die Schachttüren nach dem Verfahren des Artikels 5 in bezug auf das Brandverhalten ergänzt sind , unterliegen auch die Schachttüren der EWG-Baumusterprüfung und der EWG-Kontrolle .

ANHANG III

MUSTER EINER EWG-BAUMUSTERPRÜFBESCHEINIGUNG

Name der zugelassenen Stelle ...

EWG-Baumusterprüfbescheinigung ...

Nummer der Baumusterprüfung ...

1 . Art , Kategorie , Typ und Fabrik - oder Handelsmarke ...

2 . Name und Anschrift des Herstellers ...

3 . Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung ...

4 . Zur EWG-Baumusterprüfung vorgelegt am ...

5 . Aufgrund folgender Vorschrift ausgestellte Bescheinigung ...

6 . Prüfstelle ...

7 . Datum und Nummer des Prüfprotokolls ...

8 . Datum der EWG-Baumusterprüfung ...

9 . Als Anlagen sind folgende mit der oben angegebenen EWG-Baumusterprüfungsnummer gekennzeichnete Unterlagen beigefügt ...

10 . Etwaige zusätzliche Angaben ...

Ausgefertigt am ... in ...

... ( Unterschrift )

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