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Document 31977L0576

Richtlinie 77/576/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz

OJ L 229, 7.9.1977, p. 12–21 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 05 Volume 002 P. 191 - 200
Spanish special edition: Chapter 05 Volume 002 P. 141 - 150
Portuguese special edition: Chapter 05 Volume 002 P. 141 - 150
Special edition in Finnish: Chapter 05 Volume 002 P. 94 - 103
Special edition in Swedish: Chapter 05 Volume 002 P. 94 - 103

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/06/1994; Aufgehoben durch 31992L0058

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/576/oj

31977L0576

Richtlinie 77/576/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz

Amtsblatt Nr. L 229 vom 07/09/1977 S. 0012 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 2 S. 0094
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0191
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 2 S. 0094
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0141
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0141


RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juli 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (77/576/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In seiner Entschließung vom 21. Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm (3) hat der Rat die Notwendigkeit bekräftigt, im Rahmen der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu vervollkommnen.

Die Freizuegigkeit und der freie Dienstleistungsverkehr haben die Gefahr von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beträchtlich erhöht, vor allem angesichts der in den Mitgliedstaaten anzutreffenden unterschiedlichen Organisation des Arbeitsablaufs, der Sprachenunterschiede und der sich daraus ergebenden Mißverständnisse und Fehlhandlungen. Diese Unzuträglichkeiten, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes behindern, lassen sich durch Einführung eines gemeinschaftlichen Systems der Sicherheitskennzeichnung vermindern.

Die Vereinheitlichung der Sicherheitskennzeichnung kommt sowohl den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz innerhalb und ausserhalb des Betriebes als auch Dritten, die Zugang zum Betrieb haben, zugute.

Eine gemeinschaftliche Sicherheitskennzeichnung kann nur dann wirksam sein, wenn sie Gegenstand einheitlicher Vorschriften ist, in ihrer Gestaltung einfach und so auffallend wie möglich ist, auf erläuternde Texte so weit wie möglich verzichtet und wenn ferner der betroffene Personenkreis umfassend und wiederholt über die Sicherheitskennzeichnung unterrichtet wird.

Der technische Fortschritt und die Weiterentwicklung internationaler Kennzeichnungsmethoden machen eine Anpassung der Sicherheitskennzeichnung erforderlich. Um die Durchführung der hierzu im Rahmen der gemeinschaftlichen Kennzeichnung notwendigen Maßnahmen zu erleichtern, bedarf es einer engen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Kommission ; es empfiehlt sich, hierfür einen besonderen Ausschuß einzusetzen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie regelt die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz.

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf a) die Kennzeichnung im Eisenbahn-, Strassen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr;

b) die für das Inverkehrbringen und die Beförderung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen vorgeschriebene Kennzeichnung;

c) den Steinkohlenbergbau.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als a) Sicherheitskennzeichnung

eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand oder einen bestimmten Sachverhalt - mittels Sicherheitsfarbe oder Sicherheitszeichen eine Sicherheitsaussage ermöglicht;

b) Sicherheitsfarbe

eine Farbe, der eine bestimmte auf die Sicherheit bezogene Bedeutung beigelegt ist; (1)ABl. Nr. C 178 vom 2.8.1976, S. 57. (2)ABl. Nr. C 278 vom 24.11.1976, S. 3. (3)ABl. Nr. C 13 vom 12.2.1974, S. 1.

c) Kontrastfarbe

eine Farbe, die sich von einer Sicherheitsfarbe abhebt und dadurch zusätzliche Hinweise ermöglicht;

d) Sicherheitszeichen

ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen eine Sicherheitsaussage ermöglicht;

e) Verbotszeichen

ein Sicherheitszeichen, das ein Verhalten, durch das eine Gefahr entstehen könnte, untersagt;

f) Warnzeichen

ein Sicherheitszeichen, das vor einer Gefahr warnt;

g) Gebotszeichen

ein Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt;

h) Rettungszeichen

ein Sicherheitszeichen, das im Gefahrenfall den Fluchtweg, den Weg zu einer Stelle für Hilfeleistung oder eine Rettungseinrichtung kennzeichnet;

i) Hinweiszeichen

ein Sicherheitszeichen, das andere Sicherheitshinweise als die unter e) bis h) genannten Sicherheitszeichen liefert;

j) Zusatzzeichen

ein Sicherheitszeichen, das nur in Verbindung mit einem unter e) bis h) genannten Sicherheitszeichen verwendet wird und zusätzliche Informationen liefert;

k) Bildzeichen

ein Symbol, das einen bestimmten Sachverhalt beschreibt und in einem der unter e) bis h) genannten Sicherheitszeichen verwendet wird.

(2) Bedeutung und Anwendung der Sicherheits- und Kontrastfarben sowie Form, Gestaltung und Bedeutung der Sicherheitszeichen sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß - die Sicherheitskennzeichnung an allen Arbeitsplätzen den in Anhang I festgelegten Grundsätzen entspricht;

- für die in Anhang II festgelegten Gefahrenlagen und Hinweiserfordernisse ausschließlich die dort aufgenommenen Sicherheitszeichen verwendet werden;

- zur Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs die für den Strassenverkehr geltende Kennzeichnung verwendet wird.

Artikel 4

Änderungen, die zur Anpassung von Anhang I Nummern 2 bis 6 und Anhang II dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt und die Weiterentwicklung der internationalen Kennzeichnungsmethoden notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 erlassen.

Artikel 5

(1) Es wird ein Ausschuß eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine solche ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten treffen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 1979 die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

Sie wenden diese Maßnahmen spätestens ab 1. Januar 1981 an.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Bestimmungen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SIMONET

ANHANG I GRUNDSÄTZE DER SICHERHEITSKENNZEICHNUNG

1. ALLGEMEINES 1.1. Zweck der Sicherheitskennzeichnung ist es, schnell und leichtverständlich die Aufmerksamkeit auf Gegenstände und Sachverhalte zu lenken, die bestimmte Gefahren verursachen können.

1.2. Die Sicherheitskennzeichnung entbindet in keinem Fall von den erforderlichen Schutzmaßnahmen.

1.3. Die Sicherheitskennzeichnung darf nur für solche Hinweise verwendet werden, die sich auf die Sicherheit beziehen.

1.4. Die Wirksamkeit der Sicherheitskennzeichnung hängt insbesondere von einer umfassenden und ständig wiederholten Unterrichtung aller Personen ab, für die die Kennzeichnung von Bedeutung sein kann.

2. SICHERHEITSFARBEN UND KONTRASTFARBEN 2.1. Bedeutung der Sicherheitsfarben >PIC FILE= "T0011111">

2.2. Kontrastfarben und Farben der Bildzeichen

>PIC FILE= "T0011112"> 3. GEOMETRISCHE FORM UND BEDEUTUNG DER SICHERHEITSZEICHEN >PIC FILE= "T0011113">

4. KOMBINATION VON FORM UND FARBE UND IHRE BEDEUTUNG FÜR SCHILDER >PIC FILE= "T0011114">

5. AUFMACHUNG DER SICHERHEITSZEICHEN 5.1. Verbotszeichen

Grund : weiß ; Bildzeichen oder Text : schwarz.

Die Sicherheitsfarbe Rot muß in einem Rand und einem Querbalken erscheinen und mindestens 35 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

5.2. Warn-, Gebots-, Rettungs- und Hinweiszeichen

Grund : Sicherheitsfarbe ; Bildzeichen oder Text : Kontrastfarbe.

Bei gelbem Dreieck muß ein schwarzer Rand vorhanden sein.

Die Sicherheitsfarbe muß mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

5.3. Zusatzzeichen

Grund : weiß ; Text : schwarz

oder

Grund : Sicherheitsfarbe ; Text : Kontrastfarbe.

5.4. Bildzeichen

Die Aufmachung muß so einfach wie möglich sein ; auf Einzelheiten, die für das Verständnis unnötig sind, ist zu verzichten.

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BILAG II - ANLAGE II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II

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