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Document 31976L0117

Richtlinie 76/117/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre

OJ L 24, 30.1.1976, p. 45–48 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 003 P. 188 - 191
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 004 P. 228 - 231
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 004 P. 228 - 231
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 004 P. 217 - 220
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 004 P. 217 - 220

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2003; Aufgehoben durch 31994L0009 ;

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1976/117/oj

31976L0117

Richtlinie 76/117/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre

Amtsblatt Nr. L 024 vom 30/01/1976 S. 0045 - 0048
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0217
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0188
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0217
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0228
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0228


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RICHTLINIE DES RATES

vom 18 . Dezember 1975

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre

( 76/117/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Sicherheit bei elektrischen Betriebsmitteln zur Verwendung in " explosibler Atmosphäre " sind in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich , wodurch der Warenverkehr behindert wird .

Diese Unterschiede können dadurch beseitigt werden , daß die Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel zur Verwendung in " explosibler Atmosphäre " mit harmonisierten technischen Normen gefordert wird .

Es kann jedoch vorkommen , daß Betriebsmittel ein gleiches Maß an Sicherheit bieten , wie es durch harmonisierte Normen gewährleistet würde , ohne daß diese jedoch eingehalten worden sind .

Es muß vorgesehen werden , daß eine zugelassene Stelle prüft , ob diese Betriebsmittel mit den harmonisierten Normen übereinstimmen oder ein Sicherheitsniveau bieten , das mindestens dem durch diese Normen gewährleisteten Niveau entspricht . Diese Prüfungen müssen sich nicht nur auf die beschreibenden Dokumente , sodern auch auf den Bau und Zusammenbau dieser Betriebsmittel erstrecken .

Das positive Ergebnis dieser Prüfung ist durch Bescheinigungen und durch in allen Mitgliedstaaten anerkannte Zeichen nachzuweisen .

Die Berücksichtigung des rechnischen Fortschritts macht eine rasche Anpassung der in den Richtlinien über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in " explosibler Atmosphäre " festgelegten technischen Vorschriften erforderlich . Um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern , muß ein Verfahren eingeführt werden , das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Warenverkehr bei elektrischen Betriebsmitteln zur Verwendung in explosibler Atmosphäre an den technischen Fortschritt vorsieht .

Es besteht die Gefahr , daß elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre trotz einer Bescheinigung und Kennzeic * ung , die ihren freien Warenverkehr ermöglichen , eine Gefahr für die Sicherheit darstellen . Es ist ein Verfahren vorzusehen ; durch das dieser Gefahr entgegengetreten wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in " explosibler Atmosphäre " ; ausgenommen hiervon sind Betriebsmittel zur Verwendung in Untertagebetrieben schlagwettergefährdeter Gruben sowie elektromedizinische Ausrüstungen .

Artikel 2

Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie sind alle Teile elektrischer Anlagen und alle sonstigen betriebsmässig stromführenden Geräte .

Artikel 3

" Explosible Atmosphäre " besteht in Bereichen , in denen sich brennbare Stoffe in Form von Gasen , Dämpfen , Nebeln oder Stäuben , die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können , in gefahrdrohender Menge befinden können .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen der Sicherheit hinsichtlich der Beschaffenheit zur Verwendung in explosibler Atmosphäre nicht den Verkauf oder den freien Verkehr oder die zweckentsprechende Verwendung der in den Artikeln 1 und 2 genannten elektrischen Betriebsmittel verbieten ,

- deren Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen durch die Ausstellung der in Artikel 8 genannten Konformitätsbescheinigung und die Anbringung des in Artikel 10 vorgesehenen Unterscheidungszeichens nachgewiesen ist ;

- die zwar nicht harmonisierten Normen entsprechen , bei denen aber auf Grund einer besonderen Bauartprüfung festgestellt werden konnte , daß sie eine Sicherheit bieten , die den betreffenden Normen mindestens gleichwertig ist , wobei dies durch die Ausstellung der Kontrollbescheinigung in Übereinstimmung mit Artikel 9 und die Anbringung des in Artikel 10 vorgesehenen Unterscheidungszeichens nachgewiesen ist .

( 2 ) Zweckentsprechende Verwendung der Betriebsmittel im Sinne dieses Artikels ist die in den harmonisierten Herstellungsnormen vorgesehene und in den Konformitäts - oder Kontrollbescheinigungen genannte Verwendung in den Bereichen von Gasen , Dämpfen , Nebeln oder Stäuben , die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können .

Die innerstaatlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der Installationsbedingungen dürfen bei der Verwendung der unter diese Richtlinie fallenden elektrischen Betriebsmittel , die in anderen Mitgliedstaaten hergestellt wurden , nicht zu Diskriminierungen führen .

( 3 ) Die Installationsbedingungen , soweit für sie nicht andere Gemeinschaftsvorschriften gelten , unterliegen weiterhin den Rechts - und Verwaltungsvorschriften des Bestimmungslandes .

( 4 ) Harmonisierte Normen im Sinne dieser Richtlinie sind Normen , die in Einzelrichtlinien des Rates niedergelegt werden .

( 5 ) Die in Absatz 4 genannten Einzelrichtlinien können vorsehen , daß für bestimmte Betriebsmittel mit vereinfachtem Schutz , die ausschließlich zur Verwendung in weniger gefährdeten Bereichen bestimmt sind , die Übereinstimmung mit den sie betreffenden harmonisierten Normen durch ein vereinfachtes Verfahren bis hin zur Möglichkeit der vom Hersteller auszustellenden Konformitätserklärung nachgewiesen werden kann .

Artikel 5

( 1 ) Die zur Anpassung an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen der Bestimmungen der Einzelrichtlinien , die in jeder dieser Richtlinien ausdrücklich angegeben sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 7 erlassen .

( 2 ) Desgleichen können im Rahmen dieses Verfahrens alle Fragen geprüft werden , die mit den in Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten und in Übereinstimmung mit Artikel 9 ausgestellten Kontrollbescheinigungen zusammenhängen .

Artikel 6

( 1 ) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei in explosibler Atmosphäre verwendeten elektrischen Betriebsmitteln an den technischen Fortschritt - im folgenden " Ausschuß " genannt - eingesetzt , der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

( 2 ) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

Artikel 7

( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen .

Artikel 8

( 1 ) Die in Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich genannte Konformitätsbescheinigung wird von einer der in Artikel 14 genannten zugelassenen Stellen ausgestellt . Durch sie wird bescheinigt , daß der Typ der Betriebsmittel mit den harmonisierten Normen übereinstimmt .

Eine Abschrift der wichtigsten Angaben der Konformitätsbescheinigung wird den Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Bescheinigung übermittelt .

Die zugelassene Stelle , die die Betriebsmittel prüft , erstellt einen Bericht , der den Mitgliedstaaten zur Verfügung steht .

( 2 ) Die zugelassene Stelle , die die Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat , kann diese Bescheinigung widerrufen , wenn sie feststellt , daß sie nicht hätte ausgestellt werden dürfen oder die von der zugelassenen Stelle auferlegten Auflagen innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht erfuellt worden sind . Sie kann diese Bescheinigung ferner widerrufen , wenn der Hersteller elektrische Betriebsmittel vertreibt , die mit dem zugelassenen Baumuster nicht übereinstimmen .

Artikel 9

( 1 ) Die in Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erwähnte Kontrollbescheinigung wird von einer der in Artikel 14 genannten zugelassenen Stellen ausgestellt . Durch sie wird bescheinigt , daß der Typ der Betriebsmittel eine Sicherheit bietet , die derjenigen der harmonisierten Normen mindestens gleichwertig ist .

( 2 ) Die zugelassene Stelle , die die Betriebsmittel prüft , übermittelt vor Erteilung dieser Kontrollbescheinigung die Unterlagen mit der Beschreibung der Betriebsmittel , die Berichte und die Entwürfe für die Kontrollbescheinigungen den übrigen Mitgliedstaaten and oder deren zugelassenen Kontrollstellen , die binnen vier Monaten nach dieser Information Bemerkungen einreichen , zusätzliche Prüfungen verlangen und gegebenenfalls den Ausschuß gemäß Artikel 7 damit befassen können . Dieser Schriftwechsel ist vertraulich .

( 3 ) Hat kein Mitgliedstaat vor Ablauf der festgelegten Frist beantragt , den Ausschuß zu befassen , so stellt die zugelassene Stelle nach Berücksichtigung der Bemerkungen , die entsprechend dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren eingereicht worden sind , die Kontrollbescheinigung aus , wenn das Ergebnis der etwaigen zusätzlichen Prüfungen zufriedenstellend ist .

( 4 ) Wird der Ausschuß nach dem Verfahren des Artikels 7 befasst und gibt er eine positive Stellungnahme ab , so stellt die zugelassene Stelle die Kontrollbescheinigung aus .

( 5 ) Eine Abschrift der wichtigsten Angaben der Kontrollbescheinigung wird den Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ausstellung dieser Bescheinigung übermittelt .

( 6 ) Die zugelassene Stelle , die die Kontrollbescheinigung ausgestellt hat , kann diese Bescheinigung widerrufen , wenn sie feststellt , daß die Bescheinigung nicht hätte ausgestellt werden dürfen oder die von der zugelassenen Stelle gemachten Auflagen innerhalb einer gesetzten , angemessenen Frist nicht erfuellt worden sind . Sie kann diese Bescheinigung ferner widerrufen , wenn der Hersteller elektrische Betriebsmittel verreibt , die mit dem zugelassenen Baumuster nicht übereinstimmen .

Artikel 10

( 1 ) Durch das Unterscheidungszeichen , das der Hersteller auf den Betriebsmitteln anbringt , wird bescheinigt , daß diese Betriebsmittel mit dem Typ , für den eine Konformitäts - oder Kontrollbescheinigung ausgestellt worden ist , übereinstimmen , daß sie den in den harmonisierten Normen gegebenenfalls vorgesehenen Einzelprüfungen unterzogen worden sind und den gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 6 gemachten Auflagen entsprechen .

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich durch geeignete Maßnahmen , daß der Hersteller dieses Unterscheidungszeichen nur dann anbringt , wenn er im Besitz der Konformitäts - oder Kontrollbescheinigung ist .

( 2 ) Wenn die Konformitäts - oder Kontrollbescheinigung dies erfordert , müssen die Betriebsmittel eine Gebrauchsanweisung enthalten , in denen die besonderen Bedingungen für deren Benutzung angegeben werden .

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen , um eine befriedigende Überwachung der Herstellung der Betriebsmittel , die unter diese Richtlinie fallen , zu gewährleisten .

Artikel 12

( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung fest , daß ein oder mehrere Betriebsmittel trotz Einhaltung der Vorschriften der sie betreffenden Richtlinien eine Gefahr für die Sicherheit darstellen , so kann dieser Staat das Inverkehrbringen dieses oder dieser Betriebsmittel in seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen . Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit .

( 2 ) Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten ; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen .

( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß technische Anpassungen der Richtlinie erforderlich sind , so werden diese Anpassungen entweder von der Kommission oder vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 7 beschlossen ; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat , der Schutzmaßnahmen getroffen hat , diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassungen beibehalten .

Artikel 13

Die Muster für die von den Mitgliedstaaten verwendeten Zeichen und Bescheinigungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nachrichtlich veröffentlicht .

Artikel 14

Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Liste der Stellen , die zur Prüfung der Betriebsmittel und/oder zur Ausstellung der Konformitäts - und Kontrollbescheinigung zugelassen sind , sowie die Liste der Empfänger des in Artikel 8 Absatz 1 und in Artikel 9 Absätze 2 und 5 genannten Schriftwechsels . Er gibt ihnen auch jede Änderung dieser Listen bekannt .

Diese Übermittlung beginnt spätestens drei Monate nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie .

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen , damit die Bestimmungen dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach der Bekanntgabe der ersten Einzelrichtlinie in Kraft treten .

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 18 . Dezember 1975 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . TOROS

( 1 ) ABl . Nr . C 87 vom 2 . 9 . 1971 , S . 4 .

( 2 ) ABl . Nr . C 41 vom 29 . 4 . 1971 , S . 6 .

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