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Document 31974L0268

    Richtlinie 74/268/EWG der Kommission vom 2. Mai 1974 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut

    ABl. L 141 vom 24.5.1974, p. 19–19 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/06/2006; Aufgehoben durch 32006L0047

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1974/268/oj

    31974L0268

    Richtlinie 74/268/EWG der Kommission vom 2. Mai 1974 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut

    Amtsblatt Nr. L 141 vom 24/05/1974 S. 0019 - 0019
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0005
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0220
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0005
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0214
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0214


    RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 2. Mai 1974 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut (74/268/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1) und über den Verkehr mit Getreidesaatgut(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 11. Dezember 1973(3), insbesondere auf ihre Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die genannten Richtlinien haben Toleranzen für das Vorhandensein von Avena fatua in Saatgut von Futterpflanzen und von Getreide festgelegt.

    Diese Toleranzen erscheinen für bestimmte Bedürfnisse zu hoch. Aus diesem Grund sehen die genannten Richtlinien eine zusätzliche Kennzeichnung für Saatgut vor, das besonderen Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht.

    Die nachstehend festgelegten besonderen Voraussetzungen erscheinen geeignet, sowohl den erwähnten bestimmten Bedürfnissen zu genügen als auch den Möglichkeiten der Saatguterzeugung und der Saatgutprüfung Rechnung zu tragen.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten erteilen auf Antrag das in Artikel 11 der Richtlinie über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut vorgesehene amtliche Zeugnis, a) bei Samen von der Grösse der Weizenkörner und grösser, wenn eine nach den Bestimmungen des Artikels 7 der genannten Richtlinie gezogene Probe von mindestens 500 g nach amtlicher Prüfung frei von Avena fatua ist;

    b) bei kleineren Samen, wenn - der Bestand bei der amtlichen Feldbesichtigung gemäß Anlage I der genannten Richtlinie frei von Avena fatua ist und wenn eine nach den Bestimmungen von Artikel 7 der genannten Richtlinie gezogene Probe von mindestens 100 g nach amtlicher Prüfung frei von Avena fatua ist, oder

    - eine nach den Bestimmungen von Artikel 7 der genannten Richtlinie gezogene Probe von mindestens 300 g nach amtlicher Prüfung frei von Avena fatua ist.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erteilen auf Antrag das in Artikel 11 der Richtlinie über den Verkehr mit Getreidesaatgut vorgesehene amtliche Zeugnis, wenn - der Bestand bei der amtlichen Feldbesichtigung gemäß Anlage I der genannten Richtlinie frei von Avena fatua ist und wenn eine nach den Bestimmungen von Artikel 7 der genannten Richtlinie gezogene Probe von mindestens 1 kg nach amtlicher Prüfung frei von Avena fatua ist, oder

    - eine nach den Bestimmungen von Artikel 7 der genannten Richtlinie gezogene Probe von mindestens 3 kg nach amtlicher Prüfung frei von Avena fatua ist.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß das amtliche Zeugnis nur in einem der beiden in Artikel 1 Buchstabe b) bzw. Artikel 2 genannten Fälle erteilt wird.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1974 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis, die die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 2. Mai 1974

    Für die Kommission

    Der Präsident

    François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (2)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. (3)ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79.

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