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Document 32020D1310

Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1310 des Rates vom 21. September 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

ABl. L 305I vom 21.9.2020, p. 5–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1310/oj

21.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 305/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/1310 DES RATES

vom 21. September 2020

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen.

(2)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) hat am 27. März 2020 im Namen der Union eine Erklärung zu Libyen abgegeben, in der alle Parteien aufgefordert wurden, die Menschenrechte und das Völkerrecht zu achten.

(3)

Am 12. Mai 2020 hat der Hohe Vertreter im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der festgehalten wird, dass sich die Union weiterhin mit Entschlossenheit dafür einsetzt, dass das Waffenembargo der Vereinten Nationen in Libyen uneingeschränkt eingehalten wird. Darin wird ebenfalls betont, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die vollständige und wirksame Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) zu gewährleisten, auch über die Land- und Luftgrenzen zu Libyen.

(4)

In der Erklärung werden die Parteien außerdem darauf hingewiesen, dass sie das Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts, einhalten müssen und dass diejenigen, die dagegen verstoßen, zur Rechenschaft gezogen werden.

(5)

Der Rat ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Lage in Libyen und insbesondere über Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Libyens bedrohen, darunter Verstöße gegen das VN-Waffenembargo und rechtswidrige Versuche, libysches Öl zu schmuggeln, sowie Menschenrechtsverletzungen.

(6)

In diesem Zusammenhang und angesichts der anhaltenden Eskalation der Gewalt in Libyen sollten zwei Personen, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, und drei Organisationen, die an der Verletzung des VN-Waffenembargos beteiligt sind, in die in den Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthaltene Liste der Personen und Organisationen aufgenommen werden, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

(7)

Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.


ANHANG

1.   

In Anhang II Teil A (Personen) des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden die folgenden Einträge angefügt:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„17.

AL-WERFALLI, Mahmoud Mustafa Busayf

alias AL-WARFALLI, Mahmud

Geburtsdatum: 1978

Geburtsort: Volksstamm der Werfalla, westliches Libyen oder Elrseefa (Bani Walid)

Geschlecht: männlich

Mahmoud al-Werfalli ist ein Befehlshaber (Leutnant) der al-Saiqa-Brigade in Bengasi. In dieser Funktion ist al-Werfalli für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Tötungen und Hinrichtungen, verantwortlich und war unmittelbar oder mittelbar an ihnen beteiligt.

Al-Werfalli wird mit der Tötung von 33 Personen bei verschiedenen Zwischenfällen im Zeitraum von Juni 2016 bis Juli 2017 sowie mit einer Massenhinrichtung von zehn Personen am 24. Januar 2018 in Verbindung gebracht.

21.9.2020

18.

DIAB, Moussa

alias DIAB, Mousa

Geschlecht: männlich

Moussa Diab ist für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Menschenhandel und Entführung, Vergewaltigung und Tötung von Migranten und Flüchtlingen, verantwortlich und war unmittelbar an ihnen beteiligt.

Er hielt Migranten und Flüchtlinge in einem illegalen Gefangenenlager in der Nähe von Bani Walid gefangen, wo sie auf unmenschliche und erniedrigende Weise behandelt wurden. Mehrere Migranten und Flüchtlinge wurden getötet, als sie versuchten, aus dem Gefangenenlager zu fliehen.

21.9.2020“

2.   

In Anhang IV Teil A (Personen) des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden die folgenden Einträge angefügt:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Datum der Aufnahme in die Liste

„22.

AL-WERFALLI, Mahmoud Mustafa Busayf

alias AL-WARFALLI, Mahmud

Geburtsdatum: 1978

Geburtsort: Volksstamm der Werfalla, westliches Libyen oder Elrseefa (Bani Walid)

Geschlecht: männlich

Mahmoud al-Werfalli ist ein Befehlshaber (Leutnant) der al-Saiqa-Brigade in Bengasi. In dieser Funktion ist al-Werfalli für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Tötungen und Hinrichtungen, verantwortlich und war unmittelbar oder mittelbar an ihnen beteiligt.

Al-Werfalli wird mit der Tötung von 33 Personen bei verschiedenen Zwischenfällen im Zeitraum von Juni 2016 bis Juli 2017 sowie mit einer Massenhinrichtung von zehn Personen am 24. Januar 2018 in Verbindung gebracht.

21.9.2020

23.

DIAB, Moussa

alias DIAB, Mousa

Geschlecht: männlich

Moussa Diab ist für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Menschenhandel und Entführung, Vergewaltigung und Tötung von Migranten und Flüchtlingen, verantwortlich und war unmittelbar an ihnen beteiligt.

Er hielt Migranten und Flüchtlinge in einem illegalen Gefangenenlager in der Nähe von Bani Walid gefangen, wo sie auf unmenschliche und erniedrigende Weise behandelt wurden. Mehrere Migranten und Flüchtlinge wurden getötet, als sie versuchten, aus dem Gefangenenlager zu fliehen.

21.9.2020“

3.   

In Anhang IV Teil B (Organisationen) des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden die folgenden Einträge angefügt:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Datum der Aufnahme in die Liste

„17.

Sigma Airlines

alias Sigma Aviation; Air Sigma

Anschrift:

Markov Str. 11

050013, Almaty, Kasachstan

Tel. +7 7272922305

Website: https://airsigma.pro/

Eingetragen unter dem Namen: Kenesbayev Umirbek Zharmenovich

Sigma Airlines ist ein gewerbliches Luftfrachtunternehmen, das Luftfahrzeuge betreibt, die gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und mit Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstoßen haben.

Die Vereinten Nationen haben Sigma Airlines als einen der kommerziellen Luftfrachtanbieter ermittelt, die unter Verstoß gegen das VN-Embargo gegen die Verbringung von Militärgütern nach Libyen operieren.

21.9.2020

18.

Avrasya Shipping

Anschrift:

Liman Mh. Gezi Cd. Nr. 22/3 İlkadım, Samsun, Türkei

Tel. +90 5497201748

E-Mail: info@avrasyashipping.com

Website: http://www.avrasyashipping.com/iletisim

Avrasya Shipping ist ein Schifffahrtsunternehmen, das ein Schiff namens Cirkin betreibt, das gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und mit Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstoßen hat.

Die Cirkin wird insbesondere mit der im Mai und Juni 2020 erfolgten Verbringung von Militärgütern nach Libyen in Verbindung gebracht.

21.9.2020

19.

Med Wave Shipping

Anschrift:

Office 511, 5th Floor, Baraka Building, Dauwar Al-Waha, Jordanien;

Adel Al-Hojrat Gebäude Nr.°3, 1. Stock, gegenüber von Swefieh, Mall-Swefieh Po Box 850880 Amman, 11185 Jordanien;

Erdgeschoss, Orient Queen Homes Building, John Kennedy, Ras Beirut, Libanon

Tel. +962 787064121;+962 65865550; +962 65868550

E-Mail: operation@medwave.co

Med Wave Shipping ist ein Schifffahrtsunternehmen, das ein Schiff namens Bana betreibt, bei dem festgestellt wurde, dass es gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und mit Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstoßen hat.

Die Bana wird insbesondere mit der im Januar 2020 erfolgten Verbringung von Militärgütern nach Libyen in Verbindung gebracht.

21.9.2020“


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