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Document 52022HB0026

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 19. Mai 2022 über die zentralisierte Wertpapierdatenbank und die Erstellung von Statistiken über Wertpapieremissionen und zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2012/22 (EZB/2022/26) 2022/C 240/01

ECB/2022/26

OJ C 240, 22.6.2022, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Mai 2022

über die zentralisierte Wertpapierdatenbank und die Erstellung von Statistiken über Wertpapieremissionen und zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2012/22

(EZB/2022/26)

(2022/C 240/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1 und Artikel 34.1 dritter Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4,

unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der zentralisierten Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database, nachfolgend die „CSDB“) handelt es sich um eine einheitliche IT-Infrastruktur, die von den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gemeinsam betrieben wird, einschließlich der nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen“), soweit sich die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen freiwillig am Betrieb der CSDB beteiligen. In der CSDB werden Daten auf Einzelpositionsbasis (item-by-item data) gespeichert, insbesondere über Wertpapiere, ihre Emittenten, ihre Kurse und ihre Ratings. Zu den wichtigsten Prozessen beim Betrieb der CSDB gehören die Lieferung von Inputdaten, die Verarbeitung dieser Inputdaten, die Durchführung des Datenqualitätsmanagements (DQM) sowie die Erstellung und Verbreitung von Outputdaten, die Daten auf Einzelpositionsbasis und aggregierte Informationen umfassen. Diese Prozesse werden von den einschlägigen Untergremien des Ausschusses für Statistik des ESZB kontinuierlich festgelegt und verbessert und so weit wie möglich automatisiert, um den effizienten Betrieb der CSDB zu gewährleisten. Eine Reihe von Änderungen dieser Verfahren erfordert die Verabschiedung einer neuen Leitlinie und die Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/21, in der bislang der Rahmen für das Datenqualitätsmanagement der CSDB geregelt war. Ebenso sollte die Empfehlung EZB/2012/22 (2) aufgehoben werden, in der die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen aufgefordert werden, die Bestimmungen der Leitlinie EZB/2012/21 zu erfüllen.

(2)

Um die Analysen der Geldpolitik und finanziellen Stabilität für das Euro-Währungsgebiet und die Union zu verbessern, einen Beitrag zur Erstellung sekundärer Statistiken zu leisten, die Berichtspflichten für das Euro-Währungsgebiet in Bezug auf die Statistiken über die Emission von Schuldverschreibungen im Rahmen der G20-Initiative zur Schließung von Datenlücken (G20 Data Gaps Initiative) zu erfüllen und die Rolle des Euro auf den internationalen Finanzmärkten zu bewerten, werden monatliche Statistiken über Wertpapieremissionen, die Bestands- und Stromgrößenaggregate von Wertpapieremissionen umfassen, aus Daten auf Einzelpositionsbasis der CSDB (nachfolgend die „aggregierte CSEC-Statistik“) erstellt. Dementsprechend sollte die aggregierte CSEC-Statistik in der CSDB erstellt werden, und die nationalen Zentralbanken (NZBen) und die Europäische Zentralbank (EZB) sollten für die Überprüfung der aggregierten CSEC-Statistik und für das DQM der zugrunde liegenden Daten auf Einzelpositionsbasis der CSDB verantwortlich sein.

(3)

Die Gesamtqualität der Daten auf Einzelpositionsbasis der CSDB lässt sich nicht allein auf der Ebene der einzelnen Inputdatensätze, sondern nur auf der Ebene der Outputdaten beurteilen. Zur Gewährleistung der Vollständigkeit, Genauigkeit und Einheitlichkeit der Outputdaten wird in der Leitlinie (EU) 2022/971 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/25) (3) das Rahmenwerk für die Lieferung von Inputdaten und die Verbreitung von Outputdaten sowie für das DQM ausgewählter Ergebnisdaten (sogenannter Outputfeed-Daten) – d. h. einer Gruppe von Outputdaten, die zur Erstellung von Statistiken und für andere Zwecke verwendet werden können – und der aggregierten CSEC-Statistik und ihrer zugrunde liegenden CSDB-Daten festgelegt.

(4)

In Fällen, in denen andere zuständige Stellen als NZBen der CSDB Inputdaten zur Verfügung stellen oder das DQM in der CSDB vornehmen, müssen diese Stellen und ihre jeweiligen NZBen zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Leitlinie (EU) 2022/971 (EZB/2022/25) erfüllt werden. Eine solche Zusammenarbeit sollte auch die Vereinbarung einer dauerhaften Datenübermittlungsstruktur umfassen, sofern nicht das gleiche Ergebnis bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt wird.

(5)

Die wirksame Anwendung des DQM-Rahmenwerks der CSDB setzt die Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedern des ESZB, die sich am Betrieb der CSDB beteiligen, sowie die Anwendung gleicher Qualitätsstandards durch diese Mitglieder voraus. Die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen, die sich am Betrieb der CSDB beteiligen, sollten bei der Anwendung des DQM-Rahmenwerks der CSDB gemäß der Leitlinie (EU) 2022/971 (EZB/2022/25) miteinander, mit den NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), und mit der EZB zusammenarbeiten —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

I.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne der vorliegenden Empfehlung haben die Begriffe „zentralisierte Wertpapierdatenbank“ bzw. „CSDB“ und „Datenqualitätsmanagement“ bzw. „DQM“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Leitlinie (EU) 2022/971 (EZB/2022/25).

II.   Lieferung statistischer Daten

1.

Die Adressaten werden ersucht, den in den Artikeln 2 bis 13 und Artikel 16 der Leitlinie (EU) 2022/971 (EZB/2022/25) festgelegten Pflichten der NZBen des Euro-Währungsgebiets rechtzeitig nachzukommen.

2.

Für die Zwecke der Erstellung der aggregierten CSEC-Statistik gemäß Artikel 10 der Leitlinie (EU) 2022/971 (EZB/2022/25) sind die Aufgliederungen der aggregierten CSEC-Statistik für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, und für die Union insgesamt in Anhang I dieser Empfehlung festgelegt.

III.   Aufhebung

Die Empfehlung EZB/2012/22 wird hiermit aufgehoben.

IV.   Schlussbestimmung

Die vorliegende Empfehlung ist, sofern sie für diese gilt, an die NZBen der Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Mai 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 26. September 2012 über das Rahmenwerk für das Datenqualitätsmanagement der zentralisierten Wertpapierdatenbank (EZB/2012/22) (ABl. C 339 vom 7.11.2012, S. 1)

(3)  Leitlinie (EU) 2022/971 der Europäischen Zentralbank vom 19. Mai 2022 über die zentralisierte Wertpapierdatenbank und die Erstellung von Statistiken über Wertpapieremissionen und zur Aufhebung der Leitlinie (EZB/2012/21) 2012/689/EU und der Leitlinie (EU) 2021/834 (EZB/2022/25) (ABl. L 166 vom 22.6.2022, S. 147).


ANHANG I

Aggregierte CSEC-Statistik: Aufgliederung nach Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, und der Union insgesamt

Während die Aufgliederungen der aggregierten CSEC-Statistik für jedes einzelne Land des Euro-Währungsgebiets und das Euro-Währungsgebiet insgesamt in Anhang IV der Leitlinie (EU) 2022/971 (EZB/2022/25) festgelegt sind, werden in diesem Anhang die Aufgliederungen der aggregierten CSEC-Statistik für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (im Folgenden „Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören“), und die Union insgesamt festgelegt.

Für die Emissionen jedes einzelnen Mitgliedstaats, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, muss die aggregierte CSEC-Statistik in Landeswährung ermittelt und für die in den folgenden Tabellen definierten Aufgliederungen erstellt werden. Darüber hinaus müssen die Aggregate für Emissionen, die auf „Alle Währungen“ und „EUR“ lauten, auch in Euro ermittelt werden. Für die Emissionen für die Union insgesamt ist die aggregierte CSEC-Statistik in Euro zu ermitteln und nur für die Aufgliederungen „Alle Währungen“ zu erstellen, die in den folgenden Tabellen festgelegt sind. Die in den Tabellen verwendeten Sektorcodes haben die in Abschnitt 1 „Erfassungsbereich und Klassifizierungen“ von Anhang IV der Leitlinie (EU) 2022/971 (EZB/2022/25) definierte Bedeutung.

Tabelle A1

Hierarchie 1 der Schuldverschreibungen – Hauptaufgliederungen nach Laufzeit und Art des Zinssatzes für einzelne Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, und die Union insgesamt

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Tabelle A2

Hierarchie 2 der Schuldverschreibungen – Detaillierte Aufgliederungen nach Art des Zinssatzes für einzelne Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, und die Union insgesamt

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Tabelle A3

Hierarchie 3 der Schuldverschreibungen – Detaillierte Aufgliederungen nach Ursprungslaufzeit für einzelne Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, und die Union insgesamt

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Tabelle A4

Hierarchie 4 der Schuldverschreibungen – Detaillierte Aufgliederungen nach Restlaufzeit für einzelne Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, und die Union insgesamt

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Tabelle A5

Aufgliederungen der börsennotierten Aktien für einzelne Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, und die Union insgesamt

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