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Document 52021IP0242

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zum Schutz der Menschenrechte und die externe Migrationspolitik der EU (2020/2116(INI))

OJ C 15, 12.1.2022, p. 70–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/70


P9_TA(2021)0242

Schutz der Menschenrechte und die externe Migrationspolitik der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zum Schutz der Menschenrechte und die externe Migrationspolitik der EU (2020/2116(INI))

(2022/C 15/07)

Das Europäische Parlament

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, insbesondere die Artikel 13 und 14,

unter Hinweis auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 sowie auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 und die jeweiligen Zusatzprotokolle,

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1966,

unter Hinweis auf das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984, insbesondere Artikel 3, und das Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 und die Zusatzprotokolle zu diesem Übereinkommen,

unter Hinweis auf die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen von 1990,

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,

unter Hinweis auf die Palermo-Protokolle der Vereinten Nationen über Menschenhandel und die Schleusung von Migranten,

unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 3. August 2015 über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Mittel und Wege zur Förderung der Menschenrechte von Migranten,

unter Hinweis auf die Resolution 71/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. September 2016 über die New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten,

unter Hinweis auf die Resolution 72/179 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2017 über den Schutz von Migranten,

unter Hinweis auf die Tätigkeit mehrerer internationaler Menschenrechtsmechanismen, einschließlich der Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten und insbesondere seiner Folgemaßnahmen zur Regionalstudie über das Management der Außengrenzen der Europäischen Union und dessen Auswirkungen auf die Menschenrechte von Migranten vom 8. Mai 2015 und des Berichts über das Recht auf Vereinigungsfreiheit von Migranten vom Mai 2020, sowie auf die Tätigkeit anderer Sonderberichterstatter, die allgemeine regelmäßige Überprüfung und die Tätigkeit anderer Vertragsorgane,

unter Hinweis auf die Tätigkeit und die Berichte des Amtes der Hohen Kommissarin für Menschenrechte (OHCHR), einschließlich der empfohlenen Grundsätze und Richtlinien über die Menschenrechte an den internationalen Grenzen, und auf den Bericht über die Lage von Transitmigranten,

unter Hinweis auf den globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration und den globalen Pakt für Flüchtlinge, die 2018 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurden,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Leitlinien des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen und des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten vom 26. Mai 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Menschenrechte von Migranten,

unter Hinweis auf die Grundsätze von Dhaka für die verantwortungsbewusste Anwerbung und Einstellung von Wanderarbeitern,

gestützt auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

gestützt auf die Artikel 79 und 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (1),

unter Hinweis auf die einschlägigen Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,

unter Hinweis auf das am 23. September 2020 von der Kommission vorgeschlagene neue Migrations- und Asylpaket,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 und den beigefügten EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 in der Fassung, die der Rat am 17. November 2020 angenommen hat,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 25. März 2020 mit dem Titel „EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024“ (JOIN(2020)0005),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. November 2011 mit dem Titel „Gesamtansatz für Migration und Mobilität (GAMM)“ (COM(2011)0743),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda (COM(2016)0385),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 30. April 2014 mit dem Titel „A rights-based approach, encompassing all human rights for EU development cooperation“ (Ein rechtebasierter, alle Menschenrechte einschließender Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit der EU) (SWD(2014)0152),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. September 2020 mit dem Titel „Ein neues Migrations- und Asylpaket“ (COM(2020)0609),

unter Hinweis auf die Erklärung von Malta vom 3. Februar 2017, abgegeben von den Mitgliedern des Europäischen Rates, über die externen Aspekte der Migration: Vorgehen in Bezug auf die zentrale Mittelmeerroute,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 25. November 2020 über den Aktionsplan für die Gleichstellung III: eine ambitionierte Vision für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln der EU (SWD(2020)0284),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 9. März 2020 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ (JOIN(2020)0004),

unter Hinweis auf das am 3. Oktober 2016 unterzeichnete Abkommen für ein gemeinsames Vorgehen Afghanistans und der EU in Migrationsfragen,

unter Hinweis auf die Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016,

unter Hinweis auf weitere informelle Vereinbarungen, insbesondere die Vereinbarungen mit Gambia (bewährte Verfahren für Identifizierung und Rückkehr, am 16. November 2018 in Kraft getreten), Bangladesch (im September 2017 vereinbarte Standardabläufe), Äthiopien (am 5. Februar 2018 vereinbarte Aufnahmeverfahren), Guinea (im Juli 2017 in Kraft getretene bewährte Verfahren) und Côte d‘Ivoire (im Oktober 2018 in Kraft getretene bewährte Verfahren),

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Migrationsthemen, insbesondere die Entschließungen vom 25. Oktober 2016 zu Menschenrechten und Migration in Drittländern (2), vom 17. Dezember 2014 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines Gesamtansatzes der EU für Migration (3), vom 29. April 2015 zu den jüngsten Tragödien im Mittelmeer und zur Migrations- und Asylpolitik der EU (4) und vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zur Bekämpfung des Menschenhandels in den Außenbeziehungen der EU (6),

unter Hinweis auf die verschiedenen Berichte von zivilgesellschaftlichen Organisationen über die Menschenrechtslage von Migranten,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. September 2020 mit dem Titel „Leitlinien der Kommission zur Anwendung der EU-Vorschriften betreffend die Definition und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt“ (C(2020)6470),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2020 zu der Verbesserung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und der Effizienz der Hilfe (7),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0060/2021),

A.

in der Erwägung, dass Migration ein globales Phänomen ist, das von der Globalisierung, zunehmenden Konflikten, Ungleichheiten, dem Klimawandel und der Umweltschädigung verstärkt wird; in der Erwägung, dass eine schrittweise normative Entwicklung der Rechte von Flüchtlingen und Migranten — unabhängig von ihrem rechtlichen Status — innerhalb des modernen internationalen Menschenrechtsrahmens eine Quelle des Fortschritts und der kollektiven Selbstachtung der Menschheit darstellt; in der Erwägung, dass Migranten und insbesondere vertriebene Personen jedoch weltweit nach wie vor zu den am stärksten schutzbedürftigen und benachteiligten Gruppen gehören und ihre Rechte noch immer missachtet werden; in der Erwägung, dass Frauen, Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen zu den am stärksten schutzbedürftigen Migranten gehören; in der Erwägung, dass Migration nach wie vor für viele Menschen eine von Leid, Diskriminierung und Gewalt geprägte Erfahrung ist; in der Erwägung, dass Tausende Migranten auf ihrer Migrationsroute ums Leben gekommen sind;

B.

in der Erwägung, dass die Migration für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten eine Herausforderung und eine Chance war und auch in Zukunft sein wird; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, die aufgrund ihrer geografischen Lage an vorderster Front stehen, einen unverhältnismäßig großen Teil der Verantwortung tragen; in der Erwägung, dass Verantwortung und Solidarität Hand in Hand gehen müssen; in der Erwägung, dass insbesondere die Europäische Union, in der es seit jeher Emigrations- und Immigrationsbewegungen gibt, die eine durch Grundwerte wie Menschenwürde, Freiheit und Menschenrechte geeinte Gemeinschaft darstellt und die als einer der größten Geber der Welt die nachhaltige Entwicklung fördert, vertriebene Personen unterstützt, sich mit den Ursachen der Migration befasst und sich in multilateralen Foren für dauerhafte Lösungen einsetzt, in der Pflicht steht, in erster Linie in ihrem auswärtigen Handeln die Rechte von Migranten zu achten, zu schützen und zu fördern; in der Erwägung, dass die Menschenwürde aller Migranten im Mittelpunkt der gesamten politischen Maßnahmen der EU in diesem Bereich stehen muss;

C.

in der Erwägung, dass ein umfassender Ansatz für die Migration und das Asylsystem die Berücksichtigung der externen Dimension der Migrationspolitik der EU beinhaltet; in der Erwägung, dass die Auswirkungen dieser externen Dimension weitgehend von einem gemeinsamen Vorgehen auf EU-Ebene und einer aktiven Koordinierung der Tätigkeiten mit externen Partnern abhängen;

D.

in der Erwägung, dass in dem im Juni 2017 angenommenen europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik hervorgehoben wird, dass mit einer gut gesteuerten Migration und Mobilität ein positiver Beitrag zu integrativem Wachstum und nachhaltiger Entwicklung im Einklang mit der Agenda 2030 geleistet werden kann;

E.

in der Erwägung, dass Menschenrechtsverletzungen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und/oder das internationale Flüchtlingsrecht, wie etwa Nichtzurückweisung, Push-backs und gewalttätige Übergriffe auf Migranten, willkürliche und unbefristete Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen, Ausbeutung, Folter und andere Misshandlungen, einschließlich Vergewaltigung, Verschwindenlassen und Tötungen, weltweit, auch an den Außengrenzen der EU, zunehmend gemeldet werden; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, das Unionsrecht, die Menschenrechte und das Völkerrecht sowie das humanitäre Recht und das Flüchtlingsrecht zu achten; in der Erwägung, dass die Kommission dafür sorgen muss, dass die Mitgliedstaaten ihren humanitären Verpflichtungen und Menschenrechtsverpflichtungen nachkommen, und dass sie Vertragsverletzungsverfahren einleiten muss, wenn die Verpflichtungen nicht eingehalten werden; in der Erwägung, dass die Kommission bisher noch nicht auf erwiesene oder mutmaßliche Fälle von Push-backs reagiert hat;

F.

in der Erwägung, dass Seenotrettung eine rechtliche Verpflichtung gemäß dem Völkerrecht, insbesondere gemäß Artikel 98 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, ist, wonach jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten ist; in der Erwägung, dass der Ausbau der Grenzmanagementkapazitäten und die Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel nicht dazu benutzt werden sollten, Migranten oder diejenigen, die ihnen helfen, zu kriminalisieren; in der Erwägung, dass die Kommission die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, aufgefordert hat, Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2002/90/EG (8) (Richtlinie zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt) anzuwenden;

G.

in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission zum Gesamtansatz für Migration und Mobilität (GAMM) von 2011 auf einen auf die Migranten ausgerichteter Ansatz verwiesen wird, in dem die Menschenrechte einen zentralen Platz einnehmen sollen, mit dem Ziel, „die Achtung der Grund- und Menschenrechte von Migranten in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern gleichermaßen“ zu stärken;

H.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda, der auf den Grundsätzen des Gesamtansatzes für Migration und Mobilität (GAMM) aufgebaut ist, hervorhebt, dass Migrationsthemen zu den wichtigsten außenpolitischen Prioritäten der EU gehören; in der Erwägung, dass in diesem Rahmen eine verstärkte Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere mit den Ländern in der europäischen Nachbarschaft, im Wege von „Partnerschaften“ gefordert wird, die darauf abzielen, die Zusammenarbeit bei der Migrationssteuerung sicherzustellen, irreguläre Migration wirksam zu verhindern und irreguläre Migranten rückzuübernehmen, und zwar unter anderem durch positive und negative Anreize aus verschiedenen in die Zuständigkeit der EU fallenden Politikbereichen (Nachbarschaftspolitik, Entwicklungshilfe, Handel, Mobilität, Energie, Sicherheit und Digitalpolitik), die auf ein und dasselbe Ziel ausgerichtet werden; in der Erwägung, dass sämtliche derartige „Partnerschaften“ auf einer klaren Rechtsgrundlage beruhen müssen;

I.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung von 2016 drei wichtige Ziele für die Zusammenarbeit mit Drittländern formuliert hat, und zwar Menschenleben im Mittelmeer zu retten, die Rückkehrquote in die Herkunfts- und Transitländer zu steigern und den Migranten und Flüchtlingen einen Verbleib nahe an ihrem Heimatort zu ermöglichen und sie von dem Versuch abzuhalten, auf gefährlichem Weg nach Europa zu gelangen; in der Erwägung, dass in der Mitteilung von 2016 die Bewältigung der irregulären Migration als Priorität für die Union genannt und der Ansatz „weniger für weniger“ eingeführt wird, mit dem die Kommission ihre Bereitschaft zum Ausdruck bringt, alle Tools und Instrumente der EU mit Ausnahme der humanitären Hilfe als Anreize einzusetzen, um Drittländer zur Zusammenarbeit bei der Rückübernahme und Grenzkontrolle zu bewegen;

J.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Schleuserkriminalität eine gemeinsame Herausforderung darstellt, die die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Drittländern erfordert; in der Erwägung, dass der neue EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten darauf abzielt, die Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern durch gezielte Partnerschaften zur Bekämpfung der Schleusung von Migranten als Teil umfassenderer Partnerschaften mit wichtigen Drittländern zu fördern; in der Erwägung, dass Europol bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität eine Schlüsselrolle zukommt;

K.

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit mit Drittländern im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass Migrationsrouten von Menschenhändlernetzen ausgenutzt werden können; in der Erwägung, dass der Menschenhandel unverhältnismäßig starke Auswirkungen auf Frauen und Mädchen hat, die die überwältigende Mehrheit der Opfer von Menschenhandel ausmachen und entlang ihrer Migrationsroute Gewalt und Ausbeutung erleiden; in der Erwägung, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels die Rechte der Opfer des Menschenhandels, der Migranten, der Flüchtlinge und der Personen, die internationalen Schutz benötigen, nicht beeinträchtigen dürfen;

L.

in der Erwägung, dass die EU und einzelne Mitgliedstaaten seit 2016 zahlreiche informelle Vereinbarungen und Abkommen mit Drittländern getroffen haben, die darauf abzielen, deren operative Kapazitäten bei der Grenzkontrolle und -verwaltung sowie bei der Bekämpfung des Menschenhandels zu stärken; in der Erwägung, dass diese Vereinbarungen und Abkommen mit Drittländern auch die wirksame Rückkehr und Rückübernahme betreffen, einschließlich gemeinsamer Erklärungen zu Migration, Absichtserklärungen, Abkommen für ein gemeinsames Vorgehen, Standardabläufe und bewährte Verfahren sowie Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit; in der Erwägung, dass solche informellen Vereinbarungen ähnlich wie formelle Rückübernahmeabkommen die Zusage der Staaten bekräftigen, ihre Staatsangehörigen und andere Personen zurückzunehmen und praktische Verfahren für Rückübernahmen einzurichten; in der Erwägung, dass die EU seit 2016 mindestens elf informelle Vereinbarungen, aber nur ein neues Rückübernahmeabkommen abgeschlossen hat; in der Erwägung, dass informelle Vereinbarungen zwischen der EU und Drittländern weder eine vorhersehbare Politik noch stabile und kohärente gesetzliche Rahmenbestimmungen über irreguläre Migration vorsehen;

M.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über das neue Migrations- und Asylpaket bekräftigte, dass die interne und externe Dimension der Migration untrennbar miteinander verbunden sind und dass maßgerechte, umfassende und ausgewogene Migrationsdialoge und -partnerschaften mit Herkunfts- und Transitländern von wesentlicher Bedeutung sind, um für beide Seiten nützliche Ziele zu erreichen, wie etwa die Bekämpfung der Hauptursachen der Migration und der Schleuserkriminalität, die Unterstützung von sich in Drittländern aufhaltenden Flüchtlingen und die Förderung einer gut gesteuerten legalen Migration; in der Erwägung, dass gemäß der Mitteilung der Kommission über das neue Migrations- und Asylpaket das Engagement auf regionaler und globaler Ebene von grundlegender Bedeutung ist, um derartige Dialoge und Partnerschaften zu ergänzen; in der Erwägung, dass in der Mitteilung ferner hervorgehoben wird, dass Migration im Rahmen umfassender Partnerschaften mit Drittländern als Kernthema verankert und mit anderen Politikbereichen wie etwa Entwicklungszusammenarbeit, Sicherheit, Visa, Handel, Landwirtschaft, Investitionen und Beschäftigung, Energie, Umwelt und Klimawandel sowie Bildung verknüpft werden sollte;

N.

in der Erwägung, dass der EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, „für den besonderen Schutz, der Migranten, Flüchtlingen sowie Binnenvertriebenen und Staatenlosen zusteht“, einzutreten; in der Erwägung, dass im Rahmen dieses Aktionsplans ein „diskriminierungsfreie[r] Zugang zu sozialen Diensten, einschließlich hochwertiger und erschwinglicher Gesundheitsversorgung und Bildung (auch über das Internet), und [der] Aufbau von Kapazitäten der Fachkräfte, um den besonderen Bedürfnissen von […] Migranten [und] Flüchtlingen […] gerecht zu werden“, und die „Unterstützung eines menschenrechtsbasierten Ansatzes für die Migrationssteuerung und [die] Stärkung der Kapazitäten der Staaten, der Zivilgesellschaft und der VN-Partner zur Umsetzung dieses Ansatzes“ gefördert werden;

O.

in der Erwägung, dass nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) rund 48 % der Flüchtlinge weltweit Frauen sind und dass diese Frauen einen hohen Anteil der schutzbedürftigen Asylbewerber ausmachen; in der Erwägung, dass sich die EU im Rahmen ihres Aktionsplans für die Gleichstellung III verpflichtet, sicherzustellen, „dass die Menschenrechte von diesen Migrantinnen durch geschlechtergerechte Migrationsstrategien, -programme und -gesetze vollständig durchgesetzt werden und für eine geschlechtergerechte Steuerung der Migration auf globaler, regionaler und nationaler Ebene“ gesorgt wird; in der Erwägung, dass mit einer geschlechtergerechten Migrationspolitik die Verwirklichung der Rechte von Frauen, Mädchen und LGTBIQ+-Personen sowie der Schutz vor potenzieller Gewalt, Belästigung, Vergewaltigung und Menschenhandel sichergestellt werden würden;

P.

in der Erwägung, dass in dem Bericht des ehemaligen Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten aus dem Jahr 2015 Mängel im Migrationskonzept der EU festgestellt werden, die auf dessen mangelnde Transparenz und Klarheit sowie auf den geringwertigen Status zahlreicher der in diesem Rahmen getroffenen Vereinbarungen zurückzuführen sind, denen es seiner Ansicht nach im Allgemeinen an Überwachungs- und Rechenschaftsmaßnahmen fehlt; in der Erwägung, dass es dem Sonderberichterstatter zufolge außerdem kaum Anzeichen dafür gibt, dass die Mobilitätspartnerschaften einen Mehrwert in den Bereichen Menschenrechte oder Entwicklung erbracht hätten, und der generelle Schwerpunkt auf Sicherheit sowie die mangelnde politische Kohärenz des gesamten Konzepts seiner Ansicht nach das Risiko bergen, dass ein etwaiger Nutzen von Menschenrechts- und Entwicklungsprojekten von den Nebenwirkungen von eher auf Sicherheit ausgerichteten Maßnahmen überschattet werden könnte;

Q.

in der Erwägung, dass Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen und zivilgesellschaftliche Organisationen vor den schwerwiegenden und unverhältnismäßig starken Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Migranten und ihre Familien rund um den Globus gewarnt haben; in der Erwägung, dass sie die Staaten aufgefordert haben, die Rechte von Migranten und ihren Familien unabhängig vom jeweiligen Migrationsstatus zu schützen; in der Erwägung, dass durch die Pandemie der Zeitraum für die Prüfung von Asylanträgen verlängert wurde;

R.

in der Erwägung, dass die Wahrung der Freizügigkeit und des Rechts auf Arbeit von grundlegender Bedeutung ist, wenn es darum geht, Migranten zu ermöglichen, Eigenständigkeit zu erlangen, und ihre Integration weiter voranzubringen; in der Erwägung, dass die intraregionale Migration ein wichtiges Element dieser grenzüberschreitenden Wirtschaftsmuster ist;

I.    Der migrationspolitische Rahmen und seine externe Dimension

1.

hebt hervor, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten zusätzlich zu der vertraglich verankerten Verpflichtung, in ihrem außenpolitischen Handeln stets die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte und des Völkerrechts einzuhalten, menschenrechtliche Verpflichtungen gegenüber Drittstaatsangehörigen haben, wenn sie mit Drittländern und anderen nicht der EU angehörenden Akteuren im Bereich der Migration zusammenarbeiten;

2.

betont, dass diese Verpflichtungen nicht nur die Anerkennung der Anwendbarkeit der einschlägigen Standards, sondern auch eine angemessene Umsetzung durch detaillierte und gesonderte Instrumente, die einen wirksamen Schutz und Schutzmaßnahmen in der Praxis ermöglichen, sowie ein auf Menschenrechten beruhendes Konzept für den gesamten migrationspolitischen Zyklus, mit besonderem Augenmerk auf Migrantinnen und unbegleitete Kinder, erfordern;

3.

ist besorgt über die steigende Zahl unbegleiteter Minderjähriger, die über irreguläre Migrationswege reisen, und über den fehlenden Schutz für sie; hebt insbesondere das Fehlen einer wirksamen Überwachung des Schutzes unbegleiteter Minderjähriger und einer diesbezüglichen Berichterstattung durch EU-Agenturen und die Mitgliedstaaten hervor; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten und Drittländer über die Mechanismen Bericht erstatten, die zum Schutz der Rechte von Kindern im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes angewandt werden;

4.

erinnert daran, dass die EU und die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des EU-Rechts im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 EUV und der Charta bei ihren außenpolitischen und extraterritorialen Maßnahmen, ihren Abkommen und der Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Grenzen und Asyl die Menschenrechte wahren müssen, einschließlich des Rechts auf Leben und Freiheit, des Rechts auf Asyl, einschließlich der individuellen Prüfung von Asylanträgen mit angemessenen Garantien im Einklang mit dem Völkerrecht, des Rechts auf Menschenwürde und Sicherheit, des Schutzes vor dem Verschwindenlassen, des Verbots von Folter, Misshandlung, Sklaverei und Zwangsarbeit, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, des Schutzes bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung sowie der Religions-, Glaubens-, Gedanken- und Gewissensfreiheit, und der Verpflichtung nachkommen müssen, das Wohl des Kindes vorrangig zu erwägen sowie einen gleichstellungsorientierten Ansatz zu verfolgen; weist ferner darauf hin, dass sie Nichtdiskriminierung und Verfahrensgarantien wie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie das Recht auf Familienzusammenführung gewährleisten und verhindern müssen, dass Kinder von ihren Eltern oder gesetzlichen Vormunden getrennt werden;

5.

stellt fest, dass die Kommission die Auswirkungen der Umsetzung ihrer aufeinanderfolgenden Rahmen für die Migrationspolitik, insbesondere des GAMM und des neuen Partnerschaftsrahmens, auf die Menschenrechte von Drittstaatsangehörigen und die Auswirkungen der Zusammenarbeit der Union mit Drittländern im Bereich der Migration, einschließlich der Auswirkungen der EU-Unterstützung für die Grenz- und Sicherheitskräfte der Partnerländer auf die Menschenrechte bislang nicht bewertet hat; beharrt darauf, dass eine solche Bewertung systematisch und in umfassender, inklusiver und öffentlicher Weise erfolgen muss, damit bei der externen Migrationspolitik der EU für die umfassende Einhaltung der Menschenrechte gesorgt ist;

6.

stellt mit großer Besorgnis fest, dass für Einzelfälle weder operative Mechanismen noch Melde-, Überwachungs-, Evaluierungs- oder Rechenschaftsmechanismen bestehen, um mögliche Verstöße auszumachen und auf sie zu reagieren, und dass es an wirksamen Rechtsmitteln für Personen mangelt, deren Rechte infolge informeller Vereinbarungen der EU und bei der finanziellen Zusammenarbeit mutmaßlich verletzt wurden;

7.

bekräftigt, dass die EU ihre externe Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern verstärken und sich für eine dauerhafte und wirksame Rückübernahme von Rückkehrern einsetzen muss, damit die Migrationspolitik der Union reibungslos funktionieren kann; fordert die EU auf, sicherzustellen, dass Rückübernahmeabkommen und Abkommen über die Zusammenarbeit beim Grenzmanagement ausschließlich mit Drittländern abgeschlossen werden, die sich ausdrücklich dazu verpflichten, die Menschenrechte, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, und die in der Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen verankerten Rechte zu achten; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass eine solche Zusammenarbeit keine Verletzungen dieser Rechte zur Folge hat, und bietet operative Mittel an, um eine wirksame Rechenschaftspflicht im Falle von Verstößen zu gewährleisten;

8.

stellt fest, dass die meisten der bisher 18 offiziell geschlossenen Rückübernahmeabkommen der EU die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen durch ein Transitland einschließen; betont, dass die Rückkehr bzw. Rückführung in Transitländer die Gefahr birgt, dass die Menschenrechte der Betroffenen verletzt werden; unterstützt die Empfehlung, die die Kommission in ihrer Bewertung der EU-Rückübernahmeabkommen aus dem Jahr 2011 ausgesprochen hat, wonach die EU grundsätzlich zunächst immer versuchen sollte, eine Person in ihr Herkunftsland rückzuübernehmen, soweit die Umstände dies zulassen;

9.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass unabhängige EU-Stellen und Sachverständige, wie etwa die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, transparente Risikobewertungen der Auswirkungen jeder formellen, informellen oder finanziellen Zusammenarbeit der EU mit Drittländern auf die Rechte von Migranten und Flüchtlingen, einschließlich Frauen, auf Menschenrechtsverteidiger und auf die Zivilgesellschaft vor Ort, die sich für die Verteidigung dieser Rechte einsetzen, sowie, so weit möglich, der Auswirkungen einer solchen Zusammenarbeit auf die breitere Bevölkerung in dem betroffenen Land im Hinblick auf den Zugang zu Rechten, den Beitrag zur menschlichen Sicherheit und den Frieden sowie die nachhaltige Entwicklung vornehmen; fordert die Kommission auf, vor der Aufnahme der Zusammenarbeit mit Drittländern Umsetzungsleitlinien für die EU-Agenturen und die Mitgliedstaaten festzulegen; fordert in diesem Zusammenhang besondere Wachsamkeit im Zusammenhang mit Staaten, in denen laufende oder eingefrorene Konflikte und ein erhöhtes Risiko für Menschenrechtsverletzungen bestehen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass jede Zusammenarbeit der EU mit Drittländern vollständig formalisiert ist, damit Vereinbarungen mit Drittländern wirksam überwacht werden können;

10.

fordert die Kommission auf, einen unabhängigen, transparenten und wirksamen Überwachungsmechanismus auf der Grundlage des internationalen Rechts, der Charta und der Ziele für nachhaltige Entwicklung einzurichten, der eine regelmäßige Berichterstattung über die Umsetzung formeller Abkommen, informeller Vereinbarungen und finanzieller Abkommen mit Drittländern umfasst, die sich möglicherweise auf die Rechte von Migranten und Flüchtlingen sowie auf den Einsatz von Menschenrechtsverteidigern und der Zivilgesellschaft für diese Rechte in Drittländern auswirken — wie etwa Migrationspartnerschaften, Rückübernahmeabkommen und die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Migrationsmanagements und der Migrationssteuerung –, wobei auch die Herausforderungen in Verbindung mit Migration, Flucht und Vertreibung gezielt angegangen werden müssen; betont, dass ein solcher Überwachungsmechanismus partizipativ und öffentlich sein muss; beharrt darauf, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Zivilgesellschaft und andere Interessengruppen über die Mittel verfügen, um zu dem Mechanismus beitragen zu können; betont, dass im Rahmen eines solchen Systems die Rechenschaftspflicht bei Menschenrechtsverletzungen sichergestellt werden sollte, einschließlich bei Zurückweisungen unter Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung; fordert die Kommission auf, einen Folgemechanismus zu schaffen, mit dem die Bewertungsergebnisse und Empfehlungen der Experten angemessen in das jeweilige Abkommen, in die Vereinbarung oder die Maßnahme eingebunden werden; betont, dass für parlamentarische und demokratische Kontrolle gesorgt werden muss;

11.

fordert die EU auf, Mittel zu prüfen, um für Personen, die von Maßnahmen zur Durchführung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern im Bereich der Migration betroffen sind, den Zugang zur Justiz sicherzustellen, unter anderem durch die Schaffung eines unabhängigen und zugänglichen Beschwerdemechanismus; ersucht darum, dass im Rahmen solcher Maßnahmen sichergestellt wird, dass Personen, die von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind, Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen haben, sodass sie Entschädigung oder Wiedergutmachung erhalten können;

12.

stellt fest, dass mit der Umsetzung und Finanzierung der externen Migrationspolitik der EU verschiedene Generaldirektionen der Kommission betraut sind und dass diese Teil der Migrations-, der Asyl-, der Entwicklungs- und der Außenpolitik der EU sind; stellt mit Besorgnis fest, dass diese Vermischung von Exekutivbefugnissen dazu geführt hat, dass die Tätigkeit der Kommission weder ausreichend noch in kohärenter Weise beaufsichtigt wird, wodurch dem Parlament die demokratische Kontrolle über die externe Migrationspolitik der EU ermöglicht würde; betont, wie wichtig es ist, für Kohärenz, Synergien und Komplementaritäten zu sorgen, um Überschneidungen zwischen den verschiedenen Instrumenten zu verhindern;

13.

hebt hervor, dass sich aus der zunehmenden Anzahl — und mithin aus dem außergerichtlichen Charakter — der informellen Vereinbarungen über die Rückführung und Rückübernahme, die ohne die erforderliche demokratische und parlamentarische Kontrolle abgeschlossen werden und keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegen, konkrete Auswirkungen auf die Menschenrechte ergeben; stellt fest, dass die Rechte von Asylbewerbern naturgemäß von der Möglichkeit abhängen, Menschenrechtsverletzungen von einem Gericht beurteilen zu lassen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Plan auszuarbeiten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Verhandlungen in die Wege zu leiten oder abzuschließen und dementsprechend Rückübernahmeabkommen zu unterzeichnen, dem Abschluss förmlicher Rückübernahmeabkommen Vorrang einzuräumen und so für die uneingeschränkte Einhaltung von Artikel 218 Absatz 6 AEUV zu sorgen und sicherzustellen, dass formelle EU-Rückübernahmeabkommen informelle Abkommen ausschließen; vertritt die Auffassung, dass das Parlament informelle Vereinbarungen, die Verpflichtungen in Bereichen umfassen, die — wie etwa die Rückübernahme — in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, prüfen muss und dass die Kommission bereit sein muss, weitere Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung, zu ergreifen, wenn sich diese informellen Vereinbarungen als offenbar nicht mit den Verträgen vereinbar erweisen sollten; fordert die Kommission auf, einen allgemeinen Rahmen für die wirksame Überwachung und Bewertung der Umsetzung aller gegenwärtigen und künftigen EU-Rückübernahmeabkommen und die Aufnahme besonderer Überwachungsbestimmungen darin zu schaffen;

II.    Einhaltung der Menschenrechte sowie Akteure der EU, die die externe Migrationspolitik umsetzen

14.

hebt hervor, dass Frontex bei der praktischen und operativen Zusammenarbeit mit Drittländern eine immer wichtigere Funktion übernimmt, auch im Bereich der Rückführung und Rückübernahme, bei der Bekämpfung des Menschenhandels und durch die Bereitstellung von Schulungen sowie von operativer und technischer Hilfe für Behörden von Drittländern im Hinblick auf Grenzmanagement und -kontrollen, die Durchführung von Einsätzen und gemeinsamen Einsätzen an den Außengrenzen der EU oder im Hoheitsgebiet von Drittländern und die Entsendung von Verbindungsbeamten und Einsatzkräften in Drittländer; fordert, den Bedarf der Agentur regelmäßig zu überprüfen, um ihren optimalen Betrieb sicherzustellen; fordert die Kommission auf, zusätzlich zu dem bestehenden internen Beschwerdemechanismus einen unabhängigen, transparenten und wirksamen Überwachungsmechanismus für alle Aktivitäten von Frontex einzurichten;

15.

unterstreicht die Bedeutung von Statusvereinbarungen für die Sicherheit der Außengrenzen der EU sowie für die Gewährleistung eines Rechtsrahmens für die Zusammenarbeit zwischen Frontex und den Grenzschutzbehörden von Drittländern; erinnert daran, dass für die Entsendung von Grenzschutzteams von Frontex in ein Drittland, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben, Ad-hoc-Statusvereinbarungen erforderlich sind, die vom Parlament zu genehmigen sind; bedauert, dass in den beiden bislang abgeschlossenen Statusvereinbarungen keine konkreten Maßnahmen für die Umsetzung der Menschenrechte im Rahmen des Grenzmanagements enthalten sind und nicht sichergestellt wird, dass materielle Unterstützung und Schulungsmaßnahmen für Drittländer nicht an Menschenrechtsverletzer weitergegeben bzw. von diesen wahrgenommen werden; bedauert, dass in diesen Vereinbarungen auch die Rechenschaftspflicht bei möglichen Menschenrechtsverletzungen nicht klar geregelt ist, und fordert, dass solche Maßnahmen in alle künftigen Statusvereinbarungen aufgenommen werden;

16.

betont, dass Frontex gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 (9) verpflichtet ist, dem Parlament über ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit Drittländern und insbesondere im Zusammenhang mit der technischen und operativen Hilfe auf dem Gebiet des Grenzmanagements und der Rückführung in Drittländer und der Entsendung von Verbindungsbeamten zeitnah, umfassend, genau und in kohärenter und transparenter Weise Bericht zu erstatten und detaillierte Informationen über die Einhaltung der Grundrechte zu geben; fordert Frontex auf, den Unterausschuss Menschenrechte, den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Parlaments regelmäßig über alle Tätigkeiten, bei denen mit Behörden von Drittländern zusammengearbeitet wird, und insbesondere über die Umsetzung der Menschenrechte im Rahmen solcher Tätigkeiten zu informieren;

17.

betont, dass mit der Verordnung (EU) 2019/1240 (10) die Fähigkeit der EU bei Abstimmung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, die in Drittländern eingesetzt werden, der Kommission und den Agenturen der EU noch weiter verstärkt werden muss, um die Prioritäten der Union im Bereich der Migration wirksamer umzusetzen; hebt hervor, dass eine der zentralen Aufgaben des Lenkungsausschusses dieses EU-Netzes darin besteht, die Entwicklung der Fähigkeiten der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, unter anderem durch die Ausarbeitung von Leitlinien für die Umsetzung der Menschenrechte als Teil ihrer Tätigkeit, zu fördern; fordert die Kommission auf, über den Lenkungsausschuss dringend solche menschenrechtsbasierten Leitlinien auszuarbeiten;

18.

weist erneut darauf hin, dass andere EU-Akteure, die die externe Migrationspolitik z. B. im Rahmen von EU-Marinemissionen umsetzen, ebenfalls an das geltende Völkerrecht gebunden sind und dass die Weitergabe von Informationen an Behörden von Drittländern, die letztlich zur unrechtmäßigen Rückführung von Migranten und Flüchtlingen in unsichere Länder führen, nach dem Völkerrecht unter Umständen als Beihilfe zu Menschenrechtsverletzungen angesehen werden könnte; betont, dass im Rahmen der externen Migrationspolitik der EU keine Abfangeinsätze auf hoher See unterstützt werden sollten, bei denen Menschen in einen unsicheren Hafen zurückgebracht werden;

19.

empfiehlt die Ausweitung des Mandats, der Zuständigkeiten und des Haushalts der Agentur für Grundrechte, damit diese die externe Dimension der Asyl- und Migrationspolitik der EU wirksam überwachen kann, wozu auch die Abgabe von Warnungen an die zuständigen Behörden bei Menschenrechtsverletzungen gehört; fordert die Agentur für Grundrechte auf, entsprechende Instrumente zu entwickeln und Leitlinien auszuarbeiten;

20.

nimmt mit großer Besorgnis zur Kenntnis, dass es nicht möglich ist, die Identität der Mehrheit der Menschen festzustellen, die beim Versuch, das Mittelmeer zu überqueren, sterben; hält es für notwendig, einen koordinierten europäischen Ansatz zu entwickeln, um schnelle und wirksame Identifizierungsverfahren sicherzustellen, und eine Datenbank der Menschen, die auf ihrem Weg in die EU ums Leben gekommen sind, sowie ihrer Habseligkeiten und persönlichen Gegenstände einzurichten, um ihren Familien und Angehörigen Informationen zur Verfügung zu stellen und die Identifizierung von Leichen zu erleichtern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen der EU besser zu koordinieren und zu verbessern, um angemessene und zielführende Such- und Rettungseinsätze sicherzustellen;

III.    Zusammenarbeit der EU mit Drittländern und Finanzhilfe für Drittländer in Bezug auf Migration

21.

nimmt zur Kenntnis, dass seit 2016 immer häufiger auf eine verstärkte Konditionalität zwischen Entwicklungszusammenarbeit und Migrationssteuerung, einschließlich Rückführung und Rückübernahme, zurückgegriffen wird; unterstreicht, dass die Entwicklungszusammenarbeit und -hilfe der EU mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung in Einklang gebracht werden muss, auch im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischen Maßnahmen; betont in diesem Zusammenhang die Definition des Ausschusses für Entwicklungshilfe der OECD für öffentliche Entwicklungshilfe und die Grundsätze der OECD für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe; bekräftigt, dass gemäß Artikel 21 EUV und Artikel 208 AEUV das Hauptziel der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut, die Bekämpfung von Ungleichheit und Ausgrenzung, die Förderung demokratischer Staatsführung und der Menschenrechte sowie die Stärkung einer nachhaltigen und integrativen Entwicklung ist; betont, dass solche Maßnahmen zusammen mit der Entwicklung beständiger Institutionen von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, die Ursachen der Migration in Angriff zu nehmen; fordert deshalb die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Politik der Entwicklungszusammenarbeit, einschließlich der Entwicklungshilfe oder der bilateralen oder multilateralen Partnerschaften, nicht gegen die in Artikel 208 AEUV verankerten Grundsätze verstößt;

22.

fordert einen bedarfsorientierten Ansatz für die humanitäre Hilfe, bei dem die humanitären Grundsätze, die internationalen Menschenrechtsnormen, das humanitäre Völkerrecht und das internationale Flüchtlingsrecht geachtet werden sollten; hebt zudem hervor, dass es nicht mit den humanitären Grundsätzen vereinbar ist, humanitäre Hilfe und Soforthilfe von der Zusammenarbeit mit der EU im Bereich Migration abhängig zu machen;

23.

stellt fest, dass nach wie vor kein vollständiger und öffentlich zugänglicher Überblick über die Drittländern zur Erleichterung der Zusammenarbeit in Migrationsangelegenheiten bereitgestellten EU-Mittel verfügbar ist; fordert die Kommission auf, uneingeschränkte Transparenz zu gewährleisten, unter anderem durch die Erstellung eines klaren Überblicks über alle Instrumente im Rahmen des Unionshaushalts, die für die Finanzierung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich des Migrationsmanagements verwendet werden, auch durch Bereitstellung von Informationen über Höhe, Zweck und Quelle der Finanzierung und ausführliche Angaben zu anderen möglichen, von EU-Agenturen wie Frontex erbrachten Unterstützungsmaßnahmen, damit das Parlament seine institutionelle Funktion, d. h. die Kontrolle der Ausführung des Unionshaushalts, wirksam wahrnehmen kann;

24.

hebt die Zielsetzung der europäischen Finanzinstrumente hervor, Drittländer bei der Entwicklung des notwendigen institutionellen Rahmens und der Kapazitäten zur Bewältigung der Migration in all ihren Gesichtspunkten unter Beachtung europäischer und internationaler Normen zu unterstützen; betont, wie wichtig es ist, einen erheblichen Anteil der künftigen EU-Mittel für die Migration an die Zivilgesellschaft, nichtstaatliche und auf kommunaler Ebene arbeitende Gruppen sowie staatliche, zwischenstaatliche, regionale und lokale Organisationen zu vergeben, die in Drittländern tätig sind, um Hilfe zu leisten, die Rechte von Migranten zu schützen und zu überwachen sowie Vertriebene und ihre Aufnahmegemeinschaften zu unterstützen; betont, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass ein wesentlicher Teil der EU-Mittel für die Verbesserung der Menschenrechte, den internationalen Schutz und die Zukunftsperspektiven von Flüchtlingen zugewiesen wird; fordert finanzielle Unterstützung der EU, um nachhaltige Lösungen zu schaffen, mit denen lokale und regionale Herausforderungen angegangen werden, insbesondere im Zusammenhang mit demokratischen Prozessen und Rechtsstaatlichkeit, sozioökonomischer Entwicklung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Ursachen der Armut, der Beschäftigung junger Menschen in den Herkunftsländern, sozialer Ausgrenzung, der Gleichstellung der Geschlechter, dem Klimawandel, Konflikten, dem Zugang zu Dienstleistungen, der Förderung der Rechte von Flüchtlingen und der Stärkung der Eigenständigkeit;

25.

fordert die Kommission auf, dem Parlament, einschließlich der Arbeitsgruppe des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten zu Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln, regelmäßig und öffentlich zugänglich über die Finanzierung von Programmen für die Zusammenarbeit im Bereich Migration in Drittländern und ihre Auswirkungen auf die Menschenrechte sowie über die Formen, in denen eine solche Finanzierung durch die Partnerländer genutzt wurde, Bericht zu erstatten; bedauert, dass das Parlament nicht an der Kontrolle der Nothilfefonds, einschließlich der EU-Treuhandfonds (EUTF), beteiligt ist; fordert, dass dem Parlament eine wichtigere Rolle bei der Überwachung der Auswirkungen, die die Verwendung der finanziellen Beiträge der EU auf die Menschenrechte in den betreffenden Drittländern zeitigt, zuerkannt wird;

26.

ist der Ansicht, dass das Parlament seine Durchführungs-, Kontroll- und Haushaltskontrollbefugnisse sowie die Prüfverfahren des Europäischen Rechnungshofs für Entwicklungsfonds, Treuhandfonds, Fazilitäten und andere Finanzierungsinstrumente, die zur Verwirklichung der politischen Ziele der EU im Zusammenhang mit der Migration eingesetzt werden, voll ausschöpfen und sicherstellen muss, dass die Finanzierungsbeschlüsse der EU und die damit verbundenen Zuweisungen den für die Union geltenden Grundsätzen der Rechtmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Einklang mit der Haushaltsordnung (11) der EU entsprechen;

27.

betont, dass der menschenrechtsbasierte Ansatz für alle Komponenten des NDICI maßgebend ist, auch für die Krisenbewältigung im Rahmen der Krisenreaktionskomponente; betont erneut, dass die migrationsbezogenen Ausgaben im Rahmen des NDICI etwa 10 % betragen sollte und dass sich die migrationsbezogenen Aktivitäten entsprechend dem NDICI auf die Bekämpfung der eigentlichen Ursachen irregulärer Migration und Vertreibung, auf die Unterstützung einer stärkeren Verpflichtung zu einer sicheren, geordneten, regulären und verantwortungsvollen Migration sowie auf die Umsetzung geplanter und gut gesteuerter Migrationspolitik und deren Kontrolle konzentrieren sollten; hebt hervor, dass es sich beim NDICI um ein externes Instrument handelt und dass es eine deutliche Abgrenzung zwischen internen und externen Migrationskonzepten, Instrumenten und Mitteln der EU geben sollte; betont, dass die endgültige Einigung über migrationsbezogene Tätigkeiten im Rahmen des NDICI mit internen EU-Mitteln und dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) horizontal koordiniert werden sollte, um Überschneidungen zu vermeiden; weist darauf hin, dass bei migrationsbezogenen Maßnahmen in Krisensituationen anhand der Krisenreaktionskomponente insbesondere Bedürfnisse in Verbindung mit Vertreibung, unter anderem die Unterstützung der Aufnahmegemeinschaften, nach Maßgabe des humanitären Völkerrechts und der humanitären Grundsätze berücksichtigt werden sollten; beharrt in diesem Zusammenhang darauf, dass sichergestellt werden muss, dass der mehrjährige Finanzrahmen 2021–-2027 von einem soliden Menschenrechtsrahmen für die Ermittlung, Umsetzung und Überwachung künftiger Programme für die Zusammenarbeit im Bereich Migration flankiert wird, damit die Finanzhilfen der EU an die Verpflichtungen zur Einhaltung der Menschenrechte geknüpft werden;

IV.    Auswärtige politische Maßnahmen der Union im Bereich Menschenrechte und migrationspolitische Ziele der Union

28.

weist erneut darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen des Globalen Pakts für Flüchtlinge verpflichtet sind, sich die Verantwortung für den effektiven und umfassenden Schutz von Flüchtlingen zu teilen und den Druck auf die Aufnahmeländer zu verringern; betont in diesem Zusammenhang, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Neuansiedlungszusagen ausweiten sollten, um sicherzustellen, dass die Neuansiedlung nicht an die Zusammenarbeit des jeweiligen Transitlandes bei der Rückübernahme oder Grenzkontrollen abhängig geknüpft wird, sowie mehr sichere und legale Migrationswege zu schaffen und die Rückführung von Flüchtlingen aus den Aufnahmeländern zu verhindern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich daran zu beteiligen, die Finanzmittel für die Gemeinschaften und Länder, die die meisten Flüchtlinge aufnehmen, besser zu strukturieren und aufzustocken; bekräftigt, dass es sehr wichtig ist, die 23 Ziele des globalen Pakts für eine sichere, geordnete und reguläre Migration vollständig umzusetzen; ist der Ansicht, dass das Parlament die Umsetzung beider Pakte durch die EU ordnungsgemäß kontrollieren muss;

29.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine Migrationspolitik zu verfolgen, die den im Völkerrecht sowie im nationalen und im regionalen Recht verankerten Menschenrechten von Migranten und Flüchtlingen uneingeschränkt Rechnung trägt; fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich mit Drittländern hinsichtlich der Rechte von Migranten als feste Größe der Menschenrechtspolitik der EU ins Benehmen zu setzen; beharrt darauf, dass die Verknüpfung von Menschenrechten und Migration im Rahmen der bilateralen Menschenrechtsdialoge der EU mit den betreffenden Ländern in angemessener Weise thematisiert wird; fordert die EU-Delegationen in diesen Ländern auf, die Rechte von Migranten, insbesondere in Transitländern, sowie die Rechte von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen genau zu überwachen; hält es für dringend geboten, sichere und legale Migrationsrouten und geschützte Routen einzurichten und zu stärken, um die Menschenrechte zu garantieren und den Verlust von Menschenleben zu verhindern; beharrt darauf, dass sich die EU vorausschauend in Ländern engagieren muss, in denen Menschenrechtsverteidiger und Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Basisorganisationen — einschließlich jener, die das Leben von gefährdeten Migranten und Asylsuchenden schützen — bedroht oder wegen ihrer rechtmäßigen Arbeit kriminalisiert werden;

30.

fordert die EU auf, überall auf der Welt eine Kampagne für die weltweite Ratifizierung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des dazugehörigen Protokolls von 1967 durchzuführen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mit gutem Beispiel voranzugehen, indem sie der Internationalen Konvention der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, wobei es sich um eines der wichtigsten Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen handelt, beitreten;

31.

ist der Ansicht, dass die EU in multilateralen Foren eine Führungsrolle bei der Unterstützung politischer und maßgebender Entwicklungen in Bezug auf die Rechte von Migranten übernehmen muss; hebt die zentrale Rolle hervor, die internationalen Organisationen, regionalen Gremien und nichtstaatlichen Organisationen wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) sowie dem Amt der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) und dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Menschenrechte von Migranten zukommt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die finanzielle und politische Unterstützung für diese Organisationen und Einrichtungen zu erhöhen;

32.

fordert die EU auf, die Diaspora, betroffene Gemeinschaften, von Flüchtlingen und Migranten — insbesondere Frauen — geführte Organisationen und Vertreter der Zivilgesellschaft in die Ausarbeitung, Durchführung und Evaluierung von Projekten in Drittländern einzubeziehen;

o

o o

33.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 93.

(2)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 111.

(3)  ABl. C 294 vom 12.8.2016, S. 18.

(4)  ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 47.

(5)  ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 9.

(6)  ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 47.

(7)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0323.

(8)  Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17).

(9)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 88).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


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