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Case T-562/19: Action brought on 14 August 2019 — Klein v Commission
Rechtssache T-562/19: Klage, eingereicht am 14. August 2019 – Klein/Kommission
Rechtssache T-562/19: Klage, eingereicht am 14. August 2019 – Klein/Kommission
OJ C 337, 7.10.2019, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337/18 |
Klage, eingereicht am 14. August 2019 – Klein/Kommission
(Rechtssache T-562/19)
(2019/C 337/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Christoph Klein (Großgmain, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Ahlt)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
festzustellen, dass die Europäische Kommission eine Vertragsverletzung dadurch begeht, dass sie im am 7. Januar 1998 von Deutschland eingeleiteten Schutzklauselverfahren betreffend des CE-gekennzeichneten Medizinprodukts „Inhaler Broncho-Air“ untätig geblieben ist und keine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42/EWG (1) erlassen hat; |
— |
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission verstoße gegen Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42/EWG, indem sie seit der Einleitung des Schutzklauselverfahrens für das CE-gekennzeichnete Medizinprodukt „Inhaler Broncho-Air“ am 7. Januar 1998 keine Entscheidung getroffen und hierbei keinen Ermessensspielraum gehabt habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Aufgrund der Entscheidungskarenz (Untätigkeit) verstoße die Europäische Kommission gegen Art. 34 AEUV und das Recht auf einen freien Warenverkehr für das Medizinprodukt „Inhaler Broncho-Air“. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission verstoße aufgrund ihrer Entscheidungskarenz gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da hierdurch dem Kläger der Zugang zur Überprüfung der Entscheidung und die Ausübung seiner Verteidigungsrechte vor dem gesetzlichen Richter bzw. dem Gerichtshof verwehrt würden. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Europäische Kommission verstoße gegen Art. 41 der Charta, da bislang keine Anhörung der von der nationalen Verbotsverfügung Betroffenen und keine Entscheidung innerhalb angemessener Frist trotz der unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42/EWG erfolgt seien. |
5. |
Fünfter Klagerund: Die Europäische Kommission verstoße aufgrund ihrer Entscheidungskarenz gegen das Recht des Klägers auf Eigentum gemäß Art. 17 der Charta, denn dieser könne aufgrund dessen sein Produkt „Inhaler Broncho-Air“ nicht in den freien Warenverkehr bringen. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Untätigkeit der Europäischen Kommission stelle weiterhin einen Verstoß gegen Art. 20 der Charta, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, dar, da diese in vergleichbaren Fällen eine Entscheidung getroffen habe. Dies führe gleichermaßen zu einem Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung gemäß Art. 21 der Charta. |
7. |
Siebter Klagegrund: Aufgrund der Entscheidungskarenz der Europäischen Kommission bleibe es dem Kläger seit über 20 Jahren verwehrt, das Recht, in seinem frei gewählten Beruf als Erfinder des „Inhaler Broncho-Air“ zu arbeiten, auszuüben, was einen Verstoß der Europäischen Kommission gegen Art. 15 der Charta darstelle. |
(1) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. 1993, L 169, S. 1).