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Document 52018XC0810(05)
Commission communication in the framework of the implementation of Directive 2009/48/EC of the European Parliament and of the Council on the safety of toys (Publication of titles and references of harmonised standards under Union harmonisation legislation)Text with EEA relevance.
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)Text von Bedeutung für den EWR.
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)Text von Bedeutung für den EWR.
ABl. C 282 vom 10.8.2018, p. 3–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/3 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug
(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 282/02)
ENO (1) |
Bezugsnummer und Titel der Norm (und Bezugsdokument) |
Erste Veröffentlichung ABl. |
Referenz der ersetzten Norm |
Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm Anmerkung 1 |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
CEN |
EN 71-1:2014+A1:2018 Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
EN 71-1:2014 Anmerkung 2.1 |
28.2.2019 |
CEN |
EN 71-2:2011+A1:2014 Sicherheit von Spielzeug — Teil 2: Entflammbarkeit |
13.6.2014 |
EN 71-2:2011 Anmerkung 2.1 |
30.9.2014 |
CEN |
EN 71-3:2013+A3:2018 Sicherheit von Spielzeug — Teil 3: Migration bestimmter Elemente |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
EN 71-3:2013+A1:2014 Anmerkung 2.1 |
28.2.2019 |
Anmerkung 1: Für Blei gelten ab dem 28. Oktober 2018 folgende Migrationsgrenzwerte: 2,0 mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien; 0,5 mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien; 23 mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien. Siehe Richtlinie (EU) 2017/738 (ABl. L 110 vom 27.4.2017, S. 6). Anmerkung 2: Für Chrom VI gelten ab dem 18. November 2019 folgende Migrationsgrenzwerte: 0,02 mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien; 0,005 mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien; 0,053 mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien. Siehe Richtlinie (EU) 2018/725 (ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 29). |
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CEN |
EN 71-4:2013 Sicherheit von Spielzeug — Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche |
28.5.2013 |
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CEN |
EN 71-5:2015 Sicherheit von Spielzeug — Teil 5: Chemisches Spielzeug (Sets) ausgenommen Experimentierkästen |
13.11.2015 |
EN 71-5:2013 Anmerkung 2.1 |
31.5.2016 |
CEN |
EN 71-7:2014+A2:2018 Sicherheit von Spielzeug — Teil 7: Fingermalfarben — Anforderungen und Prüfverfahren |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
EN 71-7:2014 Anmerkung 2.1 |
28.2.2019 |
Anmerkung 1: Für das zugelassene Konservierungsmittel Climbazol (Eintrag 22 in der Tabelle B.1 des Anhangs B der Norm EN 71-7:2014+A2:2018) gilt die Konformitätsvermutung für eine zulässige Höchstkonzentration von 0,2 % (nicht 0,5 %). Dies beruht auf dem „ADDENDUM zur Stellungnahme zu Climbazol (P64) ref. SCCS/1506/13“ des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS), das nach der Veröffentlichung der Norm durch das CEN angenommen wurde. https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_212.pdf Anmerkung 2: Für die erlaubten Konservierungsmittel a) Gemisch aus 5-Chlor-2-methylisothiazolin-3(2H)-on und 2-Methylisothiazolin-3(2H)-on mit Magnesiumchlorid und Magnesiumnitrat sowie b) 2-Methylisothiazolin-3(2H)-on (MIT) (Einträge 31 und 32 der ersetzten Norm EN 71-7:2014) wurden durch die Richtlinie (EU) 2015/2117 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23) Grenzwerte von a) 1 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) bzw. b) 0,25 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial eingeführt. Beide Gehaltsgrenzwerte gelten seit dem 24. November 2017. Die ersetzte Norm begründet daher künftig für diese beiden Konservierungsmittel keine Konformitätsvermutung mehr. |
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CEN |
EN 71-8:2018 Sicherheit von Spielzeug — Teil 8: Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
EN 71-8:2011 |
28.2.2019 |
CEN |
EN 71-12:2013 Sicherheit von Spielzeug — Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe |
29.6.2013 |
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CEN |
EN 71-13:2014 Sicherheit von Spielzeug — Teil 13: Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn |
13.6.2014 |
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CEN |
EN 71-14:2014+A1:2017 Sicherheit von Spielzeug — Teil 14: Trampoline für den häuslichen Gebrauch |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
EN 71-14:2014 Anmerkung 2.1 |
28.2.2019 |
Cenelec |
EN 62115:2005 Elektrische Spielzeuge — Sicherheit IEC 62115:2003 (modifiziert) + A1:2004 |
11.8.2011 |
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EN 62115:2005/A11:2012/AC:2013 |
29.6.2013 |
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EN 62115:2005/A11:2012 |
15.11.2012 |
Anmerkung 3 |
15.11.2012 |
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EN 62115:2005/A12:2015 |
12.6.2015 |
Anmerkung 3 |
3.6.2017 |
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EN 62115:2005/A2:2011/AC:2011 |
19.10.2011 |
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EN 62115:2005/A2:2011 IEC 62115:2003/A2:2010 (modifiziert) |
11.8.2011 |
Anmerkung 3 |
11.8.2011 |
Anmerkung 1: |
Allgemein wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann. |
Anmerkung 2.1: |
Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
Anmerkung 2.2: |
Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
Anmerkung 2.3: |
Die neue Norm hat einen engeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für jene Produkte oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu Produkten oder Dienstleistungen, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen. |
Anmerkung 3: |
Bei Änderungen setzt sich die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, und der zitierten neuen Änderung zusammen. Die ersetzte Norm besteht folglich aus EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, jedoch ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
ANMERKUNG:
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Alle Anfragen zur Verfügbarkeit der Normen müssen an eine der europäischen Normungsorganisationen oder an eine nationale Normungsorganisation gerichtet werden, deren Liste nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (2) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. |
— |
Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der Normen von den nationalen Normungsorganisationen in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich. |
— |
Verweise auf Berichtigungen „…/AC:YYYY“ werden ausschließlich zu Informationszwecken veröffentlicht. Berichtigungen dienen der Behebung von Druck-, sprachlichen und anderen Fehlern im Wortlaut der Norm und können sich auf eine oder mehrere Sprachfassungen (Englisch, Französisch und/oder Deutsch) einer durch die europäischen Normungsorganisationen angenommenen Norm beziehen. |
— |
Die Veröffentlichung der Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind. |
— |
Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses. |
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Mehr Informationen über harmonisierte und andere europäische Normen finden Sie online unter: http://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm |
(1) ENO: Europäische Normungsorganisation:
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CEN: Rue de la Science/Wetenschapsstraat 23, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel.: +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu) |
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Cenelec: Rue de la Science/Wetenschapsstraat 23, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel.: +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cenelec.eu) |
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ETSI: 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel.+33 492944200; Fax +33 493654716, (http://www.etsi.eu) |