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Document 52018XC0810(05)

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)Text von Bedeutung für den EWR.

ABl. C 282 vom 10.8.2018, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/3


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 282/02)

ENO (1)

Bezugsnummer und Titel der Norm

(und Bezugsdokument)

Erste Veröffentlichung ABl.

Referenz der ersetzten Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

CEN

EN 71-1:2014+A1:2018

Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften

Dies ist die erste Veröffentlichung

EN 71-1:2014

Anmerkung 2.1

28.2.2019

CEN

EN 71-2:2011+A1:2014

Sicherheit von Spielzeug — Teil 2: Entflammbarkeit

13.6.2014

EN 71-2:2011

Anmerkung 2.1

30.9.2014

CEN

EN 71-3:2013+A3:2018

Sicherheit von Spielzeug — Teil 3: Migration bestimmter Elemente

Dies ist die erste Veröffentlichung

EN 71-3:2013+A1:2014

Anmerkung 2.1

28.2.2019

Anmerkung 1: Für Blei gelten ab dem 28. Oktober 2018 folgende Migrationsgrenzwerte: 2,0  mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien; 0,5  mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien; 23 mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien. Siehe Richtlinie (EU) 2017/738 (ABl. L 110 vom 27.4.2017, S. 6).

Anmerkung 2: Für Chrom VI gelten ab dem 18. November 2019 folgende Migrationsgrenzwerte: 0,02  mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien; 0,005  mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien; 0,053  mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien. Siehe Richtlinie (EU) 2018/725 (ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 29).

CEN

EN 71-4:2013

Sicherheit von Spielzeug — Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche

28.5.2013

 

 

CEN

EN 71-5:2015

Sicherheit von Spielzeug — Teil 5: Chemisches Spielzeug (Sets) ausgenommen Experimentierkästen

13.11.2015

EN 71-5:2013

Anmerkung 2.1

31.5.2016

CEN

EN 71-7:2014+A2:2018

Sicherheit von Spielzeug — Teil 7: Fingermalfarben — Anforderungen und Prüfverfahren

Dies ist die erste Veröffentlichung

EN 71-7:2014

Anmerkung 2.1

28.2.2019

Anmerkung 1: Für das zugelassene Konservierungsmittel Climbazol (Eintrag 22 in der Tabelle B.1 des Anhangs B der Norm EN 71-7:2014+A2:2018) gilt die Konformitätsvermutung für eine zulässige Höchstkonzentration von 0,2  % (nicht 0,5  %). Dies beruht auf dem „ADDENDUM zur Stellungnahme zu Climbazol (P64) ref. SCCS/1506/13“ des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS), das nach der Veröffentlichung der Norm durch das CEN angenommen wurde.

https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_212.pdf

Anmerkung 2: Für die erlaubten Konservierungsmittel a) Gemisch aus 5-Chlor-2-methylisothiazolin-3(2H)-on und 2-Methylisothiazolin-3(2H)-on mit Magnesiumchlorid und Magnesiumnitrat sowie b) 2-Methylisothiazolin-3(2H)-on (MIT) (Einträge 31 und 32 der ersetzten Norm EN 71-7:2014) wurden durch die Richtlinie (EU) 2015/2117 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23) Grenzwerte von a) 1 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) bzw. b) 0,25  mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial eingeführt. Beide Gehaltsgrenzwerte gelten seit dem 24. November 2017. Die ersetzte Norm begründet daher künftig für diese beiden Konservierungsmittel keine Konformitätsvermutung mehr.

CEN

EN 71-8:2018

Sicherheit von Spielzeug — Teil 8: Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch

Dies ist die erste Veröffentlichung

EN 71-8:2011

28.2.2019

CEN

EN 71-12:2013

Sicherheit von Spielzeug — Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe

29.6.2013

 

 

CEN

EN 71-13:2014

Sicherheit von Spielzeug — Teil 13: Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn

13.6.2014

 

 

CEN

EN 71-14:2014+A1:2017

Sicherheit von Spielzeug — Teil 14: Trampoline für den häuslichen Gebrauch

Dies ist die erste Veröffentlichung

EN 71-14:2014

Anmerkung 2.1

28.2.2019

Cenelec

EN 62115:2005

Elektrische Spielzeuge — Sicherheit

IEC 62115:2003 (modifiziert) + A1:2004

11.8.2011

 

 

 

EN 62115:2005/A11:2012/AC:2013

29.6.2013

 

 

 

EN 62115:2005/A11:2012

15.11.2012

Anmerkung 3

15.11.2012

 

EN 62115:2005/A12:2015

12.6.2015

Anmerkung 3

3.6.2017

 

EN 62115:2005/A2:2011/AC:2011

19.10.2011

 

 

 

EN 62115:2005/A2:2011

IEC 62115:2003/A2:2010 (modifiziert)

11.8.2011

Anmerkung 3

11.8.2011

Anmerkung 1:

Allgemein wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2.1:

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

Anmerkung 2.2:

Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

Anmerkung 2.3:

Die neue Norm hat einen engeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für jene Produkte oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu Produkten oder Dienstleistungen, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen.

Anmerkung 3:

Bei Änderungen setzt sich die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, und der zitierten neuen Änderung zusammen. Die ersetzte Norm besteht folglich aus EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, jedoch ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

ANMERKUNG:

Alle Anfragen zur Verfügbarkeit der Normen müssen an eine der europäischen Normungsorganisationen oder an eine nationale Normungsorganisation gerichtet werden, deren Liste nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (2) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der Normen von den nationalen Normungsorganisationen in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich.

Verweise auf Berichtigungen „…/AC:YYYY“ werden ausschließlich zu Informationszwecken veröffentlicht. Berichtigungen dienen der Behebung von Druck-, sprachlichen und anderen Fehlern im Wortlaut der Norm und können sich auf eine oder mehrere Sprachfassungen (Englisch, Französisch und/oder Deutsch) einer durch die europäischen Normungsorganisationen angenommenen Norm beziehen.

Die Veröffentlichung der Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Informationen über harmonisierte und andere europäische Normen finden Sie online unter:

http://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: Rue de la Science/Wetenschapsstraat 23, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel.: +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu)

Cenelec: Rue de la Science/Wetenschapsstraat 23, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel.: +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cenelec.eu)

ETSI: 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel.+33 492944200; Fax +33 493654716, (http://www.etsi.eu)

(2)  ABl. C 338 vom 27.9.2014, S. 31.


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