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Document 62016TA0307

Rechtssache T-307/16: Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2018 — CEE Bankwatch Network/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente betreffend einen Beschluss der Kommission zur Gewährung eines Euratom-Darlehens zur Unterstützung des ukrainischen Programms zur Erhöhung der Betriebssicherheit von Kernkraftwerken — Teilweise Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich internationaler Beziehungen — Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen — Überwiegendes öffentliches Interesse — Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 — Anwendung auf Dokumente, die Entscheidungen im Rahmen des EAG-Vertrags betreffen)

OJ C 134, 16.4.2018, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/19


Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2018 — CEE Bankwatch Network/Kommission

(Rechtssache T-307/16) (1)

((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend einen Beschluss der Kommission zur Gewährung eines Euratom-Darlehens zur Unterstützung des ukrainischen Programms zur Erhöhung der Betriebssicherheit von Kernkraftwerken - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich internationaler Beziehungen - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Überwiegendes öffentliches Interesse - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Anwendung auf Dokumente, die Entscheidungen im Rahmen des EAG-Vertrags betreffen))

(2018/C 134/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: CEE Bankwatch Network (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Kiss)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra, F. Clotuche-Duvieusart und C. Cunniffe)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Holt und D. Robertson, dann S. Brandon)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 2319 final der Kommission vom 15. April 2016, mit dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) der Zugang zu mehreren Dokumenten in Bezug auf den Beschluss C(2013) 3496 final der Kommission vom 24. Juni 2013 zur Gewährung eines Euratom-Darlehens zur Unterstützung des ukrainischen Programms zur Erhöhung der Betriebssicherheit von Kernkraftwerken verweigert wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

CEE Bankwatch Network trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 305 vom 22.8.2016.


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