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Document 62016CA0201

Rechtssache C-201/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Majid Shiri, auch bekannt unter dem Namen Madzhdi Shiri (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EU] Nr. 604/2013 — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist — Art. 27 — Rechtsbehelf — Umfang der gerichtlichen Kontrolle — Art. 29 — Frist für die Überstellung — Keine Durchführung der Überstellung innerhalb der vorgeschriebenen Frist — Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats — Übergang der Zuständigkeit — Erfordernis einer Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats)

OJ C 437, 18.12.2017, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/9


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Majid Shiri, auch bekannt unter dem Namen Madzhdi Shiri

(Rechtssache C-201/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 27 - Rechtsbehelf - Umfang der gerichtlichen Kontrolle - Art. 29 - Frist für die Überstellung - Keine Durchführung der Überstellung innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats - Übergang der Zuständigkeit - Erfordernis einer Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats))

(2017/C 437/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Majid Shiri, auch bekannt unter dem Namen Madzhdi Shiri

belangte Behörde: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Tenor

1.

Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt.

2.

Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013, betrachtet vor dem Hintergrund ihres 19. Erwägungsgrundes, sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können muss, der es ihr ermöglicht, sich auf den nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretenen Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist zu berufen. Das aufgrund einer innerstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einem solchen Antragsteller zustehende Recht, sich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung auf nach ihrem Erlass eingetretene Umstände zu berufen, genügt dieser Verpflichtung, einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf vorzusehen.


(1)  ABl. C 260 vom 18.7.2016.


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