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Document 52016AE0717

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten [COM(2015) 646 final — 2015/0296 (CNS)]

OJ C 133, 14.4.2016, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/23


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten

[COM(2015) 646 final — 2015/0296 (CNS)]

(2016/C 133/05)

Hauptberichterstatter:

Daniel MAREELS

Der Rat beschloss am 14. Januar 2016, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 113 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten

[COM(2015) 646 final — 2015/0296 (CNS)].

Das Präsidium des Ausschusses beauftragte die Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt am 19. Januar 2016 mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten beschloss der Ausschuss auf seiner 514. Plenartagung am 17./18. Februar 2016 (Sitzung vom 17. Februar), Daniel MAREELS zum Hauptberichterstatter zu bestellen, und verabschiedete mit 175 gegen 3 Stimmen bei 4 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der EWSA befürwortet den Vorschlag für eine Richtlinie zur Verlängerung des Mindestnormalsatzes für die Mehrwertsteuer. Der Mindestsatz soll auf demselben Niveau bleiben wie in den früheren Zeiträumen, d. h. 15 %, und ab 2016 für zwei Jahre verlängert werden.

1.2.

Übergangsbestimmungen für die Mehrwertsteuer bestehen seit Langem. In der Tat ist es wünschenswert, hier im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts einen Mindestsatz festzulegen: Ohne einen solchen Mindestsatz bestünde die Gefahr von Marktstörungen und -verzerrungen sowie zunehmender Konkurrenz zwischen den Mitgliedstaaten.

1.3.

Zudem trägt die Festlegung eines Mindestsatzes für einen klar definierten Zeitraum auch zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit bei, was für alle Beteiligten von Vorteil ist.

1.4.

Als diese Regelung 2010 zum fünften Mal verlängert wurde, äußerte der EWSA die Hoffnung, dass dies „zum letzten Mal“ der Fall sein würde. Die neue Verlängerung für einen kürzeren Zeitraum lässt sich als Schritt in die richtige Richtung ansehen, aber nach Ansicht des Ausschusses ändert dies nichts an der Tatsache, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um von dem derzeitigen Übergangssystem, das schon seit mehr als 20 Jahren gilt, wegzukommen und eine endgültige MwSt.-Regelung zu entwickeln, die auf den Binnenmarkt zugeschnitten ist.

1.5.

Insgesamt bekräftigt der EWSA die Notwendigkeit eines einfachen, harmonisierten Systems der indirekten Besteuerung mit reduziertem Verwaltungsaufwand und offensichtlichen Vorteilen für die Unternehmen und Bürger, das eine gerechte Besteuerung und den öffentlichen Finanzen ein sicheres Steueraufkommen garantiert, mit dem die Risiken des Steuerbetrugs gesenkt werden und das zur Vollendung und weiteren Entwicklung des Binnenmarktes beiträgt.

1.6.

Der EWSA begrüßt den Beschluss der Kommission, im März 2016 einen Aktionsplan für die Zukunft der Mehrwertsteuer vorzulegen. Der EWSA hält es für wichtig, die dringend benötigte Verstetigung der Wiederbelebung von Wirtschaft und Wachstum mit allen verfügbaren Mitteln zu unterstützen, wozu auch eine maßgeschneiderte Mehrwertsteuerregelung zählt.

2.   Hintergrund

2.1.

Mit Blick auf die Schaffung des Binnenmarkts wurden in den frühen 1990er-Jahren Anstrengungen unternommen, um zu einer endgültige Mehrwertsteuerregelung zu gelangen, aber aufgrund des mangelnden Konsenses zwischen den Mitgliedstaaten war nur eine Übergangsregelung möglich.

2.2.

In diesem Zusammenhang wurde die Richtlinie 92/77/EWG über die Mehrwertsteuersätze angenommen. Mit der Richtlinie wurde ein System von Mindestsätzen eingeführt, dem zu Folge der Normalsatz in jedem Mitgliedstaat vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1996 mindestens 15 % betragen musste. Diese Bestimmung wurde seitdem fünfmal verlängert und galt bis zum 31. Dezember 2015.

2.3.

Mit dem vorliegenden Vorschlag — der eindeutig recht spät vorgelegt wurde — wird die Anwendbarkeit der Mindestsatzes von 15 % verlängert, allerdings dieses Mal nur für zwei Jahre. Dies liegt daran, dass die Kommission im Frühjahr 2016 einen Aktionsplan für ein einfacheres, wirksameres und betrugssichereres endgültiges Mehrwertsteuersystem veröffentlichen wird, das auf den Binnenmarkt zugeschnitten ist. Während des verbleibenden Zeitraums kann eingehender über die Mehrwertsteuersätze beraten werden.

Brüssel, den 17. Februar 2016

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Georges DASSIS


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