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Document 52012IP0476

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zum Gerichtssystem für Patentstreitigkeiten (2011/2176(INI))

ABl. C 434 vom 23.12.2015, p. 34–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/34


P7_TA(2012)0476

Gerichtssystem für Patentstreitigkeiten

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zum Gerichtssystem für Patentstreitigkeiten (2011/2176(INI))

(2015/C 434/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (1),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (KOM(2011)0215),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (KOM(2011)0216),

unter Hinweis auf Gutachten 1/09 des Gerichtshofs vom 8. März 2011 (2),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0009/2012),

A.

in der Erwägung, dass ein effizientes Patentsystem in Europa eine notwendige Voraussetzung dafür ist, das Wachstum durch Innovation zu stimulieren und die europäischen Unternehmen, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), dabei zu unterstützen, die Wirtschaftskrise zu bewältigen und im weltweiten Wettbewerb zu bestehen;

B.

in der Erwägung, dass mit dem Beschluss 2011/167/EU über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich ermächtigt wurden, unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes zu begründen;

C.

in Kenntnis der Tatsache, das die Kommission am 13. April 2011 auf der Grundlage des Beschlusses des Rates über die Ermächtigung einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes und einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen angenommen hat;

D.

angesichts des Gutachtens des Gerichtshofs vom 8. März 2011 zum Vorschlag für ein Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente, in dem er darauf hinwies, dass er nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei;

E.

in der Erwägung, dass ein wirksamer einheitlicher Patentschutz nur durch ein funktionsfähiges Patentgerichtssystem sichergestellt werden kann;

F.

in der Erwägung, dass die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten nach dem Gutachten des Gerichtshofs die Schaffung eines „Einheitlichen Patentgerichts“ mittels eines internationalen Übereinkommens in die Wege geleitet haben;

G.

in diesem Zusammenhang in der Erwägung, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen normalen internationalen Übereinkommen und den Gründungsverträgen der Europäischen Union gibt, denn durch Letztere wurde eine neue Rechtsordnung geschaffen, die über ihre eigenen Institutionen verfügt, zu deren Gunsten die Staaten ihre souveränen Rechte in immer weiteren Bereichen einschränken und denen nicht nur die Mitgliedstaaten sondern auch ihre Staatsangehörigen unterstehen, und dass die Hüter dieser Rechtsordnung der Gerichtshof der Europäischen Union und die ordentlichen Gerichte der Mitgliedstaaten sind;

H.

in der Erwägung, dass das Einheitliche Patentgericht das Unionsrecht in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof der Europäischen Union in vollem Umfang achten und anwenden muss, was auch für jedes einzelstaatliche Gericht gilt;

I.

in der Erwägung, dass sich das Einheitliche Patentgericht an die Rechtsprechung des Gerichtshofs halten sollte, indem es Vorabentscheidungen gemäß Artikel 267 AEUV anfordert;

J.

in der Überzeugung, dass die Beachtung des Vorrangs und die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts auf der Grundlage der Artikel 258, 259 und 260 AEUV sichergestellt werden sollten;

K.

in der Erwägung, dass das Einheitliche Patentgericht Teil des Gerichtssystems der Vertragsmitgliedstaaten sein und die ausschließliche Zuständigkeit für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und für europäische Patente, in denen ein oder mehrere Vertragsmitgliedstaaten benannt sind, besitzen sollte;

L.

in der Überzeugung, dass ein wirksames Gerichtssystem eine dezentralisierte erste Instanz braucht;

M.

in der Erwägung, dass die Effizienz des Gerichtssystems von der Qualität und der Erfahrung der Richter abhängig ist;

N.

in der Überzeugung, dass es einheitliche Verfahrensregeln geben sollte, die für die Verfahren bei allen Kammern und Instanzen des Gerichts gelten;

O.

in der Erwägung, dass sich das Einheitliche Patentgericht um hochwertige Entscheidungen ohne unnötige Verfahrensverzögerungen bemühen und insbesondere KMU dabei unterstützen sollte, ihre Rechte zu schützen oder sich gegen unsubstantiierte Ansprüche oder Patente, die für nichtig erklärt werden sollten, zu verteidigen;

1.

fordert die Schaffung eines einheitliches Patentgerichtssystems, da ein zersplitterter Markt für Patente und Unterschiede bei der Rechtsdurchsetzung die Innovation und den Fortschritt im Binnenmarkt hemmen, die Nutzung des Patentsystems erschweren und verteuern und insbesondere einen wirksamen Schutz von Patentrechten, insbesondere derer der KMU, im Wege stehen;

2.

ermuntert die Mitgliedstaaten, die Verhandlungen zu einem Abschluss zu bringen und das internationale Übereinkommen („das Übereinkommen“) zwischen diesen Mitgliedstaaten („Vertragsmitgliedstaaten“) zur Schaffung eines Einheitlichen Patentgerichts („das Gericht“) möglichst rasch zu ratifizieren, und ermuntert Spanien und Italien, die Teilnahme am Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit in Erwägung zu ziehen;

3.

besteht darauf, dass der Gerichtshof als Hüter des Unionsrechts die Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Union und den Vorrang des Europäischen Rechts in diesem Zusammenhang gewährleisten muss;

4.

ist der Auffassung, dass sich diejenigen Mitgliedstaaten, die noch nicht entschieden haben, an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes teilzunehmen, an dem einheitlichen Patentgerichtssystem hinsichtlich europäischer Patente, die in ihrem Hoheitsgebiet gültig sind, beteiligen können;

5.

betont, dass die Priorität des Einheitlichen Patentgerichts darin bestehen sollte, die Rechtssicherheit zu stärken und die Durchsetzung von Patenten zu verbessern, wobei ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den Interessen der Rechteinhaber und betroffenen Parteien zu wahren ist;

6.

betont, dass ein kosteneffizientes Gerichtssystem notwendig ist, das so finanziert ist, dass für alle Patentinhaber, insbesondere KMU, Einzelpersonen und nicht gewinnorientierte Organisationen, der Zugang zur Justiz sichergestellt ist;

Allgemeines Konzept

7.

ist sich der Tatsache bewusst, dass die Schaffung eines kohärenten Patentgerichtssystems in den Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, durch das Übereinkommen erreicht werden sollte;

8.

betont dementsprechend Folgendes:

(i)

Vertragsmitgliedstaaten können nur Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein;

(ii)

das Übereinkommens sollte in Kraft treten, wenn mindestens dreizehn Vertragsmitgliedstaaten, einschließlich der drei Mitgliedstaaten mit der höchsten Zahl gültiger Europäischer Patente im Jahr vor der Diplomatischen Konferenz für die Unterzeichnung des Übereinkommens, das Übereinkommen ratifiziert haben;

(iii)

das Gericht sollte ein gemeinsames Gericht der Vertragmitgliedstaaten sein und den gleichen Verpflichtungen wie einzelstaatliche Gerichte hinsichtlich der Einhaltung des Unionsrechts unterliegen; so hat das Gericht beispielsweise mit dem Gerichtshof durch die Anwendung des Artikels 267 AEUV zusammenzuarbeiten;

(iv)

das Gericht sollte im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht handeln und seinen Vorrang achten; falls das Berufungsgericht gegen Unionsrechts verstößt, sollten die Vertragsmitgliedstaaten gesamtschuldnerisch für den Schaden haften, den die Parteien an dem entsprechenden Verfahren erleiden; Vertragsverletzungsverfahren nach den Artikeln 258, 259 und 260 AEUV gegen die Vertragsmitgliedstaaten sollten Anwendung finden;

9.

begrüßt die Schaffung eines Schlichtungs- und Schiedszentrums im Rahmen des Übereinkommens;

Struktur des Patentgerichtssystems

10.

ist der Auffassung, dass ein effizientes Gericht und ein wirksames Gerichtssystem dezentralisiert sein müssen, und ist der Meinung, dass

(i)

das Gerichtssystem des Gerichts aus einer ersten Instanz („Gericht erster Instanz“) und einer Berufungsinstanz („Berufungsgericht“) bestehen sollte; um Ineffizienz und langwierige Verfahren zu vermeiden, sollten keine weiteren Instanzen hinzugefügt werden;

(ii)

eine dezentralisierte erste Instanz zusätzlich zu einer Zentralkammer auch aus lokalen und regionalen Kammern bestehen sollte;

(iii)

in einem Vertragsmitgliedsstaat auf seinen Antrag hin zusätzliche lokale Kammern errichtet werden sollten, wenn in diesem Vertragsmitgliedsstaat vor oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in drei aufeinander folgenden Jahren mehr als 100 Patentverfahren je Kalenderjahr eingeleitet worden sind; schlägt darüber hinaus vor, dass die Anzahl der lokalen Kammern je Vertragsmitgliedsstaat vier nicht überschreiten sollte;

(iv)

auf Antrag von zwei oder mehr Vertragsmitgliedsstaaten eine regionale Kammer errichtet werden sollte;

Zusammensetzung des Gerichts und Qualifikation der Richter

11.

betont, dass die Effizienz des Gerichtssystems vor allem von der Qualität und der Erfahrung der Richter abhängig ist;

12.

hierzu:

(i)

ist sich der Tatsache bewusst, dass das Berufungsgericht und das Gericht erster Instanz multinational zusammengesetzt sein sollten; ist der Auffassung, dass im Hinblick auf deren Zusammensetzung die bestehenden Gerichtsstrukturen berücksichtigt werden sollten, wobei jedoch zu beachten ist, dass das übergeordnete Ziel die Einrichtung eines tatsächlich einheitlichen neuen Gerichts ist; schlägt deshalb vor, dass die Zusammensetzung der lokalen Kammern so rasch wie möglich multinational werden sollte, wobei allerdings innerhalb eines Übergangszeitraums von höchstens fünf Jahren begründete Ausnahmen von diesem Grundsatz nach Genehmigung durch den Verwaltungsausschuss möglich sind, und wobei sichergestellt sein muss, dass der Qualitäts- und Effizienzstandard der bestehenden Strukturen nicht absinkt; ist der Auffassung, dass der Zeitraum von fünf Jahren dazu benutzt werden sollte, die Richter intensiv zu schulen und vorzubereiten;

(ii)

glaubt, dass sich das Gericht aus sowohl rechtlich als auch technisch qualifizierten Richtern zusammensetzen sollte; die Richter sollten die Gewähr für höchste fachliche Qualifikation und nachgewiesene Fähigkeiten auf dem Gebiet der Patentstreitigkeiten und des Kartellrechts bieten; diese Qualifikation sollte unter anderem durch einschlägige Arbeitserfahrung und Berufsbildung nachgewiesen werden; die rechtlich qualifizierten Richter sollten die für die Befähigung zum Richteramt in einem Vertragsmitgliedsstaat erforderlichen Voraussetzungen erfüllen; die technisch qualifizierten Richter sollten über einen Hochschulabschluss und nachgewiesene Erfahrung auf einem Gebiet der Technik sowie Kenntnisse des Zivil- und Zivilprozessrechts verfügen;

(iii)

schlägt vor, dass die Bestimmungen des Übereinkommens zur Zusammensetzung des Gerichts nach ihrem Inkrafttreten nur geändert werden sollten, wenn die Ziele des Gerichtssystems, d. h. höchste Qualität und Effizienz, wegen dieser Bestimmungen nicht mehr erreicht werden; schlägt vor, dass Entscheidungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Gerichts vom zuständigen Gremium einstimmig getroffen werden sollten;

(iv)

meint, dass das Übereinkommen Schutzmechanismen enthalten sollte, durch die sichergestellt wird, dass Richter nur infrage kommen, wenn ihre Neutralität außer Frage steht, insbesondere wenn sie Mitglieder der Beschwerdekammern nationaler Patentämter oder des EPA waren;

Verfahren

13.

ist hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Fragen der Auffassung, dass

(i)

einheitliche Verfahrensregeln für die Verfahren bei allen Kammern und Instanzen des Gerichts gelten sollten;

(ii)

die Verfahren beim Gericht, die aus einem schriftlichen Verfahren, einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und einem mündlichen Verfahren bestehen, geeignete Elemente von Flexibilität aufweisen sollten, wobei das Ziel zügiger und effizienter Verfahren zu berücksichtigen sind;

(iii)

Verfahrenssprache vor lokalen oder regionalen Kammern die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaates, in dessen Gebiet sich die betreffende Kammer befindet, oder die von Vertragsmitgliedstaaten mit einer gemeinsamen regionalen Kammer bestimmte Amtssprache sein sollte; den Parteien sollte es vorbehaltlich der Billigung durch die zuständige Kammer freistehen, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu wählen; Verfahrenssprache vor der Zentralkammer sollte die Sprache sein, in der das betreffende Patent erteilt wurde; Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht sollte die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz sein;

(iv)

das Gericht die Befugnis haben sollte, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um eine drohende Patentverletzung zu verhindern und die Fortsetzung der mutmaßlichen Patentverletzung zu untersagen; eine solche Befugnis darf aber nicht zu einer unangemessenen Wahl des günstigsten Gerichtsstands („forum shopping“) führen; und

(v)

die Parteien nur von Anwälten vertreten werden sollten, die bei einem Gericht in einem der Vertragsmitgliedstaaten zugelassen sind; die Vertreter der Parteien könnten sich von Patentanwälten unterstützen lassen, denen gestattet sein sollte, im Termin beim Gericht das Wort zu ergreifen;

Gerichtliche Zuständigkeit und Wirkung von Entscheidungen des Gerichts

14.

hebt Folgendes hervor:

(i)

das Gericht sollte die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und für europäische Patente, in denen ein oder mehrere Vertragsmitgliedstaaten benannt sind, besitzen; hierfür muss die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (3) geändert werden;

(ii)

der Kläger sollte das Verfahren bei der lokalen Kammer in dem Vertragsmitgliedstaat, in dessen Gebiet die Verletzung erfolgt ist oder möglicherweise erfolgen wird, oder in dem der Beklagte ansässig ist oder über eine Niederlassung verfügt, oder bei der regionalen Kammer, an der dieser Vertragsmitgliedstaat beteiligt ist, anstrengen; ist im betreffenden Vertragsmitgliedstaat keine lokale Kammer errichtet worden und ist dieser Vertragsmitgliedstaat nicht an einer regionalen Kammer beteiligt, so hat der Kläger das Verfahren vor der Zentralkammer anzustrengen; den Parteien sollte es freistehen zu vereinbaren, vor welcher Kammer des Gerichts erster Instanz (lokal, regional oder zentral) ein Verfahren angestrengt werden kann;

(iii)

wird eine Widerklage auf Nichtigerklärung eingereicht, so sollte die lokale oder regionale Kammer nach Ermessen entscheiden können, das Verletzungsverfahren unabhängig davon fortzuführen, ob die Kammer auch über die Widerklage weiterverhandelt oder die Widerklage an die Zentralkammer verweist;

(iv)

die Regelungen über die Zuständigkeit des Gerichts sollten nach ihrem Inkrafttreten nur geändert werden, wenn die Ziele des Gerichtssystems, d. h. höchste Qualität und Effizienz, wegen dieser Regelungen über die Zuständigkeit nicht mehr erreicht werden; schlägt vor, dass Entscheidungen hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts vom zuständigen Gremium einstimmig getroffen werden sollten;

(v)

die Entscheidungen aller Kammern des Gerichts erster Instanz sowie die Entscheidungen des Berufungsgerichts sollten in allen Vertragsmitgliedstaaten vollstreckbar sein, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf;

(vi)

in dem Übereinkommen sollte geregelt werden, in welchem Verhältnis es zu der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 steht;

Materielles Recht

15.

ist der Meinung, dass sich das Gericht bei seinen Entscheidungen auf das Unionsrecht, das Übereinkommen, das Europäische Patentübereinkommen und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die in Einklang mit dem Europäischen Patentübereinkommen erlassen wurden, Bestimmungen internationaler Übereinkünfte, die für Patente gelten und für alle Vertragsmitgliedstaaten bindend sind, und einzelstaatliches Recht der Vertragsmitgliedstaaten unter Berücksichtigung des geltenden Unionsrechts stützen sollte;

16.

betont, dass ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung seinem Inhaber das Recht gewähren sollte, es Dritten zu verbieten, die Erfindung ohne die Zustimmung des Inhabers in den Hoheitsgebieten der Vertragsmitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar zu benutzen, dass dem Inhaber ein Anspruch auf Schadensersatz im Falle einer unrechtmäßigen Benutzung der Erfindung zustehen sollte und dass der Inhaber berechtigt sein sollte, entweder den durch die Verletzung verursachten Gewinnausfall oder einen anderen Verlust oder eine angemessene Lizenzgebühr geltend zu machen oder den durch die unrechtmäßige Benutzung der Erfindung erzielten Gewinn zu verlangen;

o

o o

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 53.

(2)  ABl. C 211 vom 16.7.2011, S. 2.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I) (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).


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