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Document 52015XC1222(01)
Commission Notice — Guidelines on the application of the specific rules set out in Articles 169, 170 and 171 of the CMO Regulation for the olive oil, beef and veal and arable crops sectors
Mitteilung der Kommission — Leitlinien für die Anwendung der besonderen Vorschriften der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung für den Olivenöl-, den Rindfleisch- und den Kulturpflanzensektor
Mitteilung der Kommission — Leitlinien für die Anwendung der besonderen Vorschriften der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung für den Olivenöl-, den Rindfleisch- und den Kulturpflanzensektor
ABl. C 431 vom 22.12.2015, pp. 1–41
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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22.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 431/1 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Leitlinien für die Anwendung der besonderen Vorschriften der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung für den Olivenöl-, den Rindfleisch- und den Kulturpflanzensektor
(2015/C 431/01)
INHALTSVERZEICHNIS
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1. |
EINLEITUNG: ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH DIESER LEITLINIEN | 3 |
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2. |
ALLGEMEINE UND SEKTORSPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR VEREINBARUNGEN ZWISCHEN ERZEUGERN VON OLIVENÖL, RINDFLEISCH UND KULTURPFLANZEN | 4 |
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2.1. |
Einleitung | 4 |
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2.2. |
Allgemeiner wettbewerbsrechtlicher Rahmen | 4 |
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2.2.1. |
Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen | 4 |
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2.2.2. |
Besondere Ausnahmeregelungen zu Artikel 101 AEUV außerhalb des Agrarrechts: Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen | 8 |
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2.3. |
Allgemeine Ausnahmeregelung in der GMO-Verordnung: Artikel 206 und 209 | 9 |
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2.4. |
Ausnahmeregelung zu den Artikeln 101 und 102 AEUV für den Olivenöl-, den Rindfleisch- und den Kulturpflanzensektor nach den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung | 10 |
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2.5. |
Prüfung der Vereinbarkeit einer Vereinbarung mit den Wettbewerbsvorschriften durch eine EO | 12 |
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3. |
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER AUSNAHMEREGELUNG | 14 |
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3.1. |
Anerkennung als EO/VEO | 14 |
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3.2. |
Ziele der EO und Beschaffung von Erzeugnissen bei Nichtmitgliedern | 15 |
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3.3. |
Kriterium erheblicher Effizienzgewinne | 16 |
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3.3.1. |
Die vereinfachte Methode | 18 |
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3.3.2. |
Die alternative Methode | 29 |
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3.4. |
Beziehungen zwischen der EO und ihren Mitgliedern | 29 |
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3.5. |
Obergrenze für Erzeugnismengen | 30 |
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3.6. |
Mitteilungspflicht | 31 |
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3.7. |
Schutzmechanismus | 31 |
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3.7.1. |
Einleitung | 31 |
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3.7.2. |
Ausschaltung des Wettbewerbs | 32 |
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3.7.3. |
Kleinere sachlich relevante Märkte mit wettbewerbswidrigen Auswirkungen | 32 |
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3.7.4. |
Gefährdung der Verwirklichung der GAP-Ziele | 33 |
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4. |
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINZELNEN SEKTOREN | 33 |
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4.1. |
Olivenöl | 33 |
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4.1.1. |
Beispiele für die Anwendung der Ausnahmeregelung auf den Olivenölsektor | 33 |
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4.1.2. |
Abgrenzung des relevanten Marktes | 35 |
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4.1.2.1. |
Sachlich relevanter Markt | 35 |
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4.1.2.2. |
Räumlich relevanter Markt | 35 |
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4.2. |
Rindfleischsektor | 35 |
|
4.2.1. |
Beispiele für die Anwendung der Ausnahmeregelung auf den Rindfleischsektor | 35 |
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4.3. |
Kulturpflanzen | 37 |
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4.3.1. |
Beispiele für die Anwendung der Ausnahmeregelung auf den Kulturpflanzensektor | 37 |
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ANHANG I: |
Flussdiagramm für Erzeuger | 40 |
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ANHANG II: |
Flussdiagramm für EO/VEO | 41 |
1. EINLEITUNG: ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH DIESER LEITLINIEN
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(1) |
Diese Leitlinien (1) sollen Erzeugern im Olivenöl-, Rindfleisch- und Kulturpflanzensektor eine Orientierungshilfe für die Einhaltung der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung (2) bieten, in denen besondere Vorschriften für Vertragsverhandlungen in diesen Sektoren festgelegt sind. Sie werden nach Artikel 206 Absatz 3 der GMO-Verordnung (3) herausgegeben. |
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(2) |
Diese Leitlinien sind rechtlich nicht verbindlich. Sie sind zwar als konkrete Orientierungshilfe für Erzeuger gedacht, für die Prüfung ihrer Geschäftspraxis sind diese aber weiterhin selbst verantwortlich. Ferner sollen die Leitlinien den Gerichten und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten eine Richtschnur für die Anwendung der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung sein. |
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(3) |
Die Beteiligten im Rahmen dieser Leitlinien werden wie folgt definiert:
Wenn in den Leitlinien auf EO Bezug genommen wird, gilt dies auch als Bezugnahme auf VEO, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. EO können nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften in unterschiedlichen Rechtsformen gegründet werden. Wenn Genossenschaften als EO anerkannt sind, können sie die Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung in Anspruch nehmen. Anerkannte Branchenverbände fallen nicht unter die Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung. Sie können jedoch möglicherweise die Ausnahmeregelung des Artikels 210 der GMO-Verordnung in Anspruch nehmen. |
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(4) |
Nach den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung können EO und VEO unter bestimmten Voraussetzungen (4) im Namen ihrer Mitglieder Verträge über die Lieferung der betreffenden Erzeugnisse aushandeln. |
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(5) |
Gegenstand der Leitlinien sind
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(6) |
Der Standpunkt der Europäischen Kommission berührt nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (5) zur Auslegung der Artikel 39, 42, 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung. |
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(7) |
Die Kommission wird die Anwendung der Leitlinien anhand der Marktinformationen von Interessenträgern und nationalen Wettbewerbsbehörden aufmerksam verfolgen und die Leitlinien gegebenenfalls im Lichte künftiger Entwicklungen und neuer Erkenntnisse anpassen. Bis zu einer Überarbeitung der Leitlinien gelten diese weiter, solange die Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung nicht geändert werden. Im Falle einer Änderung eines oder mehrerer der genannten Artikel werden die Leitlinien nach Maßgabe der angenommenen Änderungen erforderlichenfalls überarbeitet und aktualisiert. |
2. ALLGEMEINE UND SEKTORSPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR VEREINBARUNGEN ZWISCHEN ERZEUGERN VON OLIVENÖL, RINDFLEISCH UND KULTURPFLANZEN
2.1. Einleitung
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(8) |
Artikel 42 AEUV verleiht dem Unionsgesetzgeber (Europäisches Parlament und Rat) die Befugnis zu bestimmen, inwieweit die Wettbewerbsvorschriften auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung finden. |
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(9) |
Genauer gesagt bestimmt der Unionsgesetzgeber nach Artikel 42 AEUV den Umfang der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften auf den Agrarsektor unter Berücksichtigung der in Artikel 39 AEUV festgelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden „GAP-Ziele“). Dem Gerichtshof zufolge wird mit dieser Bestimmung der Vorrang der Ziele der Agrarpolitik gegenüber den Vertragszielen auf dem Gebiet des Wettbewerbs anerkannt (6). |
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(10) |
Nach Artikel 39 AEUV ist es Ziel der GAP,
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2.2. Allgemeiner wettbewerbsrechtlicher Rahmen
2.2.1. Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen
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(11) |
Auf der Grundlage des Artikels 42 AEUV werden in Artikel 206 der GMO-Verordnung die Wettbewerbsvorschriften der Artikel 101 bis 106 AEUV für auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar erklärt: „Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden gemäß Artikel 42 AEUV die Artikel 101 bis 106 AEUV und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich der Artikel 207 bis 210 dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeugnissen Anwendung.“ |
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(12) |
Die Artikel 101 (7) und 102 (8) AEUV gelten für das Verhalten von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Form von Vereinbarungen, Beschlüssen, Verhaltensweisen oder der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung nur, soweit es dazu führen kann, „den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen“. Einzelheiten zur Auslegung dieses Kriteriums können den Leitlinien der Europäischen Kommission über den Begriff der Beeinträchtigung des Handels (9) entnommen werden. Wenn der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt ist, finden die nationalen Wettbewerbsvorschriften Anwendung. |
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(13) |
Artikel 101 AEUV gilt grundsätzlich für alle wirtschaftlichen Tätigkeiten von Erzeugern und EO. Eine EO ist eine Vereinigung einzelner Erzeuger und wird deshalb für die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union als Unternehmensvereinigung und auch selbst als Unternehmen angesehen, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit (10) ausübt. Sowohl die EO als auch ihre Mitglieder müssen daher die Wettbewerbsvorschriften einhalten. Die Wettbewerbsvorschriften gelten folglich nicht nur für Vereinbarungen zwischen einzelnen Erzeugern (z. B. die Gründung einer EO und deren Satzung), sondern auch für die von der EO gefassten Beschlüsse und die von ihr geschlossenen Verträge. |
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(14) |
Der Gerichtshof hat sich in einer Reihe von Urteilen insbesondere mit Genossenschaften befasst. Die Genossenschaft ist eine besondere Form der EO. Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Artikels 101 Absatz 1 AEUV auf Genossenschaften (eine der möglichen Formen, in denen eine EO gegründet werden kann) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Organisation eines Unternehmens in der besonderen Rechtsform einer Genossenschaft nicht an sich ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Genossenschaften als solche ohne weiteres dem Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV entzogen wären, da sie in der Lage sind, das wirtschaftliche Verhalten ihrer Mitglieder dahin zu beeinflussen, dass der Wettbewerb auf dem Markt, auf dem sie tätig werden, eingeschränkt oder verfälscht wird (11). |
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(15) |
Beispiel für die Anwendung des Artikels 101 AEUV auf die Tätigkeiten von Erzeugern:
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(16) |
Auch Artikel 102 AEUV gilt für Erzeuger sowie für EO, die als Unternehmen handeln. Das in Artikel 102 AEUV verankerte Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung findet im Agrarsektor uneingeschränkt Anwendung. Eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 102 AEUV liegt allerdings erst dann vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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(17) |
Beispiel für die Anwendung des Artikels 102 AEUV auf die Tätigkeiten einer EO:
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(18) |
Artikel 101 AEUV kann auch für Vereinbarungen (einschließlich der internen Beschlüsse und der Satzung einer EO) gelten, die zwischen Mitgliedern einer EO oder zwischen einer EO und ihren Mitgliedern getroffen werden, wenn die Parteien tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber auf demselben sachlich relevanten Markt sind. Dies kann der Fall sein, a) wenn die Erzeuger nach der Satzung der EO kurzfristig aus der EO austreten können; b) wenn sie frei entscheiden können, welche Mengen sie an die EO liefern, sodass nur ein Teil ihrer Erzeugung über die EO verkauft wird. Der Gerichtshof hat sich in mehreren Rechtssachen mit Satzungen von Genossenschaften und ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 101 Absatz 1 AEUV befasst. Dabei hat er anerkannt, dass solche Kooperationsvereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbsfördernde Auswirkungen haben können (16), und festgestellt, dass Satzungsbestimmungen über den Austritt von Mitgliedern aus der EO und Lieferverpflichtungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter das Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV fallen, sofern sie nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Genossenschaft sicherzustellen (17). |
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(19) |
Beispiel für die Anwendung des Artikels 101 AEUV auf Vereinbarungen zwischen Mitgliedern einer EO:
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2.2.2. Besondere Ausnahmeregelungen zu Artikel 101 AEUV außerhalb des Agrarrechts: Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen
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(20) |
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission (18) (im Folgenden „GVO für Spezialisierungsvereinbarungen“) können Spezialisierungsvereinbarungen unter anderem Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen sein, mit denen sich diese verpflichten, bestimmte Produkte gemeinsam zu produzieren oder untereinander Unteraufträge für die Produktion eines oder mehrerer Produkte zu vergeben (wobei ein Unternehmen eines dieser Produkte ausschließlich produziert) (19). |
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(21) |
Für den Agrarsektor bedeutet dies, dass sich Spezialisierungsvereinbarungen auf die gemeinsame Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder auf Tätigkeiten zur Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu anderen Produkten wie Schlachten und Zerlegen von Fleisch oder Mahlen von Getreide beziehen können. Im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen EO betreffen Spezialisierungsvereinbarungen wahrscheinlich eher die Verarbeitung von Agrarrohstoffen zu anderen Produkten, da es nur wenige Gemeinschaftsunternehmen zur Erzeugung von Agrarrohstoffen gibt. |
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(22) |
In der GVO für Spezialisierungsvereinbarungen wird festgestellt, dass nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Spezialisierungsvereinbarungen gilt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (20). |
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(23) |
Erstens darf der gemeinsame Marktanteil der Parteien auf dem relevanten Markt nicht mehr als 20 % betragen. |
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(24) |
Zweitens dürfen die Spezialisierungsvereinbarungen keine Kernbeschränkungen enthalten, d. h. eine Festsetzung der Preise, eine Beschränkung der Produktion oder eine Zuweisung von Märken oder Kunden. |
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(25) |
Es gibt jedoch Ausnahmen. Der geschützte Bereich („safe harbour“) der GVO für Spezialisierungsvereinbarungen könnte für Folgendes gelten (21):
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(26) |
Beispiel für eine mögliche Anwendung der GVO für Spezialisierungsvereinbarungen im Agrarsektor:
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2.3. Allgemeine Ausnahmeregelung in der GMO-Verordnung: Artikel 206 und 209
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(27) |
Nach Artikel 206 der GMO-Verordnung finden die Artikel 101 bis 106 AEUV auf Vereinbarungen bezüglich landwirtschaftlicher Erzeugnisse Anwendung, sofern in der GMO-Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Artikel 206 der GMO-Verordnung bestätigt demnach den allgemeinen Grundsatz, dass das Wettbewerbsrecht der Union auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung findet. Dies gilt jedoch — grundsätzlich — vorbehaltlich der Artikel 207 bis 210 der GMO-Verordnung. |
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(28) |
Artikel 209 der GMO-Verordnung nimmt Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeugnissen vom Anwendungsbereich des Artikels 101 Absatz 1 AEUV aus, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Anders als die Ausnahmeregelung in den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung gilt diese Ausnahmeregelung für alle unter die GMO-Verordnung fallenden Agrarsektoren. Artikel 209 der GMO-Verordnung stellt daher ein gesondertes, eigenständiges Instrument dar und wird im Folgenden als die „allgemeine Ausnahmeregelung“ bezeichnet. |
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(29) |
Erzeuger können die allgemeine Ausnahmeregelung in zwei unterschiedlichen Fällen in Anspruch nehmen:
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(30) |
Die allgemeine Ausnahmeregelung (beide Fälle) findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zu einer Preisbindung verpflichten oder durch die der Wettbewerb ausgeschlossen wird. |
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(31) |
Für die Inanspruchnahme der allgemeinen Ausnahmeregelung des Artikels 209 der GMO-Verordnung ist kein Beschluss der Europäischen Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde erforderlich, das heißt, sie gilt automatisch, und die Erzeuger müssen selbst prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV obliegt in allen nationalen und Unionsverfahren demjenigen, der diesen Vorwurf erhebt. Jedoch trägt die Partei, die die allgemeine Ausnahmeregelung für sich geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der allgemeinen Ausnahmeregelung erfüllt sind. |
2.4. Ausnahmeregelung zu den Artikeln 101 und 102 AEUV für den Olivenöl-, den Rindfleisch- und den Kulturpflanzensektor nach den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung
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(32) |
Nach Artikel 206 der GMO-Verordnung finden die Artikel 101 und 102 AEUV auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Anwendung, „[s]ofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist“. Durch die Festlegung besonderer Vorschriften für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse in bestimmten Sektoren wird mit den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung eine Ausnahmeregelung zu den Artikeln 101 (23) und 102 AEUV geschaffen. |
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(33) |
Die Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung werden in den Leitlinien zusammen oder einzeln als die „Ausnahmeregelung“ bezeichnet. |
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(34) |
Die Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung bewirken nicht, dass die Bedingungen, Regelungen und entsprechenden Verhaltensweisen von EO nicht unter Artikel 102 AEUV fallen. Angesichts der in Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 170 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Obergrenzen ist nicht anzunehmen, dass eine EO, die diese Obergrenzen einhält, (insgesamt) eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 102 AEUV innehat. Ist dies dennoch der Fall, so sollten die Erzeuger prüfen, ob die Tätigkeiten dieser beherrschenden EO auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung hinauslaufen könnte. |
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(35) |
Die Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung betreffen Olivenöl, Erzeugnisse des Rindfleischsektors (24) und bestimmte Erzeugnisse des Kulturpflanzensektors (25). Nach Artikel 169 Absatz 1, Artikel 170 Absatz 1 und Artikel 171 Absatz 1 der GMO-Verordnung kann eine „gemäß Artikel 152 Absatz 1 anerkannte Erzeugerorganisation im … sektor, die zum Ziel hat, das Angebot zu bündeln, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu vermarkten und/oder die Produktionskosten zu optimieren, … im Namen ihrer Mitglieder für deren gesamte Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung [von Erzeugnissen dieser Sektoren, die unter die Definitionen in diesen Artikeln fallen,] aushandeln“. |
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(36) |
Die Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung betreffen Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von EO im Zusammenhang mit der Aushandlung von Lieferverträgen im Namen ihrer Mitglieder. |
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(37) |
Insbesondere erlaubt Absatz 1 der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung gemeinsame Liefertätigkeiten, d. h. gemeinsame Verkaufs- und verkaufsbezogene Tätigkeiten in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Olivenöl-, Rindfleisch- und Kulturpflanzensektor, die von Erzeugern dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse über EO vorgenommen werden. |
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(38) |
Mit der Ausnahmeregelung soll die Verhandlungsmacht der Erzeuger in den betreffenden Sektoren gegenüber den nachgelagerten Marktteilnehmern gestärkt werden, um einen angemessenen Lebensstandard der Erzeuger und eine rentable Entwicklung der Erzeugung sicherzustellen (26). Dieses Ziel muss im Einklang mit den in Artikel 39 AEUV festgelegten GAP-Zielen verwirklicht werden. Genauer gesagt sollte dies erreicht werden, indem durch die Integration von Tätigkeiten in EO erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, mit dem Ergebnis, dass die Tätigkeiten der EO insgesamt zur Verwirklichung der GAP-Ziele beitragen (27). |
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(39) |
Der Zweck der Ausnahmeregelung ist dadurch zu erreichen, dass die EO wirksam das Angebot bündeln und die Erzeugnisse vermarkten (28) und in der Folge Lieferverträge im Namen ihrer Mitglieder aushandeln. Zur Bündelung des Angebots und zur Vermarktung der Erzeugnisse müssen die EO eine Vermarktungsstrategie wirksam verfolgen. |
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(40) |
Zur Umsetzung ihrer Strategie werden von den EO in der Regel Lieferverträge ausgehandelt und geschlossen, die alle einschlägigen Bedingungen umfassen: Preise, Mengen und möglicherweise auch andere Vertragsbedingungen wie Bezugnahmen auf Qualitätsanforderungen an die Erzeugnisse, Laufzeit des Vertrags, Kündigungsklauseln, Ausstiegsklauseln (29), Einzelheiten zu Zahlungsfristen und -verfahren, Regelungen für die Abholung und Lieferung der Erzeugnisse sowie die im Falle höherer Gewalt anzuwendenden Vorschriften. |
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(41) |
Die Umsetzung der Vermarktungsstrategie der EO kann auch Vereinbarungen und Verhaltensweisen der EO und ihrer Mitglieder notwendig machen, die untrennbar mit der Vermarktungsstrategie der EO verbunden sind, zum Beispiel eine Produktionsplanung (30), die Festlegung des Erzeugungskalenders und der von der EO zu vermarktenden Mengen (31) oder den Austausch sensibler Geschäftsinformationen (32). |
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(42) |
In den Leitlinien wird die Aushandlung von Lieferverträgen durch eine EO im Namen ihrer Mitglieder als „Vertragsverhandlungen“ bezeichnet. |
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(43) |
Vertragsverhandlungen können in unterschiedlicher Form stattfinden, z. B. als (traditionelle oder Online-) Auktion, im Wege eines Telefonverkaufs oder durch Handel auf dem Spotmarkt und/oder an einer Terminbörse. Die Form der Vertragsverhandlungen hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Ausnahmeregelung. |
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(44) |
Für die Vertragsverhandlungen ist nicht von Bedeutung, ob das Eigentum an den Erzeugnissen von den Erzeugern auf die EO übergeht (33). Ferner können die gemeinsamen Liefertätigkeiten unabhängig davon ausgeübt werden, ob der von der EO ausgehandelte Lieferpreis für die Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder gilt (34). |
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(45) |
Um die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können, muss eine EO jedoch eine Reihe von Voraussetzungen (35) erfüllen, wenn sie Lieferverträge im Namen ihrer Mitglieder aushandelt:
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(46) |
Diese besonderen Voraussetzungen werden in Abschnitt 3 ausführlich erörtert. |
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(47) |
Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des Artikels 169, 170 bzw. 171 der GMO-Verordnung nicht erfüllen (zum Beispiel, weil Vertragsverhandlungen über Kulturpflanzen mehr als 15 % der gesamten Erzeugung in dem betreffenden Mitgliedstaat betreffen), kommen nicht für die Anwendung der Ausnahmeregelung in Betracht. Sie verstoßen jedoch, wie in diesem Abschnitt dargelegt, nicht automatisch gegen die Wettbewerbsvorschriften. |
2.5. Prüfung der Vereinbarkeit einer Vereinbarung mit den Wettbewerbsvorschriften durch eine EO
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(48) |
Alle Unternehmen, auch landwirtschaftliche Erzeuger und EO, müssen ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen selbst auf deren Vereinbarkeit mit Artikel 101 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 102 AEUV prüfen. |
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(49) |
Um Unternehmen eine Orientierungshilfe zu bieten und ihnen die Prüfung ihrer Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen zu erleichtern, hat die Europäische Kommission Leitlinien für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV festgelegt. Die wichtigsten sind in diesem Zusammenhang
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(50) |
Eine EO im Olivenöl-, Rindfleisch- oder Kulturpflanzensektor sollte ihre Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften wie folgt prüfen:
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3. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER AUSNAHMEREGELUNG
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(51) |
Die mit den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung geschaffene Ausnahmeregelung unterliegt einer Reihe von Voraussetzungen in Bezug auf:
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(52) |
In diesem Abschnitt wird jede dieser Voraussetzungen analysiert. |
3.1. Anerkennung als EO/VEO
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(53) |
Um die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können, muss eine EO oder eine VEO im Einklang mit Artikel 152 Absatz 1 (40) bzw. Artikel 156 Absatz 1 der GMO-Verordnung von den zuständigen nationalen Behörden förmlich anerkannt worden sein. Eine EO kann eine juristische Person oder Teil einer juristischen Person sein. |
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(54) |
Wenn ein Mitgliedstaat keine EO und/oder VEO anerkennt, können die Erzeuger in diesem Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung nicht in Anspruch nehmen. Sie können ihre Tätigkeiten jedoch anhand der allgemeinen Ausnahmeregelung des Artikels 209 der GMO-Verordnung, der GVO für Spezialisierungsvereinbarungen und des Artikels 101 Absatz 3 AEUV prüfen. |
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(55) |
Eine EO kann Mitglied einer anderen EO (einer sogenannten „EO der zweiten Stufe“) sein, die die Produktion der ihr angeschlossenen EO vermarktet. Der zuständige Mitgliedstaat entscheidet, ob eine solche EO der zweiten Stufe als EO oder als VEO anerkannt wird. Da die Ausnahmeregelung für EO wie für VEO gilt, kann die EO der zweiten Stufe in beiden Fällen die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen. |
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(56) |
Mitglied einer EO können neben Erzeugern auch Unternehmen sein, bei denen es sich nicht um Erzeuger der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse handelt. EO, an denen auch Nichterzeuger beteiligt sind, müssen alle Voraussetzungen für die Gründung und die Satzung von EO erfüllen, unter anderem in Bezug auf die Beschlussfassung und die demokratische Kontrolle nach den Artikeln 152, 153 und 154 der GMO-Verordnung. Unter diesen Voraussetzungen werden die von einem Nichterzeugermitglied in die EO eingebrachten Mengen für die Zwecke der Anwendung der Ausnahmeregelung genauso behandelt wie die von einem Erzeugermitglied der EO eingebrachten Erzeugnisse. Ferner muss bei der Berechnung der Mengen für die Erfüllung des Kriteriums erheblicher Effizienzgewinne nicht zwischen von Erzeugermitgliedern und von Nichterzeugermitgliedern eingebrachten Erzeugnissen unterschieden werden. |
3.2. Ziele der EO und Beschaffung von Erzeugnissen bei Nichtmitgliedern
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(57) |
Um die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können, muss eine EO mindestens eines der folgenden Ziele verfolgen:
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(58) |
Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist jedoch zudem erforderlich, dass die EO für die Menge der Erzeugnisse, die Gegenstand der Vertragsverhandlungen ist, auch tatsächlich das Angebot bündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder vermarktet (43). Die Verfolgung des Ziels, die Produktionskosten zu optimieren (siehe oben Buchstabe c), reicht daher nicht aus, um die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können, wenn nicht gleichzeitig auch die beiden übrigen Ziele, die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, tatsächlich verwirklicht werden. |
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(59) |
Das Ziel der Vermarktung bezieht sich auf die Erzeugnisse der Mitglieder einer EO. Dies schließt nicht aus, dass die EO als Nebentätigkeit auch Erzeugnisse in die Vertragsverhandlungen einbeziehen kann, die sie getrennt gekauft hat. Dies steht mit dem Ziel der EO im Einklang, das Angebot zu bündeln. Die Möglichkeit, bei Nichtmitgliedern (44) getrennt gekaufte Erzeugnisse einzubeziehen, würde es der EO erlauben, in bestimmten Fällen größere Abnehmer zu erreichen, die größere Mengen benötigen, als die Mitglieder zu dem betreffenden Zeitpunkt anbieten können. Diese Möglichkeit würde es der EO zudem erlauben, die zu einem bestimmten Zeitpunkt — etwa aufgrund widriger Witterungsverhältnisse — fehlenden Erzeugnisse von Mitgliedern zu ersetzen und damit der Gefahr vorzubeugen, dass die EO einen Abnehmer verliert. |
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(60) |
Die Ausnahmeregelung gilt für die Erzeugnisse von Mitgliedern einer EO wie von Nichtmitgliedern, für ihre gesamte Erzeugung oder einen Teil davon, solange die in der Ausnahmeregelung festgelegten Obergrenzen und Bedingungen eingehalten werden. |
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(61) |
Nach der Ausnahmeregelung darf der Kauf von Erzeugnissen bei Nichtmitgliedern (d. h. auf dem Markt) jedoch nicht zur Haupttätigkeit einer EO werden, denn nach dieser Regelung sollte eine EO in erster Linie darauf ausgerichtet sein, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu vermarkten. Um die Ziele der Ausnahmeregelung zu wahren, sollte der Kauf von Erzeugnissen bei Nichtmitgliedern eine Nebentätigkeit bleiben. Dies ist der Fall, wenn eine EO unter normalen Umständen innerhalb eines Jahres nicht mehr als 25 % der Erzeugung, die Gegenstand von Vertragsverhandlungen ist, dazukauft. Es kann jedoch Ausnahmesituationen geben (z. B. im Zusammenhang mit den Witterungsverhältnissen oder Seuchen), in denen eine Überschreitung dieser Obergrenze in einem Zeitraum von zwölf Monaten gerechtfertigt sein könnte, ohne dass der Charakter des Zukaufs als Nebentätigkeit beeinträchtigt wird. |
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(62) |
Naturkatastrophen oder diesen gleichzusetzende Ereignisse, die dazu führen, dass die Erzeugung über einen langen Zeitraum eingeschränkt ist, müssen im Einzelfall bewertet werden. In einer solchen Situation sollte die EO den sich aus der Ausnahmeregelung ergebenden Vorteil in dem betreffenden Zeitraum nicht verlieren, solange sie unverzüglich die notwendigen Schritte unternimmt, um die Lage wiederherzustellen, die vor dem einen Fall höherer Gewalt darstellenden Ereignis bestand, und die übrigen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung erfüllt sind; sie kann daher ihren Bedarf für die Vermarktung während einer angemessenen Erholungsphase durch Beschaffung von Erzeugnissen bei Nichtmitgliedern decken. |
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(63) |
Alle in den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung festgelegten Voraussetzungen der Ausnahmeregelung müssen auch für die bei Nichtmitgliedern gekauften Mengen erfüllt sein. Insbesondere sind diese Mengen in die Mengen einzubeziehen, die Gegenstand der Vertragshandlungen sind, wenn es darum geht, die Einhaltung der Obergrenzen von 15 % der gesamten nationalen Erzeugung im Rindfleisch- und im Kulturpflanzensektor bzw. 20 % des relevanten Marktes im Olivenölsektor zu gewährleisten. |
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(64) |
Beispiel für die Anwendung der Ausnahmeregelung auf Vertragsverhandlungen einer EO im Namen ihrer Mitglieder unter Einbeziehung von Erzeugnissen nicht angeschlossener Erzeuger:
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3.3. Kriterium erheblicher Effizienzgewinne
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(65) |
In den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung ist für alle drei Sektoren, den Olivenöl-, den Rindfleisch- und den Kulturpflanzensektor, Folgendes vorgesehen: „Eine Erzeugerorganisation erfüllt die in diesem Absatz genannten Ziele, wenn mit der Verfolgung dieser Ziele eine Integration von Tätigkeiten erreicht wird und durch eine solche Integration voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden , sodass die Tätigkeiten der Erzeugerorganisation insgesamt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV beitragen (45)“. |
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(66) |
Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist demnach erforderlich, 1) dass eine EO, die Vertragsverhandlungen führt, Tätigkeiten integriert und 2) dass mit diesen Tätigkeiten voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, um zu gewährleisten, dass die Tätigkeiten der EO insgesamt zur Verwirklichung der GAP-Ziele beitragen. |
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(67) |
Vertragsverhandlungen und andere gemeinsame Tätigkeiten von Erzeugern können nämlich unterschiedliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der GAP-Ziele haben. |
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(68) |
Vereinbarungen zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern über die gemeinsame Ausübung bestimmter Tätigkeiten können insbesondere dann zu Effizienzgewinnen und damit zu wirtschaftlichen Vorteilen führen, wenn Tätigkeiten, Fähigkeiten oder Vermögenswerte gebündelt werden, um Risiken zu teilen, Kosten zu sparen, Investitionen zu steigern, Know-how gemeinsam zu nutzen, die Produktqualität und -vielfalt zu verbessern und Innovation zu beschleunigen. Solche Tätigkeiten können zur Verwirklichung der GAP-Ziele beitragen, indem sie möglicherweise unter anderem dazu führen, dass die Produktivität zunimmt (weil z. B. gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen den Zugang zu besseren Produktionstechnologien eröffnen), dass die Einnahmen der Erzeuger steigen (weil sich z. B. die Qualität der Erzeugnisse durch gemeinsam erworbene Lösungen zur Verbesserung der Produktions- oder Lageranlagen erhöht) oder dass die Versorgung besser wird (weil z. B. bessere Lager- oder Vertriebssysteme gemeinsam beschafft oder organisiert werden). |
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(69) |
Vereinbarungen zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern über die gemeinsame Führung von Vertragsverhandlungen können jedoch den Wettbewerb beschränken und letztlich die Verwirklichung der GAP-Ziele beeinträchtigen. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn die Erzeuger vereinbaren, Preise festzusetzen, die Produktion zu verringern oder Märkte aufzuteilen. Solche Vereinbarungen sind zwar geeignet, eine Steigerung der Einnahmen der Erzeuger zu bewirken, könnten jedoch die Verwirklichung anderer GAP-Ziele gefährden, wenn sie etwa überhöhte Verbraucherpreise (wegen der Anhebung der Preise), Versorgungsprobleme (wegen der Beschränkung des Angebots) oder einen Rückgang der Produktivität (wegen des durch den geringeren Wettbewerb zwischen den Erzeugern möglicherweise zurückgehenden Anreizes zur Produktivitätssteigerung) zur Folge haben. |
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(70) |
In Fällen, in denen verkaufsbezogene Tätigkeiten einer EO, die Vertragsverhandlungen im Namen ihrer Mitglieder führt, die Verwirklichung bestimmter GAP-Ziele beeinträchtigen, kann die Erzielung erheblicher Effizienzgewinne diese Auswirkungen ausgleichen und gewährleisten, dass die Tätigkeiten der EO insgesamt zur Verwirklichung der GAP-Ziele beitragen. Deshalb ist es nach den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung erforderlich,
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(71) |
Nur wenn die EO dieses Kriterium (im Folgenden „Kriterium erheblicher Effizienzgewinne“) erfüllt, kann sie die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen. |
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(72) |
Das Kriterium erheblicher Effizienzgewinne setzt Folgendes voraus:
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(73) |
Wie unter Randnummer 55 bereits erwähnt wurde, kann eine EO Mitglied einer anderen EO (einer sogenannten „EO der zweiten Stufe“) sein, die die Produktion der ersten EO verkauft. Für die Vertragsverhandlungen der EO der zweiten Stufe kann die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden, sofern die in Randnummer 51 aufgeführten Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung erfüllt sind. Wenn geprüft wird, ob die EO insbesondere das Kriterium erheblicher Effizienzgewinne erfüllt, können die effizienzsteigernden Tätigkeiten der EO der ersten Stufe (z. B. Abholung und Transport der Erzeugnisse) bei der Berechnung der Effizienzgewinne in der EO/VEO der zweiten Stufe für die Zwecke der Ausnahmeregelung berücksichtigt werden. |
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(74) |
Ob das Kriterium erheblicher Effizienzgewinne erfüllt ist, kann eine EO nach einer vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen vereinfachten Methode prüfen. Wenn die EO die Voraussetzungen für die vereinfachte Methode nicht erfüllt, kann sie — unter bestimmten Umständen — eine alternative Methode anwenden, um zu prüfen, ob sie das Kriterium erheblicher Effizienzgewinne erfüllt. |
3.3.1. Die vereinfachte Methode
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(75) |
In den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung ist jeweils in Absatz 1 Unterabsatz 3 eine Methode festgelegt, nach der geprüft werden kann, ob das Kriterium erheblicher Effizienzgewinne erfüllt ist („vereinfachte Methode“). Nach der Ausnahmeregelung (48) kann dieses Kriterium erfüllt sein, wenn
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(76) |
Die vereinfachte Methode ist in einer Reihe von Fällen nicht anwendbar. Erstens ist nicht ausgeschlossen, dass auch mit nicht in den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung aufgeführten Tätigkeiten Effizienzgewinne erzielt werden und dass im Einzelfall mit diesen Tätigkeiten in ausreichendem Maße erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, sodass die Tätigkeiten der EO insgesamt zur Verwirklichung der GAP-Ziele beitragen. Ein solcher Fall würde nicht unter die vereinfachte Methode fallen, sondern eine unter den Randnummern 82 bis 86 über die alternative Methode beschriebene Einzelfallprüfung erfordern. |
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(77) |
Zweitens kann die vereinfachte Methode nicht in Fällen angewandt werden, in denen sich die EO zwar verpflichtet hat, in effizienzsteigernde Tätigkeiten zu investieren, es aber einige Zeit dauern wird, bis die Investition voll zum Tragen kommt. Ein solcher Fall würde nicht unter die vereinfachte Methode fallen (da sich diese auf von der EO bereits ausgeübte Tätigkeiten bezieht), sondern eine unter den Randnummern 82 bis 86 über die alternative Methode beschriebene Einzelfallprüfung erfordern. |
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(78) |
Die vereinfachte Methode erfordert die Ermittlung von in den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung aufgeführten Tätigkeiten und die Prüfung der Erheblichkeit der diesen Tätigkeiten zuzuordnenden Mengen und Kosten. In den nachstehenden vier Kästen werden für jeden der drei Sektoren Fälle vorgestellt, in denen diese Tätigkeiten mit erheblichen Mengen des betreffenden Erzeugnisses und erheblichen Produktions- und Vermarktungskosten verbunden sind, sodass die EO die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen kann. Dies kann durch eine Tätigkeit oder durch eine Kombination mehrerer Tätigkeiten erreicht werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass mit einer der in der Ausnahmeregelung aufgeführten Tätigkeiten allein erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden. Jeder Fall erfordert eine Einzelfallprüfung, um sicherzustellen, dass die den betreffenden Tätigkeiten zuzuordnenden Kosten und Mengen ausreichen, um erhebliche Effizienzgewinne zu erzielen. Die nachstehenden Beispiele sollen keine vollständige Liste aller Fälle sein, in denen die vereinfachte Methode Anwendung findet.
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(79) |
Aus den vorstehenden Anwendungsfällen der vereinfachten Methode für die Prüfung, ob das Kriterium erheblicher Effizienzgewinne erfüllt ist, geht hervor, dass eine einzige effizienzsteigernde Tätigkeit mehr als die Hälfte der von der EO vermarkteten Menge betreffen muss. Die erforderlichen Mengen könnten aber ausnahmsweise auch niedriger sein, wenn man berücksichtigt, dass die Erzeugnismengen aufgrund der naturgegebenen Bedingungen/Witterungsverhältnisse von Jahr zu Jahr geringfügig schwanken. In einem solchen Fall würde das Kriterium erheblicher Effizienzgewinne als erfüllt angesehen, wenn die Tätigkeit mehr als 40 % der von der EO in einem bestimmten Jahr vermarkteten Menge betrifft, jedoch nur für dieses eine Jahr und nur, wenn die effizienzsteigernde Tätigkeit in anderen Jahren mehr als die Hälfte der von der EO vermarkteten Menge betrifft. |
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(80) |
Im Falle höherer Gewalt (zum Beispiel wenn Lagereinrichtungen durch ein Feuer zerstört werden) kann die EO die Ausnahmeregelung, auch wenn eine Tätigkeit vorübergehend nicht ausgeübt wird, weiter in Anspruch nehmen, sofern sie unverzüglich alle notwendigen Schritte unternimmt, um die Lage wiederherzustellen, die vor dem einen Fall höherer Gewalt darstellenden Ereignis bestand, und die übrigen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung erfüllt sind. |
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(81) |
Erfüllt die EO die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Methode nicht, so kann sie nach einer alternativen Methode nachweisen, dass sie das Kriterium erheblicher Effizienzgewinne dennoch erfüllt. |
3.3.2. Die alternative Methode
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(82) |
Wenn eine EO die Voraussetzungen für die oben erläuterte vereinfachte Methode nicht erfüllt, kann sie eine alternative Methode anwenden, um zu prüfen, ob sie das Kriterium erheblicher Effizienzgewinne erfüllt. Dies kann der Fall sein, wenn die EO zwar die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Methode nicht erfüllen konnte, aber der Auffassung ist, dass ihre Tätigkeiten das Kriterium erheblicher Effizienzgewinne dennoch erfüllen, oder wenn sich die EO in einer Lage befindet, die nicht unter die vereinfachte Methode fällt. Möglicherweise übt die EO Tätigkeiten aus, die in den Bestimmungen über die vereinfachte Methode nicht aufgeführt sind, oder sie übt noch keine effizienzsteigernden Tätigkeiten aus, insbesondere wenn sie neu gegründet wurde oder neue Tätigkeiten integrieren will. |
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(83) |
Im Rahmen der alternativen Methode müssen alle Tätigkeiten der EO untersucht werden, und es ist zu prüfen, ob mit einigen dieser Tätigkeiten voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, sodass die EO insgesamt zur Verwirklichung der GAP-Ziele beiträgt. Diese Leitlinien bieten eine Orientierungshilfe für die Prüfung nach der alternativen Methode, können jedoch nicht alle denkbaren Aspekte abdecken, da es sich um eine Einzelfallprüfung handelt. |
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(84) |
Effizienzgewinne können möglicherweise auch mit Tätigkeiten erzielt werden, die nicht in den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung (jeweils Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführt sind. In diesen Fällen muss auf der Grundlage des Sachverhalts im Einzelfall geprüft werden, ob mit den betreffenden Tätigkeiten der EO voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, sodass die Tätigkeiten insgesamt zur Verwirklichung der GAP-Ziele beitragen (53). |
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(85) |
Die alternative Methode könnte auch in Fällen zur Anwendung kommen, in denen sich die EO verpflichtet hat, in effizienzsteigernde Tätigkeiten zu investieren, es aber einige Zeit dauern wird, bis die Investition voll zum Tragen kommt, während die EO bereits verkauft, um sich auf dem Markt zu etablieren und die Rentabilität der Investitionen sicherzustellen. Für jede Investition ist ein anderer Umsetzungszeitraum erforderlich. Grundsätzlich sollte dieser jedoch nicht mehr als ein Jahr betragen, außer im Falle sehr umfangreicher Investitionen (z. B. in Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtungen). |
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(86) |
Unter diesen Umständen muss die EO nachweisen, dass sie sich finanziell zur Ausübung der Tätigkeit verpflichtet hat und dass es wegen unvermeidlicher Verzögerungen bei der Umsetzung (z. B. Bau einer Einrichtung) nur eine Frage der Zeit ist, bis sie die Tätigkeit auch tatsächlich ausübt. Kann die EO ein solches Engagement nachweisen, so ist auf der Grundlage des Sachverhalts im Einzelfall zu prüfen, ob mit den neuen Tätigkeiten der EO erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, sodass die Tätigkeiten insgesamt zur Verwirklichung der GAP-Ziele beitragen (54). Falls es sich um Tätigkeiten handelt, die in den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung (jeweils Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführt sind, kann die Prüfung wie bei der vereinfachten Methode anhand von Art und Erheblichkeit (gemessen an Menge und Kosten) der geplanten Tätigkeiten vorgenommen werden. Falls es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht in den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung (jeweils Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführt sind, muss eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Wenn in der Praxis die Ausübung der Tätigkeit wegen eines Ereignisses, das sich der Kontrolle der EO entzieht, letztlich nicht möglich ist, kann die EO die Ausnahmeregelung nach Eintritt des Ereignisses für einen Zeitraum in Anspruch nehmen, der notwendig ist, um die Vertragsverhandlungen, die die Verwirklichung der GAP-Ziele beeinträchtigen, zu stoppen (siehe das Beispiel für den Kulturpflanzensektor in Abschnitt 4.3). |
3.4. Beziehungen zwischen der EO und ihren Mitgliedern
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(87) |
Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung hängt nicht davon ab, ob das Eigentum an den betreffenden Erzeugnissen von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht oder nicht, da die Ausnahmeregelung für beide Fälle gilt (55). Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist kein Eigentumsübergang erforderlich. |
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(88) |
Die Ausnahmeregelung enthält jedoch zwei Voraussetzungen, die die Beziehungen zwischen der EO und ihren Mitgliedern betreffen (56):
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3.5. Obergrenze für Erzeugnismengen
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(89) |
Für die Ausnahmeregelung gilt eine Mengenbegrenzung (57). |
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(90) |
Im Rindfleisch- und im Kulturpflanzensektor ist die Ausnahmeregelung anwendbar, sofern die von den Verhandlungen einer bestimmten EO abgedeckte Menge des Erzeugnisses, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, für jedes der in Artikel 170 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b bzw. Artikel 171 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis l der GMO-Verordnung genannten Erzeugnisse höchstens 15 % der gesamten Erzeugung dieses Mitgliedstaats entspricht. |
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(91) |
Im Olivenölsektor ist die Ausnahmeregelung nur anwendbar, sofern die von den Verhandlungen einer bestimmten EO abgedeckte Olivenölmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, einem Anteil von höchstens 20 % des relevanten Marktes entspricht, wobei zwischen für den menschlichen Verzehr bestimmtem Olivenöl und für andere Zwecke bestimmtem Olivenöl unterschieden wird. Einzelheiten zur Abgrenzung des relevanten Marktes sind in diesen Leitlinien in dem besonderen Abschnitt über den Olivenölsektor zu finden. |
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(92) |
In den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung wird für die Zwecke der Festlegung der Obergrenze für die Marktmacht auf die Erzeugung „in einem bestimmten Mitgliedstaat“ Bezug genommen. Falls die Verhandlungen, die eine EO im Namen ihrer Mitglieder führt, das Angebot in mehr als einem Mitgliedstaat betreffen, dürfen daher die Erzeugnismengen in jedem Mitgliedstaat im Rindfleisch- und im Kulturpflanzensektor nicht mehr als 15 % der nationalen Erzeugung und im Olivenölsektor nicht mehr als 20 % des relevanten Marktes betragen. |
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(93) |
Beträgt der Anteil zunächst nicht mehr als 15 % der nationalen Erzeugung (im Rindfleisch- bzw. im Kulturpflanzensektor) bzw. nicht mehr als 20 % des relevanten Marktes (im Olivenölsektor) (58), steigt er jedoch später auf höchstens 20 % der nationalen Erzeugung (im Rindfleisch- bzw. im Kulturpflanzensektor) bzw. höchstens 25 % des relevanten Marktes (im Olivenölsektor), so gilt die Ausnahmeregelung der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung noch für ein Kalenderjahr im Anschluss an das Jahr, in dem der Anteil von 15 % der nationalen Erzeugung (im Rindfleisch- bzw. im Kulturpflanzensektor) bzw. 20 % des relevanten Marktes (im Olivenölsektor) überschritten wurde. |
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(94) |
Im Jahr 2014 hat die Kommission die einschlägigen Zahlen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (59). Aktuelle Informationen sind auch auf der Website der Europäischen Kommission zu finden (60). Die relevanten Daten zur gesamten nationalen Erzeugung werden auf der Grundlage des um Höchst-/Tiefwerte bereinigten Durchschnitts (61) der fünf Vorjahre berechnet, um einen stabilen Referenzwert zu erhalten, der keinen jährlichen Schwankungen ausgesetzt ist. |
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(95) |
Diese Obergrenzen hindern die EO nicht daran, im Namen ihrer Mitglieder über größere Mengen zu verhandeln. In diesem Fall würde jedoch die Ausnahmeregelung keine Anwendung finden, da sie nur für Vertragsverhandlungen gilt, die die in diesen Leitlinien erläuterten Voraussetzungen erfüllen. Verhandelt die EO über größere Mengen, so muss sie prüfen, ob ihre Tätigkeiten den übrigen Wettbewerbsvorschriften entsprechen und ob sie die Voraussetzungen der in Abschnitt 2 erläuterten anderen Ausnahmeregelungen erfüllen. |
3.6. Mitteilungspflicht
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(96) |
Nach der Ausnahmeregelung (62) ist die EO verpflichtet, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig ist, mitzuteilen, auf welche Menge der betreffenden Erzeugnisse sich die im Namen ihrer Mitglieder geführten Verhandlungen erstrecken. Jeder Mitgliedstaat bestimmt seine zuständigen Behörden. |
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(97) |
Die Verpflichtung, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Erzeugnismenge mitzuteilen, auf die sich die Vertragsverhandlungen erstrecken, bedeutet nicht, dass die betreffende nationale Behörde die Vertragsverhandlungen genehmigt. |
3.7. Schutzmechanismus
3.7.1. Einleitung
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(98) |
Absatz 5 der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung enthält einen Schutzmechanismus, nach dem die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission befugt sind, im Einzelfall zu beschließen, dass bestimmte Verhandlungen von der betreffenden EO wieder aufgenommen werden müssen oder nicht geführt werden dürfen. |
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(99) |
Wenn sich die Verhandlungen der EO nur auf einen Mitgliedstaat beziehen, wendet die Wettbewerbsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats den Schutzmechanismus an. Wenn sich die Verhandlungen der EO auf mehr als einen Mitgliedstaat beziehen, wendet die Europäische Kommission den Schutzmechanismus an. Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission werden nachstehend als „zuständige Wettbewerbsbehörden“ bezeichnet. |
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(100) |
Die Schutzklausel des Absatzes 5 der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung stellte eine Ausnahme von der Ausnahmeregelung dar und ist als solche eng auszulegen. |
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(101) |
Die zuständige Wettbewerbsbehörde kann die Schutzklausel auch dann anwenden, wenn die Mengenbegrenzung für von EO geführte Verhandlungen (15 % der gesamten nationalen Erzeugung im Rindfleisch- und im Kulturpflanzensektor bzw. 20 % des relevanten Marktes im Olivenölsektor) vollständig eingehalten wurde. |
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(102) |
Die zuständige Wettbewerbsbehörde kann den Schutzmechanismus nur in den nachstehenden drei Fällen anwenden, nämlich
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(103) |
In allen drei Fällen handelt es sich bei dem Eingreifen der zuständigen Wettbewerbsbehörde nach den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung nicht um eine Sanktion für einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften, sondern um eine präventive Maßnahme. |
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(104) |
Bis zu einem Beschluss der zuständigen Wettbewerbsbehörde, dass Verhandlungen wieder aufgenommen werden müssen oder nicht geführt werden dürfen, sind Verhandlungen, die von EO im Einklang mit den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung geführt werden, rechtmäßig. Vor dem Tag, an dem ein solcher Beschluss ergeht, dürfen folglich wegen von EO geführter Verhandlungen, die die Voraussetzungen der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung erfüllen, keine Sanktionen nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht der Union verhängt werden. |
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(105) |
Wenn die EO dem Beschluss der zuständigen Wettbewerbsbehörde über die Wiederaufnahme oder Einstellung der Vertragsverhandlungen nachkommt, ist die EO daher nur für Vertragsverhandlungen rechenschaftspflichtig, die nach diesem Tag geführt werden. |
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(106) |
Sobald die zuständige Wettbewerbsbehörde jedoch beschlossen hat, dass die betreffenden Verhandlungen wieder aufgenommen werden müssen oder nicht geführt werden dürfen, kann die Ausnahmeregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Wenn die EO also nach dem Tag des Beschlusses der zuständigen Wettbewerbsbehörde dem Beschluss nicht nachkommt und die Verhandlungen oder die Erfüllung der geschlossenen Verträge fortsetzt, kann bezüglich des Verhaltens der EO ein Verfahren nach allgemeinem Wettbewerbsrecht eingeleitet werden. |
3.7.2. Ausschaltung des Wettbewerbs
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(107) |
Wenn die zuständige Wettbewerbshörde in dem oben genannten ersten Fall eingreift, um eine Ausschaltung des Wettbewerbs zu verhindern, können die von einer EO im Namen ihrer Mitglieder ausgehandelten Verkäufe/Verträge durchaus vollständig die Voraussetzungen der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung erfüllen, allerdings auch Klauseln enthalten, die den Wettbewerb über das für eine Bündelung des Angebots in den Vertragsverhandlungen erforderliche Maß hinaus beschränken (z. B. Klauseln, die in den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung nicht vorgesehen sind, etwa Ausschließlichkeitsklauseln, die auf einem Markt mit einer begrenzten Zahl von Teilnehmern, die alle Exklusivrechte genießen, eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben könnten). |
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(108) |
Wenn die zuständige Wettbewerbsbehörde eingreift, um eine Ausschaltung des Wettbewerbs zu verhindern, besteht das Ziel darin, die Konkurrenz zwischen den Erzeugern und die Wettbewerbsprozesse zu wahren. Bei einer solchen Analyse gilt es, sowohl dem aktuellen wie auch dem potenziellen Wettbewerb (64) Rechnung zu tragen. Der Wettbewerb könnte ausgeschaltet werden, wenn auf einem bestimmten relevanten Markt einer der entscheidenden Wettbewerbsparameter vollständig beseitigt ist. Dies gilt insbesondere im Falle eines Preis- (65) oder Innovationswettbewerbs. Des Weiteren können unter anderem die folgenden Elemente bei der Analyse der Ausschaltung des Wettbewerbs von Belang sein: Marktanteile im allgemeinen Zusammenhang der Prüfung der tatsächlichen Fähigkeit der Wettbewerber, mit anderen zu konkurrieren, und ihres Interesses an Wettbewerb (66), Verringerung des Wettbewerbs aufgrund der betreffenden Vertragsverhandlungen, Möglichkeit zur Umsetzung und Aufrechterhaltung von Preiserhöhungen sowie Hemmnisse für den Eintritt neuer Marktteilnehmer. Weitere Einzelheiten zu einer (analogen) Bewertung einer Ausschaltung des Wettbewerbs finden sich in Abschnitt 2 der Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 101 Absatz 3 AEUV) (67). |
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(109) |
Wenn die Lieferverträge, die eine EO im Namen ihrer Mitglieder geschlossen hat, jedoch die Voraussetzungen der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung erfüllen und keine Klauseln enthalten, die den Wettbewerb über das für die in diesen Artikeln vorgesehene Bündelung des Angebots erforderliche Maß hinaus beschränken, verstoßen sie nicht gegen Artikel 101 AEUV. |
3.7.3. Kleinere sachlich relevante Märkte mit wettbewerbswidrigen Auswirkungen
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(110) |
In dem oben genannten zweiten Fall könnte die zuständige Wettbewerbsbehörde beschließen, dass die Verhandlungen wieder aufgenommen werden müssen oder nicht geführt werden dürfen, wenn sie feststellt,
Dies gilt nicht für den Olivenölsektor, für den der relevante Markt nicht in Artikel 169 der GMO-Verordnung definiert ist. |
3.7.4. Gefährdung der Verwirklichung der GAP-Ziele
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(111) |
In dem oben genannten dritten Fall kann die zuständige Wettbewerbsbehörde eingreifen, weil sie feststellt, dass die Verwirklichung der GAP-Ziele durch eine weitere Integration von Tätigkeiten durch EO gefährdet würde. Ein solcher Fall könnte eintreten, wenn die EO eine Prüfung nach der vereinfachten Methode selbst vorgenommen hat. Bei dieser Methode wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten der EO insgesamt zur Verwirklichung der GAP-Ziele beitragen, wenn die einschlägigen Kriterien erfüllt sind. In der Praxis kann eine Wettbewerbsbehörde durchaus auch zu dem Schluss kommen, dass dies nicht der Fall ist, obwohl die einschlägigen Kriterien erfüllt sind. |
4. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINZELNEN SEKTOREN
4.1. Olivenöl
4.1.1. Beispiele für die Anwendung der Ausnahmeregelung auf den Olivenölsektor
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(112) |
In diesem Abschnitt wird anhand von praktischen Beispielen die Anwendung der besonderen Vorschriften der GMO-Verordnung auf den Olivenölsektor erläutert. |
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(113) |
Beispiel für die Prüfung einer im Olivenölsektor tätigen EO nach Artikel 169 der GMO-Verordnung, die zu der Feststellung führt, dass die Ausnahmeregelung anwendbar ist:
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(114) |
Beispiel für die Prüfung einer im Olivenölsektor tätigen EO nach Artikel 169 der GMO-Verordnung, die zu der Feststellung führt, dass die Ausnahmeregelung anwendbar ist:
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(115) |
Beispiel für die Prüfung einer im Olivenölsektor tätigen EO nach Artikel 169 der GMO-Verordnung, die zu der Feststellung führt, dass die Ausnahmeregelung nicht anwendbar ist:
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4.1.2. Abgrenzung des relevanten Marktes
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(116) |
Die Ausnahmeregelung verlangt eine Abgrenzung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes für den Großhandel mit Olivenöl, damit die EO feststellen können, ob sie die in der Ausnahmeregelung festgelegte Marktanteilsobergrenze einhalten (68). |
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(117) |
Die relevanten Märkte müssen im Einzelfall geprüft werden. Eingehendere Erläuterungen zur Abgrenzung eines sachlich relevanten Marktes können in der Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Definition des relevanten Marktes nachgelesen werden (69). Auch wenn die Europäische Kommission den Erzeugern in den vorliegenden Leitlinien keine präzise Abgrenzung für die relevanten Märkte im Olivenölsektor an die Hand geben kann, enthalten sie dennoch konkrete Ausführungen zu diesem Sektor, die anhand der zum Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen (70) ausgearbeitet wurden und den Erzeugern bei der Anwendung der Ausnahmeregelung helfen sollen. Die sachlich relevanten Märkte können sich unter anderem im Zuge von Marktentwicklungen ändern. |
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(118) |
Es geht hier um die Abgrenzung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes für den Großhandel mit Olivenöl. Anbieter auf diesem Markt sind im Wesentlichen die Erzeuger und Händler, Abnehmer im Wesentlichen die Händler, Hersteller, Einzelhändler, Industriekunden und Kunden im Hotel- und Gaststättengewerbe. |
4.1.2.1.
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(119) |
Der sachlich relevante Markt für Olivenöl ist nicht identisch mit den Märkten für andere Speiseöle, da er sich unter anderem in Bezug auf Merkmale, Preise und Verwendungszwecke von diesen unterscheidet. Da die verschiedenen Kategorien von Olivenöl (natives Olivenöl extra, natives Olivenöl und andere Öle auf Olivenbasis (71)) in hohem Maße substituierbar sind, ist eine Abgrenzung getrennter Märkte möglicherweise gar nicht erforderlich. In Anbetracht der Organisation der Vertriebskanäle erscheint eine Abgrenzung nach drei Märkten sinnvoll:
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Eigenmarken und Markenprodukte auf dem Markt für Olivenöl für den Einzelhandel eigene sachlich relevante Märkte bilden. |
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(120) |
Die genannten gemeinsamen Elemente der Marktsegmentierung schließen eine engere Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes nicht aus. |
4.1.2.2.
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(121) |
In räumlicher Hinsicht dürfte es sich bei dem relevanten Markt für Olivenöl in Bezug auf alle drei Vertriebskanäle (Olivenöl für den Einzelhandel, für Industriekunden und für das Hotel- und Gaststättengewerbe) mindestens um einen landesweiten Markt, vielleicht sogar um einen EWR-weiten Markt handeln. |
4.2. Rindfleischsektor
4.2.1. Beispiele für die Anwendung der Ausnahmeregelung auf den Rindfleischsektor
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(122) |
In diesem Abschnitt wird anhand von praktischen Beispielen die Anwendung der besonderen Vorschriften der GMO-Verordnung auf den Rindfleischsektor erläutert. |
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(123) |
Beispiel für die Prüfung einer im Rindfleischsektor tätigen EO nach Artikel 170 der GMO-Verordnung, die zu der Feststellung führt, dass die Ausnahmeregelung anwendbar ist:
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(124) |
Beispiel für die Prüfung einer im Rindfleischsektor tätigen EO nach Artikel 170 der GMO-Verordnung, die zu der Feststellung führt, dass die Ausnahmeregelung anwendbar ist:
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(125) |
Beispiel für die Prüfung einer im Rindfleischsektor tätigen EO nach Artikel 170 der GMO-Verordnung, die zu der Feststellung führt, dass die Ausnahmeregelung nicht anwendbar ist:
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4.3. Kulturpflanzen
4.3.1. Beispiele für die Anwendung der Ausnahmeregelung auf den Kulturpflanzensektor
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(126) |
In diesem Abschnitt wird anhand von praktischen Beispielen die Anwendung der besonderen Vorschriften der GMO-Verordnung auf den Kulturpflanzensektor erläutert. |
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(127) |
Beispiel für die Prüfung einer im Kulturpflanzensektor tätigen EO nach Artikel 171 der GMO-Verordnung, die zu der Feststellung führt, dass die Ausnahmeregelung anwendbar ist:
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(128) |
Beispiel für die Prüfung einer im Kulturpflanzensektor tätigen EO nach Artikel 171 der GMO-Verordnung, die zu der Feststellung führt, dass die Ausnahmeregelung anwendbar ist:
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(129) |
Beispiel für die Prüfung einer im Kulturpflanzensektor tätigen EO nach Artikel 171 der GMO-Verordnung, die zu der Feststellung führt, dass die Ausnahmeregelung nicht anwendbar ist:
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(1) Leitlinien für die Anwendung der besonderen Vorschriften der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung für den Olivenöl-, den Rindfleisch- und den Kulturpflanzensektor (im Folgenden „Leitlinien“).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(3) Artikel 206 Absatz 3 der GMO-Verordnung: „… veröffentlicht die Kommission gegebenenfalls Leitlinien zur Unterstützung der nationalen Wettbewerbsbehörden sowie der Unternehmen.“
(4) Insbesondere gelten die Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung nicht für alle Kategorien von EO und VEO, sondern nur für solche, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 152 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 156 Absatz 1 der GMO-Verordnung anerkannt wurden. Zu Einzelheiten siehe Randnummer 53.
(5) Die Bezeichnung „Gerichtshof der Europäischen Union“ umfasst hier den Gerichtshof und das Gericht.
(6) Urteil Maizena, 139/79, EU:C:1980:250, Rn. 23; Urteil Deutschland/Rat, C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 61.
(7) Artikel 101 AEUV:
„(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
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a) |
die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; |
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b) |
die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; |
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c) |
die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; |
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d) |
die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; |
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e) |
die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. |
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
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— |
Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, |
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Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, |
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aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, |
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
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a) |
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder |
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b) |
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.“ |
(8) Artikel 102 AEUV:
„Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
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a) |
der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; |
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b) |
der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; |
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c) |
der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; |
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d) |
der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.“ |
(9) Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 81).
(10) Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist als eine Tätigkeit definiert, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Zu Einzelheiten siehe z. B. Urteil Kommission/Italien, 118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7. Ein Unternehmen ist eine Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
(11) Zu weiteren Einzelheiten und zum Hintergrund siehe Urteil Oude Luttikhuis, C-399/93, ECLI:EU:C:1995:434, Rn. 10-16. Siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in dieser Rechtssache, ECLI:EU:C:1995:277, Rn. 29-30.
(12) Zu Einzelheiten siehe Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).
(13) Urteil United Brands, 27/76, ECLI:EU:C:1995:277, Rn. 65.
(14) Behinderungsmissbrauch umfasst jene nicht auf einem gewöhnlichen Geschäftsgebaren beruhenden Praktiken, mit denen die Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsposition beeinträchtigt oder ganz vom Markt verdrängt werden sollen und die letztlich den Abnehmern schaden (z. B. Lieferverweigerung, Ablehnung von Lizenzanträgen oder Kampfpreise). Ausbeutungsmissbrauch dagegen ist der Versuch eines marktbeherrschenden Unternehmens, die durch seine Marktmacht eröffneten Möglichkeiten auszunutzen, um Abnehmern direkt zu schaden (z. B. durch überhöhte Preise).
(15) Zu Einzelheiten siehe Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 81).
(16) Siehe unter anderem Urteil Oude Luttikhuis, ECLI:EU:C:1995:434, Rn. 12; Urteil Dansk Landbrugs Grovvareselskab (DLG), C-250/92, ECLI:EU:C:1994:413, z. B. Rn. 32.
(17) Z. B. Urteil Dansk Landbrugs Grovvareselskab (DLG), ECLI:EU:C:1994:413, Rn. 35; Urteil Oude Luttikhuis, ECLI:EU:C:1995:434, Rn. 14.
(18) Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 43).
(19) Zu Einzelheiten der Begriffsbestimmungen siehe Artikel 1 der GVO für Spezialisierungsvereinbarungen.
(20) Artikel 2, 3 und 4 der GVO für Spezialisierungsvereinbarungen.
(21) Artikel 4 der GVO für Spezialisierungsvereinbarungen.
(22) Urteil Frubo, 71/74, ECLI:EU:C:1975:61; Urteil vom 14. Mai 1997, Florimex, T-70/92 und T-71/92, ECLI:EU:T:1997:69; Urteil Oude Luttikhuis, ECLI:EU:C:1995:434; Urteil vom 13. Dezember 2006, FNCBV/Kommission, T-217/03 und T-245/03, ECLI:EU:T:2006:391.
(23) Die Leitlinien gelten für die von EO im Namen ihrer Mitglieder ausgehandelten Lieferverträge unabhängig von dem durch diese bewirkten Integrationsgrad, ausgenommen Rechtsgeschäfte, die einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrollverordnung; ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) darstellen, wie zum Beispiel die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.
(24) Unter Artikel 170 der GMO-Verordnung fallen die folgenden lebenden Schlachtrinder:
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a) |
Hausrinder der Untergattung Bibos oder Poephagus, mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg, zum Schlachten, des KN-Codes ex 0102 29 21, |
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b) |
Hausrinder der Untergattung Bibos oder Poephagus, mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg, zum Schlachten, des KN-Codes ex 0102 29 41, |
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c) |
Hausrinder der Untergattung Bibos oder Poephagus, mit einem Gewicht von mehr als 300 kg, zum Schlachten, des KN-Codes ex 0102 29 51, |
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d) |
Kühe, zum Schlachten, des KN-Codes ex 0102 29 61 und |
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e) |
andere Hausrinder, zum Schlachten, des KN-Codes ex 0102 29 91. |
Hausrinder, die zum Mästen und späteren Schlachten bestimmt sind, fallen nicht unter die in Artikel 170 der GMO-Verordnung aufgeführten KN-Codes.
(25) Unter Artikel 171 der GMO-Verordnung fallen die folgenden, nicht zur Aussaat und — im Falle von Gerste — zur Verwendung als Braugerste bestimmten Erzeugnisse:
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a) |
Weichweizen des KN-Codes ex 1001 99 00; |
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b) |
Gerste des KN-Codes ex 1003 90 00; |
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c) |
Mais des KN-Codes 1005 90 00; |
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d) |
Roggen des KN-Codes 1002 90 00; |
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e) |
Hartweizen des KN-Codes 1001 19 00; |
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f) |
Hafer des KN-Codes 1004 90 00; |
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g) |
Triticale des KN-Codes ex 1008 60 00; |
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h) |
Rapssamen des KN-Codes ex 1205; |
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i) |
Sonnenblumensamen des KN-Codes ex 1206 00; |
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j) |
Sojabohnen des KN-Codes 1201 90 00; |
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k) |
Ackerbohnen des KN-Codes ex 0708 und ex 0713; |
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l) |
Futtererbsen des KN-Codes ex 0708 und ex 0713. |
(26) Zum Verhältnis zwischen den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung und den Artikeln 101 und 102 AEUV siehe Abschnitt 2.4 dieser Leitlinien.
(27) Siehe Erwägungsgrund 139 der GMO-Verordnung.
(28) Siehe jeweils Absatz 2 Buchstabe d der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung.
(29) Der Ausstieg aus einem Vertrag kann zum Beispiel im Falle eines durch Witterungsverhältnisse oder Seuchen verursachten Ernteausfalls notwendig sein.
(30) Die Vermarktungsstrategie der EO kann eine Produktionsplanung der Mitglieder erfordern, um eine der Vermarktungsstrategie entsprechende Lieferung der Erzeugnisse von den Mitgliedern an die EO sicherzustellen. Die Produktionsplanung findet vor Beginn des Produktionszyklus statt, damit sie die Menge der von der EO benötigten Erzeugnisse noch beeinflussen kann. Eine Produktionsplanung, die Bestandteil der Vermarktungsstrategie der EO ist, fällt unter die Ausnahmeregelung. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Produktionsplanung nicht im Rahmen einer solchen Strategie erfolgt, zum Beispiel, wenn eine EO die gemeinsame Planung mit einer anderen EO koordiniert oder wenn eine EO mit ihren Mitgliedern eine gemeinsame Planung für die Erzeugnisse vornimmt, die die Mitglieder außerhalb der EO verkaufen. In diesem Fall kann die Produktionsplanung unter andere Ausnahmeregelungen zu den Wettbewerbsvorschriften nach der GMO-Verordnung oder unter die allgemeinen Wettbewerbsvorschriften fallen.
(31) Die Vermarktungsstrategie der EO kann die Festlegung des Erzeugungskalenders und der von der EO zu vermarktenden Mengen erfordern. In diesem Zusammenhang kann es notwendig sein, dass die EO einen Teil der Erzeugung lagert oder beschließt, den Verkauf bestimmter Mengen wegen der Marktbedingungen zu verschieben. Ein solcher Beschluss fällt unter die Ausnahmeregelung, da er Bestandteil der Vermarktungsstrategie der EO ist. Nicht unter die Ausnahmeregelung fallen dagegen Vereinbarungen zwischen der EO und/oder ihren Mitgliedern über Erzeugnisse, die nicht von der EO vermarktet werden.
(32) Die Vermarktungsstrategie der EO kann den Austausch sensibler Geschäftsinformationen zwischen den Mitgliedern erfordern, um beispielsweise zu ermitteln, in welchem Umfang die Mitglieder ihre Lieferungen an die EO steigern könnten. Der Austausch sensibler Geschäftsinformationen, der Bestandteil der Vermarktungsstrategie der EO ist, fällt daher unter die Ausnahmeregelung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Austausch sensibler Geschäftsinformationen nicht im Rahmen einer solchen Strategie erfolgt. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn sich die Informationen auf die Mengen beziehen, die die Erzeuger außerhalb der EO verkaufen. In diesem Fall kann der Austausch sensibler Geschäftsinformationen unter andere Ausnahmeregelungen zu den Wettbewerbsvorschriften nach der GMO-Verordnung oder unter die allgemeinen Wettbewerbsvorschriften fallen.
(33) Siehe jeweils Absatz 2 Buchstabe a der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung.
(34) Siehe jeweils Absatz 2 Buchstabe b der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung.
(35) Dies ist nur ein Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen. Die einzelnen Punkte werden in den einschlägigen Abschnitten ausführlich behandelt. Eine vollständige Liste der Voraussetzungen ist in den betreffenden Rechtsvorschriften, nämlich den Artikeln 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung zu finden.
(36) ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 1.
(37) Siehe die Randnummern 150 bis 293 der Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit.
(38) Zu Einzelheiten in Bezug auf Vereinbarungen über die gemeinsame Vermarktung siehe die Randnummern 225 bis 257 der Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit.
(39) ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 97.
(40) Artikel 152 Absatz 1 der GMO-Verordnung:
„Erzeugerorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Erzeugerorganisationen anerkennen, die:
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a) |
aus Erzeugern aus bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren bestehen und von diesen Erzeugern gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden; |
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b) |
auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden; |
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c) |
ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:
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(41) Eine EO unternimmt Anstrengungen, um Erzeugnisse effektiv zu verkaufen, das heißt, sie setzt nicht nur eine gemeinsame Vermarktungsstrategie um, sondern unterbreitet in Bezug auf die Erzeugnisse ihrer Mitglieder auch Verkaufsangebote und schließt Kaufverträge mit Abnehmern/Käufern.
(42) Siehe jeweils Absatz 1 Unterabsatz 1 der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung.
(43) Siehe jeweils Absatz 2 Buchstabe d der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung.
(44) Ein Nichtmitglied kann entweder ein Erzeuger, der nicht Mitglied der EO ist, oder ein Händler sein. Die Nichtmitglieder sind nicht direkt an den von der EO im Namen ihrer Mitglieder geführten Vertragsverhandlungen beteiligt, das heißt, die EO verhandelt unabhängig von den Nichtmitgliedern. Die Erzeugnisse der Nichtmitglieder werden von der EO bei den Nichtmitgliedern getrennt gekauft; diese Verhandlungen mit den Nichtmitgliedern sind nicht Teil der Vertragsverhandlungen und fallen daher nicht unter die Ausnahmeregelung.
(45) Unterstreichungen hinzugefügt.
(46) Die Auslagerung von Tätigkeiten durch eine anerkannte EO muss jedoch mit Artikel 155 der GMO-Verordnung im Einklang stehen. Sie bedarf der vorherigen Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats. Die Erzeugung darf nicht ausgelagert werden. Die EO muss weiterhin für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltung, Kontrolle und Überwachung des Geschäftsvertrags für die Durchführung der Tätigkeit verantwortlich bleiben. Weitere Einzelheiten zur Auslagerung von Tätigkeiten werden in einer zu erlassenden delegierten Verordnung der Kommission festgelegt.
(47) Da dieses Effizienzkriterium unter Berücksichtigung der besonderen Rechtsgrundlage der Artikel 39 und 42 AEUV für Wettbewerbsvorschriften für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen auf die Verwirklichung der GAP-Ziele abstellt, unterscheidet es sich von Effizienzkriterien, die in anderen Bereichen bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts angewandt werden.
(48) Siehe jeweils Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung.
(49) Hierbei handelt es sich um folgende Tätigkeiten:
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i) |
gemeinsamer Vertrieb, einschließlich einer gemeinsamen Verkaufsplattform oder gemeinsamen Beförderung; |
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ii) |
gemeinsame Verpackung, Kennzeichnung oder Werbung; die beiden erstgenannten Tätigkeiten werden nur im Olivenölsektor berücksichtigt; |
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iii) |
gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen; |
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iv) |
gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen; |
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v) |
gemeinsame Verarbeitung; diese Tätigkeit wird nur im Olivenölsektor berücksichtigt; |
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vi) |
gemeinsame Verwertung der bei der Produktion des Erzeugnisses unmittelbar anfallenden Abfälle; diese Tätigkeit wird nur im Olivenöl- und im Rindfleischsektor berücksichtigt; |
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vii) |
gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln. |
(50) Im Jahr 2010 entfielen in Griechenland, Italien und Spanien durchschnittlich 18 % der Betriebskosten (der auf die Erzeugung von Olivenöl spezialisierten landwirtschaftlichen Betriebe) auf Düngemittel, 14 % auf Pestizide und 27 % auf Kraftstoff und Energie; „EU olive oil farms report based on FADN data“, http://ec.europa.eu/agriculture/rica/pdf/Olive_oil%20_report2000_2010.pdf, S. 57-76.
(51) Im Jahr 2011 entfielen in der EU-27 41 % der Betriebskosten der Züchter und Mäster auf Futter, 22 % auf zugekaufte Tiere und 7 % auf Kraftstoff und Energie; „EU beef farms report 2012 based on FADN data“, http://ec.europa.eu/agriculture/rica/pdf/beef_report_2012.pdf, S. 69.
(52) Im Jahr 2011 entfielen in der EU-27 bei Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais durchschnittlich 24 % der Betriebskosten auf Düngemittel, 11 % auf Pestizide und 17 % auf Kraftstoff und Energie; „EU cereal farms report 2013 based on FADN data“, http://ec.europa.eu/agriculture/rica/pdf/cereal_report_2013_final.pdf, S. 26-79.
(53) Wenn die genannten Voraussetzungen der vereinfachten Methode in Bezug auf Menge und Kosten erfüllt sind, ist es wahrscheinlich, dass auch das Kriterium erheblicher Effizienzgewinne in einem solchen Fall erfüllt ist. Andernfalls muss das Kriterium erheblicher Effizienzgewinne auf der Grundlage des Sachverhalts im Einzelfall geprüft werden, um sicherzustellen, dass mit den Tätigkeiten der EO voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, sodass die Tätigkeiten insgesamt zur Verwirklichung der GAP-Ziele beitragen.
(54) Siehe Fußnote 53.
(55) Siehe jeweils Absatz 2 Buchstabe a der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung.
(56) Siehe jeweils Absatz 2 Buchstaben e und f der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung.
(57) Siehe jeweils Absatz 2 Buchstabe c der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung.
(58) Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben a und b bzw. Artikel 171 Absatz 1 Buchstaben a bis l der GMO-Verordnung.
(59) Olivenöl: ABl. C 256 vom 7.8.2014, S. 4.
Kulturpflanzen: ABl. C 256 vom 7.8.2014, S. 1.
Rindfleisch: ABl. C 256 vom 7.8.2014, S. 3.
(60) Olivenöl: http://ec.europa.eu/agriculture/olive-oil/legislation/index_en.htm
Rindfleisch: http://ec.europa.eu/agriculture/beef-veal/policy-instruments/index_en.htm
Kulturpflanzen: http://ec.europa.eu/agriculture/cereals/legislation/index_de.htm
(61) Dieser Durchschnitt wird auf der Grundlage der Erzeugungsdaten der vergangenen fünf Jahre ermittelt; dabei werden die Jahre mit dem höchsten bzw. dem niedrigsten Wert unberücksichtigt gelassen, und es wird der Durchschnitt der verbleibenden drei Jahre gebildet.
(62) Siehe jeweils Absatz 2 Buchstabe g der Artikel 169, 170 und 171 der GMO-Verordnung.
(63) Diese Möglichkeit besteht nur im Rindfleisch- und im Kulturpflanzensektor, nicht aber im Olivenölsektor, für den nur die unter den Buchstaben a und c genannten Voraussetzungen relevant sind.
(64) Siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002, Atlantic Container Line/Kommission, T-395/94, EU:T:2002:49, Rn. 330.
(65) Siehe z. B. Urteil Metro/Kommission, 26/76, EU:C:1977:167, Rn. 21: „… So wichtig der Preiswettbewerb sein mag — weshalb er niemals ganz beseitigt werden darf —, so ist er doch nicht die einzige wirksame Form des Wettbewerbs und auch nicht diejenige Form, die unter allen Umständen absoluten Vorrang erhalten müsste. Die der Kommission in Artikel 85 Absatz 3 eingeräumten Zuständigkeiten zeigen, dass die Erfordernisse der Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs mit der Wahrung andersartiger Ziele in Einklang gebracht werden könnten und dass zu diesem Zweck bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs zulässig sind, wenn sie für die Verwirklichung dieser Ziele unerlässlich sind und nicht zu einer Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes führen. …“.
(66) In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass für Unternehmen, die die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können, in Bezug auf ihre Marktmacht Obergrenzen gelten, die im Falle von Rindfleisch und Kulturpflanzen bei 15 % der nationalen Erzeugung und im Falle von Olivenöl bei 20 % des relevanten Marktes liegen.
(67) Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 101 Absatz 3 AEUV) (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 97).
(68) Siehe Abschnitt 3.5 „Obergrenze für Erzeugnismengen“.
(69) Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).
(70) Hierzu zählen die bisherigen wettbewerbsbehördlichen Untersuchungen (der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission und der spanischen Wettbewerbsbehörde) sowie Informationen, die die Europäische Kommission bei Marktteilnehmern eingeholt hat.
(71) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 14 (in der geänderten Fassung)).
ANNEX I
ANNEX II