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Document 62015TN0100

Rechtssache T-100/15: Klage, eingereicht am 27. Februar 2015 — Dextro Energy/Kommission

OJ C 155, 11.5.2015, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/31


Klage, eingereicht am 27. Februar 2015 — Dextro Energy/Kommission

(Rechtssache T-100/15)

(2015/C 155/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dextro Energy GmbH & Co. KG (Krefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hagenmeyer und T. Teufer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) 2015/8 der Kommission von 6. Januar 2015 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 3 vom 7. Januar 2015, S. 6) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten der Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 4 Verordnung Nr. 1924/2006 (1)

Die Klägerin trägt vor, es gäbe keine Gründe, welche die Nichtzulassung der fünf Angaben, obwohl die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde dazu fünf positive wissenschaftliche Bewertungen abgegeben hatte, rechtfertigen könne. Weder verstoßen die fünf Angaben gegen allgemein anerkannte Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätze, noch senden sie ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher; sie seien auch weder mehrdeutig noch irreführend.

Zweiter Klagegrund: Fehlende Verhältnismäßigkeit

Die Klägerin trägt vor, dass das durch die Ablehnung der Anträge greifende absolute Werbeverbot angesichts der positiven Stellungnahmen der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde zu den fünf gesundheitsbezogenen Angaben der Klägerin, unverhältnismäßig sei.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe die Zulassung von wissenschaftlich unstrittigen gesundheitsbezogenen Angaben verweigert, obwohl sie in der Vergangenheit vergleichbare Angaben zugelassen habe.

Vierter Klagegrund: Keine ausreichende Begründung

Schließlich trägt die Klägerin vor, die angegriffene Verordnung enthalte keine ausreichende Begründung; es sei weder erkennbar, dass die Beklagte die Argumente der Klägerin sowie der Öffentlichkeit berücksichtigt, noch dass sie diese Argumente überhaupt eigenständig geprüft habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 404 vom 30.12.2006, S. 9).


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