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Rechtssache T-481/14: Klage, eingereicht am 20. Juni 2014 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/EIT
Case T-481/14: Action brought on 20 June 2014 — European Dynamics Luxembourg and Evropaïki Dynamiki v EIT
Rechtssache T-481/14: Klage, eingereicht am 20. Juni 2014 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/EIT
OJ C 351, 6.10.2014, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/10 |
Klage, eingereicht am 20. Juni 2014 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/EIT
(Rechtssache T-481/14)
2014/C 351/12
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen E. Siouti and M. Sfyri)
Beklagter: Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den die Ausschreibung betreffenden Zuschlagsbeschluss des Beklagten, der ihnen mit dessen Schreiben vom 11. April 2014 übermittelt worden ist, und alle folgenden, damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen des Beklagten, einschließlich der (ihnen nicht übermittelten) Entscheidung, den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, aufzuheben; |
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die Entscheidung des Direktors des EIT vom 25. April 2014, die Offenlegung der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses zu verweigern, aufzuheben; |
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den Beklagten zu verurteilen, ihnen Ersatz für den Schaden zu leisten, der im Verlust der Chance, im Zusammenhang mit der Ausschreibung einen Auftrag zu erhalten, besteht und sich auf einen Betrag von 1 58 430,40 Euro beläuft; |
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dem Beklagten die Anwalts- und Gerichtskosten sowie sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
1. |
Der Beklagte habe Auswahl- und Zuschlagskriterien vermengt und dadurch gegen Art. 110 der Haushaltsordnung (1) und Art. 149 der delegierten Verordnung (2) verstoßen. |
2. |
Verstoß gegen die Art. 105 und 113 der Haushaltsordnung und gegen Art. 138 der delegierten Verordnung, da der Beklagte bei der Bewertung der Angebote unbekannte, nicht in den Ausschreibungsspezifikationen enthaltene Kriterien angewandt und seine Pflicht verletzt habe, die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung oder gegebenenfalls die absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. Ferner habe sich der Beklagte auf ein Benotungssystem gestützt, das Sprünge aufweise und diskontinuierlich sei und dadurch Verzerrungen und Fehler bei der Bewertung verursache. |
3. |
Der Beklagte habe mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. |
4. |
Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 und Art. 8 der Verordnung 1049/2001 (3), indem die Offenlegung der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses verweigert worden sei, die es den Klägerinnen ermöglicht hätte, zu überprüfen, dass keine Interessenskonflikte vorlägen. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).