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Document 52014XC0620(01)

Mitteilung der Kommission — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt

OJ C 188, 20.6.2014, p. 4–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/4


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt

(2014/C 188/02)

1.   EINLEITUNG

1.

Diese Mitteilung enthält Anhaltspunkte für die Würdigung der staatlichen Finanzierung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse („Important Projects of Common European Interest“ — im Folgenden „IPCEI“) nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen.

2.

IPCEI können aufgrund ihrer positiven Spill-over-Effekte auf den Binnenmarkt und die europäische Gesellschaft einen sehr wichtigen Beitrag zu Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und Wirtschaft leisten.

3.

Im Rahmen von IPCEI können Wissen, Know-how, finanzielle Mittel und Wirtschaftsbeteiligte aus der gesamten Union zusammengeführt werden, um schwerwiegende Marktstörungen oder systemische Ausfälle zu beheben und gesellschaftliche Herausforderungen anzugehen, die ansonsten nicht gelöst werden könnten. Sie sind so ausgestaltet, dass der öffentliche Sektor und private Sektoren gemeinsam groß angelegte Vorhaben durchführen, die bedeutende Vorteile für die Union und ihre Bürger hervor bringen.

4.

IPCEI können für alle Politikbereiche und Maßnahmen, die gemeinsame europäische Ziele verfolgen, relevant sein. Dies gilt insbesondere für die Ziele der Strategie Europa 2020 (1), die Leitinitiativen der Union sowie Schlüsselbereiche für das Wirtschaftswachstum wie die Schlüsseltechnologien (2) (Key Enabling Technologies — KET).

5.

Die Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (State Aid Modernisation Initiative — SAM) (3) sieht vor, dass staatliche Beihilfen im Einklang mit den Prioritäten der Strategie Europa 2020 auf Ziele von gemeinsamem europäischem Interesse ausgerichtet werden sollten, um so Marktversagen oder andere bedeutende systemische Mängel anzugehen, die die Förderung von Wachstum und Beschäftigung und die Vollendung eines integrierten und dynamischen sowie wettbewerbsfähigen Binnenmarktes behindern. IPCEI erfordern häufig eine erhebliche Beteiligung der öffentlichen Hand, da der Markt derartige Vorhaben nicht finanzieren würde. In dieser Mitteilung sind die einschlägigen Vorschriften beschrieben, die einzuhalten sind, wenn die staatliche Finanzierung derartiger Vorhaben eine staatliche Beihilfe darstellt, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewährleistet werden.

6.

Die Vorschriften für die staatliche Finanzierung von IPCEI sind bereits im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (im Folgenden „FuEuI-Rahmen“) (4) sowie im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (5) festgelegt, in denen ausgeführt wird, wie die Leitlinien für Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden sind. Die Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (im Folgenden „SAM-Initiative“) bietet eine gute Gelegenheit, diese Leitlinien in einem einzigen Dokument zu aktualisieren und zusammenzufassen, um sie so mit den Zielen der Strategie Europa 2020 und den SAM-Zielen in Einklang zu bringen und sie auf weitere Bereiche auszudehnen, in denen das Konzept der IPCEI Anwendung finden könnte. Diese Mitteilung ersetzt daher alle früheren Bestimmungen über IPCEI. Sie bietet den Mitgliedstaaten gezielte und bereichsübergreifende Hinweise zur Förderung der Entwicklung wichtiger Kooperationsvorhaben, die dem gemeinsamem europäischem Interesse förderlich sind.

7.

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV können „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden“. Dementsprechend wird in dieser Mitteilung dargelegt, welche Kriterien die Kommission bei der Würdigung staatlicher Beihilfen zur Förderung von IPCEI zugrunde legen wird. Zunächst werden der Anwendungsbereich abgesteckt und die Kriterien erläutert, die die Kommission bei der Würdigung der Art und der Bedeutung dieser Vorhaben zwecks Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zugrunde legen wird. Ferner wird in der Mitteilung beschrieben, wie die Kommission die Vereinbarkeit staatlicher Finanzierungen von IPCEI nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen prüfen wird.

8.

Diese Mitteilung schließt nicht die Möglichkeit aus, dass Beihilfen zur Förderung der Durchführung von IPCEI auch auf der Grundlage anderer Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und der entsprechenden Durchführungsvorschriften, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Der Rahmen für staatliche Beihilfen wird derzeit überarbeitet, um den Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung wichtiger Vorhaben zu geben, die Marktversagen und Kohäsionsdefizite in unterschiedlichen Bereichen beheben, um nachhaltiges Wachstum zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen. Da diese Vorschriften jedoch unter Umständen nicht die Relevanz, Besonderheiten und Merkmale der IPCEI vollumfänglich abdecken, enthält diese Mitteilung spezifische Vorschriften zur Förderfähigkeit, Vereinbarkeit und entsprechenden Verfahren für IPCEI.

2.   ANWENDUNGSBEREICH

9.

Diese Mitteilung gilt für IPCEI in allen Wirtschaftszweigen.

10.

Diese Mitteilung gilt nicht für

a)

Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (6) oder etwaiger Folgeleitlinien in geänderter oder neuer Fassung;

b)

Maßnahmen, die Beihilfen für Unternehmen beinhalten, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;

c)

Beihilfemaßnahmen, die als solche aufgrund der mit ihnen verbundenen Bedingungen oder aufgrund ihrer Finanzierungsmethode zwangsläufig zu einem Verstoß gegen das Unionsrecht (7) führen, insbesondere:

Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist;

Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt;

Beihilfemaßnahmen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass die Beihilfeempfänger die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzen.

3.   FÖRDERKRITERIEN

11.

Bei der Bestimmung, ob ein Vorhaben unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags fällt, gelten die folgenden Kriterien.

3.1.   Definition eines Vorhabens

12.

Der Beihilfevorschlag enthält eine präzise Beschreibung der Ziele und Durchführungsbedingungen des Vorhabens, einschließlich der Teilnehmer und der Finanzierung (8).

13.

Die Kommission kann ferner ein „integriertes Vorhaben“ als beihilfefähig ansehen. Hierbei handelt es sich um eine Gruppe einzelner Vorhaben, die Teil einer gemeinsamen Struktur, eines „Fahrplans“ oder eines Programms und auf dasselbe Ziel ausgerichtet sind und sich auf einen kohärenten systematischen Ansatz gründen. Die einzelnen Bestandteile des integrierten Vorhabens können sich auf verschiedene Stufen der Wertschöpfungskette beziehen, müssen einander aber ergänzen und für die Erreichung des wichtigen europäischen Ziels erforderlich sein (9).

3.2.   Gemeinsames europäisches Interesse

3.2.1.   Allgemeine kumulative Kriterien

14.

Das Vorhaben muss in konkreter, klarer und erkennbarer Weise zu einem oder mehreren Zielen der Union beitragen und signifikante Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU, auf das nachhaltige Wachstum, die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen oder die Wertschöpfung in der gesamten Union haben.

15.

Das Vorhaben muss einen wichtigen Beitrag zu den Zielen der Union leisten. Zum Beispiel muss es von großer Bedeutung für die Europa-2020-Strategie, den Europäischen Forschungsraum, die Europäische Strategie für KET (10), die Europäische Energiestrategie (11), den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 (12), die Europäische Energiesicherheitsstrategie (13), die Strategie der EU für den Elektroniksektor, die transeuropäischen Netze in den Bereichen Verkehr und Energie, die Leitinitiativen der Union wie die Innovationsunion (14), die Digitale Agenda für Europa (15), das Ressourcenschonende Europa (16) oder die Integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung (17) sein.

16.

An dem Vorhaben muss in der Regel mehr als ein Mitgliedstaat (18) beteiligt sein, und es darf nicht nur den Mitgliedstaaten, die die Finanzierung übernehmen, sondern muss auch zu einem wesentlichen Teil der Union zugutekommen. Die Vorteile des Vorhabens müssen klar und auf eine konkrete und erkennbare Art und Weise definiert sein (19).

17.

Die Vorteile des Vorhabens dürfen nicht auf die Unternehmen oder den betreffenden Sektor beschränkt werden, sondern sollten von größerer Relevanz sein und durch positive Spill-over-Effekte breitere Verwendung in der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft haben (z. B. systemrelevante Auswirkungen auf mehreren Ebenen der Wertschöpfungskette oder der vor- bzw. nachgelagerten Märkte, alternative Verwendung in anderen Wirtschaftszweigen oder Maßnahmen zur Verlagerung auf alternative Verkehrsträger), die klar und auf eine konkrete und erkennbare Art und Weise definiert sind.

18.

Das Vorhaben muss eine Kofinanzierung durch den Empfänger umfassen.

19.

Das Vorhaben muss den Grundsatz der stufenweisen Einstellung umweltschädlicher Subventionen beachten, auf den im Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa (20) und in mehreren Ratsbeschlüssen (21) wiederholt verwiesen wurde.

3.2.2.   Allgemeine positive Indikatoren

20.

Sofern alle kumulativen Kriterien von Abschnitt 3.2.1 erfüllt sind, wird die Kommission das Vorhaben positiver bewerten, wenn

a)

das Vorhaben so konzipiert wurde, dass alle interessierten Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Art des Vorhabens, seiner Zielsetzung und seines Finanzierungsbedarfs daran teilnehmen können;

b)

an der Ausgestaltung des Vorhabens die Kommission oder juristische Personen beteiligt sind, auf die die Kommission ihre Befugnisse übertragen hat, beispielsweise die Europäische Investitionsbank;

c)

an der Auswahl der Vorhaben die Kommission oder juristische Personen beteiligt sind, auf die die Kommission ihre Befugnisse übertragen hat, sofern diese nur zu diesem Zweck als Durchführungsstruktur agiert;

d)

in der Governance-Struktur des Vorhabens die Kommission — oder juristische Personen, auf die die Kommission ihre Befugnisse übertragen hat — sowie mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind;

e)

sich das Vorhaben durch ein hohes Maß an Zusammenarbeit in Bezug auf die Anzahl der Partner, die Beteiligung von Organisationen aus verschiedenen Sektoren oder die Einbindung von Unternehmen verschiedener Größe auszeichnet;

f)

das Vorhaben eine Kofinanzierung durch einen Fonds der Europäischen Union (22) beinhaltet.

3.2.3.   Besondere Kriterien

21.

FuEuI-Vorhaben müssen von bedeutender innovativer Natur sein oder einen wichtigen Mehrwert für FuEuI unter Berücksichtigung des Stands der Technik in dem betreffenden Sektor darstellen.

22.

Vorhaben, die industriell genutzt werden sollen, müssen die Entwicklung eines neuen Produkts oder einer neuen Dienstleistung mit hohem Forschungs- und Innovationsgehalt und/oder die Einführung eines grundlegend innovativen Produktionsprozesses ermöglichen. Regelmäßige Aktualisierungen ohne eine innovative Dimension der vorhandenen Einrichtungen und die Entwicklung neuer Versionen bereits bestehender Produkte kommen nicht als IPCEI in Betracht.

23.

Umwelt-, Energie- oder Verkehrsvorhaben müssen entweder von großer Bedeutung für die Umwelt, die Energie (einschließlich der Energieversorgungssicherheit) oder für die Verkehrsstrategie der Union sein oder aber erheblich einen signifikanten Beitrag zum Binnenmarkt leisten (einschließlich aber nicht beschränkt auf diese spezifischen Sektoren).

3.3.   Bedeutung des Vorhabens

24.

Um als IPCEI in Frage zu kommen, muss ein Vorhaben sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht bedeutend sein. So sollte es entweder in Bezug auf seinen Umfang oder Anwendungsbereich besonders groß und/oder mit einem hohen Risiko oder finanziellen Engagement verbunden sein.

4.   VEREINBARKEITSKRITERIEN

25.

Bei der Prüfung, ob eine Beihilfe zur Förderung eines IPCEI nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien (23).

26.

Im Rahmen der Abwägungsprüfung untersucht die Kommission, ob die zu erwartenden positiven Auswirkungen die möglichen negativen Effekte wie unten dargestellt überwiegen.

27.

In Anbetracht der Art des Vorhabens kann die Kommission die Auffassung vertreten, dass das Vorliegen eines Marktversagens oder anderer wichtiger systemischer Mängel sowie der Beitrag zu einem gemeinsamen europäischem Interesse angenommen werden können, wenn das Vorhaben die in Abschnitt 3 angegebenen Förderkriterien erfüllt.

4.1.   Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe

28.

Die Beihilfe darf weder eine Subvention für die Kosten eines Vorhabens darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen. In diesem besonderen Fall wäre die Durchführung des Vorhabens nicht möglich oder sie müsste in einem kleineren Umfang und Anwendungsbereich oder auf andere Art und Weise erfolgen, die den zu erwartenden Nutzen (24) erheblich einschränken würde. Beihilfen gelten nur dann als angemessen, wenn ausgeschlossen ist, dass dasselbe Ergebnis auch mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden könnte.

29.

Der Mitgliedstaat muss der Kommission geeignete Angaben zum geförderten Vorhaben sowie eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation übermitteln, die dem Fall entspricht, dass kein Mitgliedstaat eine Beihilfe gewährt. Die kontrafaktische Fallkonstellation kann in dem Fehlen eines alternativen Vorhabens oder eines klar definierten und ausreichend vorhersehbaren alternativen Vorhabens bestehen, das der Beihilfeempfänger bei seiner internen Beschlussfassung berücksichtigt, und kann möglicherweise mit einem alternativen Vorhaben in Verbindung stehen, das ganz oder teilweise außerhalb der Europäischen Union durchgeführt wird.

30.

Wenn es kein alternatives Vorhaben gibt, versichert sich die Kommission, dass die Höhe der Beihilfe nicht das Minimum übersteigt, das erforderlich ist, um eine hinreichende Rentabilität des Vorhabens zu gewährleisten: So sollte beispielsweise sichergestellt sein, dass der interne Zinsfuß auf einem Niveau oberhalb der branchen- oder unternehmensspezifischen Benchmark oder Hurdle-Rate liegt. Normale Renditensätze, die der Beihilfeempfänger im Rahmen anderer ähnlicher Vorhaben erreichen muss, seine Gesamtkapitalkosten oder in der jeweiligen Branche übliche Renditen können ebenfalls für diese Zwecke verwendet werden. Alle relevanten Kosten und Gewinne müssen für die gesamte Lebensdauer des Vorhabens berücksichtigt werden.

31.

Die Beihilfehöchstintensität richtet sich nach der festgestellten Finanzierungslücke im Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten. Sollte es die Analyse der Finanzierungslücke rechtfertigen, könnte die Beihilfeintensität bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erreichen. Die Finanzierungslücke entspricht der Differenz zwischen den positiven und den negativen Cashflows während der Lebensdauer der Investition, abgezinst auf ihren aktuellen Wert auf der Grundlage eines angemessenen Diskontierungsfaktors, der dem Zinssatz Rechnung trägt, den der Empfänger für die Durchführung des Vorhabens insbesondere in Anbetracht der damit verbundenen Risiken für erforderlich hält. Die beihilfefähigen Kosten sind im Anhang (25) aufgeführt.

32.

Wenn zum Beispiel durch interne Unternehmensunterlagen nachgewiesen wird, dass der Beihilfeempfänger klar die Wahl hat, sich für ein gefördertes Vorhaben oder eine Alternative ohne Beihilfeförderung zu entscheiden, wird die Kommission die erwarteten Nettogegenwartswerte der Investition in das geförderte Vorhaben und in das kontrafaktische Vorhaben unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit unterschiedlicher Geschäftsszenarien vergleichen.

33.

Bei ihrer Analyse berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)    Konkrete Angaben zur beabsichtigten Verhaltensänderung : Der Mitgliedstaat hat zu präzisieren, welche Verhaltensänderung infolge der staatlichen Beihilfe erwartet wird, d. h., ob ein neues Vorhaben ermöglicht oder ein bestehendes ausgeweitet oder beschleunigt werden soll. Die Verhaltensänderung muss näher ausgeführt werden, indem die Ergebnisse und der Umfangs der beabsichtigten Tätigkeit, die mit Beihilfe und ohne Beihilfe zu erwarten wären, verglichen werden. Der Unterschied zwischen den beiden Szenarios entspricht der Auswirkung der Beihilfemaßnahme und ihrem Anreizeffekt.

b)    Rentabilität : Wenn ein Vorhaben für ein privatwirtschaftliches Unternehmen nicht rentabel, aber von erheblichem Nutzen für die Gesellschaft wäre, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat.

34.

Um tatsächliche oder potenzielle direkte oder indirekte Verzerrungen des internationalen Handels zu vermeiden, kann die Kommission der Tatsache Rechnung tragen, dass Wettbewerber außerhalb der Union (in den vergangenen drei Jahren) für vergleichbare Vorhaben direkt oder indirekt Beihilfen gleicher Intensität für ähnliche Vorhaben erhalten haben bzw. noch erhalten werden. Wenn jedoch nach drei Jahren noch mit Verzerrungen des internationalen Handels zu rechnen ist, kann der Bezugszeitraum entsprechend den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Wirtschaftszweigs verlängert werden. Soweit möglich, legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission ausreichende Informationen vor, damit sie die Lage — und insbesondere die Notwendigkeit, den Wettbewerbsvorteil eines Wettbewerbers in einem Drittland zu berücksichtigen — beurteilen kann. Liegen der Kommission keine Fakten über die gewährte oder geplante Beihilfe vor, kann sie sich in ihrer Entscheidung auch auf andere Indizienbeweise stützen.

35.

Bei der Beweiserhebung kann die Kommission ihre Befugnis zur Einholung von Auskünften ausüben (26).

36.

Die Wahl des Beihilfeinstruments muss mit Blick auf das Marktversagen oder andere wichtige systemische Mängel erfolgen, die es zu beheben gilt. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Problem um einen mangelnden Zugang zu Finanzmitteln, sollten die Mitgliedstaaten in der Regel eher auf Liquiditätshilfen wie Kredite oder Garantien (27) zurückgreifen. Ist darüber hinaus ein gewisser Grad an Risikoteilung für das Unternehmen erforderlich, dürfte normalerweise ein rückzahlbarer Vorschuss das geeignete Instrument sein. Rückzahlbare Beihilfeinstrumente werden im Allgemeinen als positiver Indikator angesehen.

37.

Dem Ziel der Energieversorgungssicherheit und dem Ziel der Energieeffizienz muss bei der Analyse Rechnung getragen werden.

38.

Die Kommission wird Vorhaben, die einen erheblichen Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers oder unabhängiger privater Investoren umfassen, vorrangig berücksichtigen. Beiträge in Form von materiellen und immateriellen Vermögenswerten sowie von Grundstücken sind zum Marktpreis auszuweisen.

39.

Die Auswahl der Beihilfeempfänger im Wege einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung wird als positiver Indikator betrachtet.

4.2.   Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen und Abwägungsprüfung

40.

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die geplante Beihilfe ein geeignetes politisches Instrument zur Erreichung des Ziels des Vorhabens darstellt. Eine Beihilfe wird nicht als geeignet betrachtet, wenn das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger wettbewerbsverzerrenden Politikinstrumenten oder Beihilfearten erzielt werden könnte.

41.

Staatliche Beihilfen gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die negativen Auswirkungen — beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten — begrenzt sind und durch die positiven Auswirkungen — ihr Beitrag zu dem Ziel von gemeinsamem europäischem Interesse — überwogen werden.

42.

Bei der Prüfung der nachteiligen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme konzentriert sich die Kommission auf die vorhersehbaren Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen in den betreffenden Produktmärkten, einschließlich vor- oder nachgelagerter Märkte, und auf das Risiko der Überkapazität.

43.

Die Kommission bewertet das Risiko einer Marktabschottung und Marktbeherrschung, insbesondere im Falle nicht vorhandener oder begrenzt verbreiteter Forschungsergebnisse. Vorhaben, die den Bau einer Infrastruktur (28) umfassen, müssen einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur und eine diskriminierungsfreie Preisgestaltung gewährleisten (29).

44.

Die Kommission prüft das Vorhaben auf mögliche negative Auswirkungen auf den Handel und das Risiko eines Subventionswettlaufs zwischen den Mitgliedstaaten, das sich insbesondere im Hinblick auf die Auswahl eines Standorts ergeben kann.

4.3.   Transparenz

45.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:

a)

Wortlaut der Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen oder ein Link dazu;

b)

Angaben zu(r) Bewilligungsbehörde(n);

c)

Identität der einzelnen Empfänger, Art und Höhe der Beihilfen für die einzelnen Empfänger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU oder Großunternehmen); Region, in der der Empfänger ansässig ist (auf der Ebene von NUTS II); Hauptwirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe), in dem der Beihilfeempfänger tätig ist (30).

46.

Für Einzelbeihilfen unter 500 000 EUR müssen diese Angaben nicht gemacht werden. Die Veröffentlichung dieser Angaben muss nach dem Beschluss zur Bewilligung der Beihilfe erfolgen, mindestens zehn Jahre lang aufrechterhalten werden und für die allgemeine Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein (31). Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die genannten Informationen vor dem 1. Juli 2016 bereitzustellen.

5.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

5.1.   Anmeldepflicht

47.

Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten die Kommission vorab von jeder beabsichtigten Gewährung oder Änderung einer staatlichen Beihilfe, einschließlich für IPCEI, unterrichten.

48.

Mitgliedstaaten, die an derselben IPCEI beteiligt sind, werden gebeten, der Kommission eine gemeinsame Anmeldung zu übermitteln, sofern dies möglich ist.

5.2.    Ex-post-Evaluierung und Berichterstattung

49.

Die Durchführung des Vorhabens unterliegt einer regelmäßigen Berichterstattung. Gegebenenfalls kann die Kommission beantragen, dass eine Ex-post-Evaluierung durchgeführt wird.

5.3.   Inkrafttreten, Gültigkeit und Überarbeitung

50.

Diese Mitteilung gilt ab dem 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

51.

Die Kommission wird die Grundsätze dieser Mitteilung auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen anwenden, über die sie nach Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union zu beschließen hat, selbst wenn die betreffenden Vorhaben vor diesem Datum angemeldet wurden.

52.

Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Bestimmung der anzuwendenden Vorschriften für die Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen (32) wird die Kommission im Falle nicht angemeldeter Beihilfen diese Mitteilung anwenden, wenn die Beihilfe nach ihrem Inkrafttreten gewährt wurde, und in allen anderen Fällen die Vorschriften zugrunde legen, die zu der Zeit in Kraft waren, als die Beihilfe gewährt wurde.

53.

Die Kommission kann beschließen, diese Mitteilung zu ändern, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer Politikbereiche der Union und internationaler Verpflichtungen, Entwicklungen auf den Märkten oder aus einem sonstigen gerechtfertigten Grund als erforderlich erweist.


(1)  Mitteilung der Kommission „EUROPA 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien — Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung“, (KOM(2012) 341 final vom 26.6.2012.)

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (SAM), (KOM(2012) 209 final vom 8.5.2012).

(4)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1).

(6)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). Wie dort unter Randnummer 20 erläutert, kann ein Unternehmen in Schwierigkeiten, da es in seiner Existenz bedroht ist, nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist.

(7)  Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78, und Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 22. Dezember 2008, Régie Networks/Rhone Alpes Bourgogne, C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnr. 94-116.

(8)  Wenn auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung zwei oder mehr FuE-Vorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht auf technologischen Erfolg haben, sind sie als ein einziges Vorhaben zu betrachten. Eine Beihilfe für ein Vorhaben, die lediglich zu einer Änderung des Standorts des Vorhabens innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ohne Änderung der Art, des Umfangs und des Anwendungsbereichs des Vorhabens führt, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

(9)  Im Folgenden werden Einzelvorhaben und integrierte Vorhaben als „Vorhaben“ bezeichnet.

(10)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien — Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung“(KOM(2012) 341 final vom 26.6.2012).

(11)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Energie 2020 — Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie“ (KOM(2010) 639 final).

(12)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030“ (KOM(2014) 15 final).

(13)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — „Europäische Strategie zur Energiesicherheit“ (KOM(2014) 330 final).

(14)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 — Innovationsunion“ (KOM(2010) 546 final vom 6.10.2010).

(15)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Eine Digitale Agenda für Europa“ (KOM(2010) 245 final vom 26.8.2010).

(16)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Ressourcenschonendes Europa — eine Leitinitiative innerhalb der Strategie Europa 2020“ (KOM(2011) 21 vom 26.1.2011).

(17)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung — Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit“ (KOM(2010) 614 final vom 28.10.2012).

(18)  Mit Ausnahme von miteinander verbundenen Infrastrukturen und TEN-V-Vorhaben, die von grundsätzlich grenzübergreifender Bedeutung sind, da sie Teil eines physisch verbundenen grenzübergreifenden Netzes oder von entscheidender Bedeutung für die Verbesserung des grenzübergreifenden Verkehrsmanagements oder der Interoperabilität sind.

(19)  Der alleinige Umstand, dass das Vorhaben von Unternehmen in verschiedenen Ländern durchgeführt wird oder dass die Forschungsinfrastruktur anschließend von in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen genutzt wird, reicht nicht aus, um als IPCEI in Betracht zu kommen. Der Gerichtshof hat die Politik der Kommission bestätigt, der zufolge ein Vorhaben als Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b beschrieben werden kann, wenn es Teil eines transnationalen europäischen Programms ist, das gemeinsam von einer Reihe von Regierungen der Mitgliedstaaten unterstützt wird oder das Ergebnis einer konzertierten Aktion einer Reihe von Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung einer gemeinsamen Bedrohung ist. Gemeinsame Rechtssachen C-62/87 und 72/87, Exécutif regional wallon und SA Glaverbel/Kommission, Slg. 1988, 1573, Randnr. 22.

(20)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa (KOM(2011) 571 final vom 20.9.2011).

(21)  In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Mai 2013 wurde beispielsweise die Notwendigkeit bestätigt, ökologisch oder wirtschaftlich schädliche Subventionen einschließlich für fossile Brennstoffe, stufenweise einzustellen, um Investitionen in neue und intelligente Energieinfrastrukturen zu erleichtern.

(22)  Unionsmittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, stellen keine staatliche Beihilfe dar.

(23)  Dem Gerichtshof zufolge verfügt die Kommission bei der Würdigung der Vereinbarkeit von IPCEI über einen Ermessensspielraum. Gemeinsame Rechtssachen C-62/87 und 72/87, Exécutif regional wallon und SA Glaverbel/Kommission, Slg. 1988, 1573, Randnr. 21.

(24)  Der Beihilfeantrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden, d. h. entweder vor Aufnahme von Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.

(25)  Im Falle eines integrierten Vorhabens müssen die beihilfefähigen Kosten in Bezug auf jeden einzelnen Bestandteil detailliert festgelegt werden.

(26)  Siehe Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 15).

(27)  Beihilfen in Form von Garantien müssen zeitlich befristet sein, und Beihilfen in Form von Krediten müssen für die Dauer der Rückzahlung festgelegt werden.

(28)  Zur Klarstellung: Pilotanlagen gelten nicht als Infrastrukturen.

(29)  Umfasst das Vorhaben eine Energieinfrastruktur, unterliegen die Vorhaben der Tarif- und Zugangsregulierung sowie den Entflechtungsanforderungen gemäß den Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt.

(30)  Mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen in hinreichend gerechtfertigten Fällen und vorbehaltlich der Kommissionsvereinbarung (Mitteilung der Kommission C(2003)4582 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 6)).

(31)  Diese Informationen sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Erteilung zu veröffentlichen. Im Falle rechtswidriger Beihilfen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Veröffentlichung dieser Informationen nachträglich, spätestens sechs Monate nach dem Tag des Beschlusses der Kommission sicherzustellen. Die Informationen sind in einem Format (z. B. CSV oder XML) bereitzustellen, das es ermöglicht, Daten abzufragen, zu extrahieren und leicht im Internet zu veröffentlichen.

(32)  Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22).


ANHANG

BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN

a)

Durchführbarkeitsstudien, einschließlich vorbereitender technischer Studien, sowie Kosten für den Erhalt von Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind.

b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstungen (einschließlich Anlagen und Transportmittel), sofern und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig.

c)

Kosten für den Erwerb (oder Bau) von Gebäuden, Infrastruktur und Grundstücke, sofern und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. In Fällen, in denen diese Kosten im Hinblick auf den Wert des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten im Gegensatz zur Wertminderung bestimmt werden, sollte der Restwert des Grundstücks, der Gebäude oder der Infrastruktur von der Finanzierungslücke entweder ex ante oder ex post abgezogen werden.

d)

Kosten für sonstige Materialien, Bedarfsmittel und dergleichen, die für das Vorhaben erforderlich sind.

e)

Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten. Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen zu marktüblichen Bedingungen erworben oder lizenziert wurden, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das unterstützte Vorhaben verwendet werden.

f)

Personal- und Verwaltungskosten (einschließlich Gemeinkosten), die für die FuEuI-Tätigkeiten unmittelbar anfallen, einschließlich der FuEuI-Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ersten gewerblichen Nutzung (1) oder im Falle eines Infrastrukturvorhabens beim Bau der Infrastruktur angefallene Kosten.

g)

Bei Beihilfen für Vorhaben der ersten gewerblichen Nutzung: die Investitionsaufwendungen (CAPEX) und Betriebskosten (OPEX), sofern die gewerbliche Nutzung ein Ergebnis von FuEuI-Tätigkeiten ist (2) und selbst eine sehr wichtige FuEuI-Komponente umfasst, die ein integraler und notwendiger Faktor für die erfolgreiche Umsetzung des Vorhabens ist. Die Betriebskosten müssen zu einer derartigen Komponente des Vorhabens in Bezug stehen.

h)

Sonstige Kosten, sofern sie gerechtfertigt und mit der Realisierung des Vorhabens untrennbar verbunden sind, mit Ausnahme der nicht von Buchstabe g abgedeckten Betriebskosten.


(1)  Der Begriff erste gewerbliche Nutzung bezieht sich auf die Weiterentwicklung von Pilotanlagen oder neuartige Ausrüstungen und Einrichtungen. Er deckt die auf die Pilotphase folgenden Schritte (einschließlich der Testphase) ab, nicht aber die Massenproduktion oder kommerzielle Tätigkeiten.

(2)  Die erste gewerbliche Nutzung muss nicht durch das gleiche Unternehmen erfolgen, das die FuEuI-Tätigkeit ausgeführt hat, solange letzteres die Rechte auf Nutzung der Ergebnisse des ersteren erwirbt und die FuEuI-Tätigkeit sowie die erste gewerbliche Nutzung vom Vorhaben abgedeckt sind und zusammen angemeldet werden.


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