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Document 62011CN0230

    Rechtssache C-230/11: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Passau (Deutschland) eingereicht am 16. Mai 2011 — Konstantin Toltschin gegen Kaiser GmbH

    ABl. C 269 vom 10.9.2011, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/21


    Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Passau (Deutschland) eingereicht am 16. Mai 2011 — Konstantin Toltschin gegen Kaiser GmbH

    (Rechtssache C-230/11)

    2011/C 269/39

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Arbeitsgericht Passau

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Konstantin Toltschin

    Beklagte: Kaiser GmbH

    Vorlagefragen

    1.

    Sind Artikel 31 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehen, wonach im Falle der Verringerung der zu leistenden Arbeitstage pro Woche infolge rechtmäßiger Anordnung von Kurzarbeit der Anspruch des Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub pro rata temporis im Verhältnis der Anzahl der Wochenarbeitstage während der Kurzarbeit zu der Anzahl der Wochenarbeitstage eines Vollzeitbeschäftigten angepasst wird und der Kurzarbeiter damit während der Kurzarbeit nur einen dementsprechend geringeren Urlaubsanspruch erwirbt?

    2.

    Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:

    Sind Artikel 31 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehen, wonach im Falle der Verringerung der zu leistenden Arbeitstage pro Woche auf Null infolge rechtmäßiger Anordnung von „Kurzarbeit Null“ der Anspruch des Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub insoweit pro rata temporis auf Null angepasst wird und der Kurzarbeiter damit während der „Kurzarbeit Null“ keinen Urlaubsanspruch erwirbt?


    (1)  ABl. L 299, S. 9.


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