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Document 62011CN0279

Rechtssache C-279/11: Klage, eingereicht am 1. Juni 2011 — Europäische Kommission/Irland

OJ C 226, 30.7.2011, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/18


Klage, eingereicht am 1. Juni 2011 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-279/11)

2011/C 226/35

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: P. Oliver)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-66/06, Kommission/Irland, ergeben;

Irland aufzugeben, der Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe von 4 174,80 Euro zu zahlen, multipliziert mit der Zahl der Tage vom Erlass des Urteils in der Rechtssache C-66/06 an entweder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Irland jenem Urteil nachkommt, oder bis zum Urteil im vorliegenden Verfahren, je nachdem, welcher dieser beiden Fälle zuerst eintritt;

Irland aufzugeben, der Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 33 080,32 Euro vom Erlass des Urteils im vorliegenden Verfahren an bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem es dem Urteil in der Rechtssache C-66/06 nachkommt, und

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Etwa zweieinhalb Jahre nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2008 in der Rechtssache C-66/06, in dem festgestellt worden sei, dass Irland es versäumt habe, alle zur vollen Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates (1) erforderlichen Maßnahmen zu treffen, habe Irland noch immer nicht die sich aus jenem Urteil ergebenden Maßnahmen ergriffen. Deshalb sei Irland zur Zahlung einer Geldbuße und eines Zwangsgeldes zu verurteilen, die die Schwere dieser Zuwiderhandlung und ihre Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck brächten.


(1)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).


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