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Case T-9/11: Action brought on 6 January 2011 — Air Canada v Commission
Rechtssache T-9/11: Klage, eingereicht am 6. Januar 2011 — Air Canada/Kommission
Rechtssache T-9/11: Klage, eingereicht am 6. Januar 2011 — Air Canada/Kommission
OJ C 72, 5.3.2011, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 72/25 |
Klage, eingereicht am 6. Januar 2011 — Air Canada/Kommission
(Rechtssache T-9/11)
2011/C 72/42
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Air Canada (Saint Laurent, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: J. Pheasant und T. Capel, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung einschließlich der Art. 2 und 3 oder, hilfsweise, Teile der Entscheidung nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären; |
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die Geldbuße nach Art. 261 AEUV aufzuheben oder, hilfsweise, sie nach Art. 261 AEUV herabzusetzen, einschließlich einer Herabsetzung auf null; |
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der Kommission aufzutragen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs nach Art. 266 AEUV nachzukommen; und |
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der Kommission die Air Canada im Zusammenhang mit dieser Klage und allen weiteren Verfahrensstadien entstehenden Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Klagegründe:
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin, da die Kommission zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung inhaltliche Änderungen der Vorwürfe vorgenommen habe und daher ihre Entscheidung auf eine neue Beurteilung des Sachverhalts und der Rechtslage gestützt habe; der Klägerin sei keine Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Beurteilung gehört zu werden. |
2. |
Zweiter Klagegrund:
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3. |
Dritter Klagegrund: Die Klägerin habe an keiner Zuwiderhandlung teilgenommen,
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4. |
Vierter Klagegrund: Fehlende oder, hilfsweise, unzutreffende Definition des relevanten Marktes unter Verstoß gegen die nach der Unionsrechtsprechung geforderte einschlägige rechtliche Verpflichtung und insbesondere unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Geldbuße solle aufgrund der übrigen Klagegründe und aufgrund des Versäumnisses der Kommission, den unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße angewandt zu haben, zur Gänze aufgehoben oder, hilfsweise, wesentlich (einschließlich auf null) herabgesetzt werden. |
6. |
Sechster Klagegrund: Mangelnde Begründung unter Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV. |