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Document 52010AE0449

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Menschen mit Behinderungen: Beschäftigung und schrittweise Erreichung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen in der EU. Lissabon-Strategie nach 2010“ (Sondierungsstellungnahme)

OJ C 354, 28.12.2010, p. 8–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/8


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Menschen mit Behinderungen: Beschäftigung und schrittweise Erreichung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen in der EU. Lissabon-Strategie nach 2010“ (Sondierungsstellungnahme)

2010/C 354/02

Berichterstatter: Miguel Ángel CABRA DE LUNA

Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 ersuchte der Staatssekretär für die Europäische Union des spanischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit, Diego LÓPEZ GARRIDO, im Namen des künftigen spanischen Ratsvorsitzes den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um die Erarbeitung einer Sondierungsstellungnahme zu dem Thema:

„Menschen mit Behinderungen: Beschäftigung und schrittweise Erreichung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen in der EU. Lissabon-Strategie nach 2010“.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 23. Februar 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 461. Plenartagung am 17./18. März (Sitzung vom 17. März 2010) mit 152 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

EU-Strategie bis 2020

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) fordert, bei der Verabschiedung der EU-Strategie bis 2020, der Beschäftigungsleitlinien und der Sozialagenda einen Abschnitt zum Thema Behinderung vorzusehen, um sicherzustellen, dass es bereichsübergreifend und in koordinierter Form in allen Gemeinschaftspolitiken berücksichtigt wird.

1.2

Der Ausschuss erinnert daran, dass die Aufnahme von Kriterien zur Förderung der Behindertenpolitik in die künftige EU-Strategie bis 2020 Auswirkungen auf die wirtschaftliche Ertragskraft der gesamten Gesellschaft haben und somit zu Fortschritten bei der sozialen Eingliederung und Nichtdiskriminierung führen wird.

1.3

Der Ausschuss hält einen „Europäischen Pakt für Menschen mit Behinderungen“ für notwendig, mit dem die Grundlage für eine neue europäische Behindertenpolitik geschaffen wird. Dieser Pakt sollte im Einklang stehen mit der künftigen Strategie der EU-Kommission für Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Vertrags von Lissabon und des UN-Übereinkommens mit dem Zusatzprotokoll über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dem die Europäische Union und die Mitgliedstaaten so rasch wie möglich beitreten sollten.

1.4

Der Ausschuss fordert innovationsfördernde Maßnahmen, die sich auf statistische Daten stützen und bewirken, dass die Situation der Menschen mit Behinderungen in allen europäischen und nationalen Statistiken erkennbar gemacht wird.

Beschäftigung und Menschen mit Behinderungen

1.5

Der Ausschuss setzt sich für einen alle Menschen integrierenden Markt ein und weist darauf hin, dass sich die beschäftigungspolitischen Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen auf einen Ansatz stützen müssen, der im Leben eines Menschen alle Prozesse im Zusammenhang mit der Beschäftigung umfasst („Lifestreaming“), und der sich insbesondere auf die Ausbildung, Einstellung, Arbeitsplatzsicherung und die berufliche Wiedereingliederung konzentriert. In der künftigen EU-Strategie bis 2020 und der neuen Strategie der Kommission für Menschen mit Behinderungen müssen Maßnahmen für junge Menschen mit angeborenen wie auch mit erworbenen Behinderungen Vorrang haben.

1.6

Der Ausschuss fordert die Kommission auf, innerhalb eines Jahres einen Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen aus der Richtlinie 2000/78/EG über Behinderung und Beschäftigung vorzulegen.

1.7

Der Ausschuss erinnert daran, dass die Einstellung behinderter Menschen im regulären Arbeitsumfeld die Entwicklung entsprechender Sozialdienste und materielle und ideelle Anreize voraussetzt. Darüber hinaus erkennt er die Rolle der Unternehmen an, die überwiegend Menschen mit Behinderungen beschäftigen, und ganz allgemein die Rolle der Unternehmen der Sozialwirtschaft und diejenige der KMU, die ebenfalls Fördermaßnahmen der Sozialdienste und angemessene Anreize benötigen; damit unterstreicht der Ausschuss die Bedeutung der Sozialpartner in diesem Bereich.

1.8

Der Ausschuss fordert Sensibilisierungsmaßnahmen, die den noch immer bestehenden Vorurteilen gegenüber Arbeitnehmern mit Behinderungen entgegenwirken sollen, und weist auf die Rolle der Medien bei der Anerkennung der Vielfalt hin.

Barrierefreiheit

1.9

Der Ausschuss bekräftigt, dass die Barrierefreiheit der gesamten Gesellschaft und nicht nur den Menschen mit Behinderungen zugute kommt und den Unternehmen mehr Kunden beschert.

1.10

Was die Barrierefreiheit betrifft, empfiehlt der Ausschuss deren progressive Verwirklichung mittels gemeinsamer kurz-, mittel- und langfristiger Ziele (einschließlich einer eindeutigen und verbindlichen Frist für bereits vorhandene und neue Produkte, Dienstleistungen und Infrastrukturen).

1.11

Der Ausschuss unterstützt die Initiative Europäische Hauptstadt der allgemeinen Barrierefreiheit.

1.12

Der Ausschuss weist auf die dringende Notwendigkeit hin, Rechtsvorschriften über den barrierefreien Zugang zu den Diensten der Informationsgesellschaft zu erlassen, und bekräftigt seine Unterstützung des Prinzips „Design für alle“ und für die Entwicklung von Normen für Barrierefreiheit; er fordert einen entsprechenden konkreten Aktionsplan noch vor 2011 und befürwortet die Entwicklung eines „Europäischen Behindertenausweises“, mit dem grenzüberschreitende Reisen behinderter Menschen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Rechte erleichtern werden sollen.

Geschlechtergleichstellung und Behinderung

1.13

Die Geschlechtergleichstellung muss als Querschnittsthema in die Konzeption, Entwicklung, Weiterverfolgung und Bewertung der Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen einbezogen werden, um der derzeitigen Situation abzuhelfen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen häufig diskriminiert oder einfach außer Acht gelassen werden.

Sozialer Dialog und Behinderung

1.14

Der Ausschuss stellt fest, dass den Sozialpartnern für die Gewährleistung, dass die Menschen mit Behinderungen unter gleichen Bedingungen wie alle anderen Arbeitnehmer, d.h. zu angemessenen und gerechten Arbeitsbedingungen arbeiten, große Bedeutung zukommt.

1.15

Die Sozialpartner müssen den Aspekt Behinderung in allen ihren Maßnahmen und branchenübergreifenden sowie branchen- und unternehmensbezogenen Verhandlungen aufgreifen, insbesondere was die Beschäftigung, die Barrierefreiheit und den Sozialschutz angeht.

Beteiligung und ziviler Dialog

1.16

Der Ausschuss bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung des Grundsatzes „Für Personen mit Behinderungen nichts ohne ihre Mitwirkung“. Dieses Prinzip muss in der EU-Strategie bis 2020 sowie auch in den öffentlich finanzierten Programmen für Behinderte angewandt werden.

1.17

Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten müssen die Förderung und Finanzierung der Zivilgesellschaft sicherstellen und damit deren Unabhängigkeit und Mitwirkung bei der Entwicklung politischer Maßnahmen und der Bereitstellung sozialer Dienste gewährleisten.

2.   Einleitung

2.1

Der Ausschuss begrüßt das Ersuchen des spanischen EU-Ratsvorsitzung um Erarbeitung der Stellungnahme zum Thema „Menschen mit Behinderungen: Beschäftigung und schrittweise Erreichung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen in der EU. Lissabon-Strategie nach 2010“.

2.2

Der Ausschuss hat mit seinen Stellungnahmen – angefangen mit seiner ersten spezifischen Initiativstellungnahme zum Thema „Gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen“, die im Juli 2002 verabschiedet wurde (1) – einen ständig verfügbaren und übergreifenden Fundus geschaffen, der der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung der Menschen mit Behinderungen und ihrer Familien (2) zuträglich war.

2.3

Menschen mit Behinderungen machen über 16 % der Bevölkerung aus (mind. 80 Mio.) (3), eine Zahl, die mit der zunehmenden Alterung der Bevölkerung weiter steigen wird.

2.4

Der Ausschuss erkennt die Fortschritte sowohl im Bereich der Rechtsetzung (4) als auch bei der Durchführung gemeinschaftlicher Maßnahmen (5) an, die zusammen mit der Erklärung von Madrid aus dem Jahr 2002 (6) dazu beigetragen haben, Menschen mit Behinderungen stärker in die EU einzubeziehen. Allerdings bleibt noch Raum für Verbesserungen, sind doch bisher nur sektorspezifische und vereinzelte Fortschritte zu verzeichnen gewesen, und es hat an einer gemeinsamen Strategie gefehlt, wie im Rahmen der Halbzeitbewertung des Europäischen Aktionsplans 2003-2010 (7) festgestellt wurde. Darüber hinaus müssen auch die für europäische Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission verstärkt werden.

2.5

Der Ausschuss weist auf die jüngsten Ergebnisse des Eurobarometers für 2009 (8) hin, wonach die wahrgenommene Diskriminierung aufgrund von Behinderungen stark zugenommen hat (um 8 % im letzten Jahr, d.h. von 45 % im Jahr 2008 auf 53 % im Jahr 2009) und sich über 33 % der Menschen mit Behinderungen im Jahr 2009 diskriminiert fühlten.

2.6

Der Ausschuss erkennt an, dass die Fortschritte im Bereich Behindertenmaßnahmen zu einem großen Teil den Sensibilisierungstätigkeiten und dem Druck seitens der europäischen Behindertenbewegung und der sie vertretenden Organisationen unter Schirmherrschaft des Europäischen Behindertenforums (EBF) sowie der Unterstützung der Sozialpartner zu verdanken sind.

2.7

Der Ausschuss erinnert den „Dreiervorsitz“ des Rates daran, diese Stellungnahme bei der Ausübung ihrer Präsidentschaften zu berücksichtigen.

3.   Die neue gemeinschaftliche Behindertenpolitik in der künftigen EU-Strategie bis 2020

3.1   Der Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass die Maßnahmen im Rahmen der EU-Strategie bis 2020 „sichtbar zum sozialen Zusammenhalt und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beitragen [und] die soziale Eingliederung fördern [müssen] […]. Dies erfordert ein Überdenken unserer Bildungssysteme und Arbeitsmärkte, die Förderung von Mobilität sowie eine neue Dynamik in Europa, die unser innovatives und kreatives Potenzial freisetzt (9).

3.2   Der Ausschuss ist der Ansicht, dass es im Rahmen der EU-Strategie bis 2020 nötig ist, einen „Europäischen Pakt für Menschen mit Behinderungen“ anzunehmen, wie es ihn bereits für die Gleichstellung der Geschlechter und für die Jugend gibt.

3.3   Dieser Pakt muss eine gemeinsame, vom Ministerrat abgesegnete Vereinbarung zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten, der EU-Kommission und dem Europäischen Behindertenforum unter Mitwirkung des EP, des EWSA, der Sozialpartner und der Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft sein. Der Pakt sollte von einem Europäischen Ausschuss für Behindertenpolitik verwaltet werden, dessen Vorsitz turnusmäßig von den einzelnen Mitgliedstaaten wahrgenommen wird und der über ein von der Kommission gestelltes Exekutivsekretariat verfügt. In den Pakt werden die notwendigen gemeinsamen Ziele der Mitgliedstaaten, entsprechende Leistungsindikatoren und die Verpflichtung zur Vorlage eines Berichts auf der jährlichen Frühjahrstagung des Rates aufgenommen (10). Auf diese Weise gäbe es für die Behindertenpolitik eine Variante der Methode der offenen Koordinierung.

3.4   Der Pakt sollte folgende Aspekte umfassen: gleichberechtigter Zugang zur Bildung, Gleichbehandlung in Bezug auf Beschäftigung und den Zugang zu Arbeit, Vorschriften über Mindestentgelte und Sozialschutz, Freizügigkeit, Eigenständigkeit, persönliche Selbstständigkeit, gleicher Zugang zu Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, Einigung über ein Programm zugunsten des Zugangs zu neuen Technologien, zu öffentlichen Verkehrsmitteln und zur Gesundheitsversorgung sowie Berücksichtigung der Hilfsbedürfnisse jedweder Art gegenüber allen Arten von Abhängigkeit und schließlich eine Steuerpolitik, die die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen fördert und deren Mehrkosten, die mit der Ausübung ihrer Tätigkeiten im täglichen Leben verbunden sind, berücksichtigt (11).

3.5   In dem Pakt müssen die Bedürfnisse von Frauen und Mädchen mit Behinderungen, von behinderten jungen und alten Menschen, von Menschen, die für ihre persönliche Selbstständigkeit auf umfangreiche Hilfe angewiesen sind, sowie von Menschen mit Behinderungen in ländlichen Gebieten für alle Politikfelder behandelt werden. Ebenso sollte es darin um die Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich Behinderungen gehen.

3.6   Der Pakt muss eine Vereinbarung sein, die im Rahmen des Vertrags von Lissabon, der Charta der Grundrechte und des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu konzipieren ist und sich auf drei Säulen stützt:

3.6.1   (i) Historischer Zeitpunkt für eine Überprüfung der Gemeinschaftspolitik – Den Menschen mit Behinderung und ihren Familien einen zentralen Platz in der Gemeinschaftspolitik einräumen

3.6.1.1

Der Ausschuss erwartet, dass mit der Verabschiedung der EU-Strategie bis 2020 die Koordination verbessert und die begrenzte Wirkung der derzeitigen Lissabon-Strategie und der erneuerten Sozialagenda (12) behoben wird. Zu diesem Zweck muss in die Strategie ein Abschnitt über Menschen mit Behinderungen und ihre Familien aufgenommen werden, in dem es unter anderem um Beschäftigung, Bildung, Eingliederung, Sozialschutz und Barrierefreiheit geht, und dadurch sichergestellt werden, dass das Thema Behinderung in den drei wichtigsten Prioritäten der Strategie berücksichtigt wird (13).

3.6.1.2

Der Ausschuss erinnert daran, dass die Aufnahme der Behindertenpolitik – im Rahmen der Zuständigkeiten der Gemeinschaft - in die EU-Strategie bis 2020 Auswirkungen auf die wirtschaftliche Ertragskraft der gesamten Gesellschaft haben und zu Fortschritten bei der sozialen Eingliederung und Nichtdiskriminierung führen wird; dies wird anhand jüngster Kosten-Nutzen-Analysen deutlich (14).

3.6.1.3

Der Europäische Pakt für Menschen mit Behinderungen muss mit der künftigen Strategie der Kommission für Menschen mit Behinderungen (15) in Einklang stehen, die den derzeitigen Aktionsplan für Menschen mit Behinderungen 2003-2010 ersetzen soll.

3.6.1.4

Die Europäische Beschäftigungsstrategie und die Methode der offenen Koordinierung in den Bereichen soziale Eingliederung, Sozialschutz, Renten, Bildung, Jugend usw. müssen in ihren Leitlinien und gemeinsamen Zielsetzungen den Mitgliedstaaten eigens und verstärkt vorgeben, das Thema Behinderung in die nationalen Pläne aufzunehmen, ihre Analysekapazitäten zu verbessern und die entsprechenden Ergebnisse in den regelmäßigen Berichten festzuhalten.

3.6.1.5

Die Gemeinschaftspolitik muss die Verhinderung aller Arten von schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen unterstützen, insbesondere die Unterbringung von Menschen mit Behinderungen in großen geschlossenen Einrichtungen, getrennten Schulunterricht, die Aufhebung der Rechtsfähigkeit und Gewalt gegenüber Menschen mit Behinderungen. Dabei sind die zusätzlichen Nachteile für Frauen und Mädchen mit Behinderung und stark hilfsbedürftige Menschen zu berücksichtigen (16).

3.6.1.6

Es werden innovationsfördernde Maßnahmen benötigt, die sich auf zuverlässige statistische Daten stützen. Ziel des Paktes muss es sein, die Situation der Menschen mit Behinderungen bei jedweden einschlägigen statistischen Instrumenten sichtbar zu machen (17). Dazu müssen harmonisierte Datenquellen, Indikatoren und statistische Instrumente zur Verfügung stehen, die aktuell und zuverlässig sind; unter anderem muss für die Europäische Arbeitskräfteerhebung ein ständiges Modul zum Thema Behinderung sowie ein Modul für die Messung der gesellschaftlichen Beteiligung der Menschen mit Behinderungen geschaffen werden. Darüber hinaus sind in die allgemeinen statistischen Module Fragen zu Behinderungen aufzunehmen.

3.6.1.7

Der Ausschuss fordert die Aufnahme einer Leitlinie - auf der Grundlage des UN-Übereinkommens - zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen in die „EU-Leitlinien zu den Menschenrechten und dem humanitären Völkerrecht“, die vom Rat der Europäischen Union verabschiedet werden sollen.

3.6.2   (ii) Schaffung eines geeigneten europäischen Rechtsrahmens zum Thema Behinderung

3.6.2.1

Der Ausschuss stellt fest, dass das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neue Rechtsgrundlagen mit sich bringt. Er weist auf dessen Artikel 10, 11 und 19 sowie auf Artikel 21 und 26 der EU-Charta der Grundrechte hin, die denselben Status wie der Vertrag haben.

3.6.2.2

Das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen schafft neue Verpflichtungen für die EU. Deshalb fordert der Ausschuss:

3.6.2.2.1

dass die EU gemäß dem Beschluss des Rates (18) dem UN-Übereinkommen und dem zugehörigen Fakultativprotokoll über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beitritt. Der Ausschuss erinnert an den rechtlichen Stellenwert dieses Übereinkommens als internationaler Vertrag und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich dazu zu verpflichten, das Übereinkommen so schnell wie möglich zu ratifizieren;

3.6.2.2.2

im Hinblick auf das UN-Übereinkommen das gesamte Gemeinschaftsrecht in den Bereichen Binnenmarkt, Verkehr, Steuern, Wettbewerb, Gesundheit, Verbrauch, digitale und elektronische Medien, Beschäftigung, Bildung und Nichtdiskriminierung zu analysieren;

3.6.2.2.3

in der EU-Kommission unter Mitwirkung der involvierten Kommissionsmitglieder einen Koordinationsmechanismus (19) und die im Übereinkommen vorgesehene unabhängige Organisation zu schaffen (20).

3.6.2.3

Der Ausschuss begrüßt die Vorlage des aktuellen Richtlinienvorschlags gegen Diskriminierungen (21), der über den Bereich Beschäftigung hinausgeht, weist aber darauf hin, dass der Vorschlag nicht hinreichend mit dem UN-Übereinkommen in Einklang steht. Mit dieser Richtlinie, die derzeit im Rat erörtert wird, muss sichergestellt werden, dass der Begriff Diskriminierung den Menschen mit Behinderungen unter bestimmten Umständen eine Vorzugsbehandlung einräumt; ferner muss die Reichweite bei den Fragen Sozialschutz, Gesundheit und Bildung festgelegt werden, etwa, dass getrennter Schulunterricht diskriminierend ist; die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen muss ganz allgemein gelten. Die angemessenen Vorkehrungen dazu müssen in allen Bereichen getroffen werden, und für ihre Verwirklichung sollten staatliche Anreize geboten werden. Die Zugänglichkeit muss sich auch auf alle Güter und Dienstleistungen erstrecken, die öffentlich angeboten werden. Schließlich müssen die diesbezüglichen Pflichten der EU stärker in die Tat umgesetzt werden und die entsprechenden Vorschriften für neue Gebäude umgehend gelten sowie für bereits bestehende Gebäude realistische Vorgaben gemacht werden.

3.6.3   (iii) Geeignete Finanzierung für den Europäischen Pakt für Menschen mit Behinderungen

3.6.3.1

Der Ausschuss erinnert daran, dass die Bestimmungen der allgemeinen Strukturfondsverordnung über die Nichtdiskriminierung und den Zugang von Menschen mit Behinderungen als Kriterien zur Auswahl und Durchführung von EU-kofinanzierten Projekten (22) in der künftigen Kohäsionspolitik beibehalten und verschärft werden müssen. Die künftige Kohäsionspolitik muss mit entsprechender finanzieller Ausstattung Maßnahmen zugunsten und seitens der Gesamtheit der Menschen mit Behinderungen in sämtlichen Mitgliedstaaten gewährleisten. Diese Grundsätze müssen sich auch auf den EU-Haushalt und andere europäische Programme in den Bereichen Forschung, Wettbewerb, Bildung, Beschäftigung, Soziales, Entwicklungszusammenarbeit und die neuen Programme ab 2014 erstrecken.

3.6.3.2

Der Ausschuss stellt fest, dass die Einbindung der Zivilgesellschaft in die unmittelbare Verwaltung des ESF (in den Bereichen Bildung und Beschäftigung) und des EFRE zu äußerst positiven Ergebnissen geführt hat, und regt an, dieses Modell ab 2013 auch auf die operationellen Programme der Strukturfonds anzuwenden.

3.6.3.3

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass durch die Beibehaltung der finanziellen Unterstützung für europäische Behindertenorganisationen wie etwa das Europäische Behindertenforum oder Einrichtungen für die soziale Integration durch das Progress-Programm die Demokratie in der EU und die organisierte Zivilgesellschaft gestärkt wird.

4.   Die EU und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen

4.1

Das Thema Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen muss in die Europäische Beschäftigungsstrategie aufgenommen werden. Die Lage der Beschäftigten in Europa ist schwierig, aber diejenige der Arbeitnehmer mit Behinderung noch weitaus mehr; deshalb muss unbedingt ein Arbeitsmarkt gefördert werden, der alle Personen integriert.

4.2

Der Ausschuss ist über die Arbeitslosigkeit unter Menschen mit Behinderungen besorgt. Bereits vor der Krise hatten 78 % der Menschen mit einer starken Behinderung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Nichterwerbstätigkeit war bei ihnen doppelt so hoch wie bei der übrigen Bevölkerung, und ihre Beschäftigungsquote hielt sich bei 20 % unter dem Durchschnitt der Menschen ohne Behinderung (23).

4.3

Aufgrund der Krise (die zu einer Arbeitslosenquote in der EU von 10 % (24) geführt hat) verschlechtert sich für Menschen mit Behinderungen die Situation auf dem Arbeitsmarkt in zweierlei Hinsicht weiter: Erstens wird der Zugang zum Arbeitsmarkt noch schwieriger werden (25), und zweitens werden die Regierungen tendenziell dazu übergehen, ihre öffentlichen Defizite durch eine Kürzung aller Arten von Unterstützungsleistungen und Rentenzahlungen in den Griff zu bekommen. Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Menschen mit Behinderungen nicht die hauptsächlichen Opfer der Krise sein dürfen, und spricht sich gegen eine Kürzung der entsprechenden Leistungen aus (26).

4.4

Es besteht die Gefahr, dass die Krise zu einer Erhöhung des Armutsrisikos für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien führt. Andererseits könnte die Krise aber auch eine Chance zur Entwicklung einer integrativeren Wirtschaftstätigkeit darstellen, die Anreize bietet und die Produktivität der Unternehmen erhöht, was zu einer Verbesserung der gesamten Wirtschaft beitragen würde.

4.5

Der Ausschuss bekräftigt, dass die Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu den wichtigsten Zielen der europäischen Beschäftigungsstrategie gehören muss, und fordert, ein Ziel in die beschäftigungspolitischen Leitlinien aufzunehmen, das die Schlussfolgerung 34 der Frühjahrstagung des Europäischen Rates von 2006 aufgreift (27): „Ein zentrales Ziel ist die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung insbesondere von […] Menschen mit Behinderungen […]. Damit diese Ziele erreicht werden, sollte eng mit den Sozialpartnern zusammengearbeitet werden.“ Es ist ein Maßnahmenkatalog aufzustellen, den die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Plänen berücksichtigen müssen.

4.6

Die Sozialpartner spielen durch ihre Tarifverhandlungen auf allen Ebenen eine entscheidende Rolle für den Zugang der Menschen mit Behinderungen zum Arbeitsmarkt und deren Eingliederung in die Unternehmen. Sie tragen ferner zur Entwicklung von Diversity-Maßnahmen bei und handeln in Abstimmung mit Arbeitgebern, denen Anreize für diesbezügliche Unterfangen geboten werden müssen, entsprechende Pläne aus. Zu deren Umsetzung könnten Maßnahmen im Rahmen der sozialen Verantwortung der Unternehmen entwickelt werden. Diesbezüglich begrüßt der Ausschuss, dass die europäischen Sozialpartner im Dezember 2009 ihre Verhandlungen über eine eigenständige neue Vereinbarung über integrative Arbeitsmärkte erfolgreich abgeschlossen haben.

4.7

Der Ausschuss erwartet die Vorlage eines Berichts über die Umsetzung der Bestimmungen aus der Richtlinie 2000/78/EG (28) über Behinderung und Beschäftigung innerhalb eines Jahres.

4.8

Der Ausschuss weist erneut darauf hin, dass Menschen mit Behinderungen genauso gut wie alle anderen Menschen über Fähigkeiten verfügen, die es ihnen ermöglichen, voll am Arbeitsleben teilzunehmen, und die nicht abgewertet, sondern gefördert werden sollten. Die Menschen mit Behinderungen haben das gleiche Recht auf Arbeit wie alle anderen Personen.

4.9

Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass - nach einer Untersuchung von EUROFUND - wegen der Zunahme psychischer Gesundheitsprobleme diese Art von Behinderung der Hauptgrund für ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt ist, die in einigen Ländern fast 40 % der vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand ausmachen (29). Im Hinblick auf die Situation dieser Arbeitnehmer ist ein Umdenken und eine entsprechende Sensibilisierung der Bürger und Behörden erforderlich.

4.10

Der Ausschuss erinnert daran, dass zur Anerkennung dieser Kompetenzen Verfahren zur Zertifizierung der - über informelle Erfahrungen oder eine geregelte Ausbildung - erworbenen Kenntnisse vorhanden sein müssen. Daher spricht sich der Ausschuss für die Einführung eines „Qualifikationspasses“ (30) aus, der Menschen mit Behinderungen eine berufliche Mobilität innerhalb der EU ermöglicht.

4.11

Die beschäftigungspolitischen Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen müssen alle Umstände im Zusammenhang mit der Beschäftigung umfassen („lifestreaming“ (31) und somit die Aspekte Wohnung, schulische Grundbildung, Berufsausbildung, Überschuldung der Familien, finanzielle Probleme, Gesundheit, ungünstige Lebensverhältnisse und lokale Wirtschaft sowie Einstellung, Arbeitsplatzsicherung und Wiedereingliederung berücksichtigen.

4.12

Die Freizügigkeit (ein Prinzip der Gemeinschaft) ist für Menschen mit Behinderungen nicht gegeben. Dies beeinflusst ihre Möglichkeiten, aus Arbeitsgründen in andere Länder der EU zu ziehen, und betrifft auch ihre Optionen für Studium, Ruhestand und jede sonstige Tätigkeit.

4.13

Zu den Schranken für die Freizügigkeit gehört vor allem die Tatsache, dass Rechte, wie z.B. das Recht auf persönliche Betreuung, nicht „exportiert“ werden können. Sie könnten aber verwirklicht werden, wenn konkrete Maßnahmen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und europaweite Bildungs- und Sensibilisierungskampagnen durchgeführt würden.

4.14

Der EWSA erinnert daran, dass die „aktive Eingliederung“ eine Verbindung zum Arbeitsmarkt herstellen und hinreichende Lohneinkünfte sowie den Zugang zu qualitativ hochwertigen Dienstleistungen gewährleisten muss, die zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen auch im Falle von Arbeitslosigkeit führen (32).

4.15

Der EWSA erinnert daran, dass die Eingliederung in eine reguläre Beschäftigung Arbeitsvermittlungsdienste, berufliche Bildungsmaßnahmen, Sozial- und Gesundheitsdienste und die Sicherung und Verwaltung der Einkünfte sowie Anreizsysteme erforderlich macht (33).

4.16

Der EWSA setzt auf angemessene Sozialleistungen und Steuerregelungen in der Form, dass für Menschen mit Behinderungen die Eingliederung in den Arbeitsmarkt kein Kaufkraftverlust bedeutet und sie Anreize erhalten, um an hochwertigen Arbeitsplätzen bei gerechten Entgelten zu arbeiten; auch plädiert der EWSA für finanzielle Anreize, damit Unternehmen Behinderte einstellen, für betreute Arbeitsplätze auf dem regulären Arbeitsmarkt, für Existenzgründungen von Menschen mit Behinderungen und die Förderung ihres Unternehmergeistes, u.a. durch andere Formen der Kleinstkreditvergabe (34) und schließlich für NGO, die Betreuungsdienste für behinderte Arbeitnehmer und ihre Familien erbringen.

4.17

Es sind Maßnahmen zu treffen, mit denen Arbeitnehmer mit einer erworbenen Behinderung an ihren Arbeitsplatz gehalten oder dort wieder eingesetzt werden können, damit sie den Arbeitsmarkt nicht vorzeitig verlassen müssen; ferner müssen am Arbeitsplatz und seiner Umgebung angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden; schließlich müssen Berufsbildungs- und Fortbildungsprogramme für Menschen mit Behinderungen gewährleistet werden, die ihnen eine reguläre Berufslaufbahn ermöglichen (35). In Ländern, in denen Quotenregelungen bestehen, muss gewährleistet werden, dass durch angemessene Verfahren und Förderungen die Einstellungsquoten erfüllt werden. Die Aufnahme sozialer Kriterien in öffentliche Ausschreibungen kann ebenfalls zur Verbesserung der Beschäftigungslage von Menschen mit Behinderungen führen.

4.18

Der Ausschuss ist der Überzeugung, dass es mehr Vorteile bringt, anstatt Arbeitslosenleistungen Arbeitsplätze zu finanzieren und Anreize zu schaffen, damit Menschen mit Behinderungen eine Arbeitsstelle suchen, oder damit Unternehmer Behinderte einstellen und schließlich auch Anreize für Existenzgründungen von Menschen mit Behinderungen.

4.19

Der Ausschuss setzt auf Maßnahmen für jugendliche Behinderte, darunter auch vorschulische Bildung, und solche zugunsten ihres Übergangs von der Ausbildung zum ersten Arbeitsplatz, wie auch auf Maßnahmen bei Fällen erworbener Behinderung, mit denen der Erhalt der Beschäftigung oder die berufliche Wiedereingliederung gewährleistet wird. Diese Gruppen müssen in der künftigen EU-Strategie 2020 Vorrang erhalten und Gegenstand der Überarbeitung der Kommissions-Strategie für Menschen mit Behinderungen werden. Der EWSA erinnert an seine Stellungnahme SOC/349, in der darauf hingewiesen wird, dass eine Strategie nicht nur für Jugendliche, sondern auch mit ihnen entwickelt werden muss (36).

4.20

Der EWSA erkennt die Rolle derjenigen Unternehmen an, die mehrheitlich Menschen mit Behinderungen einstellen, und solcher, die in diesem Bereich aktiver tätig sind, sowie generell solcher Unternehmen der Sozialwirtschaft wie etwa Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine und Stiftungen, die die soziale Integration der Menschen mit Behinderungen und ihre Beteiligung am Arbeitsmarkt mit denselben Arbeitsrechten fördern und ihnen die Sonderbetreuung zukommen lassen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten festgesetzt wird.

4.21

Der EWSA betont die Förderung der KMU zugunsten der Entwicklung einer integrativen Dimension ihrer Arbeitsplätze und der Entfaltung ihrer wichtigen Rolle bei der Sicherstellung von effizienten Maßnahmen zu Gunsten der Einstellung von Menschen mit Behinderungen.

4.22

Die Institutionen und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten müssen sich über die Lage im Klaren werden und bei der Einstellung von behinderten Arbeitnehmern mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie Pläne für konkrete Maßnahmen entwickeln, mit denen die gegenwärtige, generell sehr niedrige Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen unter ihren Bediensteten erhöht werden kann.

4.23

Der EWSA weist auf das für Menschen mit Behinderungen wichtige Konzept der Flexicurity hin, das heißt, der verbesserten Flexibilisierung und Anpassungsfähigkeit der Beschäftigten in den Unternehmen, die Hand in Hand mit einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit am Arbeitsplatz einhergeht. Eine solche Strategie muss die Vereinbarkeit des Berufs- und Privatlebens, lebenslanges Lernen und leichtere Wechsel zwischen verschiedenen Lebenslagen, Sozialbeihilfen und Arbeitsplätzen im Lebenszyklus behinderter Personen gewährleisten.

4.24

Der EWSA befürwortet die Erschließung neuer Arbeitsplätze in den Bereichen Umwelt und Sozialarbeit und die Förderung der Barrierefreiheit und des „Design für alle“, was Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen bietet.

4.25

Der EWSA plädiert für die Förderung von Arbeitnehmern mit Behinderungen, die Hilfen benötigen, wie auch für die nötigen Dienstleistungen für Familienangehörige der Menschen mit Behinderungen, damit jene weiterhin erwerbstätig bleiben können.

4.26

Sensibilisierungsmaßnahmen wirken den Klischees bezüglich behinderter Arbeitnehmer entgegen (37); sie müssen sich an die Sozialpartner, Geschäftsführer, leitenden Angestellten und sonstigen Beschäftigten wie auch an die Mitarbeiter im Gesundheitswesen und in den Behörden richten (38).

4.27

Die genannten Förderinstrumente müssen für die Unternehmen und Arbeitnehmer leicht anwendbar sein und von den öffentlichen Stellen wirksam propagiert und eingesetzt werden.

4.28

Hervorzuheben ist die entscheidende Rolle der Medien als zentrale Träger von Sensibilisierungsmaßnahmen und der Propagierung der Prinzipien der Toleranz, der gesellschaftlichen Integration und der Akzeptanz der Vielfalt der europäischen Gesellschaft.

4.29

Der EWSA unterstützt die Entwicklung von Neuerungen wie etwa den bereits erwähnten „Kompetenzausweis“ oder das „lifestreaming“ und weist auf weitere Beispiele hin:

4.29.1

Das Modell für die Dienstleistung „job coaching“, eine kontinuierliche Unterstützung im regulären Arbeitsumfeld mit Betreuung und Patenschaft;

4.29.2

Einrichtung eines Systems der Anerkennung früher erworbener Kenntnisse (39), durch das der fortschreitende Erwerb von Berufserfahrungen dokumentiert wird;

4.29.3

Betreuung während des Arbeitslebens in öffentlichen Unternehmen und Verwaltungen;

4.29.4

Verwendung neuer Technologien wie etwa audiovisueller didaktischer Materialien („Videotutorials“) (40). und allgemein Ausstattung mit unterstützenden Technologien und Gewährleistung des Zugangs zu allgemeinen Technologien am Arbeitsplatz;

4.29.5

Entwicklung eines Modells für „Disability Management“ (41). im Rahmen der allgemeinen Diversity-Maßnahmen in Unternehmen.

5.   Barrierefreiheit für Personen mit Behinderung

5.1

Der EWSA erinnert an die Entschließung des EU-Rats vom 17. März 2008, in der es heißt: „Eine derartige Zugänglichkeit stellt fraglos einen der Ecksteine einer integrativen, auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung beruhenden Gesellschaft dar“  (42). Hierbei spielen die Sozialpartner eine entscheidende Rolle, da die Zugänglichkeit eine Voraussetzung für eine Beschäftigung ist.

5.2

Der EWSA bekräftigt seine Sondierungsstellungnahme (43) zum Thema Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen, in der er betont, dass Menschen mit Behinderungen dieselben Rechte wie andere Bürger haben, aber verschiedene Bedürfnisse und anderen Zugang zu Dienstleistungen und Waren.

5.3

Der EWSA empfiehlt eine schrittweise Einführung gemeinsamer kurz-, mittel- und langfristiger Ziele (mit einer eindeutigen und verbindlichen Frist für neue und vorhandene Waren, Dienstleistungen und Infrastrukturen), die die Mitgliedstaaten verpflichten, dafür u.a. die Möglichkeiten der öffentlichen Ausschreibung zu nutzen.

5.4

Der EWSA nimmt zur Kenntnis, dass für die unmittelbare Wahrnehmung der politischen und bürgerlichen Rechte Zugänglichkeit unerlässlich ist, weshalb besondere Pläne mit Normen und Sanktionen für die Barrierefreiheit entwickelt werden müssen, die für alle Behörden verbindlich sind; ferner müssen Menschen mit Behinderungen ihre Rechte einklagen können. So dürfen keine EP-Wahlen mehr ohne eine garantierte Barrierefreiheit der Wahllokale und ohne signifikanten Anteil von Menschen mit Behinderungen unter den Kandidaten stattfinden; dazu müssen in den Mitgliedstaaten die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden.

5.5

Der EWSA weist auf die Bemühungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission um eine Gewährleistung der Zugänglichkeit hin; Ziel muss ein vollständig behindertengerechter Zugang sein (zu öffentlichen Gebäuden, Gebäuden von öffentlichem Interesse, Privatunternehmen, Waren und Dienstleistungen, Reisemöglichkeiten, zum elektronischen Handel, zu Informationen, Verkehrsmitteln, zu Technologie und Kommunikation).

5.6

Der EWSA bekräftigt, dass eine solche Zugänglichkeit für alle von Nutzen ist (ältere Menschen, Schwangere, Gehbehinderte usw.). Firmen, die leichter zugänglich sind, würden zusätzliche Kundschaft erhalten (15 % der Verbraucher). Neue Produkte eröffnen neue Märkte und sind eine Quelle für nachhaltiges Wirtschaftswachstum.

5.7

Darüber hinaus weist der EWSA darauf hin, dass das Eintreten für Barrierefreiheit auch ein Engagement für die Grundrechte der europäischen Bürger ist, wie er bereits in seiner Stellungnahme zum Thema eAccessibility  (44) erklärt hat.

5.8

Der EWSA erinnert die Europäischen Institutionen und insbesondere die Kommission daran, dass der Zugang zu ihren Gebäuden und elektronischen Informationssystemen (z.B. zu ihren Internetportalen, zu den Seiten für öffentliche Auskünfte der Kommission) eingeschränkt ist. Es wäre also ein Plan für die Zugänglichkeit aufzustellen, der von einem echten Engagement für Menschen mit Behinderungen zeugt (45).

5.9

Der EWSA fordert staatliche Hilfen (46) für Unternehmen und private Dienste, damit sie die angemessenen Vorkehrungen gemäß Richtlinie 2000/78 treffen können (47). Dabei sollte die Verwirklichung des Grundsatzes des präventiven Zugangs bei den privaten Dienstleistungen beginnen.

5.10

Als flankierende Maßnahme zur Verbesserung der Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge nach dem erfolgreichen Beispiel aus den USA muss mit der Entwicklung von Normen für die Barrierefreiheit fortgefahren werden. Der EWSA erinnert daran, dass für die Festlegung solcher Normen der Dialog zwischen den Institutionen, der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft unerlässlich ist (48).

5.11

Der Ausschuss unterstützt die Initiative Europäische Hauptstadt der allgemeinen Barrierefreiheit, wonach europäische Städte und Regionen als Anerkennung für ihre Bemühungen um die Zugänglichkeit zu allen Einrichtungen, Waren und Dienstleistungen und für die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der örtlichen Behörden ein Banner erhalten.

5.12

Der Ausschuss hofft, dass in den neuen Bestimmungen zur Beförderung per Seeschiff, öffentlichem Nahverkehr, Bus und Taxi die unterschiedlichen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden und alle Transportmittel und zugehörige Infrastruktur nach dem Vorbild der geltenden Regelungen im Luft- und Bahnverkehr entsprechend angepasst werden.

5.13

Der EWSA begrüßt die Mitteilung der Kommission zum Thema e-Accessibility (49) und fordert die EU auf, die darin vorgeschlagenen Maßnahmen als strategische europäische Zielmarke für die Informationsgesellschaft aufzustellen. Es sind dringend Rechtsvorschriften zur e-Accessibility bezüglich der Zugänglichkeit zum Internet, der integrativen Kommunikation, Telekommunikationsdienste, Mobiltelefone, Computertechnologie, Bankautomaten usw. vorzulegen. Diese Ziele waren bereits 2003 in der Ministererklärung von Kreta (50) und der Erklärung von Riga vorgestellt worden. Gegenwärtig gibt es allerdings berechtigte Zweifel, dass sie sich innerhalb der festgelegten Fristen verwirklichen lassen, weshalb der EWSA fordert, noch vor 2011 einen ehrgeizigen Aktionsplan zur Erreichung dieser Ziele aufzustellen.

5.14

Der EWSA bekräftigt sein Engagement für den Grundsatz „Design für alle“ und hält eine Aufnahme dieses Konzepts sowohl in die Berufsausbildungen als auch die Universitätsausbildung für ausschlaggebend, damit es von allen Berufsgruppen angewandt wird.

5.15

Der EWSA befürwortet die Entwicklung eines „Europäischen Behindertenausweises“, der nach dem Beispiel des europäischen Parkausweises die gegenseitige Anerkennung der Rechte von Menschen mit Behinderungen bei Fahrten ins Ausland mit demselben Zugang zu Verkehrsmitteln, Kultur- und Freizeitveranstaltungen gewährt.

6.   Geschlechtszugehörigkeit und Behinderung

6.1

Der EWSA stellt fest, dass in Europa 60 % der Menschen mit Behinderungen Frauen sind, die zudem Opfer der Ungleichbehandlung sind, indem sie nicht nur hinsichtlich ihrer Rechte diskriminiert werden, sondern auch beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen (u.a. Gesundheitsversorgung, Bildung, Schutz vor Gewalt gegen Frauen).

6.2

In den letzten zehn Jahren ist die Beschäftigungsquote von Frauen mit Behinderung gleich geblieben; ein hoher Anteil unter ihnen ist nicht berufstätig oder arbeitslos, sie werden schlechter bezahlt und sie haben noch größere Schwierigkeiten, im Arbeitsmarkt unterzukommen.

6.3

Bei der Konzeption, Entwicklung, Verfolgung und Bewertung der Maßnahmen für Behinderte muss stets der Geschlechtsaspekt thematisiert werden. Es sind besondere Maßnahmen und Aktionen zu treffen, um den Zugang zu Arbeitplätzen zu gewährleisten und die Einstellung von Frauen zu fördern.

7.   Sozialer Dialog und Behinderung

7.1

Der EWSA ruft die Sozialpartner dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass Menschen mit Behinderungen unter den gleichen - und angemessenen und gerechten - Bedingungen wie andere Arbeitnehmer beschäftigt werden, und insbesondere auch die gleichen Aufstiegschancen und gleiches Entgelt für gleiche Arbeit erhalten und ihre Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte wahrnehmen können; er ermuntert die Menschen mit Behinderungen, in Berufsverbänden und Gewerkschaften mitzuwirken, und fordert ferner, dass auch für Arbeiten im Unterauftrag dieselben Arbeitsbedingungen gelten (51) (Artikel 27 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung).

7.2

Für die Wahrnehmung der Rechte und der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen und ihre Nichtdiskriminierung ist der soziale Dialog bezüglich Beschäftigung, Sozialversicherung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie anderer Zusammenhänge und der Arbeitsbeziehungen im Allgemeinen von grundlegender Bedeutung; ebenso für die Verwirklichung von konkreten Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung und der Zugänglichkeit, bei der Aus- und Fortbildung, Förderung und Betreuung von Arbeitnehmern mit Behinderungen.

7.3

Die Sozialpartner müssen in Zusammenarbeit mit den Behindertenorganisationen den Aspekt Behinderung in allen ihren Maßnahmen und branchenübergreifenden sowie branchen- und unternehmensbezogenen Verhandlungen berücksichtigen, insbesondere was die Beschäftigung, die Barrierefreiheit und den Sozialschutz angeht.

7.4

Die Sozialpartner sollten in Bezug auf die Arbeitsbeziehungen und den Sozialschutz an der Weiterentwicklung und Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung mitwirken.

8.   Mitwirkung und „Ziviler Dialog“

8.1

Der EWSA unterstützt den Grundsatz „Für Personen mit Behinderungen nichts ohne ihre Mitwirkung“ (52) und setzt auf Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Mitsprache- und Mitwirkungsrechte und der eigenen Wahrnehmung ihrer Rechte („self-advocacy“).

8.2

Der EWSA betrachtet den zivilen Dialog mit Behindertenverbänden als den angemessenen Rahmen für die Verbesserung des Regierungshandelns in der Europäischen Union, bei dem Verfahren und verbindliche Protokolle festgelegt und in der EU Ad-hoc-Organe für die Mitwirkung und Konsultation geschaffen werden.

8.3

Die Behindertenorganisationen müssen an den regelmäßigen Berichten mitwirken, in denen die Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung und Barrierefreiheit bewertet werden, an der Umsetzung der UN-Konvention und an den Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Kommission, um etwa durch alternative Gutachten die Sichtweise der Zivilgesellschaft einzubringen.

8.4

Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten müssen die Förderung und Finanzierung der Entwicklung der Zivilgesellschaft sicherstellen und damit deren Unabhängigkeit und Mitwirkung an der Konzipierung politischer Maßnahmen und der Bereitstellung sozialer Dienste gewährleisten.

Brüssel, den 17. März 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Stellungnahme des EWSA, ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 89.

(2)  Stellungnahmen des EWSA: ABl. C 182 vom 4.8.2009, S. 19; ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 80; ABl. C 93 vom 27.4.2007, S. 32, ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 102; ABl. C 185 vom 8.8.2006, S.46; ABl. C 88 vom 11.4.2006, S. 22; ABl. C 110 vom 9.5.2006, S. 26; ABl. C 24 vom 31.1.2006, S. 15; ABl. C 110 vom 30.4.2004, S. 26; ABl. C 133 vom 6.6.2003, S. 50; ABl. C 36 vom 8.2.2002, S. 72.

(3)  http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/microdata/eu_silc

(4)  Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 - Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 vom 11. Juli 2006; Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 [Amtsblatt L 204 vom 26.7.2006] und das Telekommunikationspaket KOM(2007) 697 endg. – COD 2007/0247.

(5)  Mitteilung der Kommission - Sozialpolitische Agenda KOM(2005) 33 endg. und Mitteilung der Kommission Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein Europäischer Aktionsplan, KOM(2003) 650 endg.

(6)  http://antiguo.cermi.es/graficos/declaracion-madrid.asp

(7)  http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=3784&langId=de

(8)  Eurobarometer: Diskriminierung in der EU im Jahr 2009 (auf der Grundlage von Befragungen zwischen dem 29. Mai und dem 14. Juni 2009)

(9)  KOM(2009) 647 endg.

(10)  Entschließung des Rates (2008/ C 75/01)

(11)  Stellungnahme des EWSA, ABl. C 93 vom 27.4.2007

http://w3.bcn.es/fitxers/baccessible/greugecomparatiueconmic.683.pdf.

http://www.feaps.org/actualidad/23_04_09/ultima_hora/sobreesfuerzo_15_04_09.pdf

(12)  KOM(2009) 58 endg.

(13)  KOM(2009) 647 endg.

(14)  Gregorio RODRÍGUEZ CAMPO, Carlos GARCÍA SERRANO und Luis TOHARIA: „Evaluación de las políticas de empleo para las personas con discapacidad y formulación y coste económico de nuevas propuestas de integración laboral“ [„Bewertung der Beschäftigungspolitik für Menschen mit Behinderungen und Konzipierung sowie ökonomische Kosten neuer Vorschläge zur Integration in den Arbeitsmarkt“], Colección Telefónica Accessible no. 9, Ediciones Cinca, April 2009 - ISBN: 978-84-96889-48-4. Madrid, Spanien.

(15)  Entschließung des Rates (2008/ C 75/01)

(16)  http://cms.horus.be/files/99909/MediaArchive/EDF%20declaration%20on%20girls%20and%20women%20with%20disabilities.doc

(17)  Stellungnahme des EWSA, ABl. C 10, 15.1.2008, S. 80.

(18)  Beschluss des Rates 15540/09 vom 24. November 2009.

(19)  http://cms.horus.be/files/99909/MediaArchive/library/EDF_contribution_OHCHR_contribution_national_frameworks_for_implementation_CRPD(final).doc

(20)  http://www.efc.be/Networking/InterestGroupsAndFora/Disability/Pages/TheEuropeanConsortiumofFoundationsonHumanRightsandDisability.aspx

(21)  Vorschlag für eine Richtlinie des Rates (KOM(2008) 426 endg., 2. Juli 2008.

(22)  http://www.observatoriodeladiscapacidad.es/?q=es/informacion/agenda/18112009/presentaci_n_de_innet16_european_inclusion_network_lanzamiento_del_obser

(23)  Statistik kurz gefasst, Thema 3: Beschäftigung behinderter Menschen in Europa 2002, Eurostat 26/2003.

http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-NK-03-026/DE/KS-NK-03-026-DE.PDF

(24)  Statisches Amt der Europäischen Union (Eurostat) - Januar 2010.

(25)  Eurobarometer,: Diskriminierung in der EU im Jahr 2009 und Stellungnahme des EWSA, ABl. C 265 vom 27.10.2007, S. 102.

(26)  http://www.cermi.es/NR/rdonlyres/6487C9F8-F423-493B-83B8-562CB09201B8/30184/EstudioCERMICrisisyDiscapacidad.doc

www.cermi.es

(27)  Schlussfolgerungen des Rates vom 23./24. März 2006.

(28)  Richtlinie des Rates 2000/78.

(29)  Untersuchung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen auf der Grundlage von Daten der Gesundheitsberichterstattung des Bundes (2007) http://www.gbe-bund.de/gbe10/pkg_isgbe5.prc_isgbe?p_uid=gastd&p_sprache=D

(30)  Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP), http://www.ceep.eu

(31)  Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP), http://www.ceep.eu

(32)  Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen.

(33)  Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen.

(34)  http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=89&newsId=547

(35)  Leitlinien zur Schaffung einer integrativen Gesellschaft: generelle Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung am Beispiel der Sozialwirtschaft

http://www.socialeconomy.eu.org/IMG/pdf/Guide_on_Disability_Mainstreaming_and_Social_Economy.pdf.

(36)  Stellungnahme des EWSA, ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 113.

(37)  http://www.fundaciononce.es

(38)  Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen http://www.eurofound.europa.eu/.

(39)  Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP), http://www.ceep.eu.

(40)  Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP), http://www.ceep.eu

(41)  Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP), http://www.ceep.eu

(42)  Entschließung des Rates (2008/ C 75/01).

(43)  Stellungnahme des EWSA, ABl. C 93 vom 27.4.2007, S. 32.

(44)  Stellungnahme des EWSA, ABl. C 110 vom 9.5.2006, S. 26 und Entschließung des Rates vom 6. Februar 2003 (ABl. C 39, 2003, S.5).

(45)  KOM(2007) 501 endg.

(46)  Artikel 41 und 42 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008.

(47)  Richtlinie des Rates 2000/78 vom 27. November 2000.

(48)  http://ec.europa.eu/information_society/activities/einclusion/archive/deploy/pubproc/eso-m376/index_en.htm

http://cms.horus.be/files/99909/MediaArchive/M420%20Mandate%20Access%20Built%20Environment.pdf

(49)  KOM(2005) 425 endg., KOM(2008) 804 endg.

(50)  Ministererklärung zur digitalen Integration: Minister für Verkehr und Kommunikation der Europäischen Union, April 2003.

(51)  Artikel 27 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung.

(52)  Slogan des Europäischen Behindertenforums EDF, Generalversammlung 2009.


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