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Document 32010D0424(14)
Decision No S4 of 2 October 2009 concerning refund procedures for the implementation of Articles 35 and 41 of Regulation (EC) No 883/2004 of the European Parliament and of the Council (Text of relevance to the EEA and to the EC/Switzerland Agreement)
Beschluss Nr. S4 vom 2. Oktober 2009 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
Beschluss Nr. S4 vom 2. Oktober 2009 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
ABl. C 106 vom 24.4.2010, p. 52–53
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/52 |
BESCHLUSS Nr. S4
vom 2. Oktober 2009
über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/17
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf die Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
gestützt auf die Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kosten der vom Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats erbrachten Sachleistungen werden vollständig erstattet. |
(2) |
Wenn nicht anders vereinbart, müssen die Erstattungen zwischen Trägern schnell und effizient erfolgen, um zu vermeiden, dass sich Forderungen ansammeln, die über einen längeren Zeitraum unbeglichen bleiben. |
(3) |
Eine Anhäufung von Forderungen könnte das effiziente Funktionieren des Gemeinschaftssystems beeinträchtigen und die Rechte der Bürger gefährden. |
(4) |
Die Verwaltungskommission hat mit Beschluss Nr. S1 (3) festgelegt, dass dem Träger des Aufenthaltsorts die Kosten der Sachleistungen erstattet werden, die aufgrund einer gültigen Europäischen Krankenversicherungskarte erbracht wurden. |
(5) |
Gemeinsam vereinbarte bewährte Verfahren würden zu einer raschen und effizienten Begleichung der Forderungen zwischen den Trägern beitragen. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
BESCHLIESST:
A. Erstattung auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen (Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009)
1. |
Der Träger, der eine Forderung auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen stellt, reicht diese innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (nachstehend „Durchführungsverordnung“) ein. Der leistungspflichtige Träger stellt sicher, dass die Forderung innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung beglichen wird; er begleicht sie jedoch vor Ablauf der Frist, sobald er dazu in der Lage ist. |
2. |
Die Erstattung von Leistungen, die auf der Grundlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK), einer Ersatzbescheinigung für die EKVK oder einer anderen Anspruchsbescheinigung erbracht wurden, kann abgelehnt und dem forderungsberechtigten Träger der entsprechende Antrag zurückgesandt werden, wenn dieser z. B.
Die Erstattung von Leistungen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Person sei nicht mehr bei dem Träger versichert, der die EKVK oder die Anspruchsbescheinigung ausgestellt hat, sofern die Leistungen dem Leistungsempfänger während der Gültigkeitsdauer des verwendeten Dokuments gewährt wurden. Ein Träger, der die Kosten von Leistungen erstatten muss, die aufgrund einer EKVK erbracht wurden, kann den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Leistungserbringung rechtmäßig eingetragen war, auffordern, ihm die Kosten dieser Leistungen zu erstatten, oder — wenn die Person zum Gebrauch der EKVK nicht berechtigt war — die Angelegenheit mit dieser Person zu regeln. |
3. |
Der leistungspflichtige Träger darf eine Forderung nicht auf ihre Übereinstimmung mit den Artikeln 19 und 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hin überprüfen, sofern kein hinreichender Verdacht auf missbräuchliches Verhalten im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorliegt. (4) Folglich muss der leistungspflichtige Träger die Informationen, auf denen die Forderung gründet, akzeptieren und die Erstattung vornehmen. In Fällen, in denen ein Verdacht auf missbräuchliches Verhalten vorliegt, darf der leistungspflichtige Träger aus berechtigten Gründen gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung die Forderung zurückweisen. |
4. |
Stellt der leistungspflichtige Träger die Richtigkeit der Angaben infrage, auf denen eine Forderung beruht, prüft der forderungsberechtigte Träger zur Durchführung der Nummern 2 und 3, ob die Forderung ordnungsgemäß gestellt wurde, und zieht gegebenenfalls die Forderung zurück oder führt eine Neuberechnung durch. |
5. |
Eine nach Verstreichen der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Durchführungsverordnung eingereichte Forderung bleibt unberücksichtigt. |
B. Erstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen (Artikel 63 der Durchführungsverordnung)
6. |
Das in Artikel 64 Absatz 4 der Durchführungsverordnung vorgesehene Verzeichnis wird der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats am Ende des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorgelegt; die auf diesem Verzeichnis basierenden Forderungen werden so bald wie möglich nach der Veröffentlichung der jährlichen Pauschalbeträge pro Person im Amtsblatt der Europäischen Union, in jedem Fall jedoch innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, bei der genannten Verbindungsstelle eingereicht. |
7. |
Der forderungsberechtigte Träger legt dem leistungspflichtigen Träger nach Möglichkeit alle ein bestimmtes Kalenderjahr betreffenden Forderungen gleichzeitig vor. |
8. |
Der leistungspflichtige Träger, der eine Forderung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erhält, stellt sicher, dass die Forderung innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung beglichen wird; er begleicht sie jedoch vor Ablauf der Frist, sobald er dazu in der Lage ist. |
9. |
Eine nach Verstreichen der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Durchführungsverordnung eingereichte Forderung bleibt unberücksichtigt. |
10. |
Eine auf der Grundlage von Pauschalbeträgen ermittelte Forderung kann abgelehnt und dem forderungsberechtigten Träger der entsprechende Antrag zurückgesandt werden, wenn dieser z. B.
|
11. |
Stellt der leistungspflichtige Träger die Richtigkeit der Angaben infrage, auf denen eine Forderung beruht, prüft der forderungsberechtigte Träger, ob die Kostenrechnung ordnungsgemäß gestellt wurde, und zieht gegebenenfalls die Forderung zurück oder führt eine Neuberechnung durch. |
C. Anzahlungen gemäß Artikel 68 der Durchführungsverordnung
12. |
Bei Anzahlungen gemäß Artikel 68 der Durchführungsverordnung werden die zu zahlenden Beträge für Forderungen auf der Grundlage von tatsächlichen Aufwendungen (Artikel 67 Absatz 1 der Durchführungsverordnung) und für Forderungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen (Artikel 67 Absatz 2 der Durchführungsverordnung) getrennt bestimmt. |
D. Zusammenarbeit und Informationsaustausch
13. |
Die Träger sollten eine gute Zusammenarbeit untereinander sicherstellen und so agieren, als wendeten sie ihre eigenen Rechtsvorschriften an. |
E. Inkrafttreten
14. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Lena MALMBERG
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(3) Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.
(4) Urteil vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03: Erben der Annette Keller gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Instituto Nacional de Gestión Sanitaria (Ingesa), Sammlung der Rechtsprechung 2005, S. I-02529.