EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52004AR0061

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“

OJ C 71, 22.3.2005, p. 40–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/40


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“

(2005/C 71/10)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“ (KOM(2004) 343 endg.);

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 27. Mai 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

gestützt auf den Beschluss seines Präsidiums vom 10. Februar 2004, die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft;

gestützt auf Artikel III-330 und Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a) des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa;

gestützt auf den Bericht der Kommission über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrages: Die EU-Regionen in äußerster Randlage (1);

gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Die Probleme der Regionen in äußerster Randlage in Bezug auf die Anwendung von Artikel 299“ (CdR 440/2000 fin) (2);

gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Sevilla am 21./22. Juni 2002 und des Europäischen Rates von Brüssel am 17./18. Juni 2004;

gestützt auf das gemeinsame Memorandum von Spanien, Frankreich, Portugal und den sieben Regionen in äußerster Randlage und den Beitrag dieser Regionen vom 2. Juni 2003;

gestützt auf die Schlusserklärungen der Präsidentenkonferenz von Ponta Delgada am 2. September 2004, von Martinique am 30. Oktober 2003, von La Palma am 15. Oktober 2002, von Lanzarote am 25. September 2001 und von Funchal am 31. März 2000;

gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zum Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (3);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung „Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ (CdR 120/2004 fin) (4);

gestützt auf den Bericht der Kommission über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrages: Die EU-Regionen in äußerster Randlage (KOM(2000) 147 endg. vom 13. März 2000);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission über eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage: Bilanz und Perspektiven (SEK(2004) 1030 endg.);

gestützt auf den Stellungnahmeentwurf der Fachkommission für Kohäsionspolitik vom 24. September 2004 (CdR 61/2004 rev. 1), Berichterstatter: Herr Adan MARTIN MENIS, Präsident der Regierung der Kanarischen Inseln (ES/ELDR));

in Erwägung folgender Gründe:

1)

Die sieben Regionen in äußerster Randlage – die Azoren, Guadeloupe, Guyana, die Kanarischen Inseln, Madeira, Martinique und Réunion – sind gleichberechtigte Teile der Europäischen Union, zeichnen sich gleichzeitig jedoch durch ihre einzigartige und spezielle Situation aus, die sie von den übrigen Gemeinschaftsregionen unterscheidet;

2)

Diese Situation ist durch die Dauerhaftigkeit und Häufung einer Reihe von Benachteiligungen gekennzeichnet, insbesondere extreme Abgelegenheit, geringe Größe und mangelnde Diversifizierung in der Erzeugung, die die Ursachen für die Isolierung und Anfälligkeit dieser Regionen sind – eine Tatsache, die in Artikel 299 Absatz 2 EGV anerkannt ist;

3)

Diese Situation schlägt sich in Mehrkosten und besonderen Schwierigkeiten in Bezug auf Wachstum, Konvergenz und wirtschaftliche Nachhaltigkeit dieser Regionen nieder, die ihre vollständige Eingliederung in die Dynamik des Binnenmarktes behindern, die Möglichkeiten ihrer Bürger beeinträchtigen und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen schmälern;

4)

Aufgrund ihrer geografischen Lage könnten sich die Regionen in äußerster Randlage indes zu strategischen europäischen Vorposten für die Stärkung der Rolle entwickeln, die die Europäische Union in der Welt spielen möchte;

5)

Diese Charakteristika rechtfertigen durchaus eine Sonderbehandlung bei der Durchführung der Gemeinschaftspolitiken, um die besonderen Bedürfnisse dieser Regionen zu berücksichtigen und ihr eigenes Entwicklungspotenzial zu fördern;

6)

Daher gilt es, die Forderungen der Regionen in äußerster Randlage und ihrer nationalen Behörden nach einer umfassenden und kohärenten Strategie für diese Regionen zu unterstützen, die zur Berücksichtigung ihrer speziellen Situation mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet werden und sich in einer echten Gemeinschaftspolitik für die Regionen in äußerster Randlage niederschlagen muss;

verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November 2004 (Sitzung vom 18. November) folgende Stellungnahme:

1.   Bemerkungen des Ausschusses der Regionen

Die Sonderbehandlung für die Regionen in äußerster Randlage – eine im Allgemeinen positive Bilanz, doch bleibt noch viel zu tun

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.1

begrüßt, dass die Europäische Kommmission 1986 die Initiative zur Schaffung eines angemessenen Rahmens für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts und die Durchführung der Gemeinschaftspolitiken in diesen Regionen auf der Grundlage der POSEI-Programme (Programme zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der betreffenden Regionen zurückzuführenden Probleme) ergriffen hat;

1.2

verweist darauf, dass die Aufnahme eines eigenen Artikels zur Berücksichtigung der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union in den Vertrag, nämlich Artikel 299 Absatz 2, einer Reihe von konkreten Zielen nachkam, und zwar:

der Bekräftigung der Einzigartigkeit der Regionen in äußerster Randlage und der Notwendigkeit der Berücksichtigung dieses Sachverhalts in sämtlichen Politiken der Europäischen Union, insbesondere durch die Aufrechterhaltung einer bevorzugten Unterstützung solcher Regionen im Rahmen der Strukturpolitik für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt;

der Anpassung der Gemeinschaftspolitiken an die regionale Realität durch die Durchführung von besonderen Maßnahmen und Festlegung von besonderen Bedingungen für die Anwendung des Vertrags, soweit derartige Bestimmungen sich als erforderlich erweisen, um die Entwicklung dieser Regionen zu ermöglichen;

der Berücksichtigung des besonderen geografischen Umfelds der Regionen in äußerster Randlage in Bezug auf Handelspolitik und Zusammenarbeit sowie der Abkommen mit den Nachbarstaaten;

1.3

vertritt die Auffassung, dass diese Ziele nichts von ihrer Gültigkeit verloren haben und, da sie bei weitem noch nicht erreicht wurden und ein fortwährendes Handeln seitens der Europäischen Union erforderlich machen, wie dies auch die Verankerung der Sonderstellung der Regionen in äußerster Randlage in Artikel III-330 des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa deutlich macht;

1.4

erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Ausschuss seinerzeit den Bericht der Kommission über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrages vom 14. März 2000 befürwortet hatte, mit dem den Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsstrategie für die Regionen in äußerster Randlage „eine deutlich andere Qualität“ verliehen und eine neue, entscheidende Etappe durch die Festlegung einer umfassenden und kohärenten Strategie für die nachhaltige Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage eingeleitet werden sollte;

1.5

erachtet die im Rahmen der Anwendung des oben genannten Berichts vom 14. März 2000 ergriffenen Maßnahmen ganz allgemein als positiv; hält jedoch fest, dass die erweiterte Europäische Union sich derzeit an einem entscheidenden Punkt ihres Integrationsprozesses befindet und vielfältigen Herausforderungen von einschneidender Bedeutung gegenübersteht, die tiefgreifende Änderungen im institutionellen Gefüge, in den Gemeinschaftspolitiken und in der europäischen Wirtschaft unerlässlich machen;

1.6

ist der Ansicht, dass diese Änderungen ungeachtet der herausragenden positiven Aspekte die Notwendigkeit hervorheben, den derzeitigen Ansatz zu überarbeiten und die Gemeinschaftspolitik für die Regionen in äußerster Randlage zu vertiefen, um einen geeigneten Rahmen für diese Regionen in der neuen europäischen Struktur zu schaffen, mit dem ihre uneingeschränkte Teilnahme an diesem neuen Europa sichergestellt wird;

1.7

dankt in diesem Zusammenhang dem Europäischen Rat, dass er in seinem Handeln stets die Regionen in äußerster Randlage des Gemeinschaftsraumes berücksichtigt und verteidigt hat; weist darauf hin, dass der Europäische Rat von Sevilla im Juni 2002 in seinen Schlussfolgerungen die Notwendigkeit anerkannt hat, verstärkt auf die Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrages hinzuwirken und geeignete Vorschläge zu unterbreiten, damit im Rahmen der verschiedenen Gemeinschaftspolitiken, insbesondere in der Verkehrspolitik, sowie der Reform einiger dieser Politiken, insbesondere der Regionalpolitik, den spezifischen Bedürfnissen der Regionen in äußerster Randlage entsprochen werden kann; betont ebenfalls, dass die Kommission an gleicher Stelle ihre Absicht bekundet hat, einen neuen Bericht über diese Regionen vorzulegen, der in einem umfassenden und kohärenten Ansatz die Besonderheiten der Situation dieser Regionen und die Möglichkeiten, ihnen Rechnung zu tragen, aufzeigt;

1.8

begrüßt die Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“ am 26. Mai 2004 sowie der Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage: Bilanz und Perspektiven“ am 6. August 2004; nimmt den Willen der Union zur Kenntnis, den besonderen regionalen Bedürfnissen insbesondere durch die Anerkennung der einzigartigen Situation der Regionen in äußerster Randlage Rechnung zu tragen, die eine Sonderbehandlung in den verschiedenen Gemeinschaftspolitiken absolut rechtfertigt;

Auf dem Weg zu einer umfassenden und kohärenten Entwicklungsstrategie für die Regionen in äußerster Randlage

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.9

äußert sich lobend über den Vorschlag der Kommission, ihre partnerschaftlichen Beziehungen zu den Regionen in äußerster Randlage und zu deren Präsidentenkonferenz auszubauen, was von ihrem Willen zeugt, die regionale Dimension in das europäische Einigungswerk einzubeziehen;

1.10

anerkennt die Fortschritte der Kommission in ihrem Verständnis der komplexen Problematik der Regionen in äußerster Randlage; bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Entwicklung und Integration der Regionen in äußerster Randlage immer noch hinter derjenigen in den übrigen europäischen Regionen zurückbleibt und dass einige Gemeinschaftspolitiken, die von einem gesamtgemeinschaftlichen Standpunkt aus konzipiert wurden, ohne die besondere Dimension der Regionen in äußerster Randlage mit einzubeziehen, deren Bedürfnissen nicht entsprechen;

1.11

hält fest, dass die europäische Integration unter anderem auf der Wahrung der Vielfalt und der besonderen Gegebenheiten aller Regionen der Union beruht, um den größtmöglichen Fortschritt für die gesamte Union zu erzielen. Der Ausschuss spricht sich insbesondere für die Erstellung einer Arbeitsstrategie für die durch ihre geografische Lage benachteiligten Regionen aus, die auf die Besonderheiten dieser Regionen abstellt und geeignete Abhilfemaßnahmen beinhaltet;

1.12

befürwortet die drei von der Kommission ausgewählten Aktionsprioritäten, und zwar Wettbewerbsfähigkeit, Anbindung und Ausgleich sonstiger Benachteiligungen sowie Integration in das regionale Umfeld, die der künftigen Strategie zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in den Regionen in äußerster Randlage zugrunde liegen sollen;

1.13

unterstützt das Bestreben der Kommission, bei der Identifizierung und Bemessung der Mehrkosten für die Regionen in äußerster Randlage Fortschritte zu erzielen, um den daraus entstehenden Nachteilen besser begegnen zu können;

1.14

hält jedoch fest, dass die Kommission dem ihr vom Europäischen Rat in Sevilla erteilten Mandat wie auch den von den Regionen und ihren Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebrachten Anliegen in ihrem Vorschlag nur teilweise nachkommt;

1.15

betont insbesondere, dass die Bewertung der Sachlage durch die Kommission nicht in einer echten Querschnittsstrategie für die Regionen in äußerster Randlage zum Ausdruck kommt, mit der alle Gemeinschaftspolitiken und die für diese zur Verfügung stehenden Mittel mobilisiert werden, um der einzigartigen Situation dieser Regionen in angemessener Weise Rechnung zu tragen;

1.16

bedauert, dass die Kommission trotz ihrer Willenserklärung, die oben genannten Aktionsprioritäten im Rahmen einerseits der Kohäsionspolitik und andererseits der übrigen Gemeinschaftspolitiken umzusetzen, in Bezug auf letztere nicht hinreichend präzisiert, welche Mittel sie bereitzustellen gedenkt, sondern diese von späteren Entscheidungen bzw. neuen Untersuchungen abhängig macht;

1.17

stellt fest, dass die Kommission die Anwendung des allgemeinen Rahmens der Kohäsionspolitik auf die Regionen in äußerster Randlage mit der Schaffung zweier spezifischer Instrumente verbinden möchte, namentlich einem Programm zum Ausgleich der Benachteiligungen der Regionen in äußerster Randlage und einem Aktionsplan „Grand voisinage“;

1.18

steht der Schaffung dieser beiden speziellen Instrumente positiv gegenüber, die ausschließlich den Regionen in äußerster Randlage zugute kommen und mit denen die durch ihre besondere Situation bedingten Nachteile ausgeglichen werden sollen; beklagt jedoch das Fehlen konkreter Aussagen über die Finanzmittel, mit denen diese Instrumente ausgestattet werden sollen;

1.19

kritisiert, dass die Kommission sich nicht für die Einbeziehung sämtlicher Regionen in äußerster Randlage in das künftige Förderziel „Konvergenz“ entschieden hat, und unterstreicht erneut, dass die automatische Förderfähigkeit im Rahmen dieses Ziels der geeignetste Weg ist, um den in ihrer äußersten Randlage begründeten Strukturnachteilen dieser Regionen zu begegnen und ihre einheitliche Behandlung zu gewährleisten;

1.20

betont, dass die Benachteiligungen der Regionen in äußerster Randlage dauerhaft und unabhängig von ihrem jeweiligen Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt in allen Regionen gleich sind und dass die Schwierigkeiten der Regionen in äußerster Randlage sich nicht auf die Frage des BIP reduzieren lassen, sondern ein komplexes strukturelles Problem darstellen, das die Bürger in diesen Regionen und die Wettbewerbsfähigkeit der dort ansässigen Unternehmen stark beeinträchtigt;

1.21

hebt hervor, dass alle Regionen in äußerster Randlage, auch diejenigen, deren Pro-Kopf-BIP mehr als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt, weiterhin mit einem Basisinfrastrukturmangel sowie einem Wettbewerbsfähigkeits- und Konvergenzdefizit zu kämpfen haben, die die Verwirklichung der Ziele der Lissabon- und Göteborg-Strategie grundlegend behindern; vertritt die Auffassung, dass diese Regionen ihren Konvergenzprozess nicht fortführen können, wenn es der europäischen Regionalpolitik ab 2006 an Kontinuität und einem allgemeinen Rahmen fehlt, der den besonderen Charakteristika der Regionen in äußerster Randlage Rechnung trägt;

1.22

verweist darauf, dass ein bedeutender Teil der Chancen zur Förderung von Wachstum, Diversifizierung und Produktivität in den Regionen in äußerster Randlage auf einige wenige traditionelle Wirtschaftsbereiche, in denen diese Regionen vergleichsweise durchaus Vorteile haben, sowie auf den Fremdenverkehr und andere alternative Produktionszweige beschränkt sind; diese Aktivitäten müssen daher anhand einer effizienten Modernisierungs-, Innovations- und Entwicklungsstrategie für die Regionen in äußerster Randlage gefördert werden;

1.23

nimmt mit Freude zur Kenntnis, dass die Regionen in äußerster Randlage im Rahmen der neuen Programme zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit nicht nur in Bezug auf die transnationale, sondern auch die grenzübergreifende Zusammenarbeit förderwürdig sind; dies ist unerlässlich, damit das Ziel der Eingliederung der Regionen in äußerster Randlage in ihr geografisches Umfeld verwirklicht werden kann, das selbst die Kommission anerkennt;

1.24

würdigt die Bedeutung, die der Vertiefung der Beziehungen zwischen den Regionen in äußerster Randlage und den benachbarten Drittländern sowie der Ausarbeitung eines Aktionsplanes „Grand voisinage“ zur Förderung der Schaffung eines Raumes des Wachstums und der Integration in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht in diesen Grenzregionen der EU beigemessen wird; bedauert jedoch das Fehlen konkreter Aussagen über die Finanzmittel, mit denen dieser Aktionsplan ausgestattet sein soll;

1.25

ist der Ansicht, dass die Entwicklung einer Nachbarschaftspolitik für die Regionen in äußerster Randlage mit der Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel in ausreichender Höhe für diese Regionen einhergehen muss, damit sie ihre Rolle als „aktive Grenzregionen“ der EU effizient spielen können und das Gemeinschaftshandeln zur Bekämpfung der Armut, zur Verteidigung der demokratischen Werte sowie zur Wahrung der Menschenrechte und der Grundsätze des Rechtsstaates in ihren Nachbarländern in positiver und maßgeblicher Weise unterstützen können;

1.26

unterstreicht, dass zur Verwirklichung dieser Ziele die im Rahmen der Außen- und Entwicklungspolitik zur Verfügung stehenden Instrumente der EU effizient und kohärent insbesondere mit den Bestimmungen des Abkommens von Cotonou, dem MEDA-Programm und der ALA-Finanzregelung sowie allen Gemeinschaftsinitiativen und -programmen koordiniert werden müssen, die in Zukunft für die Zusammenarbeit mit diesen Regionen der Welt auf den Weg gebracht werden;

1.27

stellt erfreut fest, dass die Kommission beabsichtigt, eine eingehende Bewertung darüber vorzunehmen, wie die Leistungen der Daseinsvorsorge in den Regionen in äußerster Randlage funktionieren, und im Rahmen einer Arbeitsgruppe entsprechende Empfehlungen zu erstellen;

1.28

unterstützt die Bemühungen der Kommission, der besonderen Dimension der Regionen in äußerster Randlage im Bereich der staatlichen Beihilfen Rechnung zu tragen;

1.29

betont, dass die Leitlinien für staatliche Beihilfen, die zur Begleitung und Sicherstellung des Funktionierens des Binnenmarktes ausgearbeitet wurden, nicht auf diskriminierende Weise auf die Betriebsbeihilfen für die in diesen Regionen ansässigen Unternehmen angewendet werden dürfen, die, wie selbst die Kommission anerkennt, nicht in den vollen Genuss der Vorteile dieses Binnenmarktes kommen;

1.30

bedauert daher, dass die Kommission sich nicht dafür entschieden hat, alle Regionen in äußerster Randlage, d.h. auch diejenigen Regionen, in denen das Pro-Kop-BIP mehr als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt, in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags einzubeziehen – eine Lösung, die am besten dazu geeignet gewesen wäre, um den in ihrer äußersten Randlage begründeten Strukturnachteilen dieser Regionen zu begegnen und ihre einheitliche Behandlung zu gewährleisten;

1.31

vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass der europäische Gesetzgeber mit der Aufnahme sämtlicher Regionen in äußerster Randlage in den neuen Artikel 56 Absatz 3 Ziffer a) des Vertrags über eine Verfassung für Europa (ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) seine Absichten deutlich gemacht hat, und fordert die Kommission mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit auf, ihre Haltung in den Verhandlungen über die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zu überdenken und ihren Vorschlag um die Aufnahme der Regionen in äußerster Randlage in diese Kategorie zu ergänzen;

1.32

ist gleichfalls der Ansicht, dass die Erhöhung der Beihilfenintensität um zehn Prozentpunkte im Lichte der Vorschläge, die die Kommission bei der Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorlegt, bewertet werden muss, um feststellen zu können, ob diese für die Sicherstellung einer echten Innovationsförderpolitik in den Regionen in äußerster Randlage ausreichen;

1.33

hält angesichts der oben erläuterten Überlegungen fest, dass die Kommission den Erwartungen in Bezug auf einen umfassenden und kohärenten Ansatz, zu deren Ausarbeitung sie der Europäische Rat in Sevilla aufgefordert hatte, nicht vollständig gerecht geworden ist;

1.34

erachtet daher den von der Kommission vorgeschlagenen Rahmen für unzureichend, hätte dieser doch einen bedeutenden Schritt hin zu einer Gemeinschaftspolitik für die Regionen in äußerster Randlage darstellen sollen, mit dem in allen Bereichen der Gemeinschaftspolitik dauerhafte Mechanismen geschaffen werden, die der besonderen Situation dieser Regionen besser Rechnung tragen;

1.35

bringt seine Überzeugung zum Ausdruck, dass die Regionen in äußerster Randlage auch weiterhin auf die Unterstützung der Europäischen Union angewiesen sind, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihren Konvergenzprozess in Bezug auf die Wirtschaftsentwicklung und die Chancengleichheit ihrer Bürger im Vergleich zu den übrigen Regionen Europas voranzubringen;

1.36

ermutigt abschließend den Europäischen Rat, der Notwendigkeit, bei der Prüfung der Mitteilung über eine Strategie für die Regionen in äußerster Randlage rasch voranzuschreiten, den Vorrang einzuräumen.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

2.1

ruft die Kommission dazu auf, ihren Vorschlag für die Behandlung der Regionen in äußerster Randlage im Rahmen der Regionalpolitik dahingehend zu überarbeiten, all diese Regionen unabhängig von ihrem Pro-Kopf-BIP in das künftige Förderziel „Konvergenz“ einzubeziehen, eine Lösung, die am besten dazu geeignet wäre, den in ihrer äußersten Randlage begründeten Strukturnachteilen dieser Regionen zu begegnen und ihre einheitliche Behandlung zu gewährleisten;

2.2

fordert die Kommission dazu auf, die erforderlichen Finanzmittel für die beiden vorgeschlagenen Instrumente, d.h. das Programm zum Ausgleich der Mehrkosten für die Regionen in äußerster Randlage und den Aktionsplan „Grand voisinage“, in ausreichender Höhe zur Verfügung zu stellen, damit diese den echten Bedürfnissen sämtlicher Regionen in äußerster Randlage, einschließlich der Regionen, deren Pro-Kopf-BIP mehr als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt, entsprechen können;

2.3

verweist darauf, dass alle Regionen in äußerster Randlage, einschließlich der Regionen, die ihre Förderwürdigkeit unter dem Förderziel „Konvergenz“ verlieren könnten, weiterhin aufgrund ihrer besonderen Situation Investitionen – insbesondere in die Infrastruktur – tätigen müssen, und fordert die Kommission daher auf, im Rahmen des spezifischen Programms diejenigen Investitionen zu genehmigen, mit denen die Nachteile in den Regionen in äußerster Randlage wettgemacht werden sollen;

2.4

fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich die Arbeiten zur inhaltlichen Ausgestaltung des Aktionsplans „Grand voisinage“ für die Regionen in äußerster Randlage unter dem Gesichtspunkt der effizienten und kohärenten Koordinierung mit den sonstigen Instrumenten der Außen- und Entwicklungspolitik sowie der Handels- und Zollpolitik der EU einzuleiten und klare Vorschläge zur Koordinierung dieser Instrumente mit der vor kurzem vorgestellten Nachbarschaftsinitiative vorzulegen;

2.5

betont die Notwendigkeit, die Einbeziehung der Regionen in äußerster Randlage in die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des neuen Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ als grundlegende Bedingung für die Verwirklichung der Integration dieser Regionen in ihr unmittelbares geografisches Umfeld sicherzustellen;

2.6

empfiehlt, dass die Kommission ihre Vorschläge im Rahmen der neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung dahingehend überarbeitet, dass die Bestimmungen des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa aufgenommen und die derzeitige Beihilfenintensität ebenso wie die Möglichkeit der Gewährung zeitlich unbefristeter und nicht degressiver Beihilfen beibehalten werden; fordert die Kommission ferner auf, die Sonderbehandlung der Regionen in äußerster Randlage in Bezug auf die staatlichen Beihilfen für den Landwirtschafts- und Fischereisektor fortzuführen und sogar zu intensivieren;

2.7

fordert die Kommission auf, auch weiterhin sicherzustellen, dass die Regionen in äußerster Randlage ihre differenzierten Steuersysteme beibehalten können, sind diese doch für ihre Wirtschaftsentwicklung von grundlegender Bedeutung;

2.8

fordert die Kommission auf, im Rahmen der Partnerschaft, die mit der Mitteilung über die Regionen in äußerster Randlage eingerichtet werden soll, dem Mandat des Europäischen Rates von Sevilla in vollem Umfang nachzukommen, das heißt eine echte Querschnittstrategie festzulegen, um alle Gemeinschaftspolitiken an die besondere Situation dieser Regionen anzupassen und spezielle Maßnahmen in bestimmten sektorspezifischen Bereichen der Kohäsionspolitik auszuarbeiten;

2.9

empfiehlt insbesondere die Beibehaltung und Intensivierung der Sonderbehandlung der traditionellen Wirtschaftszweige, der Diversifizierungsbestrebungen und des Modernisierungsprozesses im Primärsektor, um dessen Beitrag zum Wachstum und zur Konvergenz der Regionen in äußerster Randlage auszubauen;

2.10

ersucht die Kommission, ihren Vorschlag zur Anpassung der POSEI-Programme zu erläutern, und fordert die Schaffung von dauerhaften Instrumenten, die über eine dem Entwicklungsziel dieser Programme angepasste Mittelausstattung verfügen;

2.11

fordert die Kommission auf, im Rahmen der GMO für Bananen einen angemessenen Zollsatz festzulegen, um die Gemeinschaftsproduktion in diesem Bereich zu schützen, und notfalls Ausgleichsbeihilfen für die Hersteller vorzusehen;

2.12

fordert die Kommission auf, im Rahmen der GMO für Zucker spezielle Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des Zuckersektors in den Regionen in äußerster Randlage zu treffen;

2.13

fordert die Kommission auf, die besonderen Bedürfnisse der Regionen in äußerster Randlage in die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums einzubeziehen, ihnen ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen und im Rahmen des künftigen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums die gleichen Kofinanzierungssätze einzuräumen, die auch auf die am meisten benachteiligten Regionen angewendet werden;

2.14

fordert die Kommission auf, im Rahmen des Ziels der Eingliederung der Regionen in äußerster Randlage in ihr jeweiliges geografisches Umfeld Aktionspläne für jede einzelne geografische Zone, in denen sich diese Regionen befinden, unter Einbeziehung dieser Regionen, ihrer Mitgliedstaaten und der benachbarten Drittländer auszuarbeiten und auf den Weg zu bringen;

2.15

fordert die Kommission auf, neue Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe in den Regionen in äußerster Randlage zu setzen, die mit vergleichbaren Erzeugnissen aus Drittländern konkurrieren, die Assoziierungsabkommen mit der EU geschlossen haben (z.B. Marokko), in Verhandlungen mit der EU stehen (z.B. der MERCOSUR) oder sich auf Zollpräferenzregelungen berufen können (z.B. die AKP-Staaten);

2.16

fordert die Kommission auf, den 14. Erwägungsgrund des Sechsten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung in die Tat umzusetzen und die Notwendigkeit anzuerkennen, die Beteiligung der Regionen in äußerster Randlage an den FTE-Maßnahmen der Gemeinschaft durch geeignete Mechanismen zu fördern, die an ihre besondere Situation angepasst sind, und diese besondere Situation der Regionen in äußerster Randlage auch in den Vorbereitungsarbeiten für das nächste Rahmenprogramm zu berücksichtigen;

2.17

fordert die Kommission auf, die Regionen in äußerster Randlage als vorrangige Zielgruppe für Aktionen in den Bereichen Informationsgesellschaft und technologische Innovation einzustufen; diese Bereiche stellen eine echte Chance für die Regionen in äußerster Randlage dar, da sie dazu beitragen können, bestimmte Nachteile dieser Regionen wettzumachen;

2.18

teilt die Einschätzung der Kommission in Bezug auf die Bedeutung des Verkehrs, um den Zugang der Regionen in äußerster Randlage zum Binnenmarkt sicherzustellen, und empfiehlt die Festlegung angemessener Mechanismen und Verfahren, um eine effektive Integration dieser Regionen in alle Bereiche der gemeinsamen Verkehrspolitik zu verwirklichen;

2.19

fordert die Kommission insbesondere auf, die unmittelbare Einbindung der Projekte der Regionen in äußerster Randlage in die transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze zu gewährleisten und ihnen oberste Priorität einzuräumen;

2.20

unterstreicht, dass die Umwelt ein Bereich von grundlegender Bedeutung für die Regionen in äußerster Randlage ist, und fordert die Kommission auf, umgehend die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine nachhaltige Entwicklung u.a. in Bezug auf den Schutz der Artenvielfalt, das Netz Natura 2000 und die Abfallwirtschaft sicherzustellen;

2.21

fordert die Kommission ganz allgemein auf, den gemeinsamen Forderungen der Regionen in äußerster Randlage und ihrer Staaten Rechnung zu tragen und diese in die jeweilige Gemeinschaftspolitik einfließen zu lassen;

2.22

verweist auf die Notwendigkeit, Instrumente festzulegen, die eine kontinuierliche Bewertung der Effizienz der neuen gemeinschaftlichen Regelungen betreffend die Regionen in äußerster Randlage gestatten, um dafür zu sorgen, dass diese das Wachstum der wirtschaftlichen Aktivitäten in diesen Regionen nicht nur nicht behindern, sondern die Wirtschaftstätigkeit regelrecht und in nachhaltiger Weise begünstigen;

2.23

bekräftigt seine Aussage, dass die Verwirklichung der strategischen Ziele eine effiziente Koordinierung insbesondere auf Kommissionsebene durch die dienstübergreifende Gruppe, deren ständige ressourcenmäßige Ausstattung ausgebaut werden muss, bedingt;

2.24

plädiert für eine von den Gemeinschaftsorganen und den Regionen ausgehende Kommunikationsstrategie, in der die europäische Öffentlichkeit auf die Probleme der Regionen in äußerster Randlage und ihre spezielle europäische Dimension aufmerksam gemacht werden;

2.25

ermutigt die Regionen in äußerster Randlage, ihre Zusammenarbeit in allen denkbaren Bereichen fortzusetzen, und fordert die Kommission auf, diese Regionen in diesem Bemühen zu unterstützen, um für die Herausforderungen einerseits ihrer eigenen Entwicklung innerhalb der Europäischen Union und andererseits der Globalisierung gewappnet zu sein.

Brüssel, den 18. November 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  KOM(2000) 147 endg. vom 14.3.2000.

(2)  ABl. C 144 vom 16.5.2001, S. 11.

(3)  Entschließung vom Europäischen Parlament am 22.4.2004 verabschiedet.

(4)  Stellungnahme vom AdR am 17.6.2004 verabschiedet.


Top