EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52003XC0924(03)
Communication — Notification of the Professional Title of General Medical Practitioners in accordance with Article 41 of Directive 93/16/EEC (Text with EEA relevance)
Mitteilung — Notifizierung der Berufsbezeichnung von praktischen Ärzten gemäß Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)
Mitteilung — Notifizierung der Berufsbezeichnung von praktischen Ärzten gemäß Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ C 228, 24.9.2003, p. 9–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Mitteilung — Notifizierung der Berufsbezeichnung von praktischen Ärzten gemäß Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. C 228 vom 24/09/2003 S. 0009 - 0009
Mitteilung - Notifizierung der Berufsbezeichnung von praktischen Ärzten gemäß Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG (2003/C 228/04) (Text von Bedeutung für den EWR) Die Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bestimmt in Artikel 41, dass die Mitgliedstaaten der Kommission (die von ihnen beschlossenen Maßnahmen im Sinne von Artikel 30) mitteilen. Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Veröffentlichung der von den Mitgliedstaaten angenommenen Bezeichnungen der betreffenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie gegebenenfalls der betreffenden Berufsbezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Union. Deutschland hat die Änderung einer Bezeichnung in der Liste der Berufsbezeichnungen, die im Amtsblatt C 393/4 vom 31. Dezember 1996 veröffentlicht wurde, mitgeteilt. Die gemäß Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG veröffentlichte Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise und Berufsbezeichnungen praktischer Ärzte wird hiermit wie folgt geändert: Der Eintrag für Deutschland unter "2. Bezeichnung der Berufsbezeichnungen" lautet: "Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin"