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Document 52001AR0380

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO"

OJ C 278, 14.11.2002, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001AR0380

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO"

Amtsblatt Nr. C 278 vom 14/11/2002 S. 0005 - 0006


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO"

(2002/C 278/02)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO [KOM(2001) 336 endg. - 2001/0136 (CNS)],

aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 25. Juni 2001, den Ausschuss gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu ersuchen,

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 12. Juni 2001, die Fachkommission 3 (Transeuropäische Netze, Verkehr, Informationsgesellschaft) mit der Erarbeitung der diesbezüglichen Stellungnahme zu betrauen, und des Beschlusses seines Präsidiums vom 6. Februar 2002, die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit der Erarbeitung der diesbezüglichen Stellungnahme zu befassen,

gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Köln (3. und 4. Juni 1999) und Feira (19. und 20. Juni 2000), in denen auf GALILEO Bezug genommen wird,

gestützt auf die Entschließung des Rates vom 5. April 2001,

gestützt auf den von der Fachkommission für Kohäsionspolitik(1) am 5. März 2002 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 380/2001 rev. 2) (Berichterstatter: Herr Tabakídis, Bürgermeister von Anargyri) (GR/SPE),

in der Erwägung nachstehender Gründe:

Über das vierte und fünfte FTE-Rahmenprogramm wurden bereits die ersten Forschungsverträge und Durchführbarkeitsstudien finanziert.

Im April 2001 ging das Programm GALILEO von seiner Definitions- in seine Entwicklungsphase über, in der die bereits entwickelten Arbeitshypothesen insbesondere betreffend die Architektur des Systems verifiziert werden sollen und geprüft werden soll, ob sie ausreichen.

An die Entwicklungsphase schließt sich die Errichtungsphase an, mit dem Bau der Satelliten und der terrestrischen Systemteile, dem Start der Satelliten und der Installation der terrestrischen Stationen und Anlagen, damit das System im Jahr 2008 einsatzbereit ist.

Das Programm GALILEO enthält eine sehr umfangreiche Forschungs- und Entwicklungskomponente, weswegen die Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gerechtfertigt erscheint.

Ziel des gemeinsamen Unternehmens wird die erfolgreiche Gestaltung der Entwicklungsphase des GALILEO-Programms und die erfolgreiche Bündelung von privaten und öffentlichen Geldmitteln sein;

verabschiedete auf seiner 44. Plenartagung am 15. und 16. Mai 2002 (Sitzung vom 15. Mai) einstimmig folgende Stellungnahme.

Der Ausschuss der Regionen trägt folgende Empfehlungen vor:

1. Das gemeinsame Unternehmen muss entsprechend sämtlichen, in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verankerten Regeln der Transparenz und Gleichbehandlung funktionieren.

2. Die Regeln, die bei der Vergabe der Aufträge im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens zur Anwendung kommen, müssen mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

3. Die politische Kontrolle durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss in sämtlichen Phasen der Verwirklichung des Systems gewährleistet sein.

4. Für eine effiziente Mitwirkung der Mitgliedstaaten sollte ein gesondertes Organ in Form eines Aufsichtsrats geschaffen werden, dem Vertreter der Mitgliedstaaten und des gemeinsamen Unternehmens angehören. Dieses Gremium sollte auch die Möglichkeit haben, Vorschläge der Europäischen Kommission unwiderruflich abzulehnen.

5. Der Aufsichtsrat sollte hauptsächlich für die politischen Entscheidungen zuständig sein, während dem Verwaltungsrat die Entscheidungen obliegen sollten, die mit dem Tagesgeschäft des gemeinsamen Unternehmens und der Verwirklichung der gesteckten Ziele zusammenhängen.

6. Die Europäische Weltraumorganisation sollte im Verwaltungsrat repräsentiert sein und eine vornehmliche Rolle bei der technischen Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens und des angestrebten Ziels spielen.

7. Im Statut des gemeinsamen Unternehmens sollten die Rollen der einzelnen Arbeitsorgane und ihr jeweiliger Zuständigkeitsbereich genau abgesteckt werden.

8. Die urheber- und eigentumsrechtliche Seite der Dienste im Rahmen von GALILEO sollte eindeutig geklärt werden.

Brüssel, den 15. Mai 2002.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Albert Bore

(1) Neuordnung der Fachkommissionen und ihrer Zuständigkeiten am 6. Februar 2002.

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