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Document 31994Y1231(04)

Entschließung des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Grundsätze und den Zeitplan für die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastrukturen

OJ C 379, 31.12.1994, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

31994Y1231(04)

Entschließung des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Grundsätze und den Zeitplan für die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastrukturen

Amtsblatt Nr. C 379 vom 31/12/1994 S. 0004 - 0005


ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 22. Dezember 1994 über die Grundsätze und den Zeitplan für die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastrukturen (94/C 379/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

nach Kenntnisnahme der Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 1994 mit dem Titel "Grünbuch über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und der Kabelfernsehnetze - Teil 1: Grundsätze und Zeitplan",

nach Kenntnisnahme der Schlußfolgerungen des Vorsitzes der Tagung des Europäischen Rates in Korfu am 24. und 25. Juni 1994,

nach Kenntnisnahme der Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 zur Prüfung der Lage im Bereich Telekommunikation und zu den notwendigen künftigen Entwicklungen in diesem Bereich (1) und der Entschließung des Rates vom 7. Februar 1994 über die Grundsätze für den Universaldienst im Bereich der Telekommunikation (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat hält es für erforderlich, die wesentlichen Grundsätze des Binnenmarktes auf diejenigen Bereiche auszudehnen, die, wie Energie und Telekommunikation, noch immer nur teilweise in den Binnenmarkt einbezogen sind, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, daß den städtischen und ländlichen Erfordernissen sowie den gemeinwirtschaftlichen Belangen in diesen Sektoren ebenfalls Rechnung getragen wird.

Der Europäische Rat hat die Schaffung eines klaren und stabilen regulatorischen Rahmens für Informationsinfrastrukturen, insbesondere hinsichtlich des Marktzugangs und der Kompatibilität von Netzen, und die schnellstmögliche Schaffung dieses regulatorischen Rahmens auf Gemeinschaftsebene verlangt.

Die Satellitenkommunikation ist durch die Richtlinie 94/46/EG der Kommission vom 13. Oktober 1994 zur Änderung der Richtlinien 88/301/EWG und 90/388/EWG, insbesondere betreffend die Satelliten-Kommunikation (3) bereits liberalisiert worden; die Liberalisierung der Mobil- und persönlichen Kommunikation ist im Gange.

Die wesentlichen Grundsätze des Binnenmarktes sind bis jetzt nicht auf die Telekommunikationsinfrastrukturen in der ganzen Gemeinschaft ausgedehnt worden, und die relevanten Sicherungsmaßnahmen zur Berücksichtigung des öffentlichen Interesses sind noch nicht festgelegt worden.

Bei der gemeinsamen Sitzung "Industrie/Telekommunikation" des Rates am 28. September 1994 ist die Schlußfolgerung gezogen worden, daß ein erster Teil des Grünbuchs über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur, den die Kommission vor dem 1. November 1994 vorzulegen hatte, es dem Rat ermöglichen sollte, die Grundsätze für die Liberalisierung zu prüfen und, wenn möglich, darüber zu entscheiden und einen Zeitplan festzulegen -

1. BEGRÜSST die Vorlage des ersten Teils des Grünbuchs über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur durch die Kommission;

2. NIMMT insbesondere KENNTNIS von

- den Schlußfolgerungen der Kommission zu den Grundsätzen, den Verfahren und dem Zeitplan für die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur;

- den Punkten, die von der Kommission im zweiten Teil des Grünbuchs angesprochen werden;

3. ERKENNT als Grundprinzip AN, daß die Bereitstellung von Telekommunikationsinfrastrukturen zum 1. Januar 1998 liberalisiert werden sollte.

Um die erforderlichen strukturellen Anpassungen durchführen zu können, wird den Mitgliedstaaten, die die in der genannten Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 vorgesehene Übergangszeit für den Sprachtelefondienst in Anspruch nehmen, eine zusätzliche Übergangszeit von bis zu fünf Jahren eingeräumt. Sehr kleine Netze können, wenn dies gerechtfertigt ist, eine Frist von maximal zwei Jahren erhalten;

4. KOMMT ÜBEREIN, daß das in Nummer 3 genannte Grundprinzip durch folgende Hauptmaßnahmen umgesetzt wird:

- Schaffung des erforderlichen regulatorischen Rahmens bis zum 1. Januar 1998, um die tatsächliche Liberalisierung der Bereitstellung von Telekommunikationsinfrastrukturen sicherzustellen;

- der regulatorische Rahmen, einschließlich der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, legt gemeinsame Grundsätze fest, die unter anderem sicherstellen:

- die Bereitstellung und die Finanzierung eines Universaldienstes,

- die Festlegung von Regeln für die Zusammenschaltung,

- die Festlegung von Bedingungen und Verfahren für die Lizenzvergabe,

- vergleichbaren und effektiven Marktzugang, auch in Drittländern, insbesondere durch Diskussionen im geeigneten Rahmen,

- einen chancengleichen Wettbewerb;

5. BEKRÄFTIGT, daß die Voraussetzungen für die Festlegung der zukünftigen Gemeinschaftspolitik für die Telekommunikationsinfrastrukturen Ergebnis einer politischen Übereinkunft auf der Grundlage des im Dezember 1989 erzielten Kompromisses sein müssen und nimmt die Unterstützung der Kommission für diesen Ansatz zur Kenntnis;

6. NIMMT KENNTNIS von der Absicht der Kommission, bis zum 1. Januar 1995 den zweiten Teil des Grünbuchs vorzulegen, der insbesondere auf den regulatorischen Rahmen einschließlich der Sicherheitsvorkehrungen eingehen wird, die für die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastrukturen zu treffen sind;

7. BEGRÜSST, daß die Kommission eine breitangelegte Konsultation aller betroffenen Parteien zum Grünbuch und insbesondere zu dessen zweitem Teil vorsieht;

8. FORDERT die Kommission AUF,

- dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse dieser Konsultation zu berichten, damit die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden können,

- vor dem 1. Januar 1996 die erforderlichen Änderungen des regulatorischen Rahmens der Gemeinschaft auszuarbeiten und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzuschlagen;

9. FORDERT die Kommission und die Mitgliedstaaten AUF, den Konsultationsprozeß, insbesondere im Rahmen des hochrangigen Ad-hoc-Ausschusses der nationalen Regulierungsbehörden, der in der Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1992 zu der Beurteilung der Lage im Bereich der Telekommunikationsdienste der Gemeinschaft (4) genannt worden ist, fortzusetzen.

(1) ABl. Nr. C 213 vom 6. 8. 1993, S. 1

(2) ABl. Nr. C 48 vom 16. 2. 1994, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 268 vom 19. 10. 1994, S. 15.

(4) ABl. Nr. C 2 vom 6. 1. 1993, S. 5.

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