Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31990Y1231(01)

    Entschließung des Rates vom 14. Dezember 1990 über die Schlußphase in der koordinierten Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM)

    ABl. C 329 vom 31.12.1990, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    31990Y1231(01)

    Entschließung des Rates vom 14. Dezember 1990 über die Schlußphase in der koordinierten Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM)

    Amtsblatt Nr. C 329 vom 31/12/1990 S. 0025 - 0026


    ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 14. Dezember 1990 über die Schlussphase in der koordinierten Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM) (90/C 329/09)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, daß auf der Grundlage der Empfehlung 87/371/EWG (1) sowie der Richtlinie 87/372/EWG (2) erhebliche Fortschritte bei der Einführung des europaweiten zellularen digitalen GSM-Mobilfunksystems erzielt worden sind; stellt jedoch fest, daß noch eine Reihe von Problemen zu bewältigen sind, damit wirklich europaweite Mobilfunkdienste geschaffen und die Möglichkeiten des GSMSystems voll entwickelt werden können. Viele dieser Probleme werden zur Zeit von der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) und im Rahmen der Durchführung der GSM-Vereinbarung geprüft; stellt ferner fest, daß in einigen Schlüsselbereichen eine Gemeinschaftsaktion unbedingt erforderlich ist. Dabei geht es namentlich - um die Festlegung von Übergangsbestimmungen für die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen für GSM-Endgeräte. Insbesondere müssen die Möglichkeiten und Kriterien untersucht werden, nach denen die Grundsätze der zukünftigen Richtlinie des Rates zur Annäherung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikations-Endeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität auf vorläufiger Basis und nur in diesem besonderen Fall für GSM-Endgeräte in die Praxis umgesetzt werden können, noch bevor die in der Richtlinie über die Endeinrichtungen allgemein vorgesehenen förmlichen Verfahren in vollem Umfang zur Anwendung kommen. Angesichts der wichtigen Rolle, die die europäische Telekommunikationsnorm für die Mobilfunkgeräte des europaweiten zellularen digitalen Telekommunikationssystems (NET 10) in diesem Zusammenhang spielt, empfiehlt der Rat dem ETSI, sich diesbezueglich auf einen genauen Termin für den Abschluß seiner Arbeiten festzulegen; -um die Verwirklichung der gegenseitigen Anerkennung der Lizenzen für den Betrieb der GSM-Endgeräte in allen Mitgliedstaaten. Der Rat hat die Arbeiten der CEPT in diesem Bereich zur Kenntnis genommen und ermutigt diese, sie rasch zum Abschluß zu bringen. Der Rat ersucht ferner die Mitgliedstaaten, den freien Verkehr und die Benutzung der Mobilfunkgeräte in der ganzen Gemeinschaft zu gewährleisten, und verweist dabei auf die Verfahren, die zur Zeit im Rahmen der CEPT ausgearbeitet werden; -um die Prüfung der Möglichkeiten einer raschen Erweiterung des technologischen Potentials und der Entwicklung der schrittweisen Verwendung des Systems in höheren Frequenzbändern für die neuen Systeme für persönliche Kommunikation, beispielsweise für das DCS 1800, mit dem Ziel, neue Massenmärkte für die Mobilfunksysteme zu erschließen, und zwar unter Berücksichtigung der Weltweiten Funkverwaltungskonferenz 1992 (WARC 92); -um die Förderung der Anwendung des GSM-Systems in den mittel- und osteuropäischen Ländern im Rahmen der allgemeinen Beziehungen und deren Weiterentwicklung zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern, die sich im Rahmen des Wiederaufbaus ihrer Wirtschaft darum bemühen, ihre mobilen Systeme möglichst rasch zu entwickeln; -um die in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht stehende Förderung von Abschlüssen adäquater Tarif- und Abrechnungsvereinbarungen, und zwar insbesondere der Vereinbarungen zwischen den Betreibern, die erforderlich sind, um den Betrieb und die Verwendung von Mobilfunkendgeräten auf internationaler Ebene zu gestatten; -um geeignete Maßnahmen, die im Bereich Datenschutz erforderlich sind, insbesondere im Zusammenhang mit der digitalen Mobilkommunikation. Er nimmt zur Kenntnis, daß die Kommission hierzu Vorschläge vorgelegt hat, die zur Zeit geprüft werden. Der Rat unterstützt alle Entwicklungen, die in Europa die Voraussetzungen dafür schaffen, daß ein gemeinschaftsweiter, dynamischer Markt für Mobilkommunikation entstehen kann, indem die Vorteile der Mobilfunk dienste auf die Randgebiete der Gemeinschaft ausgedehnt werden und indem zu diesem Zweck, falls erforderlich, alle geeigneten Instrumente zur Förderung einer solchen Entwicklung, insbesondere das Programm STAR, genutzt werden. Der Rat nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, daß die Kommission beabsichtigt, das Problem der künftigen und allgemeinen Entwicklung der Mobilkommunikation im Rahmen eines Grünbuchs, das vor Ende 1991 veröffentlicht wird, anzugehen.(1) ABl. Nr. L 196 vom 17. 7. 1987, S. 81.

    (2) ABl. Nr. L 196 vom 17. 7. 1987, S. 85.

    Top