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Document 31990Y0707(02)

    Entschließung des Rates vom 28. Juni 1990 zum Ausbau der europaweiten Zusammenarbeit im Bereich der Funkfrequenzen, insbesondere im Hinblick auf die Einführung europaweiter Dienste

    ABl. C 166 vom 7.7.1990, p. 4–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    31990Y0707(02)

    Entschließung des Rates vom 28. Juni 1990 zum Ausbau der europaweiten Zusammenarbeit im Bereich der Funkfrequenzen, insbesondere im Hinblick auf die Einführung europaweiter Dienste

    Amtsblatt Nr. C 166 vom 07/07/1990 S. 0004 - 0006


    ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 28. Juni 1990 zum Ausbau der europaweiten Zusammenarbeit im Bereich der Funkfrequenzen, insbesondere im Hinblick auf die Einführung europaweiter Dienste (90/C 166/02)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Entschließung des Rates vom 30. Juni 1988 über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste und -geräte bis 1992 (1) wird die Förderung der Einführung europaweiter Dienste gemäß den Markterfordernissen und den entsprechenden sozialen Notwendigkeiten befürwortet.

    Bestimmte Kategorien von Funkdiensten werden immer mehr zu einem wesentlichen Bestandteil dieser Dienste und sind vor allem für Bürger, die sich innerhalb der Gemeinschaft fortbewegen, ein wichtiges Hilfsmittel.

    Diese Dienste erfordern eine intensivere Nutzung des Funkfrequenzspektrums. Die Begrenzung des hierfür vorgesehenen Spektrums bildet ein akutes Problem.

    Das Funkfrequenzspektrum gehört zu den begrenzt verfügbaren Ressourcen und wird ausserdem für andere wichtige Anwendungen wie staatliche und militärische Zwecke sowie Rundfunk und Fernsehen benötigt (siehe Kapitel 1 Abschnitt 111 der Vollzugsordnung Funk im Anhang zum Übereinkommen der Internationalen Fernmeldeunion).

    Die Nutzung der Funkfrequenzen in Europa entspricht derzeit der Vollzugsordnung Funk der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) ; die Lage in den jeweiligen Staaten ist flexibel zu berücksichtigen. Eine Koordinierung auf europäischer Ebene ist jedoch unerläßlich, insbesondere im Bereich der neuen öffentlichen Mobilfunksysteme und der Satellitenanwendungen.

    Eine Vereinbarung über gemeinsame Frequenzbänder, die für Funksysteme mit europaweiten Merkmalen bereitzustellen sind, bildet eine wesentliche Voraussetzung für die technische Normung der Funkgeräte. In der eingangs genannten Entschließung vom 30. Juni 1988 und in der Entschließung des Rates vom 27. April 1989 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (2) wird die Bedeutung von Maßnahmen zur Entwicklung gemeinsamer Normen im Telekommunikationsbereich anerkannt.

    Gemeinsame Frequenzbänder sind erforderlich, um den Einsatz von Geräten in verschiedenen Ländern zu ermöglichen, die Koordinierungsprobleme an den Grenzen zu verringern und die Massenproduktion neuer Geräte zu erleichtern, die zur Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie auf dem Weltmarkt notwendig sind.

    Die Systeme der Frequenzzuweisung in den Mitgliedstaaten haben sich historisch entwickelt ; bestehende internationale Vereinbarungen und Mechanismen im Bereich der Frequenzplanung sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.

    Dies gilt insbesondere für die internationalen Regelungen und Verfahren, die im Rahmen der ITU festgelegt wurden.

    Auf europäischer Ebene wird derzeit im Rahmen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) ein koordiniertes Konzept der Frequenzzuweisung für europaweite Systeme entwickelt.

    Angesichts der zunehmenden Komplexität des Marktes, der Technologien und der Normen erfordert die Ermittlung des für europaweite Dienste bereitzustellenden Frequenzbands bzw. -spektrums die Stellungnahme aller betroffenen Parteien.

    Eine solche europaweite Konsultation ist unerläßlich, um die Festlegung von Normen, die Entwicklung von Geräten durch die europäische Industrie sowie die rechtzeitige Einführung der Dienste durch die Fernmeldeverwaltungen und andere Diensterbringer, insbesondere im Bereich der Mobilfunk- und Satellitenkommunikation, zu ermöglichen.

    Bei der Koordinierung der Funkfrequenzen ist der Grundsatz der Trennung von ordnungspolitischen und operationellen Aufgaben zu beachten. (1) ABl. Nr. C 257 vom 4.11.1988, S. 1. (2) ABl. Nr. C 117 vom 11.5.1989, S. 1.

    Die Frequenzzuweisung muß daher nach diesem Grundsatz weiterhin Aufgabe der Behörden bleiben, die für die Verwaltung des Frequenzspektrums zuständig sind.

    Planung und Zuweisung des Frequenzspektrums sollten auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen basieren und unter Berücksichtigung der Erfordernisse bestehender Dienste und unterschiedlicher Benutzerkategorien sowie des Schutzes der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten Gleichbehandlung aller und gleiche Chancen für alle Diensteanbieter sicherstellen.

    Die optimale Nutzung des Frequenzspektrums, das zu den begrenzt verfügbaren natürlichen Ressourcen gehört, erfordert rechtzeitige Stellungnahmen von Diensterbringern, Industrieunternehmen, Benutzern und Normungsgremien bei der Ermittlung der optimalen Frequenzen für künftige Anwendungen, um die langfristigen Auswirkungen auf den Markt und die Industrie sowie den Bedarf anderer Benutzer des Funkfrequenzspektrums voll zu berücksichtigen.

    Daher sollten die derzeitigen CEPT-Mechanismen mit den notwendigen Mitteln ausgestattet werden, um eine langfristige Analyse des Frequenzbedarfs durchzuführen, wobei die Marktanforderungen, der Normungsbedarf, Produktentwicklungen und der Bedarf anderer Benutzer des Funkfrequenzspektrums zu berücksichtigen sind.

    Diese Rahmenorganisation sollte in der Lage sein, unter Mitwirkung von Frequenzsachverständigen der für Frequenzmanagement zuständigen einzelstaatlichen Behörden, Fernmeldeverwaltungen und sonstigen Diensterbringern, Industrieunternehmen und Benutzern vor allem die optimalen Frequenzen für Dienste mit europaweiten Merkmalen zu ermitteln und gegebenenfalls den Aufsichtsbehörden oder der Gemeinschaft Empfehlungen vorzulegen.

    Die Rahmenorganisation muß in enger Zusammenarbeit und Interaktion mit dem ETSI handeln, um die überaus wichtige Verbindung zwischen Frequenzplanung und Normung sicherzustellen.

    Die CEPT hat Arbeiten in diesem Bereich aufgenommen und in einigen Fällen abgeschlossen. Das ETSI seinerseits hat ebenfalls Arbeiten auf diesem Gebiet eingeleitet.

    Die Rahmenorganisation sollte ferner die langfristige Frequenzplanung auf europäischer Ebene unterstützen und Empfehlungen für globale Verschiebungen in der Frequenznutzung erstellen, wobei zu berücksichtigen ist, daß angesichts der erheblichen Investitionen in bereits vorhandene Funksysteme eine beträchtliche Zeitspanne erforderlich sein kann, um die derzeitigen Anwendungen auslaufen zu lassen oder zu verlagern.

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, innerhalb dieser Rahmenorganisation das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Wettbewerbsregeln, einzuhalten.

    Es sollte eine angemessene Beteiligung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser Rahmenorganisation angestrebt werden.

    Die Rahmenorganisation sollte im Sinne der eingangs genannten Entschließung vom 30. Juni 1988 die Erarbeitung gemeinsamer Standpunkte zu Frequenzfragen auf internationaler Ebene fördern, insbesondere in Verbingung mit der ITU und ihren Funkfrequenz-Konferenzen.

    Die Rahmenorganisation sollte auf den Erfahrungen bestehender Koordinierungsmechanismen der CEPT aufbauen, europaweit angelegt sein und der Beteiligung aller Angehörigen der obengenannten Interessengruppen offenstehen -

    ERACHTET DIE FOLGENDEN PUNKTE ALS POLITISCHE HAUPTZIELE IN DIESEM BEREICH: 1. Ausbau der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Funkfrequenzkoordinierung mit dem Ziel, entsprechend den Anforderungen des europäischen Marktes und unter Berücksichtigung des Bedarfs bestehender Dienste sowie unterschiedlicher Benutzerkategorien ein hinreichendes Frequenzspektrum für neue Dienste bereitzustellen.

    2. Hinarbeiten insbesondere auf die rechtzeitige Zuweisung eines ausreichenden Frequenzspektrums für Mobilfunk- und Satellitenanwendungen unter angemessener Berücksichtigung des Frequenzbedarfs anderer Benutzer.

    3. Förderung der optimalen Nutzung des Frequenzspektrums durch frühzeitige Berücksichtigung der Erfordernisse der Dienste und Benutzer unter Veranschlagung der Entwicklung im industriellen Bereich und bei der Normung.

    4. Entwicklung gemeinsamer europäischer Standpunkte in bezug auf die Nutzung im Hinblick auf die internationale Koordinierung des Frequenzspektrums, insbesondere in Verbindung mit der Internationalen Fernmeldeunion und ihren Funkverwaltungskonferenzen, wobei die von der CEPT geschaffenen Mechanismen genutzt werden.

    5. Um die Verwirklichung dieser Ziele zu erleichtern, Förderung der Weiterentwicklung des Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen Frequenzsachverständigen der für Frequenzmanagement zuständigen einzelstaatlichen Behörden, Fernmeldeverwaltungen und sonstigen Diensterbringern, Industrieunternehmen und Benutzern, wobei die bestehenden Koordinierungsmechanismen der CEPT zugrunde zu legen sind. Diese Rahmenorganisation sollte - für Stellungnahmen aller Angehörigen der vorstehend genannten Interessengruppen offenstehen;

    - unter angemessener Berücksichtigung der Markterfordernisse, Produktentwicklungen und des Bedarfs anderer Benutzer des Funkfrequenzspektrums ein Forum für gemeinsame Untersuchungen zur Ermittlung des optimalen Frequenzspektrums für Dienste und Anwendungen bilden;

    - auf dieser Basis insbesondere geeignete Frequenzen für Dienste mit europaweiten Merkmalen ermitteln und gegebenenfalls den Hoheitsbehörden oder der Gemeinschaft auf deren Antrag entsprechende Empfehlungen unterbreiten;

    - eine enge Zusammenarbeit und Interaktion mit dem ETSI und sonstigen betroffenen Normungsgremien pflegen, um die enge Verbindung zwischen Normentwicklung und Zuweisung des Frequenzspektrums sicherzustellen;

    - den langfristigen Frequenzbedarf untersuchen, um die langfristige Planung der Frequenznutzung dem Marktbedarf entsprechend zu fördern, den Bedürfnissen unterschiedlicher Benutzerkategorien Rechnung zu tragen und gegebenenfalls den Hoheitsbehörden und der Gemeinschaft diesbezuegliche Empfehlungen zu übermitteln;

    - nach Bedarf Vorarbeiten zur Entwicklung gemeinsamer Standpunkte auf den Funkfrequenz-Konferenzen der ITU leisten, um die Festlegung gemeinsamer Standpunkte zu erleichtern;

    - über die notwendigen Mittel für die Untersuchung der langfristigen europaweiten Auswirkungen von Frequenzempfehlungen auf den Markt und die Technologien sowie über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen.

    ÄUSSERT SEINE ZUFRIEDENHEIT

    6. in bezug auf die von der CEPT eingeleitete Reform der Funkfrequenzplanungs- und Koordinierungsmechanismen, insbesondere den Beschluß zur Gründung eines Europäischen Büros für Funkangelegenheiten, das für Stellungnahmen aller Parteien offensteht und über eine angemessene Organisation und Satzung verfügt.

    FORDERT DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN SOWIE DIE CEPT AUF,

    7. die weitere Entwicklung der von der CEPT geschaffenen neuen Rahmenorganisation zu unterstützen, und zwar einschließlich der Schaffung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten mit einer angemessenen Satzung, durch welche dafür gesorgt wird, daß es mit den notwendigen Mitteln zur Gewährleistung einer effizienten Arbeitsweise und unverzueglichen Reaktion auf Anfragen ausgestattet wird, wobei die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Wettbewerbsregeln, sowie die unter Nummer 5 aufgeführten allgemeinen Zielsetzungen zu berücksichtigen sind.

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