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Document 31988Y1004(01)

    Entschließung des Rates vom 30. Juni 1988 über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste und -geräte bis 1992

    ABl. C 257 vom 4.10.1988, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    31988Y1004(01)

    Entschließung des Rates vom 30. Juni 1988 über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste und -geräte bis 1992

    Amtsblatt Nr. C 257 vom 04/10/1988 S. 0001 - 0003


    ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 30 . Juni 1988 über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste und -geräte bis 1992 ( 88/C 257/01 )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Einheitliche Europäische Akte, in Kenntnis des Grünbuchs über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationsgeräte vom 30 . Juni 1987 und die Mitteilungen zur Verwirklichung des Grünbuchs bis 1992 vom 9 . Februar 1988, nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 1 ), nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Stärkung des Telekommunikationswesens in Europa ist eine der wesentlichen Voraussetzugen für die Vollendung des Binnenmarktes für Waren und Dienstleistungen bis 1992 . Wie im Grünbuch dargelegt, führt die derzeitige Welle technischer Innovationen, die sich aus dem Zusammenwachsen von Telekommunikation und Datenverarbeitung ergibt, gegenwärtig in allen Mitgliedstaaten - und weltweit - zu einer Überprüfung der künftigen Organisation des Telekommunikationssektors und der damit verbundenen ordnungspolitischen Anpassungen .

    Die Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften in der Gemeinschaft, die öffentliche Telekommunikationsdienste anbieten, werden nachstehend ,,Fernmeldeverwaltungen´´ genannt .

    Die Schaffung eines offenen gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste und -ausrüstungen ist mit der grundsätzlichen Aufrechterhaltung ausschließlicher oder besonderer Rechte zugunsten der Fernmeldeverwaltungen hinsichtlich des Angebots und der Nutzung der Netzinfrastruktur und der Bereitstellung einer begrenz - ten Anzahl von Grunddienstleistungen in allen Fällen vereinbar, in denen diese ausschließlichen Rechte zu diesem Zeitpunkt als wesentlich für die weitere Ausführung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben gelten .

    Die Argumente für die grundsätzliche Aufrechterhaltung ausschließlicher oder besonderer Rechte in den Fällen, in denen solche Rechte bestehen, müssen sorgfältig gegen die Verpflichtungen der Fernmeldeverwaltungen, die vorgesehen werden, aber auch gegen die Beschränkungen abgewogen werden, die sich für diejenigen, die an das Netz angeschlossen sind, hieraus ergeben können;

    hierbei sind die heutigen und künftigen Anwendungen für den eigenen Bedarf, für die gemeinsame Nutzung mit anderen Teilnehmern oder für Dienstleistungen für Dritte zu berücksichtigen .

    Dies muß der Tatsache Rechnung tragen, daß die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Masse beeinträchtigt werden darf, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft .

    Die wesentlichen Fortschritte, die dank des Aktionsprogramms der Gemeinschaft von 1984 zur Durchführung einer gemeinsamen Fernmeldepolitik erzielt werden konnten, haben eine solide Grundlage für die Verwirklichung eines gemeinsamen Telekommunikationskonzepts geschaffen .

    Während der schrittweisen Durchführung einer solchen Strategie müssen die sozialen, regionalen, industriellen und handelspolitischen Aspekte sorgfältig berücksichtigt werden .

    Die Gemeinschaft hat in dem Zeitraum bis zum 31 . Dezember 1992 Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes zu beschließen .

    Hierzu ist in der Mitteilung vom 9 . Februar 1988 ein Aktionsprogramm für die schrittweise Verwirklichung eines wettbewerbsorientierten gemeinsamen Telekommunikationsmarktes und die Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit in diesem Bereich enthalten .

    Das vorherrschende Ziel muß darin bestehen, Marktbedingungen zu entwickeln, die für den europäischen Benutzer Telekommunikationsdienste grösserer Vielfalt, besserer Qualität und zu niedrigeren Kosten bereitstellen, um Europa voll an den Vorteilen - nach innen wie nach aussen - eines starken Telekommunikationssektors teilhaben zu lassen und die Entwicklung einer starken Telekommunikationsinfrastruktur und -industrie sowie effizienter Telekommunikationsdienste in der Gemeinschaft zu sichern - LEGT DIE HAUPTZIELE EINER TELEKOMMUNIKATIONSPOLITIK WIE FOLGT FEST:

    1 . Schaffung oder Sicherstellung einer vollständigen gemeinschaftsweiten Netzinfrastruktur als wesentliches Element für einen gemeinsamen Markt für Telekommunikationsdienste und -geräte, gestützt auf den Grundsatz der vollständigen Kommunikationsfähigkeit sämtlicher öffentlicher Netze in der Gemeinschaft .

    2.Schrittweise Schaffung eines offenen gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste, insbesondere für Mehrwertdienste .

    Die Wettbewerbsregeln des Vertrags sind zu berücksichtigen .

    Die rasche Festlegung - aufgrund von Ratsrichtlinien - der technischen Bedingungen, Nutzungsbedingungen und Gebührengrundsätze für die Bereitstellung eines offenen Netzes, beginnend mit einheitlichen Bedingungen für die Nutzung von Mietleitungen, ist von entscheidender Bedeutung und steht in engem Zusammenhang mit der vorrangigen Schaffung eines offenen gemeinsamen Marktes für frei zugängliche Telekommunikationsdienste .

    3 .Förderung der Schaffung europaweiter Dienste gemäß den Markterfordernissen und den entsprechenden sozialen Notwendigkeiten, um dem europäischen Benutzer ein breiteres Spektrum besserer und kostengünstigerer Telekommunikationsdienste zur Verfügung zu stellen, so daß Europa an den binnen - und aussenwirtschaftlichen Vorteilen eines starken Telekommunikationssektors teilhaben kann .

    Dies erfordert nicht nur geeignete Maßnahmen auf dem Gebiet der Normung, sondern - soweit irgend vereinbar mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft - auch die Festlegung gemeinsamer Gebührengrundsätze und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern und den übrigen Personen;

    insoweit müsste eines der Ziele in der Definition effizienter Gebührengrundsätze in der gesamten Gemeinschaft bestehen, wobei für die Bevölkerung insgesamt allgemeine Dienstleistungen gewährleistet sein müssten .

    4.Weitere Entwicklung eines offenen gemeinschaftsweiten Marktes für Endgeräte;

    zu diesem Zweck rasche Einigung hinsichtlich der vollen gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen für Endgeräte auf der Grundlage der raschen Entwicklung gemeinsamer europäischer Konformitätsspezifikationen.

    5.Schaffung eines gemeinsamen Marktes, in dem Fernmeldeverwaltungen und andere Erbringer von Dienstleistungen unter gleichen Bedingungen in Wettbewerb treten können, insbesondere :

    - klare Trennung der hoheitlichen und betrieblichen Funktionen, unter angemessener Berücksichtigung der Situation in jedem einzelnen Mitgliedstaat;

    -Anwendung der entsprechenden Regeln des Vertrags, insbesondere der Wettbewerbsregeln, auf die Fernmeldeverwaltungen und die privaten Anbieter;

    -Schaffung eines transparenten steuerlichen Umfelds;

    -Vollendung der vollen Liberalisierung der Märkte für Telekommunikationsgeräte und -bauaufträge als Bestandteil der Vollendung des Binnenmarktes .

    6.Fortführung der Gemeinschaftsmaßnahmen bezueglich gemeinsamer Normen im Telekommunikationssektor .

    In diesem Zusammenhang ist die Schaffung des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen ( ETSI ) sehr begrüsst worden .

    Es sind jedoch weitere Anstrengungen notwendig, um die Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Normenpolitik der Gemeinschaft sicherzustellen, wobei die Ergebnisse der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Telekommunikation und die speziellen Merkmale des Telekommunikationssektors zu berücksichtigen sind .

    7.Stimulierung der europäischen Zusammenarbeit auf allen Ebenen, soweit dies mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft vereinbar ist, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, um eine starke europäische Präsenz auf den Telekommunikationsmärkten zu schaffen und die volle Beteiligung aller Mitgliedstaaten sicherzustellen .

    8.Schaffung eines sozialen Umfelds für die künftige Entwicklung der Telekommunikation, in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Ziel der Gemeinschaft, die wirtschaftliche und soziale Lage durch Ausweitung gemeinsamer Politiken zu verbessern .

    In diesem Zusammenhang kommt der Herstellung eines Dialogs zwischen den Sozialpartnern und der Durchführung einer umfassenden Analyse besondere Bedeutung zu, um die nötigen Voraussetzungen zu schaffen für die Entwicklung eines sozialen Konsenses bezueglich der Veränderung der Arbeitsbedingungen und Lebensformen, die durch die neuen Telekommunikationstechnologien bewirkt werden .

    Angesichts der sich verändernden Anforderungen müssen ferner Schritte unternommen werden, um den Arbeitnehmern zu den entsprechenden beruflichen Qualifikationen zu verhelfen, die persönlichen Daten zu schützen und den Zugang des einzelnen - auf dem Wege über die Kommunikationsmedien - zu einem Umfeld sicherzustellen, das durch weitaus mehr Information als zuvor gekennzeichnet sein wird .

    9.Volle Einbeziehung der benachteiligten Regionen der Gemeinschaft in den entstehenden gemeinschaftsweiten Markt unter voller Nutzung der vorhandenen finanziellen Mittel .

    Dies ist eines der Ziele des STAR-Programms, das darauf ausgerichtet ist, diese Regionen mit Telekommunikationsdiensten und -geräten der Spitzentechnologie auszustatten und das einheimische Potential vor allem auf dem Gebiet der mit diesem Bereich verbundenen Dienstleistungen zu entwickeln und auf diese Weise das Wachstumspotential der Telekommunikation optimal zu nutzen .

    Dies erfordert unter anderem auch, daß unter Berücksichtigung insbesondere der Erfahrungen mit dem Programm STAR und der allgemeinen prioritären Zielsetzungen der Gemeinschaft geprüft wird, ob zusätzlicher Bedarf im Hinblick auf eine Aufstockung der hierzu vorgesehenen Mittel besteht;

    auf diesem Wege sollte die Kluft, die hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung nach wie vor zwischen den benachteiligten und den wohlhabenden Regionen der Gemeinschaft besteht, abgebaut werden .

    10.Ausarbeitung eines gemeinsamen Standpunkts in der Frage der Satellitenkommunikation, so daß sich dieses neue Informationsmedium in einem günstigen Umfeld entwickeln kann, unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen für Betrieb und Nutzung des Netzes sowie der Wettbewerbsregeln des Vertrags und der bestehenden internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten .

    11.Volle Berücksichtigung der externen Aspekte der im Telekommunikationssektor getroffenen Gemeinschaftsmaßnahmen und gegebenenfalls Festlegung gemeinsamer Standpunkte zu internationalen Telekommunikationsproblemen .

    Entsprechend den vereinbarten Vorgehensweisen empfiehlt sich vorab auf Gemeinschaftsebene eine Koordinierung nicht nur bezueglich der Standpunkte der Gemeinschaft bei Verhandlungen von vorrangigem Interesse für die Gemeinschaft in internationalen Organisationen, die sich mit Telekommunikation befassen, insbesondere bei den Konferenzen der Internationalen Fernmeldeunion, sondern auch bezueglich einer gemeinsamen Haltung in allen Fragen der Uruguay-Runde, die die Telekommunikation betreffen;

    STELLT MIT GENUGTUUNG FEST, daß das Aktionsprogramm der Gemeinschaft aus dem Jahre 1984 zur Durchführung einer gemeinsamen Fernmeldepolitik, das auf der Ratstagung vom 17 . Dezember 1984 gebilligt worden ist, wesentliche Fortschritte ermöglicht hat, die bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf die Schaffung eines gemeinschaftsweiten Marktes insbesondere in den nachstehenden Bereichen erzielt worden sind :

    - Erstellung von Normen und Schritte im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung von Allgemeinzulassungen für Endgeräte;

    -Entwicklung fortgeschrittener Telekommunikationstechnologien mit dem Anlaufen des Programms RACE;

    -Zugang der benachteiligten Gebiete der Gemeinschaft zur modernen Telekommunikation mit der Inangriffnahme des Programms STAR;

    -Koordinierung der technischen Pläne und der Strategien für die Einführung neuer Dienste, insbesondere des dienstintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes ( ISDN ) und der europaweiten öffentlichen digitalen Mobilfunkkommunikation;

    GIBT SEINE ALLGEMEINE ZUSTIMMUNG zu den Grundsätzen des in der Mitteilung vom 9 . Februar 1988 enthaltenen Aktionsprogramms, das nicht zuletzt unter Berücksichtigung der mit der Einheitlichen Europäischen Akte eingeführten Artikel 8a und 8c auf die schrittweise Verwirklichung eines wettbewerbsorientierten gemeinsamen Telekommunikationsmarktes bis 1992 abgestellt ist und die Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit zum Ziel hat, zugleich aber auch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Fernmeldeverwaltungen gewährleisten soll .

    In diesem Zusammenhang und entsprechend den Schlußfolgerungen der Ratstagung vom 17 . Dezember 1984, auf der die Gruppe Hoher Beamter ,,Telekommunikation´´ ( SOG-T ) eingesetzt worden ist, unterstreicht der Rat die Bedeutung, die er der Rolle dieser Gruppe beimisst;

    FORDERT DIE KOMMISSION AUF, die zur Verwirklichung dieser Ziele in den vorrangigen Bereichen notwendigen Maßnahmen, wo erforderlich, vorzuschlagen, die entsprechend den geeigneten Gemeinschaftsverfahren insbesondere zur Schaffung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste und -geräte zu ergreifen sind, wobei auch die externe Dimension dieser Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen ist;

    BEABSICHTIGT, in Zukunft regelmässig Sitzungen zu Telekommunikationsfragen abzuhalten, um zusammen mit der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts - und Sozialausschuß entsprechend den festgelegten Zielen rasch die Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste und -geräte bis 1992 zu erreichen, und zwar gemäß Artikel 8a des Vertrags sowie unter Beachtung etwaiger Anpassungen und Ausnahmen, die aufgrund von Artikel 8c des Vertrags vereinbart werden .

    ( 1 ) ABl .

    Nr .

    C 356 vom 31 . 12 . 1987, S . 46, undABl .

    Nr .

    C 175 vom 4 . 7 . 1988, S . 36 .

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