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Document 52012IP0293

Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen (2012/2055(INI))
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

ABl. C 349E vom 29.11.2013, p. 74–81 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/74


Mittwoch, 4. Juli 2012
Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen

P7_TA(2012)0293

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen (2012/2055(INI))

2013/C 349 E/10

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission für 2011“ (KOM(2010)0623), insbesondere den Verweis auf die vorgesehenen Rechtsakte über den Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte: Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘ “ (KOM(2011)0206),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (1), insbesondere auf die Einführung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (2),

unter Hinweis auf die Konsultationen der Kommission zur finanziellen Integration: Sicherstellung des Zugangs zu einem Basiskonto ab 2009 und zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen ab 2010,

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission 2011/442/EU vom 18. Juli 2011 über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen (3) und die zugehörige Folgenabschätzung (SEC(2011)0906),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission mit dem Titel „Der Binnenmarkt in den Augen der Bevölkerung: Eine Momentaufnahme der Ansichten und Kritikpunkte von Bürgern und Unternehmen (SEC(2011)1003)“, insbesondere auf Kritikpunkt 7, der sich auf die Schwierigkeiten bezieht, auf die Bürger bei der Eröffnung eines Bankkontos in Mitgliedstaaten, in denen sie keinen Wohnsitz haben, stoßen,

gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0197/2012),

A.

in der Erwägung, dass ein reibungslos funktionierender Binnenmarkt und die Herausbildung einer modernen und sozialen Marktwirtschaft unter anderem von der universellen Bereitstellung erschwinglicher und leicht zugänglicher grundlegender Zahlungsdienstleistungen und einem sozial verantwortungsbewussten Bankensektor abhängig sind;

B.

in der Erwägung, dass der Zugang zu grundlegenden Zahlungsdienstleistungen eine Voraussetzung dafür ist, dass die Verbraucher zu angemessenen Transaktionskosten vom Binnenmarkt und insbesondere von der Freizügigkeit, dem Zahlungsverkehr, dem Erwerb von Waren und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen profitieren können; in der Erwägung, dass grundlegende Zahlungsdienstleistungen für den Verbraucher unabdingbar sind, damit er die Vorteile des elektronischen Geschäftsverkehrs nutzen kann; in der Erwägung, dass sich die jährlichen Opportunitätskosten, die durch den fehlenden Zugang zu Zahlungskonten entstehen, auf schätzungsweise 185 EUR bis 365 EUR je Verbraucher belaufen; in der Erwägung, dass insbesondere der Zugang zu grundlegenden Zahlungsdienstleistungen zunehmend zu einer Voraussetzung für die soziale Eingliederung in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Wohnraum wird;

C.

in der Erwägung, dass Schätzungen der Kommission zufolge gegenwärtig 7 % der EU-Bevölkerung im Erwachsenenalter und damit etwa 30 Millionen Menschen kein Bankkonto haben und dass schätzungsweise 6,4 Millionen dieser Menschen die Führung eines Bankkontos durch Zahlungsdienstleister verwehrt wurde oder sie nicht gewagt haben, ein solches zu beantragen; in der Erwägung, dass die finanzielle Ausgrenzung in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Ausmaße annimmt; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten nur eine sehr geringe Zahl an Bankkonten aufweisen, wobei Rumänien und Bulgarien mit etwa 50 % den geringsten Prozentsatz aufweisen;

D.

in der Erwägung, dass jeder Verbraucher das Recht hat, sich gegen die Führung eines Zahlungskontos oder Zahlungskontos mit Basisfunktionen zu entscheiden; in der Erwägung, dass Verbraucher daher nicht zur Führung eines Zahlungskontos oder Zahlungskontos mit Basisfunktionen verpflichtet werden sollten; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang die Vermittlung von Finanzwissen, durch die die Vorteile der finanziellen Eingliederung aufgezeigt werden, wichtig ist;

E.

in der Erwägung, dass Banken Personen, die in dem Registrierungsmitgliedstaat der Bank nicht gebietsansässig sind, die Eröffnung eines Bankkontos verweigern dürfen; in der Erwägung, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes durch die Schwierigkeiten von Gebietsfremden bei der Eröffnung eines Bankkontos beeinträchtigt wird;

F.

in der Erwägung, dass die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zu einer hohen Zahl von Bankkonten führt; in der Erwägung, dass 33 % der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Abweichung beim prozentualen Anteil der Bevölkerung mit laufenden Zahlungskonten auf den jeweiligen Stand der wirtschaftlichen Entwicklung und 67 % deshalb auf andere Faktoren, etwa die Regulierung oder Vereinbarungen zur Selbstregulierung, zurückgeführt werden können;

G.

in der Erwägung, dass Zahlungsdienstleister, die entsprechend der Logik des Marktes tätig sind, dazu neigen, ihr Augenmerk auf wirtschaftlich interessante Verbraucher zu richten, so dass in bestimmten Fällen weniger interessante Verbraucher deshalb nicht über die gleiche Auswahl an Produkten verfügen; in der Erwägung, dass die in Deutschland, Irland, Italien, Luxemburg und Slowenien eingeführte Selbstverpflichtung unter anderem auf den öffentlichen Druck und Forderungen nach einer Gesetzesinitiative zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass Instrumente der Selbstregulierung positive oder gemischte Ergebnisse hervorgebracht haben und bisher keinen Zugang zu grundlegenden Zahlungsdienstleistungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten konnten;

H.

in der Erwägung, dass legislative Initiativen zur Sicherstellung des universellen Zugangs zu grundlegenden Bankdienstleistungen zu zufriedenstellenden Ergebnissen geführt haben; zum Beispiel, in der Erwägung, dass fast 100 % der Haushalte in Dänemark und Finnland Zugang zu Zahlungsdienstleistern haben und die Zahl von Bürgern ohne Bankkonto in Belgien und Frankreich infolge der Umsetzung von legislativen Initiativen beträchtlich gesunken ist;

I.

in der Erwägung, dass nicht alle Mitgliedsstaaten im Anschluss an die Empfehlung der Kommission 2011/442/EU vom 18. Juli 2011 zum Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen (4) nicht die geforderten angemessenen Maßnahmen ergriffen haben und in zu vielen Mitgliedstaaten für Bankdienstleister noch immer keine gesetzliche oder freiwillige Verpflichtung besteht, grundlegende Zahlungsdienstleistungen anzubieten;

J.

in der Erwägung, dass ein effektives Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen problemlos eröffnet werden und bestimmte grundlegende Dienstleistungen anbieten muss, und dass Maßnahmen für eine wirksame Aufsicht und Konfliktbeilegung sowie für einen verbesserten Zugang zu diesen Konten für Verbraucher ohne festen Wohnsitz vorgesehen sein müssen; in der Erwägung, dass die Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angemessen angewendet werden sollten und niemals zum Vorwand dienen dürfen, kommerziell weniger attraktive Verbraucher abzuweisen; in der Erwägung, dass die Kommission prüfen sollte, ob es nötig sein sollte, dass Verbraucher über eine Verbindung zu dem jeweiligen Mitgliedstaat verfügen müssen, um ein Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen eröffnen zu können;

K.

in der Erwägung, dass Zahlungsdienstleister dafür verantwortlich sein sollten, den Zugang zu Konten mit grundlegenden Zahlungsfunktion gebührenfrei oder zu angemessenen Kosten zu gewähren;

L.

in der Erwägung, dass Zahlungsdienstleister bei der Vergabe von Dispositionskrediten und zusätzlichen Kreditprodukten besonderes Augenmerk auf finanziell gefährdetere Verbraucher legen müssen, um Überschuldungen zu vermeiden; in der Erwägung, dass Mitgliedstaaten verhindern sollten, dass finanziell ausgegrenzten Verbrauchern aufgrund von möglichen Gebühren für grundlegende Zahlungsdienstleistungen der Zugang zu grundlegenden Zahlungsdienstleistungen verwehrt wird;

M.

in der Erwägung, dass, teilweise infolge der sozialen und wirtschaftlichen Krise, Überschuldung zur bedeutendsten neuen sozialen Gefahr in der Union geworden ist und dass der Pfändungsschutz, der ausschließlich auf Ebene der Mitgliedstaaten verwaltet und entwickelt werden sollte, in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung erhält;

N.

in der Erwägung, dass Wettbewerbsverzerrungen vermieden und die Bedürfnisse von Verbrauchern in Regionen mit mangelhaftem Zugang zu Bankdienstleistungen berücksichtigt werden müssen und der Anwendungsbereich der Initiativen daher so weit wie möglich gefasst werden sollte; in der Erwägung, dass neue Entwicklungen auf dem Markt für Zahlungsdienstleistungen, wie beispielsweise Prepaid-Lösungen oder mobile Bankgeschäfte, bei der weiteren Entwicklung und Bewertung von Initiativen auf diesem Gebiet in Betracht gezogen werden sollten;

O.

in der Erwägung, dass bei jeder Initiative zum Zugang zu grundlegenden Zahlungsdienstleistungen die Verfügbarkeit von verständlichen Informationen für Verbraucher eine zentrale Rolle spielt; in der Erwägung, dass die Kommission daher die Mitgliedstaaten ermutigen sollte, gezielte Kommunikationskampagnen durchzuführen, die die besonderen Bedürfnisse und Sorgen von Verbrauchern ohne Bankkonto sowie von gefährdeten und mobilen Verbrauchern ansprechen; in der Erwägung, dass Zahlungsdienstleister die entsprechende Schulung ihrer Mitarbeiter sicherstellen müssen, um Verbrauchern mit einem einfachen Zahlungskonto angemessene Dienstleistungen zu bieten; in der Erwägung, dass Zahlungsdienstleister auch sicherstellen müssen, dass mögliche Interessenkonflikte jene Kunden nicht negativ beeinträchtigen;

P.

in der Erwägung, dass Studenten, Arbeitnehmer und Dienstleistungserbringer in der Lage sein müssen, sich über die Grenzen hinwegzubewegen, und die Vorteile der Mobilität innerhalb der Europäischen Union problemlos zu nutzen;

Q.

in der Erwägung, dass Verbraucher durch die Eröffnung eines Bankkontos in einem Mitgliedstaat nicht dazu verpflichtet werden sollten, ein bestehendes Konto in einem anderen Mitgliedstaat zu schließen;

R.

in der Erwägung, dass die auf Seiten der Zahlungsdienstleister bestehenden Anforderungen für die Eröffnung eines Basiskontos restriktiv sind und die grenzüberschreitende Mobilität in der Europäischen Union behindern könnten;

1.

fordert die Kommission auf, den Stand der Dinge in sämtlichen Mitgliedstaaten bis September 2012 ausführlich darzulegen; fordert die Kommission auf, bis Januar 2013 auf der Grundlage von Artikel 114 des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen einen Richtlinienvorschlag zur Gewährleistung des Zugangs zu grundlegenden Bankdienstleistungen für alle rechtmäßig in der Union ansässigen Verbraucher vorzulegen, außer wenn eine umfassende Prüfung ergibt, dass für einen derartigen Vorschlag keine Notwendigkeit besteht;

2.

stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit den Grundrechten und den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen;

3.

vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keinerlei finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union hat;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 87.

(4)  ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 87.


Mittwoch, 4. Juli 2012
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die zu erlassende Richtlinie folgende Aspekte regeln sollte:

Empfehlung 1 (zum Anwendungsbereich)

1.

Der Begriff „Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen“ sollte als Zahlungskonto definiert werden, das im Einklang mit den Bestimmungen dieser vorgeschlagenen Rechtsvorschriften angeboten wird. Zahlungskonten grundlegender Art, die diesen Bestimmungen nicht umfassend Rechnung tragen, sollten nicht unter diesen Begriff fallen.

2.

Die Richtlinie muss vorsehen, dass Mitgliedstaaten durch eine grundsätzliche Verpflichtung aller Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2007/64/EG, die Verbrauchern als festen Bestandteil ihres regulären Geschäftsbetriebs Zahlungskonten zur Verfügung stellen, den Zugang zu grundlegenden Zahlungsdienstleistungen sicherstellen müssen.

3.

Sämtliche legislativen Initiativen sollten dem Grundsatz der Subsidiarität Rechnung tragen und die bestehenden rechtlichen oder freiwilligen Regelungen in Mitgliedstaaten berücksichtigen, in denen das Recht auf Zugang zu einem Basiskonto und seine entsprechende Nutzung bereits erfolgreich sichergestellt wird;

4.

Um dementsprechend unangemessene Belastungen für Zahlungsdienstleister zu vermeiden, die Verbrauchern keine Zahlungskonten zur Verfügung stellen, sollten folgende Dienstleister üblicherweise von der Verpflichtung ausgenommen werden, ein Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen anzubieten:

(a)

Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie 2007/64/EG;

(b)

Zahlungsinstitute, die nur zur Bereitstellung eines Zahlungsdienstes oder mehrerer Zahlungsdienste im Sinne von Punkt 4 und 7 des Anhangs der Richtlinie 2007/64/EG befugt sind;

5.

Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein, andere Zahlungsdienstleister von der Verpflichtung, ein Basiskonto zur Verfügung zu stellen, auszunehmen: Alle Ausnahmen müssen auf Grundlage objektiver und sehr restriktiver Kriterien erfolgen und dürfen nur Zahlungsdienstleister betreffen, deren Geschäftsmodell keinen kommerziellen Zweck verfolgt oder die nicht im allgemeinen Privatkundengeschäft tätig sind. Keine Ausnahme darf das Zugangsrecht der Verbraucher einschränken und die Zahl der Ausnahmen soll so gering wie möglich sein, um die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb zu minimieren.

Empfehlung 2 (zum Zugang und zu Anforderungen zum Identitätsnachweis)

6.

Mit den Rechtsvorschriften sollte dafür Sorge getragen werden, dass jeder Verbraucher – und damit jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen –, der seinen rechtmäßigen Wohnsitz in der EU hat, über das Recht verfügt, bei einem in einem Mitgliedstaat tätigen Zahlungsdienstleister ein einfaches Zahlungskonto zu eröffnen und zu führen, vorausgesetzt, der Verbraucher besitzt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats nicht bereits ein einfaches Zahlungskonto, das den Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union im Sinne dieser Empfehlungen genügt. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass es durchführbare Mechanismen für Verbraucher gibt, die ein normales Zahlungskonto auflösen wollen, um zu einem einfachen Zahlungskonto zu wechseln. Für die Eröffnung eines einfachen Zahlungskontos muss ein Identitätsnachweis erbracht werden.

7.

Mit den Rechtsvorschriften sollte dafür Sorge getragen werden, dass der von Verbrauchern zu erbringende Nachweis, dass sie nicht schon über ein Basiskonto verfügen, keine unangemessenen Lasten für sie birgt. Dies könnte unter anderem durch eine ehrenwörtliche Erklärung vonseiten des Verbrauchers erreicht werden.

8.

Bei der Eröffnung eines einfachen Zahlungskontos sollten Kriterien wie etwa die Höhe oder Regelmäßigkeit des Einkommens, das Beschäftigungsverhältnis, in Anspruch genommene Darlehen, die Höhe der Verschuldung, persönliche Insolvenzverfahren oder der erwartete Umsatz nicht berücksichtigt werden. Der Zugang zu einem einfachen Zahlungskonto sollte unter keinen Umständen an den Erwerb anderer Produkte oder Dienstleistungen, etwa Versicherungen oder ein zusätzliches Bankkonto, geknüpft werden.

9.

Der Vorschlag sollte beinhalten, dass ein einfaches Zahlungskonto nur unter objektiv vertretbaren Umständen im Sinne relevanter Rechtsetzung auf EU- oder nationaler Ebene ohne Bezug zu den Kriterien in Ziffer 8 verwehrt oder annulliert werden kann, wie zum Beispiel im Fall:

(a)

einer Unvereinbarkeit mit den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus,

(b)

von Betrug, Vertrauensmissbrauch oder Dokumentenfälschung,

(c)

von schwerer und anhaltender Nichterfüllung von Pflichten in Bezug auf das einfache Zahlungskonto.

10.

Falls nötig, sollten Mitgliedstaaten nichtdiskriminierende und flexible Maßnahmen ergreifen, um Verbraucher bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen bei gleichzeitiger Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus. Solche Maßnahmen müssen insbesondere die Bedürfnisse von Verbrauchern, die keine feste Anschrift haben in Betracht ziehen.

11.

Um dies zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, Konten mit grundlegenden Zahlungsfunktionen im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG als Produkte einzustufen, die mit einem geringen Risiko behaftet sind. Dementsprechend könnten Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Verbrauchern anzuwenden. Die Kommission sollte darauf hinarbeiten, die Auslegungen der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung weiter zu klären, damit sie im Zusammenhang mit grundlegenden Bankdienstleistungen ausgewogen und angemessen angewandt werden. Keinem Verbraucher sollte aus diesen Gründen der Zugang zu einem einfachen Zahlungskonto verwehrt werden, außer es liegen stichhaltige und objektive Gründe vor. Derartige Vorschriften sollten niemals als unbegründeter Vorwand für die Ablehnung kommerziell weniger attraktiver Verbraucher herangezogen werden.

12.

Mit den Rechtsvorschriften sollten Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, bei der Entscheidung über die Verwehrung oder Schließung eines einfachen Zahlungskontos transparent zu handeln und den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Abwendung und Aufklärung von Straftaten Rechnung zu tragen. Damit der Verbraucher den Beschluss des Zahlungsdienstleisters in Frage stellen kann, sollte dieser den Verbraucher schriftlich über die Gründe für die Verwehrung oder Schließung eines Kontos mit grundlegenden Zahlungsfunktionen informieren. Der Zahlungsdienstleister sollte zudem verpflichtet werden, den Verbraucher über die Möglichkeiten alternativer Streitbeilegungsmechanismen zu informieren.

13.

Mit den Rechtsvorschriften sollte der Zahlungsdienstleister ferner dazu angehalten werden, bei der Überprüfung der Frage, ob der Verbraucher über das Recht auf Gewährung eines einfachen Zahlungskontos verfügt, rasch zu reagieren, wobei er dem Verbraucher die Gründe für etwaige Verzögerungen, die über zwei Wochen hinausgehen, schriftlich mitteilen muss. Gründe, die im Verantwortungsbereich des Zahlungsdienstleisters liegen - wie etwa Arbeitsüberlastung – sollten keine Rechtfertigung für die Verzögerung darstellen. Der Zahlungsdienstleister kann vom Verbraucher verlangen, zur Eröffnung des Kontos in der nächstgelegenen Geschäftsstelle persönlich zu erscheinen. Wenn allerdings eine persönliche Anwesenheit für Verbraucher unmöglich oder unverhältnismäßig aufwändig wäre, sollten alternative Lösungen gefunden werden.

Empfehlung 3 (zu Funktionen und Kosten)

14.

Mit den Rechtsvorschriften sollten die Nutzer eines einfachen Zahlungskontos durch die Inanspruchnahme der üblichen einzelstaatlichen Systeme sowohl in den Geschäftsstellen als auch über Tele- oder Online-Banking-Fazilitäten grundlegende Zahlungsgeschäfte abwickeln können, etwa den Erhalt von Einkommen oder sonstigen Leistungen, die Bezahlung von Rechnungen oder Steuern sowie den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen.

15.

Die Mitgliedstaaten sollten, wenn sie dies für zweckmäßig halten, Zahlungsdienstleistern die Möglichkeit einräumen, in angemessenem Rahmen geringfügige Dispositionskredite zu vergeben, um vorübergehende Sollsalden abzudecken. Dienstleister sollten zudem die Möglichkeit haben, in angemessenem Rahmen Kreditprodukte als gesonderte Leistungen für Kunden mit einfachen Zahlungskonten anzubieten. Der Zugang zu oder die Verwendung von einfachen Zahlungskonten sollte in keinerlei Weise durch den Erwerb derartiger Produkte eingeschränkt oder an den Erwerb derartiger Produkte geknüpft sein. Die Gebühren, die für derartige Dispositionskredite und für gesonderte Kreditprodukte erhoben werden, sollten transparent und zumindest ebenso günstig sein, wie die mit der üblichen Preispolitik des Anbieters einhergehenden Bedingungen.

16.

Der Zugang zu einem Basiskonto sollte entweder kostenfrei sein oder zu angemessenen Kosten zur Verfügung gestellt werden. Wenn Gebühren erhoben werden, sollten diese transparent sein. Jeder Mitgliedstaat sollte eine Höchstgrenze in Bezug auf die jährlichen Gebühren zur Eröffnung und Verwendung eines einfachen Zahlungskontos festlegen. Die Kommission sollte die Durchführbarkeit der Festlegung einer EU-weiten Obergrenze für die gesamten jährlichen Gebühren zur Eröffnung und Verwendung eines einfachen Zahlungskontos prüfen. Die Kommission sollte zudem Wege prüfen, eine derartige EU-weite Obergrenze an die jeweiligen innerstaatlichen Gegebenheiten anzupassen, etwa an die allgemeinen Verbraucherpreise und die durchschnittlichen Gebühren für reguläre Zahlungskonten. Zahlungsdienstleister sollten dazu verpflichtet werden sicherzustellen, dass das Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen im Vergleich zu sämtlichen von ihnen angebotenen Produkten ungeachtet der Vergleichsgrundlage stets das günstigste Konto für die Abwicklung grundlegender Zahlungsgeschäfte ist.

17.

Die Verzugskosten sollten für den Kunden angemessen und mindestens ebenso günstig sein wie die mit der üblichen Preispolitik des Anbieters einhergehenden Bedingungen. Verzugskosten sollten bei der Berechnung der jährlichen Gesamtgebühren nicht berücksichtigt werden.

18.

Zahlungsdienstleister sollten verpflichtet werden, nur Funktionen aufzunehmen, die zu ihrem regulären Angebot gehören. In diesem Fall sollte ein einfaches Zahlungskonto folgende Dienstleistungen umfassen:

A.   Verwaltung des Basiskontos

(a)

Die Eröffnung sowie Auflösung des Zahlungskontos;

(b)

Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto und Eingänge aus Transaktionen ermöglicht werden;

(c)

Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden;

(d)

Bereitstellung von Kontoauszügen.

B.   Reguläre Zahlungsdienste

(a)

Transfers von Mitteln in der Währung des Mitgliedstaats, wo das Konto eröffnet wurde, im Rahmen der Ausführung von Kredittransfers – auch zwischen Banken;

(b)

Transfers von Mitteln in der Währung des Mitgliedstaats, wo das Konto eröffnet wurde durch die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte, die nicht die Ausführung von Zahlungsvorgängen gestattet, die den aktuellen Saldo des Zahlungskontos übersteigen würden;

(c)

Die Ausführung von Daueraufträgen in der Währung des Mitgliedstaats, wo das Konto eröffnet wurde – auch zwischen Banken;

(d)

Die Ausführung von Lastschriften in der Währung des Mitgliedstaats, wo das Konto eröffnet wurde – auch zwischen Banken - in Mitgliedstaaten, wo deren Verwendung für die Ausführung von wichtigen Transaktionen nötig ist.

Für die Ausführung der Dienste gemäß A und B sollte es keine Begrenzung geben. Für die Ausführung der Dienste gemäß A und B sollte der Verbraucher über einen diskriminierungsfreien Zugang zu den verschiedenen Kanälen des Zahlungsdienstleisters verfügen, etwa zu manuellen Transaktionen am Schalter in den Geschäftsstellen, Transaktionen über Bankautomaten einschließlich Bankautomaten anderer Zahlungsdienstleister, sofern dies technisch möglich ist, Online-Banking und Telefon-Banking.

C.   Zusätzliche Leistungen

Die Mitgliedstaaten können verlangen, das einfache Zahlungskonto um weitere Funktionen zu erweitern. Den Zahlungsdienstleistern sollte es gestattet sein, ihr Angebot an Funktionen auf eigene Initiative auszuweiten, um etwa Sparmöglichkeiten oder die Ausführung internationaler Geldüberweisungen an Konten außerhalb der Union anbieten zu können.

Empfehlung 4 (zu Informationen)

19.

Mitgliedstaaten sollten Verbrauchern notwendige und verständliche Informationen zur Verfügbarkeit von einfachen Zahlungskonten zur Verfügung stellen und dabei besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse und Sorgen von Verbrauchern ohne Bankkonto sowie gefährdeter und mobiler Verbraucher legen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten zu einem hohen Grad an Sensibilisierung unter Verbrauchern und Interessengruppen beitragen. Dienstleister sollten verschiedene zur Verfügung stehende Kanäle verwenden, zum Beispiel deren Webseiten und, falls zutreffend, Zweigstellen, wo Informationen für Kunden sichtbar bereitgestellt werden.

20.

Die Mitgliedstaaten sollten die Banken dazu anhalten, für die schutzbedürftigsten Kunden Betreuungsleistungen auszuarbeiten, mit denen sie zu einem verantwortungsbewussten Verhalten angeleitet und bei der Verwaltung ihrer finanziellen Mittel unterstützt werden.

21.

Um Kunden mit einem einfachen Zahlungskonto angemessene Dienstleistungen zu bieten, sollten Anbieter im Rahmen der Rechtsvorschriften verpflichtet werden, sicherzustellen, dass Mitarbeiter angemessen geschult werden und potenzielle Interessenkonflikte diese Kunden nicht negativ beeinträchtigen.

22.

Die Informationspflichten im Sinne der zu verabschiedenden Rechtsvorschriften sollten unbeschadet der in der Richtlinie 2007/64/EG festgelegten Auflagen über die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher gelten.

Empfehlung 5 (über die Beaufsichtigung, Konfliktbeilegung und Entschädigung)

23.

Mit den zu verabschiedenden Rechtsvorschriften sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, zuständige Behörden zu bestellen, die die wirksame Einhaltung der Anforderungen sicherstellen und überwachen. Die bestellten zuständigen Behörden sollten von den Zahlungsdienstleistern unabhängig sein.

24.

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, Prinzipien für Sanktionen auszuarbeiten, die über Dienstleister bei Nichteinhaltung des Rahmens für einfache Zahlungskonten verhängt werden können, etwa bei Verstößen bei statistischen Anforderungen wie beschrieben in Ziffer 25.

25.

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlungsdienstleister den zuständigen einzelstaatlichen Behörden fortlaufend zuverlässige Informationen über eröffnete und geschlossene Konten mit grundlegenden Zahlungsfunktionen sowie über zurückgewiesene Anträge auf Konten mit grundlegenden Zahlungsfunktionen und die entsprechenden Gründe für solche eine Verweigerung übermitteln. Zahlungsdienstleister sollten den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zudem ausführliche Informationen über die mit Konten mit grundlegenden Zahlungsfunktionen einhergehenden Kosten zur Verfügung stellen.

26.

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde) einmal jährlich die in Ziffer 25 genannten zusammengefassten Daten übermitteln. Die Daten sollten in aggregierter und verständlicher Form veröffentlicht werden.

27.

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, dafür Sorge zu tragen, dass angemessene und wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Verbrauchern über die aus den Rechtsvorschriften erwachsenden Rechte und Pflichte geschaffen und dabei gegebenenfalls bestehende Gremien in Anspruch genommen werden. Alternative Streitbeilegungsstellen (ADR) müssen unabhängig und einfach zugänglich sein, und ihre Dienstleistungen sollten kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Um die Unbefangenheit der Gremien zu gewährleisten, muss dafür Sorge getragen werden, dass Dienstleister, Verbraucher und andere Nutzer ausgewogen vertreten sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle Anbieter von Basiskonten einer oder mehreren Einrichtungen angehören, die entsprechende Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren durchführen.

28.

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Stellen bei der Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten aktiv zusammenarbeiten. Betreffen die Streitigkeiten Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten, sollte FIN-NET genutzt werden, um Verbraucherbeschwerden abzuwickeln.

Empfehlung 6 (zur Umsetzung und Überarbeitung)

29.

Die Rechtsvorschriften sollten innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten angewandt werden.

30.

Die Kommission sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften und danach alle fünf Jahre einen Bericht über ihre Anwendung vorlegen. In dem Bericht wird bewertet:

(a)

ob die Rechtsvorschriften von den Mitgliedstaaten umfassend umgesetzt wurden;

(b)

welche Fortschritte bei der Gewährleistung des Zugangs zu grundlegenden Bankdienstleistungen für alle betroffenen Verbraucher in der Union verzeichnet wurden, einschließlich der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Rechtsvorschriften auf die Bekämpfung der finanziellen Ausgrenzung;

(c)

inwieweit die betreffenden Verbraucher über die Verfügbarkeit und Merkmale von einfachen Zahlungskonten und ihre damit verbundenen Rechte informiert sind;

(d)

wie sich die Gebühren in Bezug auf die Verfügbarkeit von einfachen Zahlungskonten auch im Hinblick auf allgemeine Verbraucherpreise entwickelt haben;

(e)

welche bewährten Verfahren und konkreten Empfehlungen für Mitgliedstaaten mit hohen oder gleichbleibenden Zahlen beim Ausschluss von Verbrauchern von Zahlungsdienstleistungen entwickelt wurden;

(f)

welche Effekte auf die Integration und Konstruktion eines Binnenmarktes für im Privatkundengeschäft tätige Banken in der Union und welche Wettbewerbsverzerrungen zwischen Anbietern von einfachen Zahlungskonten aufgetreten sind;

Gegebenenfalls sollte dem Bericht ein Vorschlag zur Änderung der Rechtsvorschriften sowie Empfehlungen für die bessere Umsetzung in den Mitgliedstaaten beigefügt werden. Der Bericht sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

31.

Die Kommission sollte die Rechtsvorschriften zu grundlegenden Bankdienstleistungen durch weitere Initiativen ergänzen, die auf weitere Integration und Harmonisierung des Privatkundengeschäfts und die Bekämpfung finanzieller Ausgrenzung abzielen. Durch ein derartiges Paket sollte(n) insbesondere:

(a)

der Wettbewerb bei Bankdienstleistungen verbessert werden:

(i)

sichergestellt werden, dass die Gebühren für Bankkonten transparent und vergleichbar sind, so dass der Verbraucher die Preise verschiedener Banken vergleichen und das beste Angebot einholen kann;

(ii)

alle technischen und administrativen Hürden beim Wechsel der Bank beseitigt werden, so dass die Verbraucher ihr Konto problemlos auf eine andere Bank übertragen können;

(b)

bei den Verkäufern die Akzeptanz verschiedener Zahlungsmethoden erhöht werden, damit die Verbraucher den elektronischen Geschäftsverkehr zu ihrem Vorteil nutzen können; Verkäufer generell die Möglichkeit anbieten, mit einer Basiskarte Zahlungen vorzunehmen, ohne dass dabei zusätzliche Gebühren erhoben werden;

(c)

die einzelstaatliche Auslegung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter geklärt werden, damit diese Bestimmungen niemals als unbegründeter Vorwand für die Ablehnung von wirtschaftlich weniger interessanten Verbrauchern genutzt werden;

(d)

die finanzielle Bildung, auch in Schulen, verbessert, Überschuldung – die bedeutende neue soziale Gefahr in der Union – bekämpft und der Zugang zu fairen Krediten und Mikrokrediten in der Union verbessert werden.


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