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Document 31958R0004(01)
EAEC Council: Regulation No 4 defining the investment projects to be communicated to the Commission in accordance with Article 41 of the Treaty establishing the European Atomic Energy Community
EAG Rat: Verordnung Nr. 4 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind
EAG Rat: Verordnung Nr. 4 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind
ABl. 17 vom 6.10.1958, p. 417–418
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1952-1958 S. 71 - 72
No longer in force, Date of end of validity: 09/03/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999R2587
EAG Rat: Verordnung Nr. 4 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind
Amtsblatt Nr. 017 vom 06/10/1958 S. 0417 - 0418
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0007
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0007
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0013
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0012
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0006
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0006
VERORDNUNG Nr. 4 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, gestützt auf den Vertrag, insbesondere dessen Artikel 41, 42 und 43, handelnd auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß der Kommission zur Erreichung der Ziele des Vertrages die Investitionsvorhaben für neue Anlagen, Ersatzanlagen oder Umstellungen der in Anhang II des Vertrages aufgezählten Industriezweige anzuzeigen sind, sobald diese Vorhaben einen gewissen Umfang haben und die Produktion oder die Produktivität unmittelbar beeinflussen können, HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Personen und Unternehmen, die zu den in Anhang II des Vertrages aufgezählten Industriezweigen gehören, haben der Kommission unter Einhaltung der in Artikel 42 des Vertrages vorgesehenen Fristen ihre Investitionsvorhaben anzuzeigen, deren Zweck es ist, - eine Produktionskapazität zu schaffen, - die Produktionskapazität nach Menge und Qualität aufrechtzuerhalten, - die Produktionskapazität unmittelbar zu steigern, - die Produktivität unmittelbar zu steigern, - die Qualität der Produktion zu verbessern, sofern bei den in Spalte I aufgezählten Industriezweigen die Kosten neuer Anlagen die entsprechenden Beträge in Spalte II und die Kosten von Ersatzanlagen oder Umstellungen die entsprechenden Beträge in Spalte III übersteigen. >PIC FILE= "T0001248"> Über Vorhaben zur Errichtung neuer Anlagen von Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck, deren Kosten 1 Million EZU-Rechnungseinheiten nicht übersteigen, wird eine einfache Erklärung abgegeben, in der nur ihre wesentlichen Merkmale bezeichnet sind, ohne daß das Verfahren nach Artikel 43 des Vertrages angewendet wird. Artikel 2 Bei der Berechnung der in Artikel 1 erwähnten Kosten sind sämtliche mit der Durchführung der Investitionsvorhaben unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben zu berücksichtigen, gleichviel zu welchem Zeitpunkt sie anfallen. Artikel 3 Die auf Grund dieser Verordnung vorzunehmenden Anzeigen haben alle Angaben zu enthalten, welche für die in Artikel 43 des Vertrages vorgesehene Erörterung erforderlich sind, insbesondere alle Auskünfte über: 1. die Art der Erzeugnisse und die Produktionskapazität, 2. den Gesamtbetrag der auf das betreffende Vorhaben unmittelbar entfallenden Ausgaben, 3. die voraussichtliche Dauer der Durchführung des Vorhabens, 4. die Aussichten für die Versorgung und die Leistungsfähigkeit der Anlagen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dreissigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 15. September 1958 Im Namen des Rates Der Präsident BALKE