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Document 32023D1810

    Beschluss (EU) 2023/1810 der Kommission vom 19. September 2023 über einen Antrag auf erweiterte Kumulierung zwischen Kambodscha und Vietnam im Einklang mit Artikel 56 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für bestimmte, bei der Herstellung von Fahrrädern verwendete Vormaterialien oder Teile

    C/2023/6167

    ABl. L 234 vom 22.9.2023, p. 190–195 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1810/oj

    22.9.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 234/190


    BESCHLUSS (EU) 2023/1810 DER KOMMISSION

    vom 19. September 2023

    über einen Antrag auf erweiterte Kumulierung zwischen Kambodscha und Vietnam im Einklang mit Artikel 56 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für bestimmte, bei der Herstellung von Fahrrädern verwendete Vormaterialien oder Teile

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 3,

    gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (2), insbesondere auf Artikel 56,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 56 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 können begünstigte Länder des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Europäischen Union eine erweiterte Kumulierung mit einem Land beantragen, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen nach Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat.

    (2)

    In Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen APS-begünstigte Länder im Rahmen der erweiterten Kumulierung Vormaterialien aus einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des GATT geschlossen hat, verwenden dürfen. Insbesondere sieht Artikel 56 Absatz 1 vor, dass eine solche Kumulierung erst angewandt werden darf, nachdem sich die an der erweiterten Kumulierung beteiligten Länder verpflichtet haben, die APS-Ursprungsregeln, die Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Vietnam und alle sonstigen Vorschriften über die Anwendung der Ursprungsregeln einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Vorschriften in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.

    (3)

    Über einen solchen Antrag entscheidet die Kommission im Einklang mit ihren internen Verfahren.

    (4)

    Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 hatte Kambodscha einen Antrag auf erweiterte Kumulierung mit Vietnam nach Artikel 56 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestellt. Der Antrag betrifft bestimmte Vormaterialien oder Teile, die bei der Herstellung von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam verwendet werden und als Vormaterialien mit Ursprung in Kambodscha verwendet werden sollen, um nach den APS-Präferenzsätzen Fahrräder der Positionen 87.11, 87.12 und 95.03 des Harmonisierten Systems (HS) herzustellen und in die Europäische Union auszuführen.

    (5)

    Zur Untermauerung seines Antrags hatte Kambodscha darauf hingewiesen, dass Vietnam seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr auf der Liste der durch die allgemeine APS-Regelung begünstigten Länder steht und die bei der Herstellung von Fahrrädern verwendeten vietnamesischen Vormaterialien oder Teile daher als Vormaterialien oder Teile ohne Ursprungseigenschaft gelten, was zur Folge hat, dass kambodschanische Fahrradhersteller für kambodschanische Fahrräder nicht in den Genuss des zollfreien APS-Zugangs zur Union kommen können. Gleichzeitig ist es für die kambodschanische Fahrradindustrie essenziell, dass sie im Rahmen der erweiterten Kumulierung gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 weiterhin Zugang zu bestimmten, bei der Herstellung von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam verwendeten Vormaterialien oder Teilen hat, um ihre Wirtschaft zu diversifizieren und weiterhin Arbeitsplätze und Existenzgrundlagen für Tausende von Menschen zu schaffen.

    (6)

    Der Antrag wird durch ein gemeinsames Unternehmen Kambodschas und Vietnams über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 flankiert, um einerseits die Einhaltung der einschlägigen Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Vietnam für Vormaterialien mit Ursprung in Vietnam, die bei der Herstellung von Fahrrädern in Kambodscha verwendet werden sollen, sowie der Ursprungsregeln des APS-Schemas für die von Kambodscha in die Union ausgeführten Erzeugnisse sicherzustellen, und andererseits für die Verwaltungszusammenarbeit sowohl in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander zu sorgen.

    (7)

    Das oben genannte gemeinsame Unternehmen enthält in seinen Anhängen eine Liste der Vormaterialien oder Teile der HS-Kapitel 32, 38, 39, 40, 48, 49, 73, 74, 76, 83, 85 und 87, die bei der Herstellung von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam verwendet werden und unter die erweiterte Kumulierung fallen, sowie die Liste der Anschriften und Kontaktdaten der kambodschanischen und vietnamesischen staatlichen Behörden, die für die Ausstellung und Überprüfung der Ursprungsnachweise zuständig sind.

    (8)

    Die Kommission hat den Antrag Kambodschas einschließlich des gemeinsamen Unternehmens Kambodschas und Vietnams über die Zusammenarbeit der Verwaltungen und der dazugehörigen Anhänge geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Bedingungen für eine Gewährung der erweiterten Kumulierung für die bei der Herstellung von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam verwendeten Vormaterialien oder Teile, die im Rahmen des APS als Vormaterialien mit Ursprung in Kambodscha für die Herstellung und Ausfuhr von Fahrrädern in die Union verwendet werden sollen, erfüllt sind. Kambodscha ist derzeit ein APS-begünstigtes Land im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Hinzu kommt, dass Fahrräder nicht in der Liste der Erzeugnisse aufgeführt sind, für die die Zollpräferenzen, die Kambodscha im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a der APS-Verordnung genannten allgemeinen Regelung gewährt wurden, durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/550 der Kommission (4) vorübergehend zurückgenommen wurden.

    (9)

    Angesichts der obigen Ausführungen sollte Kambodscha die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Herstellung von Fahrrädern der HS-Positionen 87.11 und 87.12 die erweiterte Kumulierung auf bestimmte, bei der Herstellung von Fahrrädern verwendete Vormaterialien oder Teile der HS-Kapitel 32, 38, 39, 40, 48, 49, 73, 74, 76, 83, 85 und 87 anzuwenden. Aufgrund der Tatsache, dass die beantragten Waren der Position 95.03 bereits zollfrei sind, wird diese Position nicht in den vorliegenden Beschluss aufgenommen.

    (10)

    Die Erklärungen zum Ursprung, die für Erzeugnisse ausgefertigt werden, für die die Kumulierung verwendet wird, sollten einen spezifischen Vermerk enthalten, um festzuhalten, wann eine Kumulierung gemäß Anhang 22-07 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) Anwendung findet.

    (11)

    Die mit diesem Beschluss gewährte Kumulierung sollte bis zu dem in Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegten Zeitpunkt gelten.

    (12)

    Die Europäische Kommission wird die Entwicklung der Einfuhren, die sich aus der Kumulierung ergeben, im Einklang mit diesem Beschluss überwachen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Kambodscha wird hiermit ermächtigt, im Einklang mit Artikel 56 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 im Rahmen der erweiterten Kumulierung die in Anhang I aufgeführten Vormaterialien oder Teile, die bei der Herstellung von Fahrräder verwendet werden und im Einklang mit Anhang II des Protokolls Nr. 1 zum Freihandelsabkommen EU-Vietnam ihren Ursprung in Vietnam haben, zu verwenden, um die in Anhang II aufgeführten Fahrräder im Rahmen der APS-Zollpräferenzbehandlung herzustellen und in die Union auszuführen, sofern Kambodscha zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Union noch ein APS-begünstigtes Land im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ist, und die in Artikel 1 Absatz 2 jener Verordnung genannten Präferenzregelungen für die in Anhang II aufgeführten Fahrräder nicht im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend zurückgenommen wurden, und sofern die in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Ursprungsregeln gelten.

    Artikel 2

    Erklärungen zum Ursprung, die von Ausführern in Kambodscha in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgefertigt werden, sind unter der Platzhalternummer 6 d) für das Ursprungskriterium in Anhang 22-07 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit dem Vermerk „extended cumulation with Vietnam“ zu versehen.

    Artikel 3

    Die zuständigen Behörden Kambodschas übermitteln der Kommission bis zum Ende des Monats, der auf jedes Kalendervierteljahr folgt, einen vierteljährlichen Bericht über die Anwendung der in Artikel 1 genannten Kumulierung. Dieser Bericht enthält die Liste der Erklärungen zum Ursprung, die im letzten Zeitraum für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgefertigt wurden, die betroffenen Ausführer mit ihrer jeweiligen REX-Nummer, die Mengen und HS-Positionen der bei der Herstellung von Fahrrädern verwendeten Vormaterialien oder Teile mit Ursprung in Vietnam und die Mengen der in die Union ausgeführten Fahrräder.

    Artikel 4

    Die Erzeugnisse, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kumulierung hergestellt wurden, kommen bei ihrer Einführung in die Union bis zu dem in Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegten Zeitpunkt in den Genuss der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Verordnung genannten allgemeinen Regelung.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 19. September 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

    (2)   ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1.

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/550 der Kommission vom 12. Februar 2020 zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Rücknahme der Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 für bestimmte Waren mit Ursprung im Königreich Kambodscha (ABl. L 127 vom 22.4.2020, S. 1).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


    ANHANG I

    Bei der Herstellung von Fahrrädern verwendete Vormaterialien oder Teile mit Ursprung in Vietnam im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam, die bei der Herstellung von Fahrrädern in Kambodscha im Rahmen der erweiterten Kumulierung kumuliert werden sollen

    Code im HS 2022

    Warenbezeichnung

    3208 90

    -

    andere

    3209 90

    -

    andere

    3814 00

    -

    Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken.

    3923 50

    -

    Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse

    3923 90

    -

    andere

    4011 50

    -

    von der für Fahrräder verwendeten Art

    4012 90

    -

    andere

    4013 20

    -

    von der für Fahrräder verwendeten Art

    4016 99

    - -

    andere

    4819 10

    -

    Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe

    4819 20

    -

    Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

    4821 10

    -

    bedruckt

    4823 90

    -

    andere

    4908 90

    -

    andere

    4911 99

    - -

    andere

    7303 00

    Rohre und Holprofile, aus Gusseisen

    7304 90

    -

    andere

    7307 99

    - -

    andere

    7315 11

    - -

    Rollenketten

    7318 22

    - -

    andere Unterlegscheiben

    7318 24

    - -

    Splinte und Keile

    7326 90

    -

    andere

    7415 33

    - -

    Schrauben; Bolzen und Muttern

    7601 20

    -

    Aluminiumlegierungen

    7606 92

    - -

    aus Aluminiumlegierungen

    7608 10

    -

    aus nicht legiertem Aluminium

    7608 20

    -

    aus Aluminiumlegierungen

    7616 10

    -

    Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren

    8302 50

    -

    Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren

    8311 30

    -

    umhüllte Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen Metallen, für das Löten oder das Autogenschweißen

    8507 60

    -

    Lithium-Ionen-Akkumulatoren

    8528 72

    - -

    andere, für mehrfarbiges Bild

    8537 10

    -

    für eine Spannung von 1 000  V oder weniger

    8714 10

    -

    für Krafträder (einschließlich Mopeds)

    8714 91

    - -

    Rahmen und Gabeln sowie Teile davon:

    8714 92

    - -

    Felgen und Speichen

    8714 93

    - -

    Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze

    8714 94

    - -

    Bremsen, einschließlich Bremsnaben, und Teile davon:

    8714 95

    - -

    Sättel

    8714 96

    - -

    Pedale und Tretlager sowie Teile davon

    8714 99

    - -

    andere


    ANHANG II

    Fertige Fahrräder, die in Kambodscha im Rahmen der erweiterten Kumulierung mit Vietnam hergestellt wurden

    Code im HS 2022

    Warenbezeichnung

    8711 60

    -

    mit Elektromotor angetrieben

    8712 00

    Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor.


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