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Document 32023R1524

Verordnung (EU) 2023/1524 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 über befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

PE/32/2023/REV/1

ABl. L 185 vom 24.7.2023, pp. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/07/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1524/oj

24.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/1


VERORDNUNG (EU) 2023/1524 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juli 2023

über befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) bildet die Grundlage für die Beziehungen zwischen der Union und der Republik Moldau. Gemäß dem Beschluss 2014/492/EU des Rates (3) wird Titel V des Assoziierungsabkommens, der sich auf Handel und Handelsfragen bezieht, seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt und ist nach der Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)

Im Assoziierungsabkommen kommt der Wunsch der Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) zum Ausdruck, ihre Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, und die schrittweise wirtschaftliche Integration im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation ergebenden Rechten und Pflichten zu erleichtern und zu verwirklichen.

(3)

In Artikel 143 des Assoziierungsabkommens ist die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) vorgesehen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 147 des Assoziierungsabkommens die schrittweise Beseitigung der Zölle im Einklang mit den in Anhang XV des Assoziierungsabkommens enthaltenen Stufenplänen und eine Beschleunigung und Ausweitung des Abbaus dieser Zölle vor.

(4)

Der seit dem 24. Februar 2022 andauernde Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Fähigkeit der Republik Moldau, mit dem Rest der Welt Handel zu treiben, insbesondere, weil die Ausfuhren aus der Republik Moldau für diesen Handel auf den Transit über das ukrainische Hoheitsgebiet und auf die ukrainische Infrastruktur angewiesen sind, die derzeit weitgehend nicht mehr nutzbar sind. Unter diesen kritischen Umständen und um die negativen Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Wirtschaft der Republik Moldau abzumildern, ist es notwendig, die Entwicklung engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Union und der Republik Moldau zu beschleunigen und die Wirtschaft der Republik Modau rasch zu unterstützen. Es ist daher notwendig und angemessen, die Handelsströme auch weiterhin zu stimulieren und im Einklang mit dem beschleunigten Abbau der Zölle auf den Handel zwischen der Union und der Republik Moldau Zugeständnisse in Form von Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für alle Waren zu gewähren.

(5)

Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union achtet die Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns. Nach Artikel 207 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird die gemeinsame Handelspolitik im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt.

(6)

Die Verordnung (EU) 2022/1279 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) läuft am 24. Juli 2023 aus.

(7)

Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels sollten die folgenden Typen umfassen: i) die Aussetzung der Anwendung der Einfuhrpreisregelung auf Obst und Gemüse und ii) die Aussetzung aller Zollkontingente und Einfuhrzölle. Mit diesen Maßnahmen wird die Union die wirtschaftliche Integration zwischen der Republik Moldau und der Union vertiefen und vorübergehend angemessene wirtschaftliche Unterstützung zugunsten der Republik Moldau und der vom Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine betroffenen Wirtschaftsbeteiligten leisten.

(8)

Zur Vermeidung von Betrug sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels nur gewährt werden, wenn die Republik Moldau alle einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen aus dem Assoziierungsabkommen erfüllt, was auch beinhaltet, dass die Republik Moldau die Ursprungsregeln für die betroffenen Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine enge Verwaltungszusammenarbeit mit der Union eintritt, wie dies in dem Assoziierungsabkommen vorgesehen ist.

(9)

Die Republik Moldau sollte davon absehen, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen, es sei denn, dies ist im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eindeutig gerechtfertigt. Wenn die Republik Moldau eine dieser Bedingungen nicht einhält, sollte die Kommission befugt sein, vorübergehend alle oder einen Teil der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels auszusetzen.

(10)

Nach Artikel 2 des Assoziierungsabkommens sind unter anderem die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und Trägermitteln wesentliche Elemente des Assoziierungsabkommens. Die Vertragsparteien verpflichten sich nach demselben Artikel insbesondere zur Einhaltung der folgenden allgemeinen Grundsätze: Achtung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, Bekämpfung von Korruption, organisierter und sonstiger Kriminalität, einschließlich solcher mit grenzübergreifendem Charakter, und des Terrorismus sowie Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und eines wirksamen Multilateralismus. Es ist angezeigt, die Möglichkeit einzuführen, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels vorübergehend auszusetzen, falls die Republik Moldau weder diese wesentlichen Elemente noch diese allgemeinen Grundsätze einhält.

(11)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die in der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels vorübergehend auszusetzen, wenn Unionserzeuger von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren durch Einfuhren im Rahmen dieser Verordnung ernsthaft beeinträchtigt werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden.

(12)

Vorbehaltlich einer Bewertung von drei Monaten Dauer durch die Kommission auf der Grundlage der regelmäßigen Überwachung der Auswirkungen dieser Verordnung und eingeleitet entweder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative der Kommission, muss die Möglichkeit vorgesehen werden, die ansonsten nach dem Assoziierungsabkommen geltenden Zölle auf Einfuhren von Waren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und sich nachteilig auf den Unionsmarkt für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren auswirken, wiedereinzuführen.

(13)

Der Jahresbericht der Kommission über die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone, welche integraler Bestandteil des Assoziierungsabkommens ist, sollte eine ausführliche Bewertung der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels enthalten.

(14)

Angesichts der wirtschaftlichen Lage in der Republik Moldau und des Auslaufens der Verordnung (EU) 2022/1279 am 24. Juli 2023 sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am 25. Juli 2023 in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels

Folgende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels werden eingeführt:

a)

Alle in Anhang XV-A des Assoziierungsabkommens festgelegten Zollkontingente werden ausgesetzt, und die unter diese Kontingente fallenden Waren werden zollfrei zur Einfuhr aus der Republik Moldau in die Union zugelassen;

b)

die Anwendung der Einfuhrpreisregelung wird für die in Anhang XV-B des Assoziierungsabkommens aufgeführten Waren, für die sie zur Anwendung kommt, ausgesetzt; auf diese Waren werden keine Einfuhrzölle erhoben.

Artikel 2

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels

Für die Inanspruchnahme der Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels nach Artikel 1 gelten die folgenden Voraussetzungen:

a)

Die Ursprungsregeln für Waren und die entsprechenden Verfahren durch die Republik Moldau gemäß dem Assoziierungsabkommen werden eingehalten,

b)

die Republik Moldau sieht davon ab, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung oder neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen, einschließlich diskriminierender interner Verwaltungsmaßnahmen, einzuführen, es sei denn, dies ist im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eindeutig gerechtfertigt, und

c)

die Republik Moldau achtet die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten, bekämpft die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und Trägermitteln, achtet die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, bekämpft die Korruption, organisierte und sonstige Kriminalität, einschließlich solcher transnationaler Art, und Terrorismus und achtet die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und eines wirksamen Multilateralismus gemäß den Artikeln 2, 9 und 16 des Assoziierungsabkommens.

Artikel 3

Befristete Aussetzung von Maßnahmen

(1)   Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Nachweise für eine Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen durch Republik Moldau vorliegen, so kann sie mittels eines Durchführungsrechtsakts die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels ganz oder teilweise aussetzen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Aussetzung einer der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels auf der Grundlage einer Nichteinhaltung der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Bedingungen durch die Republik Moldau, so legt die Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Ersuchen eine mit Gründen versehene Stellungnahme vor, in der dargelegt wird, ob die Beanstandung des Mitgliedstaats wegen Nichteinhaltung begründet ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beanstandung begründet ist, so leitet sie das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Verfahren ein.

Artikel 4

Beschleunigte Schutzmaßnahme

(1)   Wird eine Ware mit Ursprung in der Republik Moldau unter Bedingungen eingeführt, die sich nachteilig auf den Unionsmarkt für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren auswirken, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts jederzeit die ansonsten nach dem Assoziierungsabkommen auf die Einfuhren dieser Ware geltenden Zölle wieder einführen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Prüfverfahren erlassen.

Die ansonsten im Rahmen des Assoziierungsabkommens geltenden Zölle können so lange wiedereingeführt werden, wie es erforderlich ist, um den nachteiligen Auswirkungen auf den Unionsmarkt für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren entgegenzuwirken.

(2)   Die Kommission überwacht regelmäßig die Auswirkungen dieser Verordnung und berücksichtigt dabei die Informationen über Ausfuhren, Einfuhren, Preise auf dem Unionsmarkt und die Unionsproduktion der Waren, die den Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels gemäß Artikel 1 Buchstabe a unterliegen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung alle zwei Monate über die Ergebnisse der regelmäßigen Überwachung.

(3)   Die Kommission nimmt eine Bewertung der Lage auf dem Unionsmarkt für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren vor, im Hinblick auf die Wiedereinführung von Zöllen. Diese Bewertung wird eingeleitet:

a)

auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats mit hinreichenden Anscheinsbeweisen, über die dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 nach vernünftigem Ermessen verfügt, für Einfuhren, die gemäß Absatz 1 nachteilige Auswirkungen auf den Unionsmarkt haben, oder

b)

auf eigene Initiative der Kommission, nachdem es für sie ersichtlich wurde, dass hinreichende Anscheinsbeweise für nachteilige Auswirkungen auf den Unionsmarkt im Sinne von Absatz 1 vorliegen.

Die Bewertung gemäß Unterabsatz 1 wird innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

(4)   Bei ihrer Bewertung gemäß Absatz 3 berücksichtigt die Kommission alle relevanten Marktentwicklungen, einschließlich der Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage des Unionsmarktes für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren. Diese Bewertung umfasst unter anderem folgende Faktoren:

a)

Grad und Umfang des Anstiegs der Einfuhren der betroffenen Ware aus der Republik Moldau in absoluten und relativen Zahlen und

b)

Auswirkungen der betroffenen Einfuhren auf die Produktion und die Preise der Union unter Berücksichtigung der Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen.

Diese Liste ist nicht erschöpfend, und es können auch andere relevante Faktoren berücksichtigt werden.

(5)   Gelangt die Kommission infolge der in Absatz 3 genannten Bewertung zu der Auffassung, dass nachteilige Auswirkungen auf den Unionsmarkt für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren vorliegen, und beabsichtigt sie, die Zölle wieder einzuführen, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie die Wiedereinführung der ansonsten im Rahmen des Assoziationsabkommens geltenden Zölle auf die Einfuhren dieser Ware ankündigt. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und eine Frist, innerhalb derer die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können. Diese Frist beläuft sich auf höchstens zehn Tage ab Veröffentlichung der Bekanntmachung.

(6)   Erfordern außergewöhnliche Umstände sofortiges Handeln, so kann die Kommission ohne Anwendung des Verfahrens nach Absatz 5 und nach Unterrichtung des mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Schutzmaßnahmenausschusses die ihr erforderlich erscheinenden Präventivmaßnahmen ergreifen.

Artikel 5

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1 von dem durch Artikel 285 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Die Kommission wird im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 1 von dem durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 6

Bewertung der Umsetzung der Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels

Der Jahresbericht der Kommission über die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone muss eine ausführliche Bewertung der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels sowie, soweit angemessen, eine Bewertung der sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Republik Moldau und die Union enthalten. Informationen über Einfuhren von Waren nach Artikel 1 Buchstabe a werden auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt und monatlich aktualisiert.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2023 in Kraft.

Sie gilt bis zum 24. Juli 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Juli 2023.

(2)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

(3)  Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2022/1279 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2022 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren aus der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 195 vom 22.7.2022, S. 6).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


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