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Document 32023R1190

Verordnung (EU) 2023/1190 des Rates vom 16. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

ST/9557/2023/INIT

ABl. L 158 vom 21.6.2023, p. 1–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1190/oj

21.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/1


VERORDNUNG (EU) 2023/1190 DES RATES

vom 16. Juni 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates (1) die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Art (im Folgenden „Zollsätze des GZT“) für diese Waren ausgesetzt. Die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführten Waren können daher ohne Mengenbeschränkungen zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2)

Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den spezifischen Bedarf der Abnehmerindustrien in der Union zu decken. Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, für die Zölle des GZT für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren.

(3)

Zur Förderung der integrierten Herstellung von Batterien in der Union sollte eine teilweise Aussetzung der Zölle des GZT für bestimmte, mit der Batterieherstellung zusammenhängende Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind und die die entsprechende Unionsproduktion, die nicht geeignet ist, den spezifischen Bedarf der Abnehmerindustrien in der Union zu decken, gewährt werden. Der Tag für die verbindliche Überprüfung dieser Aussetzungen sollte auf den 31. Dezember 2023 festgelegt werden, damit diese Überprüfung die kurzfristige Entwicklung des Batteriesektors in der Union berücksichtigt.

(4)

Die Warenbezeichnungen und die Einreihung für bestimmte Aussetzungen der autonomen Zölle des GZT, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen.

(5)

Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung von Zöllen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für diese Waren sollten daher mit Wirkung vom 1. Juli 2023 gestrichen werden.

(6)

Die Verordnung (EU) 2021/2278 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die Leitlinien in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten zu befolgen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2023 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SVANTESSON


(1)  Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 (ABl. L 466 vom 29.12.2021, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 wird wie folgt geändert:

1.

Die Einträge mit den folgenden Seriennummern werden gestrichen: 0.2425, 0.3140, 0.3966, 0.4030, 0.4140, 0.4305, 0.4609, 0.4733, 0.4893, 0.5018, 0.5187, 0.5788, 0.6629, 0.6654, 0.6689, 0.6781, 0.7489, 0.7972, 0.8111, 0.8112, 0.8140 und 0.8311.

2.

Die folgenden Einträge ersetzen die Einträge mit denselben Seriennummern:

Seriennummer

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

„0.3227

2846 90 30

2846 90 40

2846 90 50

2846 90 60

2846 90 70

2846 90 90

 

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle, ausgenommen die der Unterposition 2846 10 00

0  %

31.12.2023

0.7389

ex 2914 29 00

55

1-(Cedr-8-en-9-yl)ethanon (CAS RN 32388-55-9) mit einer Reinheit von mehr als 90 GHT

0  %

31.12.2024

0.7722

ex 2919 90 00

55

Reaktionsmasse aus Phosphoryltrichlorid und 2-Methyloxiran (CAS RN 1244733-77-4)

0  %

31.12.2024

0.4058

ex 3204 20 00

10

Farbmittel C.I. Fluorescent Brightener 184 (CAS RN 7128-64-5) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Fluorescent Brightener 184 von 20 GHT oder mehr

0  %

31.12.2026

0.4922

ex 3601 00 00

20

Pyrotechnisches Gemisch in zylindrischer Form oder in Form von Granulat, bestehend aus Strontiumnitrat oder Kupfernitrat oder basischem Kupfernitrat in einer Matrix aus Nitroguanidin oder Guanidinnitrat, auch Bindemittel und Additive enthaltend, zur Verwendung als Bestandteil von Airbag-Gasgeneratoren (1)

0  %

31.12.2026

0.4410

ex 3903 90 90

86

Mischung mit einem Gehalt an:

Styrolpolymeren von 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT,

Poly(phenylenether) von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT und

anderen Additiven von nicht mehr als 11 GHT

0  %

31.12.2023

0.6351

ex 3907 29 20

50

Poly(p-phenylenoxid) in Pulverform mit:

einer Glasübergangstemperatur von 210 °C oder mehr,

einer gewichtsgemittelten Molmasse (Mw) von 35 000 oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 000 ,

einer intrinsischen Viskosität von 0,2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,6 dl/g

0  %

31.12.2024

0.5506

ex 3920 51 00

30

Biaxial orientierte Folie aus Poly(methylmethacrylat), mit einer Dicke von 50 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 125 μm

0  %

31.12.2023

0.8438

ex 3920 62 19

28

Undurchsichtige Folie aus Polyethylenterephthalat oder Polyvinyldifluorid:

jede äußere Schicht mit einer Dicke von 7 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 μm,

mit einer Zugfestigkeit von 300 N/cm2 oder mehr (nach ASTM D 882),

mit einer Gesamtdicke von 200 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 μm, und

mit einer Breite von 600 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 600 mm,

auf der einen Seite mit einer Lage aus Fluorpolymer und auf der anderen Seite mit einem Klebstoff und einer Lage aus Polyvinylidendifluorid oder auf beiden Seiten mit Polyvinylidendifluorid oder Polyvinylfluorid auf der Grundlage von Fluorpolymer-Verbundwerkstoffen überzogen

0  %

31.12.2027

0.7056

ex 7019 61 00

ex 7019 63 00

70

30

Gewebe aus E-Glasfilamenten,

mit einem Gewicht von 20 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 214 g/m2,

oberflächenbehandelt mit einem Organosilan-Haftvermittler,

in Rollen,

mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,13 GHT, und

mit nicht mehr als 3 Hohlfasern auf 100 000 Fasern,

zur ausschließlichen Verwendung bei der Herstellung von Prepregs und kupferkaschierten Laminaten (1)

0  %

m2

31.12.2026

0.8300

ex 8408 90 65

ex 8408 90 67

ex 8408 90 81

20

20

20

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung

in Reihenmotorbauweise,

mit einem Hubraum von 7 000 cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 18 100 cm3,

mit einer Leistung von 205 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 597 kW,

mit einem Abgasnachbehandlungsmodul,

mit maximalen Außenabmessungen (Breite/Höhe/Tiefe) von nicht mehr als 1 310 /1 300 /1 040 mm oder 2 005 /1 505 /1 300 mm oder 2 005 /1 505 /1 800 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Zerkleinerungs-, Sieb-, Separations- oder Kompostumsetzmaschinen (1)

0  %

31.12.2026

0.6627

ex 8501 10 99

75

Permanenterregter Gleichstrommotor

mit einer Mehrphasenwicklung,

mit einem Außendurchmesser von 24 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 38 mm,

mit einer Nenndrehzahl von nicht mehr als 12 000 U/min,

mit einer Versorgungsspannung von 8 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 27 V,

auch mit Riemenscheibe,

auch mit Zahnrad

0  %

31.12.2025

0.2838

ex 8501 10 99

79

Gleichstrommotor mit Bürsten und einem Innenrotor mit Drei-Phasen-Wicklung, auch mit Schnecke oder Ritzel, für einen spezifischen Temperaturbereich von mindestens — 20 °C bis + 70 °C

0  %

31.12.2023

0.7789

ex 8505 19 10

20

Dauermagnete aus agglomeriertem Ferrit, in Form von Bogensegmenten mit:

einer Länge von 16,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 110,2 mm,

mit einer Breite von 14,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 75,2 mm,

einer Dicke von 4,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 13,2 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Rotoren für Elektromotoren (1)

0  %

31.12.2024

0.6703

ex 8507 60 00

33

Lithium-Ionen-Akkumulator mit

einer Länge von 150 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 310 mm,

einer Breite von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 000 mm,

einer Höhe von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 500 mm,

einem Gewicht von 75 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 kg,

einer Nennkapazität von nicht weniger als 58 Ah und nicht mehr als 500 Ah,

einer Ausgangsnennspannung von 230 V Wechselstrom (Leitung zum Neutralleiter) oder einer Nennspannung von 50 V (± 10 %)

1,3  %

31.12.2023

0.7796

ex 8536 49 00

60

Relais in Form eines Würfels mit:

einer Betriebsspannung von 12 V (Gleichspannung) oder mehr, jedoch nicht mehr als 24 V (Gleichspannung),

einer Kontaktbelastbarkeit von 5 A oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 A,

einer Berührungsspannung von 80 VA (Wechselspannung) oder mehr, jedoch nicht mehr als 270 VA (Wechselspannung),

äußeren Abmessungen von 19 mm (± 0,4 mm) × 15,2 mm (± 0,4 mm) × 15,5 mm (± 0,4 mm),

zur Verwendung bei der Herstellung von Schalttafeln für Haushaltsgeräte (1)

0  %

31.12.2024

0.4616

ex 8536 69 90

83

Wechselstrombuchse mit Störschutzfilter, bestehend aus:

Wechselstrombuchse (für Netzkabelanschluss) von 230 V,

integriertem Störschutzfilter, bestehend aus Kondensatoren und Induktoren,

Kabelanschluss für die Verbindung der Wechselstrombuchse mit der Stromversorgungseinheit des Plasmabildschirm-Geräts,

auch mit einem Metallträger zur Montage der Wechselstrombuchse an das Plasmabildschirm-Fernsehgerät

0  %

p/st

31.12.2024

0.6507

ex 8537 10 98

50

Elektronische BCM-Steuereinheit (Body Control Module) oder IBM-Steuereinheit (Integrated Body Control Module) oder vergleichbare Geräte:

mit mindestens einem Kunststoffgehäuse mit einer Leiterplatte, mit einer Gleichspannung von 9 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

auch mit Metallhalterung,

zum Steuern, Auswerten und Verwalten der Funktionen der Assistenzsysteme in einem Kraftfahrzeug, mindestens jedoch für Scheibenwischerintervall, Scheibenheizung, Innenbeleuchtung, Gurtkontrolle,

von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0  %

p/st

31.12.2024

0.7409

ex 8540 91 00

20

Thermoionische Elektronenquelle (Emitterspitze) aus Lanthanhexaborid (CAS RN 12008-21-8) oder Cerhexaborid (CAS RN 12008-02-5), mit elektrischen Anschlüssen

auch mit einem Metallgehäuse,

auch mit einem auf einem Mini-Vogel-System montierten Grafit-Kohlenstoffschild,

auch mit Heizelementen aus separaten pyrolytischen Kohlenstoffblöcken und

mit einer Kathodentemperatur von weniger als 1 800 K bei einem Heizstrom von 1,26 A

0  %

31.12.2027

0.2434

ex 8548 00 90

44

Teile von Fernsehgeräten, mit Mikroprozessor- und Videoprozessorfunktionen, mit mindestens einem Mikrocontroller und einem Videoprozessor, auf einen ‚Leadframe‘ in einem Kunststoffgehäuse montiert

0  %

p/st

31.12.2023

0.8279

ex 8708 40 20

80

Getriebe ohne Drehmomentwandler

mit Doppelkupplung,

mit 7 oder mehr Vorwärtsgängen,

mit 1 Rückwärtsgang,

mit einem maximalen Drehmoment von 390 Nm,

auch mit eingebautem Elektromotor,

mit einer Höhe von 400 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm,

mit einer Breite von 350 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm und

mit einem Gewicht von 70 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 110 kg,

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen der Position 8703  (1)

0  %

p/st

31.12.2026

0.7710

ex 8714 99 50

ex 8714 99 50

11

91

Kettenschaltung, bestehend aus

hinterem Schaltwerk und Montagematerial,

auch mit vorderem Umwerfer,

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich Elektrofahrrädern) (1)

0  %

p/st

31.12.2024

0.7708

ex 8714 99 90

40

Vorbau für Fahrradlenker zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich Elektrofahrrädern) (1)

0  %

p/st

31.12.2024

0.7973

ex 9002 11 00

23

Objektiv mit:

motorgesteuertem Fokus, Zoom, Blende,

elektronisch zuschaltbarem Infrarot-Sperrfilter,

einer einstellbaren Brennweite von nicht weniger als 2,7 mm und nicht mehr als 55 mm,

einem Gewicht von nicht mehr als 120 g,

einer Länge von weniger als 70 mm,

einem Durchmesser von nicht mehr als 70 mm

0  %

31.12.2025

3.

Die folgenden Einträge werden entsprechend der numerischen Reihenfolge des in der zweiten und dritten Spalte angegebenen KN- und TARIC-Codes eingefügt:

Seriennummer

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

„0.8448

ex 2835 10 00

40

Calciumphosphinat (CAS RN 7789-79-9) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8520

ex 2840 20 90

20

Bariumborat (CAS RN 13701-59-2) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8492

ex 2903 99 80

18

1-Fluornaphthalin (CAS RN 321-38-0) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8482

ex 2907 29 00

13

4,4’-Methandiylbis(2,6-dimethylphenol) (CAS RN 5384-21-4) mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8495

ex 2915 90 30

20

Chlormethyldodecanoat (CAS RN 61413-67-0) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8457

ex 2915 90 70

53

3-Chlor-2,2-dimethylpropanoylchlorid (CAS RN 4300-97-4) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8489

ex 2916 39 90

40

Ethyl-4-brom-3-(brommethyl)benzoat (CAS RN 347852-72-6) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8509

ex 2918 19 98

25

(S)-2-Hydroxy-2-phenylessigsäure (CAS RN 17199-29-0) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8511

ex 2920 90 10

85

Diethylcarbonat (CAS RN 105-58-8) mit einer Reinheit von 99,9 GHT oder mehr

3,2  %

31.12.2023

0.8490

ex 2920 90 70

70

4,4,5,5-Tetramethyl-1,3,2-dioxaborolan (CAS RN 25015-63-8) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr, mit einem Gehalt an Triethylamin (CAS RN 121-44-8) als Stabilisator von nicht mehr als 1 GHT

0  %

31.12.2027

0.8477

ex 2921 19 99

35

N-Ethyl-N-isopropylpropan-2-amin-2-(difluormethoxy)acetat mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8473

ex 2922 50 00

45

(S)-2-Amino-2-(3-fluor-5-methoxyphenyl)ethanolhydrochlorid) (CAS RN 2095692-22-9) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8462

ex 2926 90 70

31

Lambda-Cyhalothrin (ISO) (CAS RN 91465-08-6) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8474

ex 2928 00 90

53

Ethylchlor[(4-methoxyphenyl)hydrazon]acetat (CAS RN 27143-07-3) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8451

ex 2929 10 00

65

Ethylisocyanat (CAS RN 109-90-0) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8510

ex 2930 90 98

36

Wasserfreies Kalium-О-isopentyl-dithiocarbonat (CAS RN 928-70-1) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8447

ex 2930 90 98

39

Thiodiessigsäure (CAS RN 123-93-3), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8481

ex 2930 90 98

41

2,2’-Diallyl-4,4’-sulfonyldiphenol (CAS RN 41481-66-7) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8478

ex 2932 20 90

28

(R)-3-(3,4-Difluor-2-methoxyphenyl)-4,5-dimethyl-5-(trifluormethyl)furan-2(5H)-on (CAS RN 2875066-35-4) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8452

ex 2933 29 90

38

Cyazofamid (ISO) (CAS RN 120116-88-3) mit einer Reinheit von 94 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8485

ex 2933 39 99

08

Fluazinam (ISO) (CAS RN 79622-59-6) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8456

ex 2933 59 95

32

5-Chlor-3-nitropyrazolo[1,5-a]pyrimidin (CAS RN 1363380-51-1) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8484

ex 2933 59 95

44

1,4,5,6-Tetrahydro-1,2-dimethylpyrimidin (CAS RN 4271-96-9) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8488

ex 2933 59 95

46

Trilaciclib (CAS RN 1374743-00-6) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8455

ex 2933 99 80

43

4-([1,2,4]Triazol[1,5-a]pyridin-7-yloxy)-3-methylanilin (CAS RN 937263-71-3) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8487

ex 2934 99 90

07

Cedazuridin (INN) (CAS RN 1141397-80-9) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8472

ex 2934 99 90

08

(R)-tert-Butyl-2-(6-(5-chlor-2-((tetrahydro-2H-pyran-4-yl)amino)pyrimidin-4-yl)-1-oxoisoindolin-2-yl)propanoat (CAS RN 2095665-45-3) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8449

ex 2934 99 90

09

3-[2-{(2R,3S)-3-[(1R)-1-{[tert-Butyl(dimethyl)silyl]oxy}ethyl]-4-oxoazetidin-2-yl}propanoyl]-4,4-dimethyl-1,3-oxazolidin-2-on (Isomerengemisch aus CAS RN 114341-89-8 und CAS RN 114418-63-2) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8479

ex 2935 90 90

16

2-Brom-N-(4,5-dimethyl-1,2-oxazol-3-yl)-N-(methoxymethyl)benzol-1-sulfonamid (CAS RN 415697-57-3) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8467

ex 2935 90 90

26

5-(2-Fluorphenyl)-1-(pyridin-3-ylsulfonyl)-1H-pyrrol-3-carbaldehyd (CAS RN 881677-11-8) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8471

ex 3824 99 92

73

Tri-C8-10-alkyl-amine (CAS RN 68814-95-9) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8463

ex 3824 99 92

74

Reaktionsmasse, mit einem Gehalt an:

3-Methylphenyldiphenylphosphat (CAS RN 69500-28-3) von 22,4 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 26,4 GHT;

4-Methylphenyldiphenylphosphat (CAS RN 78-31-9) von 17,3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 21,3 GHT;

Bis(3-methylphenyl)phenylphosphat (CAS RN 34909-68-7) von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 GHT;

3-Methylphenyl-4-methylphenylphenylphosphat (CAS RN 222165-66-4) von 8,9 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 12,9 GHT;

Triphenylphosphat (CAS RN 115-86-6) von 26,9 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30,9 GHT

0  %

31.12.2027

0.8486

ex 3824 99 92

75

Gemisch mit einem Gehalt an:

Tetrabutylzinn (CAS RN 1461-25-2) von nicht mehr als 75 GHT;

Tributylzinnchlorid (CAS RN 1461-22-9) von nicht mehr als 20 GHT;

Dibutylzinndichlorid (CAS RN 683-18-1) von nicht mehr als 4 GHT;

zur Verwendung bei der Herstellung von Butylzinnverbindungen für die Glasherstellung und Tributylzinnchlorid als Katalysator in der pharmazeutischen Industrie (2)

3,2  %

31.12.2027

0.8506

ex 3824 99 92

79

Gemisch mit einem Gehalt an:

Tributylzinnchlorid (CAS-Nr. 1461-22-9) mit einer Reinheit von 80 GHT oder mehr;

Tetrabutylzinn (CAS RN 1461-25-2) von nicht mehr als 5 GHT;

Dibutylzinndichlorid (CAS RN 683-18-1) von nicht mehr als 6 GHT;

o-Xylol (CAS RN 95-47-6) von nicht mehr als 11 GHT;

zur Verwendung bei der Herstellung von Tributylzinnchlorid als Katalysator in der pharmazeutischen Industrie (2)

3,2  %

31.12.2027

0.8517

ex 3824 99 92

83

1-(Cedr-8-en-9-yl)ethanon (CAS RN 32388-55-9) mit einer Reinheit von 70 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT

0  %

31.12.2024

0.8499

ex 3824 99 92

86

Tallöl-Fett-Amide, N,N-Dimethyl- (CAS RN 68308-74-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8498

ex 3824 99 93

33

Zubereitung mit einem Gehalt an:

Calciumrel-(1R,2S)-cyclohexan-1,2-dicarboxylat (CAS RN 491589-22-1) von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT,

Zinkdistearat (CAS RN 557-05-1) von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT,

C.I. Pigment Blue 29 (CAS RN 57455-37-5) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT, und

C.I. Pigment Violet 15 (CAS RN 12769-96-9) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT

0  %

31.12.2027

0.8497

ex 3824 99 93

36

Zubereitung mit einem Gehalt an Calciumrel-(1R,2S)-cyclohexan-1,2-dicarboxylat (CAS RN 491589-22-1) von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT, und an Zinkstearat (CAS RN 557-05-1) von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT

0  %

31.12.2027

0.8514

ex 3824 99 96

43

Durch 2-(Ethylthio)ethanthiol funktionalisiertes Silikagel mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0  %

31.12.2027

0.8491

ex 3907 29 99

70

Poly(oxy-1,4-phenylenoxy-1,4-phenylencarbonyl-1,4-phenylen) (CAS RN 29658-26-2) mit einem Gehalt an Additiven von nicht mehr als 35 GHT

0  %

31.12.2027

0.8504

ex 4009 31 00

ex 4009 32 00

10

20

Mehrlagige Rohre aus Kautschuk, verstärkt mit Aramidfasern, auch mit Polyamid-Verbindungselementen und Stahlklemmen, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeug-Wärmetauschern und/oder Kondensatoren in Kraftfahrzeug-Klimaanlagen (2)

0  %

31.12.2027

0.8480

ex 7326 90 98

60

Schaufelkranz von der zur Befestigung von Schaufeln zur Gasflussregelung verwendeten Art:

aus Eisen oder Stahllegierung,

mit einer Hitzebeständigkeit von 830 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 050  °C,

mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 92 mm,

mit Aussparungen zur Aufnahme der Schaufeln der Gasflussregelung,

zur Verwendung bei der Herstellung von Turboladern (2)

0  %

31.12.2027

0.8512

ex 7326 90 98

70

Scheibe von der zur Gewährleistung der Breite des Gasstromkanals verwendeten Art:

aus Eisen oder Stahllegierung,

mit einer Hitzebeständigkeit von 830 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 050  °C,

mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 92,5 mm,

mit einem Innendurchmesser von nicht mehr als 62 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Turboladern (2)

0  %

31.12.2027

0.8464

ex 7609 00 00

40

Flammgelöteter Aluminiumblock für Rohrverbindungen in Kraftfahrzeug-Wärmetauschern und/oder Kühlsystemen mit Turbolader und/oder Kühlern für Automatikgetriebe mit:

extrudierten, gekrümmten Anschlussrohren mit einem Außendurchmesser von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 mm,

einem Gewicht von 0,02 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,25 kg,

zur Verwendung bei der Herstellung von Kühlsystemen in Fahrzeugen des Kapitels 87 (2)

0  %

p/st

31.12.2027

0.8503

ex 7609 00 00

50

Bearbeitete Aluminiumkomponenten mit:

einem Magnesiumgehalt von 0,55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,61 GHT,

einem Siliciumgehalt von 0,55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,61 GHT,

einem Härtungszustand T5 oder T6,

einer Masse von 0,05 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,2 kg,

zur Verwendung bei der Herstellung von CO2-Kühlsystemen in Kraftfahrzeugen (2)

0  %

p/st

31.12.2027

0.8493

ex 7609 00 00

60

Anschlussblöcke aus Aluminium:

mit einem Gewicht von 3 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 g,

hergestellt aus 6061-T6 oder 6060-T6 oder 6082-T6 Aluminium,

integraler Bestandteil der Schlauchleitung von Klimaanlagen oder Ölkühlungsleitungen oder Luftbremsleitungen oder Wasserkühlleitungen,

mit Aussparungen (Anschlussstutzen) oder Splines (Pilotbohrung) oder Gewinden, die eine Montage in Kraftfahrzeug-Klimaanlagen oder anderen Klimaanlagen ermöglicht (auch als Reihenbauweise bezeichnet),

mit Anschlussstutzen zum Löten oder Befestigen,

mit mindestens 1 Durchgangsloch mit einem Durchmesser von 3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 mm,

zur Herstellung von Kühl- und Klimaanlagen für Kraftfahrzeuge (2)

0  %

p/st

31.12.2027

0.8466

ex 8409 91 00

33

Nockenwellenlagerung für einen Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, hergestellt aus einer ADC12-Aluminiumlegierung, mit:

einem Gewicht von 4,0 kg oder mehr, aber nicht mehr als 5,5 kg,

einer Wandstärke von 2,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,0 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugmotoren (2)

0  %

p/st

31.12.2027

0.8469

ex 8409 91 00

38

Kurbelgehäuse für 4-Zylinder-Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung, aus einer ADC12-Aluminiumlegierung, zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugmotoren (2)

0  %

31.12.2027

0.8483

ex 8414 90 00

15

Lüfter-Baugruppe aus einer Aluminium- und Magnesiumlegierung:

mit einem Außendurchmesser von 54 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 130 mm,

mit einer Höhe von 8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 mm,

mit zwei durch Schaufeln in Evolventenform verbundene Scheiben,

auch mit Dübel, auch mit Unterlegscheibe,

zur Verwendung bei der Herstellung von Elektromotoren (2)

0  %

31.12.2027

0.8494

ex 8414 90 00

25

Scrollverdichter-Gehäuse aus einer Aluminiumlegierung mit:

einer Hitzebeständigkeit von 200 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 250 °C,

einem oder mehreren für die Montage eines Stellantriebs geeigneten Befestigungspunkten,

von der bei der Herstellung von Turboladern verwendeten Art (2)

0  %

31.12.2027

0.8465

ex 8415 90 00

15

Elektrisch verschweißte Verteiler für den Kondensator in Kraftfahrzeug-Klimaanlagen:

bestehend aus einem durch Ausstanzen eines Aluminiumbands und anschließende Lichtbogenverschweißung der Kanten hergestellten Rohr,

mit internen Leitblechen, die für einen korrekten Kühlmittelfluss sorgen,

mit einer Länge von 190 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 460 mm,

mit einem Durchmesser von 9 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 mm,

mit einem Gewicht von 0,01 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,45 kg,

auch mit Aluminium-Anschlussblöcken,

zur Verwendung bei der Herstellung von Klimaanlagen in Fahrzeugen des Kapitels 87 (2)

0  %

p/st

31.12.2027

0.8458

ex 8501 53 50

50

Asynchronfahrmotor:

mit einer Dauerleistung von 140 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 kW,

mit einem Flüssig-Kühlsystem,

mit einer Gesamtlänge von 580 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 730 mm,

mit einer Gesamtbreite von 550 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 670 mm,

mit einer Gesamthöhe von 510 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 630 mm,

mit einem Gewicht von nicht mehr als 390 kg,

auch mit Untersetzungsgetriebe,

auch mit Startergenerator,

mit zwei Befestigungspunkten,

zur Verwendung bei der Herstellung von Elektroantrieben für Hybridbusse (2)

0  %

31.12.2027

0.8508

ex 8505 11 10

78

Zwei Dauermagneten aus einer Praseodym-Neodym-Legierung in einer rechteckigen Stahlhalterung mit einer Gummiummantelung mit folgenden Außenabmessungen:

einer Länge von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 205 mm,

einer Breite von 58 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 62 mm,

einer Höhe von 25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 mm,

mit einem mittig montierten Bolzen

0  %

31.12.2027

0.8453

ex 8512 30 90

40

Gerät zur Simulation des Motorgeräusches bei reduzierter Geschwindigkeit eines Hybrid- oder Elektrofahrzeugs:

mit mindestens einer Leiterplatte und einem Lautsprecher,

in einem Gehäuse aus Kunststoff mit Halterung,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0  %

31.12.2027

0.8460

ex 8537 10 91

43

Elektronische Fahrwerkssteuerung

mit einer Leiterplatte in einem Gehäuse aus Kunststoff,

mit LIN- und CAN-Bus,

mit einem programmierbaren Speicher,

mit einem Signalprozessor,

mit einer Betriebsspannung von 9 V (Gleichstrom) oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V (Gleichstrom),

mit mindestens einem Stecker,

auch mit Metallhalterung,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0  %

31.12.2027

0.8461

ex 8708 50 20

18

Gelenkwelle für die Drehmomentübertragung vom Getriebe zur Hinterachse, aus:

zwei Kardanwellen,

einem universellem Zentralgelenk,

einem Zentrallager mit Aufhängung in einer Kunststoffabdeckung,

einem Universalgelenk an beiden Enden der Welle,

Gleit-, Rohr- und Endgabeln,

einer Länge von 1,4 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,4 m,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0  %

31.12.2027

0.8507

ex 8714 99 90

50

Hinterer Luftstoßdämpfer in Form eines Luftfeder-Öldämpferelements zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern, einschließlich Elektrofahrrädern (2)

0  %

31.12.2027


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.“

(2)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.“


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