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Document 32023B0976

Beschluss (EU) 2023/976 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 22. März 2023 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans und über den Rechnungsabschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) für das Haushaltsjahr 2021 (SRB/PS/2023/02) (Nur der englische Text ist verbindlich)

ABl. L 132 vom 17.5.2023, pp. 87–88 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/976/oj

17.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/87


BESCHLUSS (EU) 2023/976 DES EINHEITLICHEN ABWICKLUNGSAUSSCHUSSES

vom 22. März 2023

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans und über den Rechnungsabschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) für das Haushaltsjahr 2021 (SRB/PS/2023/02)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DER EINHEITLICHE ABWICKLUNGSAUSSCHUSS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 63 Absatz 8 der SRM-Verordnung,

gestützt auf die Artikel 97, 98 und 99 der Finanzregelung des SRB vom 17. Januar 2020,

gestützt auf den am 29. Juni 2022 angenommenen endgültigen Jahresabschluss des SRB für das Haushaltsjahr 2021 (im Folgenden „Jahresabschluss 2021“),

gestützt auf den am 30. Mai 2022 angenommenen Jahresbericht des SRB für das Haushaltsjahr 2021 (im Folgenden „Jahresbericht 2021“),

gestützt auf den Bericht des Europäischen Rechnungshofs über den Jahresabschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) für das Haushaltsjahr 2021, zusammen mit den Antworten des SRB („Jahresbericht 2021 des Rechnungshofs“),

gestützt auf den von Mazars Réviseurs d’Enterprises erstellten Bericht über den Jahresabschluss 2021, einschließlich des Bestätigungsvermerks vom 17. Juni 2022 (im Folgenden „Prüfungsbericht 2021 von Mazars“),

gestützt auf den Bericht des Europäischen Rechnungshofs (gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) über alle Eventualverbindlichkeiten, die daraus resultieren, dass der Einheitliche Abwicklungsausschuss, der Rat und die Kommission ihre Aufgaben für das Haushaltsjahr 2021 gemäß der SMR-Verordnung wahrnehmen (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs über Eventualverbindlichkeiten 2021“),

gestützt auf den jährlichen Bericht über interne Prüfungen 2021 vom 15. Januar 2022,

gestützt auf das Arbeitsprogramm des SRB für 2021 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

1.   Dem Vorsitzenden des Einheitlichen Abwicklungsausschusses wird Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des SRB für das Haushaltsjahr 2021 erteilt.

2.   Der Rechnungsabschluss des SRB für das Haushaltsjahr 2021 wird genehmigt.

3.   Seine Bemerkungen werden in nachstehendem Antrag niedergelegt.

4.   Der Vorsitzende des Einheitlichen Abwicklungsausschusses wird beauftragt, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) und auf der Website des SRB zu veranlassen.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Für den Einheitlichen Abwicklungsausschuss

Jan Marc BERK

Mitglied des Plenums


(1)   ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.


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