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Document 32023D0855
Council Decision (CFSP) 2023/855 of 24 April 2023 on a European Union Partnership Mission in Moldova (EUPM Moldova)
Beschluss (GASP) 2023/855 des Rates vom 24. April 2023 über eine Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Moldau (EUPM Moldova)
Beschluss (GASP) 2023/855 des Rates vom 24. April 2023 über eine Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Moldau (EUPM Moldova)
ST/7418/2023/INIT
ABl. L 110 vom 25.4.2023, p. 30–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 22/05/2023
25.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 110/30 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/855 DES RATES
vom 24. April 2023
über eine Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Moldau (EUPM Moldova)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Juni 2022 die europäische Perspektive unter anderem der Republik Moldau anerkannt, bekräftigt, dass die Zukunft der Republik Moldau und ihrer Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union liegt und beschlossen, dem Land — zusammen mit der Ukraine — den Status eines Bewerberlands zuzuerkennen. |
(2) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 15. Dezember 2022 hat der Europäische Rat bekräftigt, dass die Union der Republik Moldau, die mit den vielfältigen Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine konfrontiert ist, weiterhin alle erforderliche Unterstützung leisten wird. |
(3) |
Der Ministerpräsident der Republik Moldau hat in einem Schreiben an den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 28. Januar 2023 die Union ersucht, im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) eine zivile Mission in die Republik Moldau zu entsenden. |
(4) |
Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 31. Januar 2023 einen politischen Rahmen für einen Ansatz zur Krisenbewältigung in der Republik Moldau gebilligt. |
(5) |
Am 5. April 2023 hat der Rat ein Krisenmanagementkonzept für eine mögliche zivile GSVP-Mission in der Republik Moldau gebilligt. Diese Mission sollte daher eingerichtet werden. |
(6) |
Die GSVP-Mission in der Republik Moldau wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Mission
Die Union richtet im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik eine zivile Partnerschaftsmission der Europäischen Union in der Republik Moldau (EUPM Moldova) ein.
Artikel 2
Mandat
(1) Die EUPM Moldova trägt zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Sicherheitssektors der Republik Moldau in den Bereichen Krisenbewältigung und hybride Bedrohungen, einschließlich Cybersicherheit und Bekämpfung der Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland, bei.
(2) Zu diesem Zweck leistet die EUPM Moldova
a) |
einen Beitrag zur Stärkung der moldauischen Krisenbewältigungsstrukturen mit Schwerpunkt auf dem Sicherheitssektor durch:
|
b) |
Unterstützung bei der Stärkung der Resilienz gegenüber hybriden Bedrohungen durch:
|
c) |
Unterstützung bei der Wahrnehmung der oben genannten Aufgaben mittels einer Projektzelle, die bei Bedarf gezielte operative Unterstützung im Einklang mit dem integrierten Ansatz und, soweit möglich, in enger Abstimmung mit anderen Akteuren bietet. |
(3) Das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte und der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter, der Schutz der Zivilbevölkerung und die Agenden im Rahmen der Resolutionen 1325 (2000) zu Frauen, Frieden und Sicherheit, 2250 (2015) zu Jugend, Frieden und Sicherheit und 1612 (2005) zu Kindern und bewaffneten Konflikten werden vollständig integriert und proaktiv in die strategische und operative Planung, die Tätigkeiten und die Berichterstattung der EUPM Moldova einbezogen.
Artikel 3
Anordnungskette und Struktur
(1) Als Krisenbewältigungsoperation hat die EUPM Moldova eine einheitliche Anordnungskette.
(2) Die EUPM Moldova hat ihr Hauptquartier in der Republik Moldau.
(3) Die EUPM Moldova wird entsprechend den Planungsunterlagen aufgebaut.
Artikel 4
Ziviler Operationskommandeur
(1) Der geschäftsführende Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) ist der Zivile Operationskommandeur für die EUPM Moldova. Der CPCC wird dem Zivilen Operationskommandeur für die Planung und Durchführung der EUPM Moldova zur Verfügung gestellt.
(2) Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die EUPM Moldova auf strategischer Ebene aus.
(3) Der Zivile Operationskommandeur stellt die ordnungsgemäße und wirksame Ausführung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK zur Durchführung von Einsätzen sicher, indem er unter anderem dem Missionsleiter erforderlichenfalls Weisungen auf strategischer Ebene erteilt, ihn berät und ihm technische Unterstützung leistet.
(4) Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.
(5) Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden des abordnenden Staates gemäß den nationalen Vorschriften oder dem betreffenden Organ der Union bzw. dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD). Diese Behörden übertragen dem Zivilen Operationskommandeur die Operative Kontrolle (OPCON) über ihr Personal.
(6) Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Sorgfaltspflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.
(7) Der Zivile Operationskommandeur und der Leiter der EU-Delegation in der Republik Moldau konsultieren einander bei Bedarf.
Artikel 5
Missionsleiter
(1) Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUPM Moldova im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus. Der Missionsleiter untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet dessen Weisungen Folge.
(2) Der Missionsleiter vertritt die EUPM Moldova in seinem Zuständigkeitsbereich nach außen.
(3) Der Missionsleiter trägt die administrative und logistische Verantwortung für die EUPM Moldova, einschließlich der Verantwortung für die der EUPM Moldova zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen. Er kann Aufgaben der Personal- und Finanzverwaltung an Angehörige des Personals der EUPM Moldova delegieren, wobei die Gesamtverantwortung jedoch bei ihm verbleibt.
(4) Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal der EUPM Moldova aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei den nationalen Behörden des abordnenden Staates gemäß den nationalen Vorschriften oder bei dem betreffenden Organ der Union bzw. beim EAD.
(5) Der Missionsleiter sorgt für eine angemessene Außenwirkung der EUPM Moldova.
(6) Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Anordnungskette vom Leiter der EU-Delegation in der Republik Moldau vor Ort politische Handlungsempfehlungen.
Artikel 6
Personal
(1) Das Personal der EUPM Moldova wird in erster Linie von den Mitgliedstaaten, den Organen der Union und dem EAD abgeordnet. Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD tragen selbst die Kosten für das jeweils von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder.
(2) Der Mitgliedstaat, das Organ der Union bzw. der EAD ist dafür zuständig, jede Beschwerde von oder gegen von ihnen abgeordnetes Personal im Zusammenhang mit der Abordnung zu behandeln, sowie dafür, jede gegen diese Personen zu richtende Klage zu erheben.
(3) Die EUPM Moldova kann internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für die erforderlichen Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann. Ausnahmsweise können in gebührend begründeten Fällen Angehörige teilnehmender Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden, wenn es keine qualifizierten Bewerber aus den Mitgliedstaaten gibt.
(4) Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUPM Moldova und dem betreffenden Personalmitglied geregelt.
Artikel 7
Rechtsstellung der EUPM Moldova und ihres Personals
Die Rechtsstellung der EUPM Moldova und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUMP Moldova erforderlichen Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und gemäß dem Verfahren des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.
Artikel 8
Politische Kontrolle und strategische Leitung
(1) Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUPM Moldova wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, hierzu die entsprechenden Beschlüsse gemäß Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und die Befugnis zur Änderung des Operationsplans (OPLAN) ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUPM Moldova verbleibt beim Rat. Die Beschlüsse des PSK zur Ernennung des Missionsleiters werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(2) Das PSK erstattet dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht.
(3) Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.
Artikel 9
Beteiligung von Drittstaaten
(1) Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUPM Moldova zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise in die und aus der Republik Moldau tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der EUPM Moldova beitragen.
(2) Drittstaaten, die zur EUPM Moldova beitragen, haben bei der laufenden Durchführung dieser Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.
(3) Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.
(4) Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften, die gemäß Artikel 37 EUV geschlossen werden, und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union bzw. haben sie eine solche Übereinkunft geschlossen, so gelten die Bestimmungen der Übereinkunft für die EUPM Moldova.
Artikel 10
Sicherheit
(1) Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und stellt sicher, dass die EUPM Moldova diese Maßnahmen gemäß Artikel 4 ordnungsgemäß und effektiv durchführt.
(2) Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUPM Moldova und die Einhaltung der für diese Mission geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit von Personal, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.
(3) Der Missionsleiter wird von einem Missionssicherheitsbeauftragten unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht.
(4) Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EUPM Moldova vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischungsübungen im Einsatzgebiet, die vom Missionssicherheitsbeauftragten organisiert werden.
(5) Der Missionsleiter stellt den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (1) sicher.
Artikel 11
Kapazität zur permanenten Lageüberwachung
Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUPM Moldova aktiviert.
Artikel 12
Rechtliche Bestimmungen
Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUPM Moldova die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren und Partei in Gerichtsverfahren zu sein.
Artikel 13
Finanzregelung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPM Moldova für die ersten vier Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses beläuft sich auf 3 529 889,20 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.
(2) Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUPM Moldova teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUPM Moldova erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die EUPM Moldova mit den Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUPM Moldova schließen.
(3) Die EUPM Moldova trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUPM Moldova eine Vereinbarung mit der Kommission. Die Vereinbarung trägt der Anordnungskette gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 sowie den operativen Erfordernissen der EUPM Moldova Rechnung.
(4) Die EUPM Moldova erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen der in Absatz 3 genannten Vereinbarung unternommenen finanziellen Tätigkeiten Bericht und unterliegt in diesem Zusammenhang deren Aufsicht.
(5) Die Ausgaben im Zusammenhang mit der EUPM Moldova können ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses getätigt werden.
Artikel 14
Projektzelle
(1) Die EUPM Moldova verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUPM Moldova unterstützt und berät gegebenenfalls bei Projekten, die von den Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der EUPM Moldova förderlich sind.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUPM Moldova befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUPM Moldova in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt
a) |
im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder |
b) |
im Verlauf des Mandats durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung des Finanzbogens aufgenommen wird. |
Die EUPM Moldova schließt eine Vereinbarung mit den beitragenden Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUPM Moldova bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EUPM Moldova bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
(3) Finanzbeiträge der Union, von den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Annahme durch das PSK.
Artikel 15
Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung
(1) Der Hohe Vertreter stellt die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Hilfsprogramme der Union, sicher.
(2) Unbeschadet der Anordnungskette gibt der Leiter der EU-Delegation in der Republik Moldau dem Missionsleiter vor Ort politische Handlungsempfehlungen.
(3) Der Missionsleiter sorgt für eine enge Abstimmung mit Vertretern der Mitgliedstaaten und gleichgesinnten internationalen Partnern in der Republik Moldau.
Artikel 16
Weitergabe von Informationen
(1) Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUPM Moldova generiert werden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der EUPM Moldova an Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben.
(2) Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUPM Moldova generiert wurden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.
(3) Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, alle für die EUPM Moldova relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind und die der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (2) unterliegen.
(4) Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Befugnisse und die Befugnis zum Abschluss von Vereinbarungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und den Missionsleiter nach Maßgabe von Anhang VI Abschnitt VII des Beschlusses 2013/488/EU delegieren.
Artikel 17
Einleitung der EUPM Moldova
(1) Die EUPM Moldova wird durch einen Beschluss des Rates an dem Tag eingeleitet, den der Zivile Operationskommandeur der EUPM Moldova empfiehlt, sobald sie ihre erste Einsatzfähigkeit erreicht hat.
(2) Ein Kernteam der EUPM Moldova trifft die notwendigen Vorbereitungen, damit diese Mission ihre erste Einsatzfähigkeit erreichen kann.
Artikel 18
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Einleitung der EUPM Moldova.
Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
(2) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).