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Document 32023R0711

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/711 der Kommission vom 30. März 2023 zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198

    C/2023/1919

    ABl. L 93 vom 31.3.2023, p. 84–87 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/07/2024: This act has been changed. Current consolidated version: 04/05/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/711/oj

    31.3.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 93/84


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/711 DER KOMMISSION

    vom 30. März 2023

    zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1),

    gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (2), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   GELTENDE MAẞNAHMEN

    (1)

    Am 13. Mai 2013 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“) in die Union ein. (3)

    (2)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 verlängerte die Kommission am 12. Juli 2019 im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen um weitere fünf Jahre.

    (3)

    Am 28. November 2019 nahm die Kommission im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 vor. (4)

    (4)

    In der Ausgangsuntersuchung wurde für die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) eine Stichprobe nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/1036 gebildet.

    (5)

    Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 13,1 % bis 18,3 % auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch ein. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein Zollsatz von 17,9 % festgesetzt. Eine Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 geänderten Fassung enthalten. Darüber hinaus wurde ein landesweiter Zollsatz von 36,1 % für Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch von Unternehmen aus der VR China festgesetzt, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

    (6)

    Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 kann Anhang I ebendieser Verordnung von der Kommission dahin gehend geändert werden, dass einem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde, geltende Zollsatz, in diesem Fall der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 %, gewährt wird, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er

    a)

    in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, also vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“), die betroffene Ware nicht in die Union ausgeführt hat,

    b)

    mit keinem Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, der den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt und

    c)

    die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

    B.   ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

    (7)

    Am 12. August 2020 beantragte Linyi Hongshun Porcelain Co., Ltd. (im Folgenden „Linyi Hongshun“ oder „Antragsteller“) bei der Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in der VR China geltenden Zollsatzes (17,9 %); in diesem Zusammenhang gab es an, alle drei Bedingungen des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zu erfüllen.

    (8)

    Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für die Zuerkennung einer Neuausführerbehandlung nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 (im Folgenden „Kriterien für die Neuausführerbehandlung“) erfüllt, übersandte ihm die Kommission zunächst einen Fragebogen mit der Bitte, die Einhaltung dieser Kriterien nachzuweisen.

    (9)

    Im Anschluss an die Analyse der Antworten auf den Fragebogen forderte die Kommission weitere Informationen und Beweise an, die der Antragsteller daraufhin vorlegte.

    (10)

    Die Kommission versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllt. Hierfür wertete die Kommission die vom Antragsteller in seinen Fragebogenantworten vorgelegten Nachweise aus, konsultierte verschiedene Websites, darunter die Website des Antragstellers und Qichacha (5), und glich die Angaben des Unternehmens mit Angaben aus früheren Fällen ab. Gleichzeitig unterrichtete die Kommission den Wirtschaftszweig der Union über den Antrag des Antragstellers und forderte ihn auf, bei Bedarf Stellung zu nehmen. Der Wirtschaftszweig der Union nahm zu dem Antrag Stellung.

    (11)

    Am 28. September 2022 wurde der Antragsteller über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission ursprünglich vorschlug, seinen Antrag auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller abzulehnen, und er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (12)

    Am 17. Oktober 2022 legte der Antragsteller weitere Informationen zu der Bedingung nach Artikel 2 Buchstabe b vor. Dies führte zu einer weiteren Analyse, ob der Antragsteller diese Bedingung erfüllte, wie in den Erwägungsgründen 14 bis 17 dargelegt.

    C.   PRÜFUNG DES ANTRAGS

    (13)

    In Bezug auf das in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Kriterium, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht in die Union ausgeführt haben darf, stellte die Kommission im Zuge der Untersuchung fest, dass der Antragsteller diese Bedingung erfüllt. Der Antragsteller wurde 2004 gegründet. Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung stellte der Antragsteller die betroffene Ware her und verkaufte auf dem Inlandsmarkt und in Nicht-EU-Ländern. Der Antragsteller legte ein Verkaufsbuch für den Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung vor, aus dem hervorgeht, dass es in diesem Zeitraum nur Inlandsverkäufe und Verkäufe in Nicht-EU-Ländern gab.

    (14)

    In Bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Bedingung, dass der Antragsteller nicht mit Ausführern oder Herstellern verbunden sein darf, die den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass der Antragsteller mit einem chinesischen Ausführer — Linyi Goldfuture — verbunden war. Ferner wurde festgestellt, dass Linyi Goldfuture die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in die EU ausführte.

    (15)

    Im Anschluss an die nach der Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen ergab die Untersuchung jedoch auch, dass das Unternehmen Linyi Goldfuture ein Händler war und mit keinem anderen Hersteller oder ausführenden Hersteller als dem Antragsteller verbunden war. Die von Linyi Goldfuture in die EU ausgeführte betroffene Ware wurde von einem unabhängigen chinesischen Hersteller hergestellt. Darüber hinaus wurde Linyi Goldfuture im August 2012, d. h. nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, gegründet. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der dem Zoll unterliegt und bei der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium.

    (16)

    Was das Kriterium in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 betrifft, nämlich dass der Antragsteller die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen sein muss, so stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass der Antragsteller die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in die Union ausgeführt hatte. Der Antragsteller übermittelte E-Mail-Korrespondenz mit einem Kunden in der EU, Proforma- und Handelsrechnungen, Packlisten, Frachtbriefe, Zollanmeldungsformulare und Zahlungsbelege für verschiedene Aufträge, die zwischen 2017 und 2020 von in der EU ansässigen Unternehmen erteilt wurden. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium.

    (17)

    Dementsprechend erfüllte der Antragsteller alle drei Kriterien für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, und der Antrag sollte daher angenommen werden. Folglich sollte für den Antragsteller der Antidumpingzoll in Höhe von 17,9 % für mitarbeitende Unternehmen gelten, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden.

    D.   UNTERRICHTUNG

    (18)

    Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, dem Antragsteller den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen worden waren, zu gewähren.

    (19)

    Den Parteien wurde am 28. September 2022 die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, übermittelte der Antragsteller eine Stellungnahme, in der er vor dem Hintergrund, dass Linyi Goldfuture ein Ausführer und kein Hersteller und es nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung gegründet worden sei, argumentierte, dass die Beziehung von Linyi Goldfuture zum Antragsteller keinen Einfluss auf die Feststellungen gemäß dem zweiten Kriterium für die Neuausführerbehandlung gehabt habe. Angesichts der Änderung der Feststellungen räumte die Kommission den Parteien die Möglichkeit ein, zu einem überarbeiteten Dokument zur allgemeinen Unterrichtung Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

    (20)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 wird das folgende Unternehmen in die Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen:

    Unternehmen

    TARIC-Zusatzcode

    „Linyi Hongshun Porcelain Co., Ltd.

    899C“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. März 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 139).

    (5)  Qichacha ist eine private, kommerzielle Datenbank in chinesischem Eigentum, die Verbrauchern und Fachleuten Geschäftsdaten, Kreditinformationen und Analysen über private und öffentliche Unternehmen mit Sitz in China liefert.


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