This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 22022D2226
Decision of the EEA Joint Committee No 204/2019 of 10 July 2019 amending Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms [2022/2226]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 204/2019 vom 10. Juli 2019 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2022/2226]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 204/2019 vom 10. Juli 2019 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2022/2226]
ABl. L 298 vom 17.11.2022, p. 42–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
|
17.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 298/42 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 204/2019
vom 10. Juli 2019
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2022/2226]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen und im Zusammenhang mit Steuerungsinstrumenten auf dem Gebiet des Binnenmarkts fortzusetzen. |
|
(2) |
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2019 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 7 Absätze 12 und 14 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „und 2018“ durch die Worte „, 2018 und 2019“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*).
Er gilt ab dem 1. Januar 2019.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2019.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gunnar PÁLSSON
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.