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Document 32022R2060
Commission Delegated Regulation (EU) 2022/2060 of 14 June 2022 supplementing Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards specifying the criteria for assessing the modellability of risk factors under the internal model approach (IMA) and specifying the frequency of that assessment under Article 325be(3) of that Regulation (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2060 der Kommission vom 14. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren im Rahmen des auf einem internen Modell basierenden Ansatzes (IMA) und zur Festlegung der Häufigkeit dieser Bewertung gemäß Artikel 325be Absatz 3 der Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2060 der Kommission vom 14. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren im Rahmen des auf einem internen Modell basierenden Ansatzes (IMA) und zur Festlegung der Häufigkeit dieser Bewertung gemäß Artikel 325be Absatz 3 der Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2022/3801
OJ L 276, 26.10.2022, p. 60–68
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
26.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/60 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2060 DER KOMMISSION
vom 14. Juni 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren im Rahmen des auf einem internen Modell basierenden Ansatzes (IMA) und zur Festlegung der Häufigkeit dieser Bewertung gemäß Artikel 325be Absatz 3 der Verordnung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 325be Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren nach Artikel 325be Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte das geeignete Risikomaß ermittelt werden, das die Institute zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko eines jeden Risikofaktors verwenden müssen, der in den in Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Ansatz für ein alternatives internes Modell des Instituts einbezogen ist oder einbezogen werden soll. Modellierbare Risikofaktoren sollten dem nach Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Risikomaß Expected Shortfall unterliegen, während nicht modellierbare Risikofaktoren dem nach Artikel 325bk der genannten Verordnung berechneten Stressszenario-Risikomaß unterliegen sollten. |
(2) |
Das Risikomaß Expected Shortfall sollte die Wahrscheinlichkeitsverteilung der Risikofaktoren über einen hinreichend langen historischen Zeitraum erfassen, während dessen die relevanten Marktdaten für diese Risikofaktoren beobachtbar sind. Daher sollte ein Risikofaktor als modellierbar gelten, wenn eine hinreichende Anzahl beobachtbarer nachprüfbarer Preise verfügbar ist, die für diesen Risikofaktor repräsentativ sind. Für diese Bewertung sollte ein zwölfmonatiger Beobachtungszeitraum, der am vorangegangenen Meldestichtag endet, angemessen sein. Um etwaigen Verzögerungen bei der Datenverfügbarkeit Rechnung zu tragen, sollte es den Instituten jedoch gestattet sein, diesen zwölfmonatigen Beobachtungszeitraum zu einem späteren Zeitpunkt anzusetzen. Damit die Vergleichbarkeit der Praktiken in der gesamten Union gewährleistet ist, sollte eine solche Verschiebung auf einen Monat begrenzt werden. Aus demselben Grund sollten die Institute solche später angesetzten Zeiträume durchgängig auf alle Risikofaktoren derselben Art anwenden und ihrer zuständigen Behörde detaillierte Unterlagen über die Anwendung solcher Zeiträume vorlegen. |
(3) |
Es wird erwartet, dass den Instituten aus ihrer eigenen Handelstätigkeit möglicherweise nicht alle für die Bewertung der Modellierbarkeit erforderlichen Preisinformationen zur Verfügung stehen. Daher sollte es den Instituten bei der Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren auch gestattet sein, Preisinformationen von Drittanbietern zu verwenden, sofern diese Preise nachprüfbar sind und die Drittanbieter einer unabhängigen Prüfung der Gültigkeit ihrer Preisinformationen unterliegen. |
(4) |
Ein wichtiger Schritt bei der Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren ist die Bewertung, ob die ermittelten nachprüfbaren Preise für diese Risikofaktoren repräsentativ sind. Ein nachprüfbarer Preis sollte als repräsentativ für einen Risikofaktor eines Instituts gelten, wenn das Institut in der Lage ist, den Wert des Risikofaktors nach gängigen quantitativen Methoden aus dem Wert des nachprüfbaren Preises herauszufiltern. Für einige dieser Methoden sind zusätzliche Eingabedaten notwendig, damit die Institute den Wert eines Risikofaktors herausfiltern können, was es erschwert, die Repräsentativität der nachprüfbaren Preise nachzuweisen. Infolgedessen sollten diese Methoden sowie erforderlichenfalls die zusätzlichen Eingabedaten auf objektiven und ordnungsgemäß dokumentierten Informationen beruhen, sodass die Institute nicht auf unsolide Annahmen zurückgreifen. Im Einklang mit den internationalen Standards sollten Abgleiche oder Bewertungen von Sicherheiten aufgrund ihrer mangelnden Nachprüfbarkeit und Repräsentativität nicht als zulässige Quellen für nachprüfbare Preise gelten. |
(5) |
Handelt es sich bei Risikofaktoren um Punkte einer Kurve, einer Oberfläche oder eines Würfels, sollte die Modellierbarkeit dieser Risikofaktoren — angesichts der gemeinsamen Merkmale der Risikofaktoren einer bestimmten Unterklasse — entsprechend der Modellierbarkeit der einzelnen Unterklassen dieser Kurve, dieser Oberfläche oder dieses Würfels bewertet werden. Die Modellierbarkeit einer solchen Unterklasse sollte daher anhand aller nachprüfbaren Preise bewertet werden, die dieser Unterklasse zugeordnet werden, während die nachprüfbaren Preise, die für einen Risikofaktor einer Unterklasse repräsentativ sind, als repräsentativ für alle Risikofaktoren derselben Unterklasse angesehen werden sollten. Darüber hinaus sollten die Institute die Möglichkeit haben, Standardunterklassen oder, wenn dies für eine bestimmte Kurve, eine bestimmte Oberfläche oder einen bestimmten Würfel als besser geeignet erachtet wird, selbst entwickelte Unterklassen zu wählen. |
(6) |
Zudem sollten die Kriterien für die Modellierbarkeit von Risikofaktoren auch Fälle abdecken, in denen ein Institut eine Parameterfunktion zur Darstellung einer Kurve, einer Oberfläche oder eines Würfels verwendet und die Funktionsparameter in seinem Risikomessmodell als Risikofaktoren festlegt. In diesen Fällen sollte in den Kriterien festgelegt werden, wie die Bewertung der Modellierbarkeit durchzuführen ist, wobei die Besonderheiten solcher Parameterfunktionen und der Funktionsparameter zu berücksichtigen sind. |
(7) |
Um die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen, muss präzisiert werden, wie die Institute die allgemeine Dokumentationsanforderung gemäß Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden haben, wenn sie bewerten, ob ein Risikofaktor modellierbar ist. |
(8) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde. |
(9) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren, die nicht zu einer Kurve, einer Oberfläche oder einem Würfel gehören
(1) Risikofaktoren für in Artikel 325be Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Positionen, die nicht zu einer Kurve, einer Oberfläche oder einem Würfel gehören, werden als modellierbar bewertet, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a) |
Während eines Beobachtungszeitraums von 12 Monaten, der am vorangegangenen Meldestichtag nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (3) endet, sind die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
|
b) |
über den Beobachtungszeitraum von 12 Monaten nach Buchstabe a hat das Institut für diesen Risikofaktor festgestellt, dass mindestens 100 Preise vorliegen, die gemäß Artikel 2 dieser Verordnung nachprüfbar sind, die unterschiedliche Beobachtungsdaten aufweisen und die im Einklang mit Artikel 3 als repräsentativ für diesen Risikofaktor gelten. |
(2) Ein Institut kann den Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 durch einen Zwölfmonatszeitraum ersetzen, der frühestens einen Monat vor dem vorangegangenen Meldestichtag nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 endet (im Folgenden „versetzter Zeitraum“), wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das Institut wendet diesen versetzten Zeitraum durchgängig für alle Risikofaktoren derselben Art wie der betreffende Risikofaktor an; |
b) |
das Institut wendet diesen versetzten Zeitraum im Zeitverlauf konsistent an; |
c) |
das Institut legt der zuständigen Behörde eine ausführliche Beschreibung der Anwendung dieses versetzten Zeitraums vor. |
Artikel 2
Nachprüfbare Preise
(1) Ein Preis gilt als nachprüfbar, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) |
Der Preis wird anhand einer Transaktion ermittelt, an der das Institut beteiligt war und die zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen wurde; |
b) |
der Preis wird anhand einer Transaktion ermittelt, die von Dritten zu marktüblichen Konditionen eingegangen wurde und die alle in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllt; |
c) |
der Preis wird anhand tatsächlicher ernsthafter konkurrenzfähiger Kauf- und Verkaufsquotierungen ermittelt, die vom Institut selbst oder von Dritten zu marktüblichen Konditionen abgegeben werden, zu deren Wert sich das Institut oder die Dritten verpflichtet haben, eine Transaktion im Einklang mit den Handelsusancen auszuführen, und die alle in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllen. |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt ein Preis nicht als nachprüfbar, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) |
Der Preis wird anhand einer Transaktion oder von Kauf- und Verkaufsquotierungen zwischen zwei Unternehmen derselben Gruppe ermittelt; |
b) |
der Preis wird anhand einer Transaktion oder von Kauf- und Verkaufsquotierungen ermittelt, deren Volumen im Vergleich zum üblichen Transaktionsvolumen oder zu Quotierungen, die die aktuellen Marktbedingungen widerspiegeln, vernachlässigbar ist; |
c) |
der Preis wird anhand von Quotierungen mit einer Geld-/Briefspanne ermittelt, die erheblich von den Geld-/Briefspannen abweicht, die die aktuellen Marktbedingungen widerspiegeln; |
d) |
der Preis wird anhand einer Transaktion ermittelt, die ausschließlich zu dem Zweck durchgeführt wurde, eine hinreichende Anzahl nachprüfbarer Preise zu ermitteln, die die Kriterien des Artikels 1 dieser Verordnung erfüllen; |
e) |
der Preis wird anhand von Quotierungen ermittelt, die ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen wurden, eine hinreichende Anzahl nachprüfbarer Preise zu ermitteln, die die Kriterien des Artikels 1 dieser Verordnung erfüllen. |
(3) Das Beobachtungsdatum eines nachprüfbaren Preises ist das Datum, an dem die Transaktion ausgeführt wurde, oder das Datum, an dem die Kauf- und Verkaufsquotierungen vorgenommen wurden. Die Beobachtungsdaten nachprüfbarer Preise werden unter Zugrundelegung einer einheitlichen Zeitzone für sämtliche Datenquellen aufgezeichnet.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Drittanbieter“ ein Unternehmen, das Instituten für die Zwecke des Artikels 1 dieser Verordnung Daten über Transaktionen oder Quotierungen bereitstellt, einschließlich Datenbereitstellungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und multilaterale Systeme im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 19 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5).
(5) Eine Transaktion oder Kauf- und Verkaufsquotierungen dürfen nur dann für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c verwendet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Transaktion oder Quotierungen wurden von einem Drittanbieter verarbeitet oder von diesem erfasst; |
b) |
der Drittanbieter oder das Institut hat sich bereit erklärt, der für das Institut zuständigen Behörde auf Verlangen Nachweise für die Transaktion oder die Quotierungen sowie Nachweise für die Nachprüfbarkeit des aus dieser Transaktion oder diesen Quotierungen resultierenden Preises vorzulegen; |
c) |
der Drittanbieter hat dem Institut das Datum mitgeteilt, an dem die Transaktion oder die Quotierungen beobachtet wurden, sowie ein Mindestmaß an Informationen über die Transaktion oder die Quotierungen, damit das Institut den nachprüfbaren Preis den Risikofaktoren zuordnen kann, für die der aus der Transaktion oder den Quotierungen ermittelte Preis gemäß Artikel 3 repräsentativ ist; |
d) |
das Institut hat überprüft, dass der Drittanbieter hinsichtlich der Gültigkeit seiner Preisinformationen, Governance und Verfahren mindestens jährlich einer unabhängigen Prüfung durch einen Dritten im Sinne des Artikels 325bi Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterzogen wird, und hat Zugang zu Prüfungsergebnissen und -berichten, um diese Ergebnisse und Berichte seiner zuständigen Behörde auf Verlangen übermitteln zu können. |
(6) Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe d wird bei der unabhängigen Prüfung bewertet,
a) |
ob der Drittanbieter über die erforderlichen Informationen verfügt, um die Nachprüfbarkeit des Preises zu überprüfen und den nachprüfbaren Preis im Einklang mit Artikel 3 den Risikofaktoren zuordnen zu können, für die dieser Preis repräsentativ ist; |
b) |
ob der Drittanbieter in der Lage ist, die Integrität der unter Buchstabe a genannten Informationen nachzuweisen; |
c) |
ob der Drittanbieter über interne Verfahren und eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern mit den für die Verwaltung der unter Buchstabe a genannten Informationen angemessenen Fähigkeiten verfügt; |
d) |
ob der Drittanbieter vertraglich verpflichtet ist, die Nachprüfbarkeit des Preises zu prüfen, wenn ein Drittanbieter dem Institut nicht die für die Überprüfung der Nachprüfbarkeit des Preises erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt. |
(7) Wenn ein Drittanbieter dem Institut nicht die für die Überprüfung der Nachprüfbarkeit des Preises erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, muss das Institut seiner zuständigen Behörde nachweisen können, dass der Drittanbieter vertraglich verpflichtet ist, die Nachprüfbarkeit des Preises überprüft zu haben.
Artikel 3
Repräsentativität nachprüfbarer Preise für Risikofaktoren
(1) Ein nachprüfbarer Preis gilt ab dem Beobachtungsdatum als repräsentativ für einen Risikofaktor, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem Risikofaktor und dem nachprüfbaren Preis; |
b) |
das Institut hat eine konzeptionell solide Methode festgelegt, um den Wert des Risikofaktors aus dem Wert des nachprüfbaren Preises herauszufiltern. |
Für die Zwecke von Buchstabe b basieren alle im Rahmen der Methode über den nachprüfbaren Preis hinaus verwendeten Eingabedaten oder Risikofaktoren auf objektiven Daten.
(2) Jeder nachprüfbare Preis kann für die Zwecke des Artikels 1 als Beobachtung für alle Risikofaktoren, für die er im Einklang mit Absatz 1 repräsentativ ist, berücksichtigt werden.
(3) Verwendet ein Institut einen systematischen Kredit- oder Aktienrisikofaktor zur Erfassung marktweiter Bewegungen bestimmter Attribute eines Emittentenpools, einschließlich des Landes, der Region oder des Sektors dieser Emittenten, so gelten nachprüfbare Preise von Marktindizes oder Instrumenten einzelner Emittenten nur dann als repräsentativ für diesen systematischen Risikofaktor, wenn sie dieselben Attribute wie dieser systematische Risikofaktor aufweisen.
Artikel 4
Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren, die zu einer Kurve, einer Oberfläche oder einem Würfel gehören
(1) Risikofaktoren für in Artikel 325be Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Positionen, die zu einer Kurve, einer Oberfläche oder einem Würfel gehören, werden als modellierbar bewertet, indem die folgenden Schritte in der folgenden Reihenfolge vorgenommen werden:
a) |
Für jede Kurve, jede Oberfläche oder jeden Würfel bestimmt das Institut die relevanten Unterklassen der Risikofaktoren im Einklang mit Artikel 5 dieser Verordnung; |
b) |
das Institut bestimmt die Modellierbarkeit der unter Buchstabe a genannten relevanten Unterklassen im Einklang mit Absatz 2; |
c) |
das Institut betrachtet jeden Risikofaktor als modellierbar, der einer Unterklasse angehört, die im Einklang mit Absatz 2 als modellierbar betrachtet wurde. |
(2) Für die Bewertung der Modellierbarkeit einer Unterklasse gelten folgende Kriterien:
a) |
während eines Beobachtungszeitraums von 12 Monaten, der am vorangegangenen Meldestichtag nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 endet:
|
b) |
über einen Beobachtungszeitraum von 12 Monaten gemäß Buchstabe a hat das Institut für diese Unterklasse festgestellt, dass mindestens 100 Preise vorliegen, die im Einklang Artikel 2 dieser Verordnung nachprüfbar sind, die unterschiedliche Beobachtungsdaten aufweisen und die dieser Unterklasse zugeordnet wurden. |
(3) Ein Institut kann den Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 2 durch einen Zwölfmonatszeitraum ersetzen, der frühestens einen Monat vor dem vorangegangenen Meldestichtag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 endet („versetzter Zeitraum“), wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das Institut wendet einen versetzten Zeitraum durchgängig auf alle Unterklassen einer Kurve, einer Oberfläche oder eines Würfels an; |
b) |
das Institut wendet diesen versetzten Zeitraum im Zeitverlauf konsistent an; |
c) |
das Institut legt der zuständigen Behörde eine ausführliche Beschreibung der Anwendung dieses versetzten Zeitraums vor. |
(4) Ein nachprüfbarer Preis wird einer Unterklasse zugeordnet, wenn er gemäß Artikel 3 für einen Risikofaktor, der dieser Unterklasse zugeordnet wurde, repräsentativ ist.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 kann ein Institut jeden Punkt der Kurve, der Oberfläche oder des Würfels der Unterklasse als Risikofaktor betrachten, unabhängig davon, ob es sich bei diesem Punkt um einen Risikofaktor handelt, der in seinem Risikomessmodell enthalten ist.
Artikel 5
Bucket-Ansätze für Risikofaktoren, die zu Kurven, Oberflächen oder Würfeln gehören
(1) Für jede Kurve, jede Oberfläche oder jeden Würfel, zu der bzw. dem ein Risikofaktor gehört, bestimmen die Institute die Unterklassen dieser Kurve, dieser Oberfläche oder dieses Würfels entweder unter Verwendung der in Absatz 2 genannten vorab festgelegten Standardunterklassen oder der von den Instituten selbst festgelegten Unterklassen, sofern diese Institute die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Standardunterklassen als vorab festgelegte Unterklassen:
a) |
die in Zeile i der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten neun Unterklassen für Risikofaktoren mit einer Laufzeitdimension „t“, ausgedrückt in Jahren, die folgenden Risikofaktorgruppen zugeordnet wurden:
|
b) |
die in Zeile ii der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten sechs Unterklassen für jede Laufzeitdimension „t“ von Risikofaktoren mit mehr als einer Laufzeitdimension, ausgedrückt in Jahren, die folgenden Risikofaktoruntergruppen zugeordnet wurden:
|
c) |
die in Zeile iii der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten fünf Unterklassen für jede Laufzeitdimension „t“ von Risikofaktoren mit einer oder mehreren Laufzeitdimensionen, ausgedrückt in Jahren, die folgenden Risikofaktorgruppen zugeordnet wurden:
|
d) |
die in Zeile iv der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten fünf Unterklassen für Risikofaktoren mit einer oder mehreren Werthaltigkeitsdimensionen, ausgedrückt unter Verwendung des Delta-Werts der Optionen („δ“); |
e) |
die in Zeile iii der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten fünf Unterklassen und die in Zeile iv der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten fünf Unterklassen für Risikofaktoren, die folgenden Risikofaktorgruppen zugeordnet wurden:
|
f) |
die in Zeile ii der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten sechs Unterklassen, die in Zeile iii der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten fünf Unterklassen und die in Zeile iv der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten fünf Unterklassen für Risikofaktoren, die der Risikofaktorgruppe „Zinssatz“ und der Risikofaktor-Untergruppe „Volatilität“ mit einer Laufzeit-, Fälligkeits- und Werthaltigkeitsdimension zugeordnet sind. |
Für die Zwecke von Buchstabe d wandeln die Institute die in Zeile iv der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten Unterklassen für Optionsmärkte, die für die Definition der Werthaltigkeit nicht den Delta-Wert der Option verwenden, zu den vorherrschenden Regelungen in diesen Optionsmärkten um, wobei quantitative Techniken verwendet werden, die aus den eigenen Preisbildungsmodellen des Instituts abgeleitet werden, sofern diese Preisbildungsmodelle gut dokumentiert und von unabhängiger Seite überprüft wurden.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 kann eine Standardunterklasse in kleinere Unterklassen unterteilt werden.
Tabelle 1
Unterklasse Nr. |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
i. |
0 ≤ t < 0,75 |
0,75 ≤ t <1,5 |
1,5 ≤ t <4 |
4 ≤ t < 7 |
7 ≤ t < 12 |
12 ≤ t < 18 |
18 ≤ t < 25 |
25 ≤ t < 35 |
35 ≤ t |
ii. |
0 ≤ t < 0,75 |
0,75 ≤ t < 4 |
4 ≤ t < 10 |
10 ≤ t < 18 |
18 ≤ t < 30 |
30 ≤ t |
|
|
|
iii. |
0 ≤ t < 1,5 |
1,5 ≤ t < 3,5 |
3,5 ≤ t < 7,5 |
7,5 ≤ t < 15 |
15 ≤ t |
|
|
|
|
iv. |
0 ≤ δ < 0,05 |
0,05 ≤ δ < 0,3 |
0,3 ≤ δ < 0,7 |
0,7 ≤ δ < 0,95 |
0,95 ≤ δ ≤ 1 |
|
|
|
|
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Institute für eine bestimmte Kurve, eine bestimmte Oberfläche oder einen bestimmten Würfel Unterklassen selbst festlegen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Unterklassen decken die gesamte Kurve, die gesamte Oberfläche oder den gesamten Würfel ab; |
b) |
die Unterklassen überschneiden sich nicht; |
c) |
jede Unterklasse enthält genau einen Risikofaktor, der Teil der Berechnung der theoretischen Änderungen des Portfoliowerts einer der Handelsabteilungen des Instituts ist, um die Einhaltung der in Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung zu bewerten. |
(5) Für die Bewertung der Modellierbarkeit der Risikofaktoren der Risikofaktorgruppe „Kreditspread“ einer bestimmten Laufzeit-Unterklasse darf ein Institut die nachprüfbaren Preise einer Unterklasse nur dann der angrenzenden Unterklasse für kürzere Laufzeiten neu zuordnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das Institut hat keine Risikoposition gegenüber einem Risikofaktor der Unterklasse für längere Laufzeiten und verwendet daher im Rahmen seines Risikomanagementmodells keinen dieser Risikofaktoren; |
b) |
ein nachprüfbarer Preis wird nur in einer Laufzeit-Unterklasse gezählt; |
c) |
ein nachprüfbarer Preis wird nur einmal neu zugeordnet. |
Artikel 6
Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren, die Funktionsparameter einer parametrischen Kurve, einer parametrischen Oberfläche oder eines parametrischen Würfels darstellen
(1) Institute, die eine oder mehrere Parameterfunktionen zur Darstellung einer Kurve, einer Oberfläche oder eines Würfels verwenden und die Funktionsparameter als Risikofaktoren in ihre internen Risikomessmodelle aufnehmen, bewerten die Modellierbarkeit dieser Funktionsparameter, indem sie für jede Parameterfunktion die folgenden Schritte in folgender Reihenfolge anwenden:
a) |
Die betreffenden Institute bestimmen den Satz von Punkten der Kurve, der Oberfläche oder des Würfels, die zur Kalibrierung der Parameterfunktion verwendet wurden; |
b) |
die betreffenden Institute wenden den in Artikel 5 Absatz 2 dargelegten Bucket-Ansatz so an, als wären die Risikofaktoren in ihrem Risikomessmodell die nach Buchstabe a ermittelten Punkte; |
c) |
die betreffenden Institute bewerten im Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 und 3 die Modellierbarkeit der sich aus der Anwendung des in Artikel 5 Absatz 2 dargelegten Bucket-Ansatzes ergebenden Unterklassen so, als wären die Risikofaktoren in ihrem Risikomessmodell die im Einklang mit Buchstabe a ermittelten Punkte. |
(2) Die Modellierbarkeit eines Parameters der Parameterfunktion nach Absatz 1 wird bewertet, indem der Satz der Punkte der Kurve, der Oberfläche oder des Würfels ermittelt wird, die zur Kalibrierung dieses Funktionsparameters verwendet wurden. Gehören die ermittelten Punkte lediglich zu Unterklassen, die nach Absatz 1 Buchstabe c als modellierbar bewertet wurden, ist der Funktionsparameter als modellierbar zu bewerten.
Artikel 7
Dokumentation
(1) Die Institute dokumentieren in ihren internen Regelungen Folgendes:
a) |
den Satz und die Beschreibung der Risikofaktoren in ihrem internen Risikomessmodell, deren Modellierbarkeit bewertet wird; |
b) |
die Informationsquellen für nachprüfbare Preise, die zur Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren herangezogen werden; |
c) |
die Kriterien, nach denen ein Preis im Einklang mit Artikel 2 als nachprüfbar gilt, einschließlich einer Beschreibung der Art und Weise, wie das Institut bewertet, ob das Volumen einer Transaktion oder einer verbindlichen Quotierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b nicht vernachlässigbar ist und ob die Geld-/Briefspanne einer Quotierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c angemessen ist; |
d) |
das Zuordnungsverfahren und die Kriterien, anhand deren die Repräsentativität nachprüfbarer Preise für Risikofaktoren gemäß Artikel 3 bestimmt wird, einschließlich einer Beschreibung der spezifizierten Methode zur Herausfilterung des Werts des Risikofaktors aus den nachprüfbaren Preisen sowie etwaiger zusätzlicher Eingabedaten, die für die Methode möglicherweise erforderlich sind; |
e) |
die Bewertung der Modellierbarkeit für parametrische Kurven, Oberflächen oder Würfel nach Artikel 6; |
f) |
die Anwendung der in Artikel 5 genannten Bucket-Ansätze, wobei auch anzugeben ist, ob und wie das Institut Artikel 5 Absatz 5 anwendet; |
g) |
die Verwendung des versetzten Zeitraums von 12 Monaten im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 3. |
(2) Die Institute führen für jeden Risikofaktor über mindestens ein Jahr Aufzeichnungen über die Ergebnisse ihrer Bewertung der Modellierbarkeit; dies beinhaltet die in Absatz 1 genannte Dokumentation. Bei Risikofaktoren, für die noch keine Ergebnisse über einen Zeitraum von einem Jahr vorliegen, halten die Institute die maximal verfügbaren Aufzeichnungen vor.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juni 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(5) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).