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Document 32022R1011

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1011 der Kommission vom 10. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung, wie die indirekten Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten zu ermitteln sind, wenn der Kontrakt nicht direkt mit dem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/1377

OJ L 170, 28.6.2022, p. 22–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1011/oj

28.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/22


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1011 DER KOMMISSION

vom 10. März 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung, wie die indirekten Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten zu ermitteln sind, wenn der Kontrakt nicht direkt mit dem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 390 Absatz 9 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Methode, nach der der Wert indirekter Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus Derivat- und Kreditderivatkontrakten für die Zwecke von Großkrediten bestimmt wird, sollte sich von der Methode zur Berechnung des Risikopositionswerts unterscheiden, die für risikobasierte Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet wird, da ein Ausfall des zugrunde liegenden Instruments zu einem Gewinn statt zu einem Verlust führen könnte. Der Wert der indirekten Risikoposition sollte sich daher nach dem Verlust (d. h. positiver Risikopositionswert) oder dem Gewinn (d. h. negativer Risikopositionswert) richten, der sich aus einem potenziellen Ausfall des zugrunde liegenden Instruments ergeben würde. Nach den in Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Regelungen für Großkredite dürfen Institute für Risikopositionen im Handelsbuch positive und negative Positionen in denselben Finanzinstrumenten oder unter bestimmten Bedingungen in verschiedenen Finanzinstrumenten, die von einem bestimmten Kunden begeben wurden, gegeneinander aufrechnen. Die Nettogesamtrisikoposition gegenüber einem Einzelkunden wird nur dann berücksichtigt, wenn sie positiv ist. Ebenso sollte die Nettogesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Kunden nach Einbeziehung der indirekten Risikopositionen gegenüber diesem Kunden aus Derivat- oder Kreditderivatkontrakten, die dem Handelsbuch zugeordnet sind, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie positiv ist. Um zu vermeiden, dass indirekte Risikopositionen aus Derivat- oder Kreditderivatkontrakten, die dem Anlagebuch zugeordnet sind, gegeneinander aufgerechnet werden, sollte jeder negative Wert einer indirekten Risikoposition, der sich aus diesen Positionen ergibt, auf null gesetzt werden.

(2)

Damit sichergestellt ist, dass das Ausfallrisiko angemessen erfasst wird, sollte der Wert indirekter Risikopositionen von Optionen — unabhängig davon, ob sie dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zugeordnet sind, — daher von den Preisänderungen der Optionen abhängen, die sich aus einem Ausfall des jeweiligen Basisinstruments ergeben würden, z. B. Marktwert der Option für Kaufoptionen und Marktwert der Option abzüglich ihres Ausübungspreises für Verkaufsoptionen.

(3)

Der Zweck von Kreditderivaten besteht darin, das Kreditrisiko in Bezug auf Kreditnehmer zu übertragen, ohne dass die Vermögenswerte selbst übertragen werden. Bei der Bestimmung des Werts der indirekten Risikoposition hinsichtlich des Basisinstruments sollten die Rolle, die Institute als Sicherungsgeber oder Sicherungsnehmer spielen, und die Art des Kreditderivatkontrakts, den sie abschließen, berücksichtigt werden. Die indirekte Risikoposition sollte daher dem Marktwert des Kreditderivatkontrakts entsprechen, der um den Betrag angepasst werden sollte, der bei Ausfall des Emittenten des zugrunde liegenden Schuldtitels fällig oder voraussichtlich von der Gegenpartei empfangen wird.

(4)

Bei anderen Arten von Derivatkontrakten, die aus einer Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen bestehen, sollten die Institute diese Derivatkontrakte in einzelne Transaktionskomponenten aufgliedern, um sicherzustellen, dass das genaue Ausfallrisiko erfasst wird. Für die Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition aus diesen Derivatkontrakten sollten lediglich diejenigen mit einem Ausfallrisiko behafteten Komponenten relevant sein, bei denen für die Institute im Falle eines Ausfalls ein Verlustrisiko besteht. Sind die Institute jedoch nicht in der Lage, diese Methode anzuwenden, sollte es ihnen gestattet sein, den Wert der indirekten Risikoposition der zugrunde liegenden Instrumente als den maximalen Verlust festzulegen, der ihnen infolge des Ausfalls des Emittenten des Basiswerts, auf den sich das Derivat bezieht, entstehen könnte. Dadurch wäre eine konservative Behandlung sichergestellt.

(5)

Derivatkontrakte können von Instrumenten mit multiplen Basiswert-Referenzadressen abgeleitet werden. Bei solchen Derivaten mit multiplen Basiswerten, bei denen ein Institut den Durchschauansatz auf die Basiswert-Referenzadressen anwenden kann, und um sicherzustellen, dass die genaueste Methode verwendet wird, sollte der Wert der indirekten Risikoposition unter Berücksichtigung der Preisänderung des Derivats im Falle eines Ausfalls jeder einzelnen Referenzadresse des Instruments mit multiplen Basiswerten berechnet werden. Um die Kohärenz mit der Rahmenregelung für Großkredite zu gewährleisten, die für Geschäfte gilt, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht, sollte Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 der Kommission (2) Anwendung finden, um die Risikopositionen dem ermittelten Kunden, einem separaten Kunden oder dem unbekannten Kunden zuzuordnen. In Fällen, in denen Institute nicht in der Lage sind, einen Durchschauansatz anzuwenden, oder wenn ein Durchschauansatz für ein Derivat mit multiplen Referenzadressen mit ungebührlich hohem Aufwand für sie verbunden wäre, und um eine konservative Behandlung zu gewährleisten, sollten die Institute den Wert der indirekten Risikoposition berechnen, indem sie die Preisänderung des Derivats im Falle eines Ausfalls all dieser Basiswert-Referenzadressen berücksichtigen. Um die Kohärenz mit der Rahmenregelung für Großkredite zu gewährleisten, die für Geschäfte gilt, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht, sollte entsprechend Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 Anwendung finden, um die Risikoposition einem separaten Kunden oder dem unbekannten Kunden zuzuordnen. In sämtlichen Fällen, in denen die zugrunde liegenden Instrumente dem unbekannten Kunden zugeordnet werden, sollten die Institute etwaige negative Werte indirekter Risikopositionen auf null setzen, um das Risiko zu vermeiden, dass negative Werte indirekter Risikopositionen mit positiven Werten indirekter Risikopositionen aufgerechnet werden.

(6)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(7)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Regeln für die Festlegung des Werts der indirekten Risikoposition gegenüber einem Kunden aus Derivat- und Kreditderivatkontrakten

(1)   Die Institute berechnen den Wert der indirekten Risikoposition gegenüber einem Kunden aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatkontrakten und Kreditderivatkontrakten, wenn die Derivatkontrakte nicht direkt mit diesem Kunden abgeschlossen wurden, aber der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde, im Einklang mit der in den Artikeln 2 bis 5 der vorliegenden Verordnung dargelegten Methode.

(2)   Abweichend von Absatz 1 berechnen die Institute den Wert von indirekten Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus den in Absatz 1 genannten Derivatkontrakten sowie den Beitrag dieser Risikopositionen zur Risikoposition gegenüber einem Kunden im Einklang mit der in Artikel 6 dargelegten Methode, wenn die zugrunde liegenden Instrumente in einem Index für Schuldtitel, Aktien oder Kreditausfallswaps oder einem Organismus für gemeinsame Anlagen enthalten sind oder wenn die Derivatkontrakte multiple Basiswert-Referenzadressen aufweisen.

(3)   Werden die in Absatz 1 genannten Derivatkontrakte und Kreditderivatkontrakte nach der Berechnung des Werts der indirekten Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus diesen Kontrakten dem Handelsbuch zugeordnet, so nehmen die Institute diese Risikopositionswerte in die Risikopositionen gegenüber diesem Kunden im Handelsbuch auf. Nach der Aggregierung werden negative Nettorisikopositionen gegenüber dem Kunden auf null gesetzt.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 setzen die Institute in Fällen, in denen die in Absatz 1 genannten Derivatkontrakte und Kreditderivatkontrakte dem Anlagebuch zugeordnet werden und die indirekten Risikopositionen nach Berechnung des Werts der indirekten Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus diesen Kontrakten einen negativen Wert aufweisen, diese Risikopositionswerte auf null, bevor sie auf die Risikopositionen gegenüber diesem Kunden angerechnet werden.

Artikel 2

Zuordnung der indirekten Risikopositionen zu Kategorien von Derivatkontrakten

Die Institute ordnen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten indirekten Risikopositionen einer der folgenden Kategorien von Derivatkontrakten zu:

a)

Optionen auf Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente;

b)

Kreditderivatkontrakte;

c)

alle anderen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatkontrakte, deren zugrunde liegender Vermögenswert ein Schuldtitel oder Eigenkapitalinstrument ist und die nicht unter die unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Kategorien fallen.

Artikel 3

Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition für Optionen auf Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 berechnen die Institute den Wert der indirekten Risikoposition für die in Artikel 2 Buchstabe a genannten Optionen als Summe des aktuellen Marktwerts der Option und des Betrags, der der Gegenpartei der Option infolge eines potenziellen Ausfalls des Emittenten des zugrunde liegenden Instruments geschuldet wird, abzüglich des Betrags, den die Gegenpartei in diesem Fall dem Institut schuldet.

(2)   Bei Kaufoptionen entspricht der Wert der indirekten Risikoposition dem Marktwert der Option. Für eine Kaufposition in einer Kaufoption ist der Wert der indirekten Risikoposition positiv, während für eine Verkaufsposition in einer Kaufoption der Wert der indirekten Risikoposition negativ ist.

(3)   Bei Verkaufsoptionen entspricht der Wert der indirekten Risikoposition der Differenz zwischen dem Marktwert der Option und ihrem Ausübungspreis. Für eine Verkaufsposition in einer Verkaufsoption ist der Wert der indirekten Risikoposition positiv, während für eine Kaufposition in einer Verkaufsoption der Wert der indirekten Risikoposition negativ ist.

(4)   Abweichend von Absatz 3 verwenden die Institute für Verkaufsoptionen, für die ein Ausübungspreis nicht am Transaktionstag, sondern zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar ist, den erwarteten modellierten Ausübungspreis, der zur Berechnung des beizulegenden Zeitwerts der Option verwendet wird.

(5)   Lässt sich der Marktwert einer Option zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den beizulegenden Zeitwert dieser Option zu diesem Datum. Lassen sich zu einem bestimmten Datum weder der Marktwert noch der beizulegende Zeitwert einer Option ermitteln, so verwenden die Institute den letzten für diese Option ermittelten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert. Lassen sich Marktwert und beizulegender Zeitwert einer Option zu keinem Zeitpunkt ermitteln, so verwenden die Institute den Wert, zu dem die Option im Einklang mit dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen bewertet wird.

Artikel 4

Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition für Kreditderivatkontrakte

(1)   Der Wert der indirekten Risikoposition gegenüber einem Kunden aus den in Artikel 2 Buchstabe b genannten Kreditderivatkontrakten entspricht der Summe des aktuellen Marktwerts des Kreditderivatkontrakts und des Betrags, der der Gegenpartei des Kreditderivatkontrakts infolge eines potenziellen Ausfalls des Emittenten des zugrunde liegenden Instruments geschuldet wird, abzüglich des Betrags, den die Gegenpartei in diesem Fall dem Institut schuldet.

(2)   Lässt sich der Marktwert des Kreditderivats zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den beizulegenden Zeitwert des Kreditderivats zu diesem Datum. Lassen sich einem bestimmten Datum weder der Marktwert noch der beizulegende Zeitwert des Kreditderivats zu diesem Datum ermitteln, so verwenden die Institute den letzten ermittelten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert. Lassen sich Marktwert und beizulegender Zeitwert eines Kreditderivatkontrakts zu keinem Zeitpunkt ermitteln, so verwenden die Institute den Wert, zu dem der Kreditderivatkontrakt im Einklang mit dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen bewertet wird.

Artikel 5

Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition für andere in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführte Derivatkontrakte

(1)   Bei der Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition gegenüber einem Kunden aus in Artikel 2 Buchstabe c genannten anderen Derivatkontrakten, einschließlich Swaps, Futures oder Forwards, gliedern die Institute ihre multiplen Transaktionskomponenten in einzelne Transaktionskomponenten auf.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Transaktionskomponenten, die mit einem Ausfallrisiko des Emittenten des zugrunde liegenden Instruments behaftet sind, berechnen die Institute den Wert der indirekten Risikoposition so, als handele es sich um Positionen in diesen Komponenten.

(3)   Ist ein Institut nicht in der Lage, wie in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen zu verfahren, so ermittelt es den Wert der indirekten Risikoposition gegenüber dem Emittenten der zugrunde liegenden Instrumente als den maximalen Verlust, der dem Institut bei einem potenziellen Ausfall des Emittenten der zugrunde liegenden Instrumente, auf die sich der Derivatkontrakt bezieht, entstehen würde.

Artikel 6

Berechnung des Werts der indirekten Risikopositionen aus Derivatkontrakten mit multiplen Basiswerten

(1)   Bei der Bestimmung des Werts der indirekten Risikoposition gegenüber einem Kunden aus Derivatkontrakten auf Indizes für Schuldtitel, Aktien oder Kreditausfallswaps oder einen Organismus für gemeinsame Anlagen oder mit multiplen Basiswert-Referenzadressen nehmen die Institute eine Durchschau für alle einzelnen zugrunde liegenden Instrumente vor und berechnen den Wert der indirekten Risikopositionen als Änderung des Preises des Derivatkontrakts im Falle eines Ausfalls jeder einzelnen Basiswert-Referenzadresse. Die Institute ordnen jeden Wert der indirekten Risikoposition gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 entweder einem bestimmten Kunden, einem separaten Kunden oder einem unbekannten Kunden zu.

(2)   Ist ein Institut nicht in der Lage, eine Durchschau für alle einzelnen zugrunde liegenden Instrumente des Derivatkontrakts gemäß Absatz 1 vorzunehmen, oder wäre dies für das Institut mit ungebührlich hohem Aufwand verbunden, so

a)

nimmt es eine Durchschau für diejenigen einzelnen zugrunde liegenden Instrumente vor, bei denen das Institut dazu in der Lage ist oder bei denen dies für das Institut nicht mit ungebührlich hohem Aufwand verbunden wäre, und berechnet den Wert der indirekten Risikoposition im Einklang mit Absatz 1;

b)

berechnet es für die zugrunde liegenden Instrumente, bei denen das Institut nicht in der Lage ist, eine Durchschau vorzunehmen oder bei denen dies für das Institut mit ungebührlich hohem Aufwand verbunden wäre, den Wert der indirekten Risikoposition auf der Grundlage der Preisänderung des Derivatkontrakts im Falle eines Ausfalls all dieser Basiswert-Referenznamen.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Wert der indirekten Risikoposition wird nach Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 entweder dem Derivatgeschäft als separater Kunde oder dem unbekannten Kunden zugeordnet.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 setzt das Institut, wenn die Werte der indirekten Risikopositionen nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 der Kommission dem unbekannten Kunden zuzuordnen und die Werte der indirekten Risikopositionen negativ sind, diese Werte der indirekten Risikopositionen auf null, bevor es sie auf die Risikopositionen gegenüber dem unbekannten Kunden anrechnet.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 der Kommission vom 2. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden bei Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten (ABl. L 324 vom 7.11.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


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