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Document 32022R0676
Commission Delegated Regulation (EU) 2022/676 of 3 December 2021 supplementing Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards specifying the conditions in accordance with which consolidation is to be carried out in the cases referred to in Article 18(3) to (6) and Article 18(8) of that Regulation (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 der Kommission vom 3. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in Artikel 18 Absätze 3 bis 6 sowie 8 beschriebenen Fällen (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 der Kommission vom 3. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in Artikel 18 Absätze 3 bis 6 sowie 8 beschriebenen Fällen (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/8597
OJ L 123, 26.4.2022, p. 1–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
26.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/676 DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 2021
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in Artikel 18 Absätze 3 bis 6 sowie 8 beschriebenen Fällen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrifft Fälle der aufsichtlichen Konsolidierung von Gruppen von Unternehmen, die untereinander in einer Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) stehen, wenn kein Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht. In diesen Fällen ist das Unternehmen zu bestimmen, auf dessen Ebene die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis anzuwenden sind. Auch sollte in diesen Fällen die am besten geeignete Methode der aufsichtlichen Konsolidierung die Methode gemäß Artikel 22 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU („Aggregationsmethode“) entsprechend den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften sein. |
(2) |
Bei Beteiligungen an Instituten oder Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen und einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam geleitet werden, sollte in Fällen, in denen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Quotenkonsolidierung verlangt wird, für die Anwendung der in dieser Bestimmung festgelegten Methode der aufsichtlichen Konsolidierung im Einklang mit der Definition des Begriffs „gemeinsame Vereinbarung“ gemäß den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards die einstimmige Zustimmung dieser Unternehmen zu den Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten des Instituts oder Finanzinstituts erforderlich sein. |
(3) |
Artikel 18 Absatz 6 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfasst die aufsichtlichen Anforderungen für die aufsichtliche Konsolidierung in dem Fall, dass ein maßgeblicher Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute, jedoch keine Beteiligung oder sonstige Kapitalbeziehung besteht, und in dem Fall, dass diese Institute oder Finanzinstitute einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt ist. Um festzustellen, ob eine maßgebliche Einflussnahme vorliegt, sollten die zuständigen Behörden mehrere Indikatoren für eine maßgebliche Einflussnahme berücksichtigen. Darüber hinaus sollte eine einheitliche Leitung nur dann festgestellt werden, wenn der zuständigen Behörde konkrete Nachweise dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Koordinierung der Finanz- und Geschäftspolitik der betreffenden Institute oder Finanzinstitute stattfindet. |
(4) |
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat Leitlinien zur Ermittlung und Steuerung von Step-in-Risiken (4) veröffentlicht, in denen mehrere Indikatoren aufgeführt sind, die Institute bei der Ermittlung der Unternehmen, von denen ein Step-in-Risiko ausgehen kann, berücksichtigen sollten. Den Leitlinien des Basler Ausschusses zufolge ist unter einem „Step-in-Risiko“ das Risiko zu verstehen, dass ein Institut beschließt, einem nicht konsolidierten, d. h. weder voll- noch quotenkonsolidierten Unternehmen unter Stressbedingungen finanzielle Unterstützung zu gewähren, selbst wenn es hierzu vertraglich nicht verpflichtet ist oder die Unterstützung über bestehende vertragliche Verpflichtungen hinausgeht. Nach diesen Leitlinien muss ein Institut, das ein erhebliches Step-in-Risiko feststellt, auf der Grundlage der Art und des Umfangs der vorgesehenen Step-in-Unterstützung in jedem Einzelfall die geeigneten Maßnahmen festlegen. Zu diesen Maßnahmen zählt unter anderem die Einbeziehung der betreffenden Unternehmen in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis. Im Einklang mit den Leitlinien des Basler Ausschusses sollten Institute und zuständige Behörden bei der Entscheidung darüber, ob bestimmte Unternehmen gemäß Artikel 18 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe a bzw. Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 voll- oder quotenkonsolidiert werden sollten, mehrere Indikatoren berücksichtigen, wobei das Step-in-Risiko zu beachten ist, das diese Unternehmen für ein Institut bergen können. Dennoch sollten Institute im Rahmen ihrer Risikomanagementverfahren und ihres internen Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals auch alternative Maßnahmen im Hinblick auf das Step-in-Risiko in Betracht ziehen. Ferner können zuständigen Behörden im Rahmen der Prozesse der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung weitere Maßnahmen in Erwägung ziehen, um das von diesen Unternehmen ausgehende potenzielle Risiko anzugehen. Im Zusammenhang mit der Rahmenregelung für Großkredite hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zudem Leitlinien zu Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, (5) herausgegeben. Darin wird die Methode angegeben, nach der Institute im Rahmen ihrer internen Verfahren vorgehen sollten, um Obergrenzen für ihre einzelnen und aggregierten Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen festzulegen. |
(5) |
Um insbesondere festzustellen, ob im Falle eines Tochterunternehmens oder Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, gemäß Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Vollkonsolidierung oder Quotenkonsolidierung erforderlich ist, wenn dieses Tochterunternehmen oder Unternehmen kein Institut, Finanzinstitut oder Anbieter von Nebendienstleistungen ist und wenn ein erhebliches Step-in-Risiko besteht und vorausgesetzt, dass es sich bei dem Unternehmen beispielsweise nicht um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungsholdinggesellschaft handelt, sollte von den zuständigen Behörden erwartet werden, dass sie zumindest bestimmte Kategorien von Unternehmen prüfen, beispielsweise Zweckgesellschaften, die nicht als Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gelten, für die die Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos gemäß Artikel 244 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, sowie Unternehmen, die eine der in Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten ausüben. |
(6) |
Um Kohärenz mit dem Eigenmittelrahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu gewährleisten und die Anerkennung ungerechtfertigter Kapitalvorteile zu vermeiden, sollte in den Fällen, in denen eine Konsolidierung gemäß Artikel 18 Absätze 3 bis 6 bzw. Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt wird, die Einbeziehung der Beträge der Posten des harten Kernkapitals sowie der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die von den in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen begeben wurden und sich im Eigentum von anderen Personen als diesen Unternehmen befinden, sowie des verbundenen Agios in die konsolidierten Eigenmittel ebenfalls auf den Artikeln 81 bis 88 der Verordnung beruhen. |
(7) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde. |
(8) |
Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (7) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„maßgebliche Tätigkeiten“ maßgebliche Tätigkeiten im Sinne der Definition in Anlage A des Anhangs der Verordnung (EU) 1254/2012 der Kommission (8) (Anhang betreffend IFRS 10); |
2. |
„risikomindernde Maßnahmen“ alle geltenden Gesetze, Vorschriften, Regeln oder vertraglichen Vereinbarungen, durch die ein Institut in seiner Fähigkeit eingeschränkt wird, einem Unternehmen unter Stressbedingungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen; |
3. |
„beteiligte Unternehmen“ Unternehmen, die gemeinsam eines der folgenden Unternehmen kontrollieren:
|
4. |
„Kapitalbeziehungen“ direktes oder indirektes Eigentum am Kapital eines Unternehmens, einschließlich einer Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
5. |
„maßgeblicher Einfluss“ bzw. „maßgebliche Einflussnahme“ die Möglichkeit, an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen eines Unternehmens mitzuwirken, wenn dieses Unternehmen nicht als Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt und nicht einer gemeinsamen Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung unterliegt. |
Artikel 2
Bedingungen für die Konsolidierung bei Gruppen von Unternehmen, die untereinander in einer Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU stehen
(1) Wird eine Konsolidierung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt, so ist das folgende Unternehmen dafür verantwortlich, auf der Basis der konsolidierten Lage aller Unternehmen der Gruppe die Einhaltung der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen sicherzustellen:
a) |
das Institut, wenn die Gruppe nur ein Institut umfasst; |
b) |
das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme, wenn die Gruppe mehrere Kreditinstitute umfasst; |
c) |
die der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegende Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme, wenn die Gruppe kein Kreditinstitut umfasst. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 wird die Bilanzsumme auf der Grundlage des letzten geprüften konsolidierten Abschlusses oder, wenn gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen kein konsolidierter Abschluss erstellt werden muss, auf der Grundlage des letzten geprüften Einzelabschlusses des Instituts berechnet.
(3) Wäre die Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien unangemessen, können die gemäß Artikel 111 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden von diesen Kriterien abweichen und ein anderes Unternehmen der unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Gruppe benennen, das auf Basis der konsolidierten Lage aller Unternehmen der Gruppe für die Einhaltung der Anforderungen nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der genannten Verordnung verantwortlich ist.
Bei der Beurteilung, ob die Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien angemessen ist, berücksichtigen diese zuständigen Behörden jeden gemäß Artikel 111 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU gefassten Beschluss oder, falls kein solcher Beschluss gefasst wurde, die betreffenden Institute und die relative Bedeutung ihrer Tätigkeiten in den betreffenden Mitgliedstaaten oder die Tatsache, ob sie in den in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Fällen verpflichtet sind, einen konsolidierten Abschluss für die Gruppe zu erstellen. In diesen Fällen hat das Institut mit der höchsten Bilanzsumme das Recht, vor der Beschlussfassung der zuständigen Behörden gehört zu werden.
(4) In den in diesem Artikel genannten Fällen gestatten oder verlangen die gemäß Artikel 111 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden die Anwendung der in Artikel 22 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Konsolidierungsmethode.
(5) Ein Unternehmen, das mit einem oder mehreren Unternehmen in einer Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU steht, muss in denselben Fällen und nach denselben Kriterien wie den in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten nicht in die Konsolidierung gemäß dem vorliegenden Artikel einbezogen werden.
Artikel 3
Bedingungen für die Konsolidierung bei Instituten oder Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen und einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam geleitet werden
(1) Bei Beteiligungen an Instituten oder Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen und einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam geleitet werden, verlangt die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Quotenkonsolidierung, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die beteiligten Unternehmen kontrollieren gemeinsam die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts oder sind in der Lage, die maßgeblichen Tätigkeiten dieses Instituts oder Finanzinstituts gemeinsam zu lenken, und zwar auf der Grundlage einer rechtlich durchsetzbaren vertraglichen Vereinbarung zwischen ihnen oder aufgrund von entsprechenden Klauseln in der Satzung des Instituts oder Finanzinstituts. |
b) |
Die Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten des Instituts oder Finanzinstituts erfordern die einstimmige Zustimmung aller beteiligten Unternehmen. |
c) |
Gemäß der in Buchstabe a genannten vertraglichen Vereinbarung oder den entsprechenden Klauseln in der Satzung des Instituts oder Finanzinstituts ist die Haftung der beteiligten Unternehmen auf den Kapitalanteil beschränkt, den sie an dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut halten. |
(2) In den in diesem Artikel genannten Fällen erfolgt die Quotenkonsolidierung auf der Grundlage des an dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut gehaltenen Kapitalanteils und im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU.
Artikel 4
Bedingungen für die Konsolidierung bei anderen als den in Artikel 18 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beteiligungen an oder Kapitalbeziehungen mit Instituten oder Finanzinstituten
(1) Stellen die zuständigen Behörden fest, dass eine Konsolidierung nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfolgen hat, so können sie die Anwendung der Äquivalenzmethode gemäß dem genannten Artikel gestatten oder verlangen, es sei denn, sie legen fest, dass eine Quotenkonsolidierung oder Vollkonsolidierung des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts nach den in den Absätzen 2 bis 5 des genannten Artikels aufgeführten Bedingungen verlangt werden muss.
(2) Die zuständige Behörde nimmt die Festlegung nach Absatz 1 auf der Grundlage einer Bewertung der Risiken vor, die das betreffende Institut oder Finanzinstitut für das Institut birgt, und berücksichtigt dabei den Umfang und die Wirksamkeit etwaiger risikomindernder Maßnahmen sowie die möglichen Auswirkungen einer Vollkonsolidierung oder Quotenkonsolidierung auf die aufsichtlichen Anforderungen an das Institut auf konsolidierter Basis.
(3) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 stellt das Institut der zuständigen Behörde auf Anforderung alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf die folgenden Elemente:
a) |
die allgemeine Eigentumsstruktur des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob Anteile oder gleichwertige Eigentumsrechte und Stimmrechte, einschließlich potenzieller Stimmrechte gemäß Artikel 5 Absatz 5, auf eine große Zahl von Anteilseignern, Eigentümern oder Gesellschaftern verteilt sind oder ob das Institut der Hauptanteilseigner, Haupteigentümer oder Hauptgesellschafter des Instituts oder Finanzinstituts ist; |
b) |
die Frage, ob das Institut als Sponsor fungiert, indem es das betreffende Institut oder Finanzinstitut verwaltet oder berät, die Wertpapiere des Instituts oder Finanzinstituts auf dem Markt platziert oder dem Institut oder Finanzinstitut Liquiditäts- und/oder Bonitätsverbesserungen bietet, oder ob das Institut maßgeblich in die Schuldtitel oder Eigenkapitalinstrumente des Instituts oder Finanzinstituts investiert, oder ob eine andere vertragliche oder außervertragliche Beteiligung vorliegt, aufgrund deren das Institut die mit den Vermögenswerten oder der Leistung des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts zusammenhängenden Risiken trägt oder die damit verbundenen eigenkapitalähnlichen Erträge erhält; |
c) |
die Frage, ob das Institut tatsächlich an den Entscheidungsprozessen des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts beteiligt ist, inwieweit das Institut Einfluss auf das betreffende Institut oder Finanzinstitut ausübt oder ob das Institut oder Finanzinstitut gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als kontrolliert gilt; |
d) |
die Frage, ob das betreffende Institut oder Finanzinstitut für das Institut kritische operative Dienstleistungen erbringt, die nicht zeitnah und ohne unverhältnismäßig hohe Kosten ersetzt werden können; |
e) |
die Frage, ob die Bonitätsbeurteilung des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts auf der eigenen Beurteilung des Instituts beruht; |
f) |
die Frage, ob die Zusammensetzung der Anlegerbasis des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts Besonderheiten aufweist, insbesondere ob die anderen Anleger des Instituts oder Finanzinstituts eine enge Geschäftsbeziehung zu dem Institut unterhalten, und inwieweit sie in der Lage sind, Verluste zu tragen oder ihre Finanzinstrumente zu veräußern; |
g) |
die Frage, ob das betreffende Institut oder Finanzinstitut und das Institut über einen gemeinsamen Kundenstamm verfügen oder an der Vermarktung der Produkte des jeweils anderen beteiligt sind; |
h) |
die Frage, ob das Institut und das betreffende Institut oder Finanzinstitut die gleiche Marke haben; |
i) |
die Frage, ob das Institut dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut bei finanziellen Schwierigkeiten bereits finanzielle Unterstützung gewährt hat. |
(4) Die zuständigen Behörden können insbesondere dann eine Quotenkonsolidierung des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts entsprechend dem Kapitalanteil an diesem Unternehmen verlangen, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und einem oder mehreren Anteilseignern, Eigentümern oder Gesellschaftern des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts besteht, das Institut oder Finanzinstitut gemeinsam finanziell zu unterstützen, oder wenn es deutliche Hinweise darauf gibt, dass sie das Institut oder Finanzinstitut entsprechend ihrem Kapitalanteil finanziell unterstützen würden.
(5) Die zuständigen Behörden können insbesondere dann eine Vollkonsolidierung des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts verlangen, wenn das Institut aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieses Instituts oder Finanzinstituts trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.
Artikel 5
Bedingungen für die Konsolidierung in Fällen, in denen ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute ausübt, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben
(1) Übt ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben, können die zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festlegen, dass eine Vollkonsolidierung der betreffenden Institute oder Finanzinstitute zu erfolgen hat; diese Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung der Risiken, die diese Institute oder Finanzinstitute für das Institut, das den maßgeblichen Einfluss ausübt, bergen, und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Wirksamkeit etwaiger risikomindernder Maßnahmen sowie der möglichen Auswirkungen einer Vollkonsolidierung auf die aufsichtlichen Anforderungen an das Institut auf konsolidierter Basis.
(2) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 stellt das Institut der zuständigen Behörde auf Anforderung alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis i genannten Elemente.
(3) Die zuständigen Behörden können insbesondere dann eine Vollkonsolidierung der in Absatz 1 genannten Institute oder Finanzinstitute verlangen, wenn das Institut, das den maßgeblichen Einfluss ausübt, aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu den betreffenden Instituten oder Finanzinstituten den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieser Institute oder Finanzinstitute trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels gelten unter anderem folgende Elemente als Anhaltspunkte für eine erhebliche Einflussnahme:
a) |
Das Institut hat ein Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts ernannt oder ist berechtigt, ein solches zu ernennen. |
b) |
Das Institut ist tatsächlich an den Entscheidungsprozessen des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts beteiligt, unter anderem bei Entscheidungen über Dividenden und andere Ausschüttungen. |
c) |
Es finden wesentliche Geschäftsvorfälle mit dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut statt. |
d) |
Das Institut hat Führungspersonal mit dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut ausgetauscht. |
e) |
Das Institut stellt dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut wesentliche technische Informationen oder kritische Dienstleistungen zur Verfügung. |
f) |
Das Institut verfügt über zusätzliche vertraglich oder satzungsmäßig festgelegte Rechte in Bezug auf das betreffende Institut oder Finanzinstitut, die sich auf die Verwaltung oder die Entscheidungsprozesse dieses Instituts oder Finanzinstituts auswirken könnten. |
(5) Bei der Bewertung einer erheblichen Einflussnahme ebenfalls zu berücksichtigen ist die Frage, ob Aktienbezugsscheine, Anteilskaufoptionen, Schuldtitel, die in Stammaktien umgewandelt werden können, oder sonstige vergleichbare Instrumente vorliegen, die gegenwärtig angewandt oder umgewandelt werden können und durch deren Anwendung oder Umwandlung das Institut Stimmrechte mit Blick auf die Finanz- und Geschäftspolitik des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts erhalten kann oder die entsprechenden Stimmrechte einer anderen Partei verringert werden können.
Artikel 6
Bedingungen für die Konsolidierung in Fällen, in denen zwei oder mehr Institute oder Finanzinstitute einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt ist
(1) Eine zuständige Behörde legt fest, dass eine Konsolidierung von zwei oder mehr Instituten oder Finanzinstituten, die einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt ist, für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die zuständige Behörde hat eine Bewertung durchgeführt, um sich zu vergewissern, dass die Finanz- und Geschäftspolitik der Institute oder Finanzinstitute tatsächlich koordiniert wird. |
b) |
Die betreffenden Institute oder Finanzinstitute stehen untereinander in keiner Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absätze 1 und 2 sowie Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Elemente als Anhaltspunkte für das Vorliegen der in diesem Buchstaben genannten Situation berücksichtigen:
a) |
Die betreffenden Institute oder Finanzinstitute werden direkt oder indirekt von derselben/denselben natürlichen Person(en) bzw. demselben/denselben Unternehmen kontrolliert. |
b) |
Die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane der Institute oder Finanzinstitute besteht aus Personen, die von derselben/denselben natürlichen Person(en) bzw. demselben/denselben Unternehmen ernannt wurden, auch wenn es sich bei diesen Mitgliedern nicht um dieselben Personen handelt. |
(3) In den in diesem Artikel genannten Fällen gestatten oder verlangen die zuständigen Behörden die Anwendung der in Artikel 22 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Konsolidierungsmethode.
(4) Für die Zwecke der Bestimmung des Unternehmens, das auf Basis der konsolidierten Lage aller in Absatz 1 genannten Institute und Finanzinstitute für die Einhaltung der Anforderungen nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verantwortlich ist, findet Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung Anwendung.
Artikel 7
Bedingungen für die Konsolidierung in Fällen, in denen ein Tochterunternehmen oder ein Unternehmen, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, kein Institut, Finanzinstitut oder Anbieter von Nebendienstleistungen ist
(1) Eine zuständige Behörde kann die Vollkonsolidierung oder Quotenkonsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, verlangen, wenn dieses Tochterunternehmen oder Unternehmen kein Institut, Finanzinstitut oder Anbieter von Nebendienstleistungen gemäß Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, sofern sie eine Bewertung durchführt, aus der hervorgeht, dass die in Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Bedingung erfüllt ist. Zu diesem Zweck findet Artikel 4 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung Anwendung.
(2) Die zuständigen Behörden können insbesondere dann eine Vollkonsolidierung der in Absatz 1 genannten Tochterunternehmen oder Unternehmen verlangen, wenn das Institut aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu dem betreffenden Tochterunternehmen oder Unternehmen den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieses Tochterunternehmens oder Unternehmens trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.
(3) Die zuständigen Behörden können insbesondere dann eine Quotenkonsolidierung eines in Absatz 1 genannten Unternehmens entsprechend dem Kapitalanteil an diesem Unternehmen verlangen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) |
Das Unternehmen wird von dem Institut gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen kontrolliert, und zwar auf der Grundlage einer rechtlich durchsetzbaren vertraglichen Vereinbarung zwischen ihnen oder aufgrund von entsprechenden Klauseln in der Satzung des Unternehmens, und die Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten des Unternehmens erfordern die einstimmige Zustimmung aller beteiligten Unternehmen. |
b) |
Es besteht eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und einem oder mehreren Anteilseignern, Eigentümern oder Gesellschaftern des Unternehmens, dieses Unternehmen gemeinsam finanziell zu unterstützen, oder es liegen deutliche Hinweise darauf vor, dass sie das Unternehmen entsprechend ihrem Kapitalanteil finanziell unterstützen würden. |
Artikel 8
Bedingungen für die Einbeziehung von Instrumenten, die sich im Eigentum von anderen Personen als den in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen befinden, in das konsolidierte harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital
(1) In Fällen, in denen die in Artikel 22 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehene Konsolidierungsmethode gemäß Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird, kann ein Institut die Posten des harten Kernkapitals, die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie das damit verbundene Agio der in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen, die sich im Besitz von anderen Personen als diesen Unternehmen befinden, in das konsolidierte harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital einbeziehen, sofern diese Eigenkapitalposten zur Deckung der Verluste aller in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen zur Verfügung stehen.
In Fällen, in denen die Posten des harten Kernkapitals, die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie das damit verbundene Agio gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Deckung der Verluste aller in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zur Verfügung stehen, bestimmt das Institut den Betrag der Posten des harten Kernkapitals, der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie des damit verbundenen Agios, der gemäß den Artikeln 81 bis 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in das konsolidierte harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital einbezogen wird.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten die Posten des harten Kernkapitals, die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie das damit verbundene Agio gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, die sich im Besitz der Person bzw. der Personen oder des Unternehmens bzw. der Unternehmen befinden, die die Unternehmen gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einheitlich leiten oder gemäß Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe b eine einheitliche Leitung ausüben, als zur Deckung der Verluste aller in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen verfügbar.
(3) In Fällen, in denen nach Artikel 18 Absatz 5, Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Vollkonsolidierung vorgeschrieben ist, bestimmt das Institut den Betrag der Posten des harten Kernkapitals, der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie des damit verbundenen Agios der in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen, die sich im Eigentum von anderen Personen als diesen Unternehmen befinden, der gemäß den Artikeln 81 bis 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in das konsolidierte harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital einbezogen wird. Zu diesem Zweck gelten die Unternehmen, für die eine Vollkonsolidierung vorgeschrieben ist, als Tochterunternehmen.
(4) In Fällen, in denen gemäß Artikel 18 Absätze 4, 5 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Quotenkonsolidierung vorgeschrieben ist, bestimmen die Institute den Betrag der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die von den anteilig in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen begeben wurden und sich im Eigentum von anderen Personen als diesen Unternehmen befinden, sowie des damit verbundenen Agios, der gemäß den Artikeln 82, 83 und 85 bis 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in das konsolidierte zusätzliche Kernkapital und Ergänzungskapital einbezogen wird.
(5) Für die Zwecke von Absatz 4 gilt Folgendes:
a) |
Die Unternehmen, für die eine Quotenkonsolidierung vorgeschrieben ist, gelten als Tochterunternehmen. |
b) |
Bezugnahmen auf die vollständige Einbeziehung in die Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten als Bezugnahmen auf die anteilige Einbeziehung in die Konsolidierung gemäß Artikel 18 Absätze 4, 5 bzw. 8 der genannten Verordnung. |
c) |
Die in den Artikeln 82 und 83 sowie 85 bis 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge werden unter Berücksichtigung des vom Institut an diesen Unternehmen gehaltenen Kapitalanteils bestimmt. |
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Dezember 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
(4) Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, Guidelines on the identification and management of step-in risk (Leitlinien zur Ermittlung und Steuerung von Step-in-Risiken), Basel, Oktober 2017.
(5) Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Leitlinien zu Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 3. Juni 2016, EBA/GL/2015/20.
(6) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1254/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard 10, International Financial Reporting Standard 11, International Financial Reporting Standard 12, International Accounting Standard 27 (2011) und International Accounting Standard 28 (2011) (ABl. L 360 vom 29.12.2012, S. 1).
(9) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).