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Document 32022D0498

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/498 der Kommission vom 22. März 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 im Hinblick auf harmonisierte Normen für Lawinenverschütteten-Suchgeräte, Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme, Erdfunkstellen des mobilen Landfunks, Erdfunkstellen im mobilen Seefunkdienst, Geräte für zellulare Netze nach dem IMT-Standard, feste Funksysteme, digitale terrestrische Fernsehsender, mobile Kommunikationssysteme an Bord von Luftfahrzeugen, Multiple-Gigabit/s-Funksysteme, Tonrundfunkempfänger, Niederfrequenz-Induktionsschleifenanlagen, Ortungs-Primärradar und TETRA-Funkanlagen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/1708

OJ L 101, 29.3.2022, p. 34–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

No longer in force, Date of end of validity: 10/11/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022D2191

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/498/oj

29.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/498 DER KOMMISSION

vom 22. März 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 im Hinblick auf harmonisierte Normen für Lawinenverschütteten-Suchgeräte, Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme, Erdfunkstellen des mobilen Landfunks, Erdfunkstellen im mobilen Seefunkdienst, Geräte für zellulare Netze nach dem IMT-Standard, feste Funksysteme, digitale terrestrische Fernsehsender, mobile Kommunikationssysteme an Bord von Luftfahrzeugen, Multiple-Gigabit/s-Funksysteme, Tonrundfunkempfänger, Niederfrequenz-Induktionsschleifenanlagen, Ortungs-Primärradar und TETRA-Funkanlagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 (3) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU (im Folgenden der „Auftrag“).

(3)

Auf der Grundlage des Auftrags erarbeitete das ETSI die folgenden neuen harmonisierten Normen: EN 300 718-1 V2.2.1 für Lawinenverschütteten-Suchgeräte, EN 303 345-3 V1.1.1 und EN 303 345-4 V1.1.1 für Tonrundfunkempfänger, EN 303 348 V1.2.1 für Niederfrequenz-Induktionsschleifenanlagen, EN 303 364-2 V1.1.1 für Ortungs-Primärradar, EN 303 372-1 V1.2.1, EN 303 372-2 V1.2.1, EN 303 413 V1.2.1, EN 303 980 V1.2.1 und EN 303 981 V1.2.1 für Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme sowie EN 303 758 V1.1.1 für TETRA-Funkanlagen.

(4)

Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das ETSI die folgenden harmonisierten Normen: EN 301 444 V2.1.2, EN 301 908-15 V11.1.2, EN 302 296-2 V1.2.1, EN 302 480 V2.1.2 und EN 302 567 V1.2.1, deren Fundstellen in der Mitteilung 2018/C 326/04 der Kommission (4) im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurden. Dies führte zur Annahme der folgenden überarbeiteten harmonisierten Normen: EN 301 444 V2.2.1 für Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme, EN 301 908-15 V15.1.1 für zellulare Netze nach dem IMT-Standard, EN 302 296 V2.2.1 für digitale terrestrische Fernsehsender, EN 302 480 V2.2.1 für mobile Kommunikationssysteme an Bord von Luftfahrzeugen und EN 302 567 V2.2.1 für Multiple-Gigabit/s-Funksysteme.

(5)

Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das ETSI auch die folgenden harmonisierten Normen für IMT zellulare Netze: EN 301 908-1 V13.1.1, EN 301 908-14 V13.1.1 und EN 301 908-18 V13.1.1, deren Fundstellen in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 der Kommission (5) aufgenommen wurden. Dies führte zur Annahme der folgenden überarbeiteten harmonisierten Normen: EN 301 908-1 V15.1.1, EN 301 908-14 V15.1.1 und EN 301 908-18 V15.1.1. Außerdem überarbeitete das ETSI die harmonisierte Norm EN 302 217-2 V3.2.2 für feste Funksysteme, deren Fundstelle in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 aufgenommen wurde. Dies führte zur Annahme der überarbeiteten harmonisierten Norm EN 302 217-2 V3.3.1.

(6)

Die Kommission hat gemeinsam mit dem ETSI geprüft, ob diese neuen und überarbeiteten Normen dem Auftrag entsprechen.

(7)

Die harmonisierten Normen EN 301 908-14 V15.1.1, EN 301 908-15 V15.1.1, EN 301 908-18 V15.1.1, EN 302 217-2 V3.3.1, EN 302 480 V2.2.1, EN 302 567 V2.2.1, EN 303 345-3 V1.1.1, EN 303 345-4 V1.1.1, EN 303 348 V1.2.1, EN 303 372-2 V1.2.1, EN 303 413 V1.2.1 und EN 303 758 V1.1.1 erfüllen die grundlegenden Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(8)

Die harmonisierte Norm EN 300 718-1 V2.2.1 enthält im letzten Satz von Abschnitt 5.1.3.1 nicht alle Bedingungen für Überprüfungsmechanismen, was eine subjektive Auslegung der darin festgelegten Spezifikationen ermöglicht. Darüber hinaus enthält sie keine Anforderungen in Bezug auf die Nebenempfangsdämpfung („spurious response rejection“), bei der es sich um einen Parameter des Empfängers handelt, der mit der Erzeugung funktechnischer Störungen in Zusammenhang stehen kann. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9)

Die harmonisierte Norm EN 301 444 V2.2.1 sieht in Abschnitt 5.2.1 Absatz 2 keine Prüfkriterien für die Einhaltung der darin festgelegten Spezifikationen vor, was eine Unsicherheit hinsichtlich der Ergebnisse zulässt. Darüber hinaus enthält sie in Abschnitt 5.2.2.3.1 Spezifikationen für den Einbau der Geräte, was nicht das Ziel einer harmonisierten Norm ist. Des Weiteren erlaubt sie dem Hersteller in Abschnitt 5.2.3 Absatz 1, Abschnitt 5.2.4 Absatz 1 und Abschnitt 5.2.5 Absatz 1, die Geräte zu Versuchszwecken zu ändern, was zu ungenauen Ergebnissen führen und ein hohes Maß an Unsicherheit hervorrufen kann. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(10)

Die harmonisierte Norm EN 301 908-1 V15.1.1 ermöglicht es dem Hersteller in Anmerkung 3 zu Abschnitt 5.3.2.1, eine andere als die in dieser Norm festgelegte Prüfmethode zu wählen. Dies kann zu unterschiedlichen Prüfergebnissen führen und Rechtsunsicherheit verursachen. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(11)

Die harmonisierte Norm EN 302 296 V2.2.1 beschreibt in Abschnitt 5.4.2.5 eine unpräzise Prüfanordnung mittels einer Verbindungseinrichtung, die ein hohes Maß an Unsicherheit bei der Auslegung der Ergebnisse schafft. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(12)

Die harmonisierte Norm EN 303 364-2 V1.1.1 beschreibt in den Abschnitten 4.2.1.4 und 5.3.1.5 ein besonderes Szenario der Leistungsübertragung zwischen dem Sender und der Antenne mittels der Hohlleiter nach WR284/WG10/R32, was bedeutet, dass sie nur einen Teil des Geltungsbereichs der grundlegenden Anforderungen abdeckt, die sie eigentlich abdecken soll. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(13)

Die harmonisierte Norm EN 303 372-1 V1.2.1 sieht in Abschnitt 4.3.5 vor, dass sie unter bestimmten technischen Bedingungen, für die keine Risikominderungsmaßnahmen zur Vermeidung funktechnischer Störungen vorgesehen sind, nicht anwendbar ist. Dies kann zu funktechnischen Störungen von Satellitennetzen und anderen Diensten führen. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(14)

Die harmonisierte Norm EN 303 980 V1.2.1 ermöglicht es dem Hersteller in Satz 2 von Abschnitt 6.1.1, eine andere als die in dieser Norm festgelegte Prüfmethode zu wählen. Dies kann zu unterschiedlichen Prüfergebnissen führen und Rechtsunsicherheit verursachen. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(15)

Die harmonisierte Norm EN 303 981 V1.2.1 ermöglicht es dem Hersteller in Satz 2 von Abschnitt 6.1.1, eine andere als die in dieser Norm festgelegte Prüfmethode zu wählen. Dies kann zu unterschiedlichen Prüfergebnissen führen und Rechtsunsicherheit verursachen. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(16)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 sind die Fundstellen harmonisierter Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführt, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, während in Anhang II jenes Durchführungsbeschlusses die Fundstellen solcher harmonisierten Normen aufgeführt sind, die im Amtsblatt der Europäischen Union mit Einschränkungen veröffentlicht werden.

(17)

Um sicherzustellen, dass die Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU in einem Rechtsakt aufgeführt sind, sollten die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 301 908-14 V15.1.1, EN 301 908-15 V15.1.1, EN 301 908-18 V15.1.1, EN 302 217-2 V3.3.1, EN 302 480 V2.2.1, EN 302 567 V2.2.1, EN 303 345-3 V1.1.1, EN 303 345-4 V1.1.1, EN 303 348 V1.2.1, EN 303 372-2 V1.2.1, EN 303 413 V1.2.1 und EN 303 758 V1.1.1 in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 aufgenommen und die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 300 718-1 V2.2.1, EN 301 444 V2.2.1, EN 301 908-1 V15.1.1, EN 302 296 V2.2.1, EN 303 364-2 V1.1.1, EN 303 372-1 V1.2.1, EN 303 980 V1.2.1 und EN 303 981 V1.2.1 in Anhang II des genannten Durchführungsbeschlusses aufgenommen werden.

(18)

Die harmonisierten Normen EN 301 444 V2.2.1, EN 301 908-1 V15.1.1, EN 301 908-14 V15.1.1, EN 301 908-15 V15.1.1, EN 301 908-18 V15.1.1, EN 302 217-2 V3.3.1, EN 302 296 V2.2.1, EN 302 480 V2.2.1 und EN 302 567 V2.2.1 ersetzen die harmonisierten Normen EN 301 444 V2.1.2, EN 301 908-1 V13.1.1, EN 301 908-14 V13.1.1, EN 301 908-15 V11.1.2, EN 301 908-18 V13.1.1, EN 302 217-2 V3.2.2, EN 302 296-2 V1.2.1, EN 302 480 V2.1.2 bzw. EN 302 567 V1.2.

(19)

Es ist daher notwendig, die Referenzen der harmonisierten Normen EN 301 444 V2.1.2, EN 301 908-15 V11.1.2, EN 302 296-2 V1.2.1, EN 302 480 V2.1.2 und EN 302 567 V1.2.1 aus der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union (6) zu entfernen. In Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 sind die Referenzen harmonisierter Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführt, die aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen sind. Daher ist es angezeigt, die genannten Fundstellen in diesen Anhang aufzunehmen.

(20)

Es ist daher notwendig, die Referenzen der harmonisierten Normen EN 301 908-1 V13.1.1, EN 301 908-14 V13.1.1, EN 301 908-18 V13.1.1 und EN 302 217-2 V3.2.2 aus der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zu entfernen. Diese Fundstellen sollten daher aus den Anhängen I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 gestrichen werden.

(21)

Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, sich auf die Anwendung der harmonisierten Normen EN 301 444 V2.2.1, EN 301 908-1 V15.1.1, EN 301 908-14 V15.1.1, EN 301 908-15 V15.1.1, EN 301 908-18 V15.1.1, EN 302 217-2 V3.3.1, EN 302 296 V2.2.1, EN 302 480 V2.2.1 und EN 302 567 V2.2.1 vorzubereiten, muss die Streichung der Fundstellen der harmonisierten Normen EN 301 444 V2.1.2, EN 301 908-1 V13.1.1, EN 301 908-14 V13.1.1, EN 301 908-15 V11.1.2, EN 301 908-18 V13.1.1, EN 302 217-2 V3.2.2, EN 302 296-2 V1.2.1, EN 302 480 V2.1.2 und EN 302 567 V1.2.1. verschoben werden.

(22)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 sollte daher entsprechend geändert werden.

(23)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

2.

Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert;

3.

Anhang III wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).

(3)  Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 final der Kommission vom 4. August 2015 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen hinsichtlich Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4)  Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität und der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union) (ABl. C 326 vom 14.9.2018, S. 114).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 der Kommission vom 5. Februar 2020 über die harmonisierten Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 34 vom 6.2.2020, S. 46).

(6)  ABl. C 326 vom 14.9.2018, S. 114.


ANHANG I

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 wird wie folgt geändert:

1.

Eintrag 4 wird gestrichen.

2.

Folgender Eintrag 4a wird eingefügt:

„4a.

EN 301 908-15 V15.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 15: Weiterentwickelter universeller terrestrischer Funkzugang (E-UTRA) FDD-Repeater“

3.

Eintrag 6 wird gestrichen.

4.

Folgender Eintrag 6a wird eingefügt:

„6a.

EN 301 908-14 V15.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 14: Weiterentwickelter universeller terrestrischer Funkzugang (E-UTRA) Basisstationen (BS)“

5.

Eintrag 7 wird gestrichen.

6.

Folgender Eintrag 7a wird eingefügt:

„7a

EN 301 908-18 V15.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 18: E-UTRA, UTRA, GSM/EDGE Multi-Standard-Funk-Basisstation (MSR BS) Release 15“

7.

Folgende Einträge werden angefügt:

Nr.

Referenz der Norm

„12.

EN 302 217-2 V3.3.1

Feste Funksysteme: Kennwerte und Anforderungen für Punkt-zu-Punkt-Einrichtungen und -Antennen; Teil 2: Digitale Systeme zum Betrieb in Frequenzbändern von 1 GHz bis 86 GHz; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

13.

EN 302 480 V2.2.1

Mobile Kommunikationssysteme an Bord von Luftfahrzeugen; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

14.

EN 302 567 V2.2.1

Multiple-Gigabit/s-Funksysteme die im 60-GHz-Bereich arbeiten

15.

EN 303 345-3 V1.1.1

Tonrundfunkempfänger; Teil 3: UKW-Tonrundfunkdienst

16.

EN 303 345-4 V1.1.1

Tonrundfunkempfänger; Teil 4: DAB-Tonrundfunkdienst

17.

EN 303 348 V1.2.1

Niederfrequenz-Induktionsschleifenanlagen bis zu 45 Ampere für den Frequenzbereich 10 Hz bis 9 kHz

18.

EN 303 372-2 V1.2.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Satelliten-Empfangseinrichtungen für Rundsenden; Teil 2: Inneneinheit

19.

EN 303 413 V1.2.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Globales Navigationssatellitensystem; Funkgeräte zum Betrieb in den Frequenzbändern von 1 164  MHz bis 1 300  MHz und von 1 559  MHz bis 1 610  MHz

20.

EN 303 758 V1.1.1

TETRA-Funkanlagen mit nicht-konstanter Hüllkurvenmodulation zum Betrieb in einer Kanalbandbreite von 25 kHz, 50 kHz, 100 kHz oder 150 kHz“


ANHANG II

Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 wird wie folgt geändert:

1.

Eintrag 5 wird gestrichen.

2.

Folgende Einträge werden angefügt:

Nr.

Referenz der Norm

„14.

EN 300 718-1 V2.2.1

Lawinenverschütteten-Suchgeräte für den Betrieb bei 457 kHz; Sende-Empfangs-Systeme; Teil 1: Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Hinweis 1: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm darf keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, begründen, wenn der letzte Satz von Abschnitt 5.1.3.1 dieser Norm angewandt wird.

Hinweis 2: Diese harmonisierte Norm begründet keine Vermutung der Konformität in Bezug auf die Nebenempfangsdämpfung (‚spurious response rejection‘).

15.

EN 301 444 V2.2.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Erdfunkstellen des mobilen Landfunks (LMES) und Erdfunkstellen des mobilen Seefunks (MMES) für die Sprach- und/oder Datenübertragung zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5 GHz und 1,6 GHz

Hinweis: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm darf keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU begründen, wenn eine der folgenden Bestimmungen angewandt wird:

a)

zweiter Absatz von Abschnitt 5.2.1 dieser Norm;

b)

Abschnitt 5.2.2.3.1 dieser Norm;

c)

erster Absatz von Abschnitt 5.2.3 dieser Norm;

d)

erster Absatz von Abschnitt 5.2.4 dieser Norm;

e)

erster Absatz von Abschnitt 5.2.5 dieser Norm.

16.

EN 301 908-1 V15.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 1: Einleitung und gemeinsame Anforderungen

Hinweis: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm darf keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, begründen, wenn Anmerkung 3 zu Abschnitt 5.3.2.1 dieser harmonisierten Norm angewandt wird.

17.

EN 302 296 V2.2.1

Digitale terrestrische TV-Sender

Hinweis: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm darf keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, begründen, wenn eine Verbindungseinrichtung gemäß der Testanordnung von Abschnitt 5.4.2.5 dieser Norm angewandt wird.

18.

EN 303 364-2 V1.1.1

Ortungs-Primärradar (PSR); Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 2: Radaranlagen der Flugverkehrskontrolle (FVK) zum Betrieb im Frequenzband von 2 700  MHz bis 3 100  MHz (S-Band)

Hinweis: In Bezug auf die Abschnitte 4.2.1.4 und 5.3.1.5 dieser harmonisierten Norm darf die Einhaltung dieser harmonisierten Norm keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU für Geräte begründen, in denen keine Hohlleiter nach WR284/WG10/R32 zur Leistungsübertragung zwischen dem Sender und der Antenne verwendet werden.

19.

EN 303 372-1 V1.2.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Satelliten-Empfangseinrichtungen für Rundsenden; Teil 1: Außeneinheit für den Empfang im 10,7-GHz- bis 12,75-GHz-Frequenzband

Hinweis: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm darf keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, begründen, wenn der folgende Satz in Abschnitt 4.3.5 dieser Norm angewandt wird: ‚Diese Anforderung gilt nicht, wenn die äußere Empfangseinheit für ein bestimmtes Satellitennetz ausgelegt ist, das beide Polarisationen nutzt.‘

20.

EN 303 980 V1.2.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Ortsfeste und bewegliche Erdfunkstellen zur Kommunikation mit nichtgeostationären Satellitensystemen (NEST) in den Frequenzbändern von 11 GHz bis 14 GHz

Hinweis: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm darf keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU begründen, wenn der zweite Satz in Abschnitt 6.1.1 dieser Norm angewandt wird.

21.

EN 303 981 V1.2.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Ortsfeste und bewegliche Erdfunkstellen zur Breitband-Kommunikation mit nicht-geostationären Satellitensystemen (WBES) in den Frequenzbändern von 11 GHz bis 14 GHz

Hinweis: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm darf keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, begründen, wenn der zweite Satz in Abschnitt 6.1.1 dieser Norm angewandt wird.“


ANHANG III

In Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 werden folgende Einträge angefügt:

Nr.

Referenz der Norm

Datum der Entfernung

„22.

EN 301 444 V2.1.2

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für Erdfunkstellen des mobilen Landfunks (LMES) für die Sprach- und/oder Datenübertragung zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5 GHz und 1,6 GHz, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält

29. September 2023

23.

EN 301 908-1 V13.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 1: Einleitung und gemeinsame Anforderungen

29. September 2023

24.

EN 301 908-14 V13.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 14: Weiterentwickelter universeller terrestrischer Funkzugang (E-UTRA) Basisstationen (BS)

29. September 2023

25.

EN 301 908-15 V11.1.2

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält; Teil 15: Weiterentwickelter universeller terrestrischer Funkzugang (E-UTRA) FDD-Repeater

29. September 2023

26.

EN 301 908-18 V13.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 18: E-UTRA, UTRA, GSM/EDGE Multi-Standard-Funk-Basisstation (MSR BS)

29. September 2023

27.

EN 302 217-2 V3.2.2

Feste Funksysteme: Kennwerte und Anforderungen für Punkt-zu-Punkt-Einrichtungen und -Antennen; Teil 2: Digitale Systeme zum Betrieb in Frequenzbändern von 1 GHz bis 86 GHz; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

29. September 2023

28.

EN 302 296-2 V1.2.1

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Sendertechnische Einrichtungen für den terrestrischen digitalen Fernseh-Rundfunkdienst (DVB-T); Teil 2: Harmonisierte EN, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie enthält

29. September 2023

29.

EN 302 480 V2.1.2

Mobile Kommunikationssysteme an Bord von Luftfahrzeugen; Harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält

29. September 2023

30.

EN 302 567 V1.2.1

Breitband-Funkzugangsnetze (BRAN); Multiple-Gigabit-WAS/RLAN-Systeme im 60-GHz-Bereich; Harmonisierte EN, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie enthält

29. September 2023“


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