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Document 32022R0394
Council Regulation (EU) 2022/394 of 9 March 2022 amending Regulation (EU) No 833/2014 concerning restrictive measures in view of Russia’s actions destabilising the situation in Ukraine
Verordnung (EU) 2022/394 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Verordnung (EU) 2022/394 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
ST/6973/2022/INIT
ABl. L 81 vom 9.3.2022, p. 1–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
9.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/1 |
VERORDNUNG (EU) 2022/394 DES RATES
vom 9. März 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/395 des Rates (1) vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Juli 2014 die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) angenommen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehen sind. |
(3) |
Am 9. März 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/395 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP und zur Verhängung weiterer restriktiver Maßnahmen hinsichtlich der Ausfuhr von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt angenommen. |
(4) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/395 wird die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, für die Beschränkungen für die Finanzierung durch Darlehen, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente gelten, auf den Seeverkehrssektor ausgeweitet. Obwohl allgemein davon ausgegangen wird, dass Darlehen und Kredite auf jede Art und Weise, einschließlich über Kryptowerte, gewährt werden können, empfiehlt es sich, den Begriff „übertragbare Wertpapiere“ in Bezug auf solche Vermögenswerte genauer zu definieren. |
(5) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/395 wird ferner die Ausnahme in Bezug auf Einlagen auf Staatsangehörige eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Landes und auf Staatsangehörige der Schweiz ausgedehnt. |
(6) |
Um die ordnungsgemäße Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Ausnahme für die Bereitstellung von Finanzmitteln für kleine und mittlere Unternehmen sowie gewisse Bestimmungen in den Anhängen über verbotene Güter und Technologien zu präzisieren. |
(7) |
Insbesondere zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten sind daher Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 erhält die Einleitung in Buchstabe f folgende Fassung:
|
2. |
In Artikel 2d wird folgender Absatz eingefügt: „(3a) Wenn ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 3f Absatz 4 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Sicherheit im Seeverkehr erteilt, informiert er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung.“ |
3. |
Artikel 2e Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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4. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3f (1) Es ist verboten, die in Anhang XVI aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit und ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. (2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.“ |
5. |
Artikel 5a Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, sind verboten.“ |
6. |
Artikel 5b Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.“ |
7. |
Anhang VI wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
8. |
Anhang IX wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
9. |
Anhang XIII wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
10. |
Der Wortlaut in Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 als Anhang XVI angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 9. März 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-Y. LE DRIAN
(1) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.
(2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).
(3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
ANHANG I
Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Im Eingangsteil erhält Absatz 3 folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung sind nicht erfasste Güter, die einen oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten, nicht kontrollpflichtig nach den Artikeln 2a und 2b dieser Verordnung.“ |
2. |
Unter Buchstabe c der Unterkategorie X.A.I.001 der Kategorie I — Elektronik erhält Nummer 2 folgende Fassung:
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3. |
Unter Buchstabe c der Unterkategorie X.B.I.001 der Kategorie I — Elektronik erhält Nummer 2 folgende Fassung:
|
4. |
Unter Ziffer i der Unterkategorie X.B.I.001 der Kategorie I — Elektronik erhält Nummer 1 folgende Fassung:
|
5. |
In Kategorie VII — Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe — Unterkategorie X.A.VII.001 erhält der erste Satz folgende Fassung:
|
6. |
In Kategorie VII — Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe — Unterkategorie X.A.VII.002 erhält Buchstabe c folgende Fassung:
|
ANHANG II
Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Im Musterformblatt A sind alle Bezugnahmen auf die „Verordnung XXX/XXX“ durch „Verordnung (EU) Nr. 833/2014“ zu ersetzen. |
2. |
Im Musterformblatt B sind alle Bezugnahmen auf die „Verordnung XXX/XXX“ durch „Verordnung (EU) Nr. 833/2014“ zu ersetzen. |
ANHANG III
In Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird ein Eintrag für die folgende Einrichtung hinzugefügt:
„Russisches Schiffsregister“.
ANHANG IV
„ANHANG XVI
LISTE DER GÜTER UND TECHNOLOGIEN GEMÄß ARTIKEL 3F
Kategorie VI — Meeres- und Schiffstechnik
X.A.VI.001 |
Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör:
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