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Document 32022R0244

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/244 der Kommission vom 24. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Betrags des Gesamteinschusses zur Berechnung des K-Faktors „geleisteter Einschuss“ (K-CMG) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/6776

    ABl. L 41 vom 22.2.2022, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/244/oj

    22.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 41/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/244 DER KOMMISSION

    vom 24. September 2021

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Betrags des Gesamteinschusses zur Berechnung des K-Faktors „geleisteter Einschuss“ (K-CMG)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Für die Zwecke der Spezifizierung der Berechnung des Betrags des geforderten Gesamteinschusses, auf den in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 verwiesen wird, und zur Verbesserung der Klarheit und Konsistenz in Bezug auf seine Komponenten sollte klargestellt werden, dass der Betrag des geforderten Gesamteinschusses jegliche vom Clearingmitglied entsprechend seinem Einschussmodell geforderten Sicherheiten enthält.

    (2)

    Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 wird der auf Tagesbasis geforderte Gesamteinschuss für die Berechnung von K-CMG verwendet. Passen Clearingmitglieder ihren geforderten Einschuss innerhalb eines Tages an, führt dies zu mehr als einer Nachschussforderung innerhalb desselben Tages. Um Ungewissheit in Bezug darauf zu vermeiden, welche dieser Einschussforderungen anzuwenden ist, und angesichts der Tatsache, dass zur Berechnung von K-CMG der dritthöchste Betrag innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten zu verwenden ist, muss präzisiert werden, dass der tägliche Betrag des geforderten Einschusses die höchste dieser Einschussforderungen eines bestimmten Tages sein sollte.

    (3)

    Wertpapierfirmen nutzen möglicherweise die Clearingdienste mehrerer Clearingmitglieder. Bei Positionen, für die K-CMG angewandt wird, sollte die Bestimmung des Betrags des von der Wertpapierfirma geforderten Gesamteinschusses umfassend sein und den von allen Clearingmitgliedern geforderten vollständigen Einschuss enthalten. Daher sollte CMG in Fällen, in denen eine Wertpapierfirma K-CMG für Positionen anwendet, die dem Clearing durch mehrere Clearingmitglieder unterliegen, als die Summe der von allen Clearingmitgliedern geforderten Einschüsse berechnet werden. Folglich sollte eine Wertpapierfirma zunächst den täglichen Gesamtbetrag des geforderten Einschusses als Summe des von allen Clearingmitgliedern geforderten Gesamteinschusses berechnen, bevor sie den in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen dritthöchsten Betrag der auf Tagesbasis geforderten Gesamteinschüsse bestimmt.

    (4)

    Für die Anwendung von K-CMG auf Portfoliobasis müssen, wenn das gesamte Portfolio clearingpflichtig ist und dem Einschussverfahren unterliegt, die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bedingungen erfüllt sein. Daher kann bei einem Portfolio geclearter Positionen, das dem einen Handelstisch zugeordnet ist, K-CMG genutzt werden, während gleichzeitig bei einem Portfolio geclearter Positionen, das einem anderen Handelstisch zugeordnet ist, der K-Faktor „Nettopositionsrisiko“ (K-NPR) genutzt wird. Um Arbitrage zu verhindern, sollte die Nutzung von K-CMG und K-NPR bei den Handelstischen einheitlich sein. Daher sollte für Handelstische, die in Bezug auf Geschäftsstrategie und Handelsbuchpositionen ähnlich sind, der gleiche Ansatz genutzt werden.

    (5)

    Für die Zwecke der Bewertung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033 sollte die zuständige Behörde verpflichtet sein, zu beurteilen, ob der K-CMG-Ansatz insofern geeignet ist, als er das Risikoprofil der Handelsbuchpositionen der Wertpapierfirma widerspiegelt. Eine Wertpapierfirma sollte verpflichtet sein, ihre eigene Risikobewertung regelmäßig mit den von Clearingmitgliedern geforderten Einschüssen zu vergleichen, damit beurteilt werden kann, ob diese Einschüsse weiterhin ein guter Indikator für das Risiko der Wertpapierfirma für den Markt ist. Kurz vor der Beurteilung durch die zuständige Behörde sollte die Wertpapierfirma einen Vergleich zwischen den Kapitalanforderungen nach K-NPR und denen nach K-CMG ziehen und in der Lage sein, der zuständigen Behörde den Unterschied zwischen diesen Kapitalanforderungen hinreichend zu begründen. Eine Bewertung durch die zuständige Behörde sollte nur dann positiv ausfallen, wenn all diese Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere sollte die zuständige Behörde sicherstellen, dass die Wertpapierfirma in der Lage ist, den Unterschied zwischen den Ergebnissen der zwei Methoden, K-NPR und K-CMG, zu überwachen und hinreichend zu begründen, vor allem im Fall größerer Schwankungen der geforderten Einschüsse.

    (6)

    Ein häufiger Wechsel zwischen der Nutzung von K-NPR und der Nutzung von K-CMG ist ein starker Indikator für eine potenziell unverhältnismäßige oder unsolide Nutzung von Eigenmittelanforderungen. Es ist möglich, Aufsichtsarbitrage zu verhindern, indem die Häufigkeit des Wechsels von Positionen zwischen der Nutzung von K-NPR und der Nutzung von K-CMG eingeschränkt wird. Eine Anforderung, wonach mindestens zwei Jahre lang durchweg eine der beiden Methoden für einen Handelstisch zu nutzen ist, wäre verhältnismäßig, um dem Risiko der Aufsichtsarbitrage entgegenzuwirken. In Ausnahmefällen (z. B. bei einer Unternehmensumstrukturierung), in denen sich ein Handelstisch derart stark verändert, dass er als ein anderer Handelstisch betrachtet werden kann, sollte die zuständige Behörde einer Wertpapierfirma jedoch erlauben, die Methode innerhalb dieses Zweijahreszeitraums zu wechseln.

    (7)

    Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.

    (8)

    Die EBA hat zu diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Berechnung des Betrags des geforderten Gesamteinschusses

    (1)   Der in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Gesamteinschussbetrag entspricht dem geforderten Betrag der Sicherheiten, welcher Ersteinschuss, Nachschüsse und sonstige Sicherheiten umfasst, wie es vom Clearingmitglied basierend auf seinem Einschussmodell der Wertpapierfirma für die K-CMG unterliegenden Handelstische gefordert wird. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „Handelstisch“ einen Handelstisch gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 144 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

    (2)   Differenziert das Clearingmitglied nicht zwischen Einschüssen, die für den K-CMG unterliegenden Handelstisch gefordert werden, und Einschüssen, die für andere Handelstische gefordert werden, so berücksichtigt die Wertpapierfirma die Gesamtheit der für alle Handelstische geforderten Einschüsse als Einschüsse nach Absatz 1.

    (3)   Gebühren, die von der Wertpapierfirma an das Clearingmitglied für die Nutzung von dessen Clearingmitglied-Diensten gezahlt werden, gelten nicht als Einschüsse nach Absatz 1.

    (4)   Aktualisiert das Clearingmitglied den geforderten Gesamteinschuss im Verlauf eines Tages mehr als einmal, so gilt der höchste dieser Beträge der vom Clearingmitglied im Verlauf dieses Tages geforderten Gesamteinschüsse als der an diesem Tag geforderte Gesamteinschuss.

    (5)   Nimmt eine Wertpapierfirma für die Handelstische, die K-CMG unterliegen, die Dienste von mehr als einem Clearingmitglied in Anspruch, so wird der in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis berechnet, indem die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beträge der von jedem Clearingmitglied geforderten Einschüsse addiert werden.

    Artikel 2

    Verhinderung von Arbitrage

    (1)   Die Anforderung aus Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033 ist erfüllt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    die Wertpapierfirma wendet, wenn sie K-CMG-Kapitalanforderungen anhand eines einem Handelstisch zugeordneten Portfolios geclearter Positionen berechnet, für einen ununterbrochenen Zeitraum von 24 Monaten die gleiche Methode auf alle Positionen dieses Handelstisches an, oder die Geschäftsstrategie oder Tätigkeiten der Gruppe von Händlern dieses Handelstisches haben sich derart stark verändert, dass er als ein anderer Handelstisch betrachtet werden kann;

    b)

    die Wertpapierfirma nutzt bei Handelstischen, die in Bezug auf Geschäftsstrategie und Handelsbuchpositionen ähnlich sind, durchweg K-CMG;

    c)

    die Wertpapierfirma verfügt über Strategien und Verfahren, die zeigen, dass die Wahl des bzw. der K-CMG unterliegenden Portfolio(s) die Risiken der Handelsbuchpositionen einer Wertpapierfirma widerspiegelt, einschließlich der erwarteten Haltedauer, der angewandten Handelsstrategien und der Zeit, die es dauern könnte, Risiken ihrer Handelsbuchpositionen abzusichern oder zu beherrschen;

    d)

    die Wertpapierfirma verfügt über Strategien und Verfahren, die es ihr ermöglichen, die anhand von K-CMG berechneten Kapitalanforderungen mit den anhand von K-NPR berechneten Kapitalanforderungen zu vergleichen und jedweden Unterschied zwischen ihnen hinreichend zu begründen, wobei sie in jedem der folgenden Fälle die in Absatz 2 genannten Faktoren berücksichtigt:

    i)

    wenn eine Änderung an der Geschäftsstrategie eines Handelstisches bei den auf dem K-CMG-Ansatz basierenden Kapitalanforderungen für diesen Handelstisch zu einer Änderung von mindestens 20 % führt;

    ii)

    wenn eine Änderung am Einschussmodell des Clearingmitglieds beim selben Portfolio zugrunde liegender Positionen für einen Handelstisch zu einer Änderung der geforderten Einschüsse von mindestens 10 % führt;

    e)

    die Wertpapierfirma verwendet das Ergebnis der K-CMG-Berechnung im Rahmen ihres Risikomanagements und vergleicht die Ergebnisse ihrer eigenen Risikobewertung regelmäßig mit den von Clearingmitgliedern geforderten Einschüssen;

    f)

    die Wertpapierfirma hat die nach K-CMG berechneten Kapitalanforderungen für jeden Handelstisch kurz vor der Bewertung durch die zuständige Behörde mit den nach K-NPR berechneten Kapitalanforderungen verglichen und der zuständigen Behörde eine hinreichende Begründung für jedweden Unterschied zwischen ihnen geliefert, unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Faktoren.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und f berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Faktoren, um zu beurteilen, ob der Unterschied zwischen den anhand von K-CMG und den anhand von K-NPR berechneten Kapitalanforderungen begründet ist:

    a)

    den Verweis auf einschlägige Handelsstrategien;

    b)

    den eigenen Risikomanagementrahmen der Wertpapierfirma;

    c)

    die Höhe der Eigenmittelanforderungen insgesamt der Wertpapierfirma, berechnet nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033;

    d)

    die Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung, falls vorhanden.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. September 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


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