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Document 32021R2048

Verordnung (EU) 2021/2048 des Rates vom 23. November 2021 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln

ST/13162/2021/INIT

ABl. L 420 vom 25.11.2021, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2048/oj

25.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/1


VERORDNUNG (EU) 2021/2048 DES RATES

vom 23. November 2021

zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates (3) läuft die Zollaussetzung für bestimmte Investitionsgüter zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung, die auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden, am 31. Dezember 2021 aus.

(2)

Im April 2021 beantragte die spanische Regierung, gemäß Artikel 349 AEUV die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Reihe von Erzeugnissen verlängern zu dürfen. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 eingeführten Maßnahmen trugen zu einer positiven Entwicklung der kanarischen Wirtschaft bei, insbesondere im Industrie und Baugewerbe, wodurch die schwerwiegenden Auswirkungen der wirtschaftlichen und kommerziellen Nachteile abgefedert werden konnten, die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die geringe Größe dieser Inseln entstehen.

(3)

Die Wirtschaft der Kanarischen Inseln wird nach wie vor durch die geringe Größe des Marktes der Inseln, die Fragmentierung, die Entfernung zu Kontinentaleuropa, eine besonders hohe Arbeitslosigkeit und die im Vergleich zu den Wirtschaftsbeteiligten in Kontinentaleuropa höheren Kosten bei Erzeugung und Vertrieb beeinträchtigt. Die Arbeitslosenquote auf den Kanarischen Inseln sank bis 2019 leicht, stieg aber von 20,5 % im Jahr 2019 auf 22,6 % im Jahr 2020 und lag damit deutlich über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 15,5 % im Jahr 2020 in Spanien und 7,1 % über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote in den Mitgliedstaaten (Eurostat, 2021).

(4)

Darüber hinaus kam der Tourismus auf den Kanarischen Inseln aufgrund der COVID-19-Pandemie zum Erliegen, was zu einem geschätzten Rückgang des BIP um rund 20 % im Jahr 2020 führte. Zusätzlich nahm die Bau- und Industrietätigkeit im Vergleich zu 2019 um schätzungsweise 13 % ab.

(5)

Es ist daher angemessen, die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte, in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 aufgeführte Waren zu verlängern, um die Nachhaltigkeit der positiven Auswirkungen der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 zu gewährleisten, zur Diversifizierung der Wirtschaft beizutragen, für ein anhaltendes Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Industrie und Baugewerbe zu sorgen, Innovationen zu fördern, die Abhängigkeit der lokalen Wirtschaft vom Dienstleistungssektor zu reduzieren, und sonstige Maßnahmen zur Stabilisierung des wirtschaftlichen und sozialen Umfelds auf den Kanarischen Inseln zu ergänzen.

(6)

Zusätzlich zu den unter die Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 fallenden Warenkategorien beantragte die spanische Regierung die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für sieben neue Waren der KN-Codes 3903 19, 5603 94, 5604 10, 7326 90, 7607 20, 8441 40 und 8479 90. Dieser Antrag sollte angenommen werden, da diese Aussetzungen, die Aussetzungen für Maschinen für gewerbliche Zwecke und Rohstoffe einschließen, die Wirtschaft der Kanarischen Inseln stärken würden.

(7)

Um sicherzustellen, dass diese Tarifmaßnahmen nur Wirtschaftsbeteiligten im Gebiet der Kanarischen Inseln zugutekommen, sollten die Aussetzungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) von der Endverwendung der Waren abhängig gemacht werden.

(8)

Bei Handelsverlagerungen und zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten die Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Aussetzung vorübergehend aufzuheben. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(9)

Um nach Auslaufen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 für Kontinuität zu sorgen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2031 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2031 werden die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für derzeit unter die KN-Codes in Anhang I der vorliegenden Verordnung fallende Investitionsgüter, die zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden, vollständig ausgesetzt.

Diese Investitionsgüter sind für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der Verordnung (EU) 2015/2447 von auf den Kanarischen Inseln niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu verwenden.

Artikel 2

Vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2031 werden die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die derzeit in den KN-Codes des Anhangs II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Rohstoffe, Teile und Bauteile, die auf den Kanarischen Inseln zur gewerblichen Verarbeitung oder zur Wartung verwendet werden, bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln vollständig ausgesetzt.

Artikel 3

Die Zollaussetzung nach den Artikeln 1 und 2 unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Artikel 4

(1)   Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass eine mit dieser Verordnung eingeführte Zollaussetzung bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Handelsverlagerung geführt hat, ist sie ermächtigt, entsprechende Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Aussetzung in Bezug auf dieses Erzeugnis für einen Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten vorübergehend aufzuheben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Erhebung der Einfuhrabgaben auf Waren, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheit gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Kanarischen Inseln erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde.

(2)   Beschließt der Rat nach dem im Vertrag niedergelegten Verfahren innerhalb dem in Absatz 1 genannten Zeitraum von zwölf Monaten, dass die Aussetzung endgültig aufgehoben wird, so werden die durch Sicherheitsleistungen gesicherten Einfuhrabgaben endgültig vereinnahmt.

(3)   Hat der Rat keinen endgültigen Beschluss erlassen, dass die Aussetzung endgültig innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums von zwölf Monaten aufgehoben werden sollte, so werden die Sicherheiten freigegeben.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der mit Artikel 285 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzt wurde.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


(1)  Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG I

Investitionsgüter zur gewerblichen oder industriellen Verwendung, die derzeit unter die folgenden KN-Codes fallen (1):

4011 20

8418 61 00

8519 20

9006 30 00

4011 30 00

8418 69 00

8701

9006 53

4011 70 00

8418 91 00

8702

9006 59

4011 80 00

8418 99

8704 21

9007 10 00

4011 90 00

8427

8704 22

9007 20 00

5608

8431 20 00

8704 23

9008 50 00

6403 40 00

8441 40 00

8704 31

9010 10 00

6403 51 05

8450 11 90

8704 32

9011 20 90

6403 59 05

8450 12 00

8704 41

9030 33 20

6403 91 05

8450 19 00

8704 42

9106

6403 99 05

8450 20 00

8704 43

9107 00 00

8415

8450 90 00

8704 51

9207

8418 30 80

8472 30 00

8704 52

9506 91 90

8418 40 80

8479 90

8704 60

9507 10 00

8418 50

8501

8704 90 00

9507 20 90

 

 

8705

9507 30 00


(1)  Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).


ANHANG II

Rohstoffe, Teile und Bauteile für landwirtschaftliche Zwecke, zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung, die derzeit unter die folgenden KN-Codes fallen (1):

3901

5208

5507 00 00

7601

3902 10 00

5209

5508 10 10

7607 20

3903 11 00

5210

5508 20 10

8529 90

3903 19 00

5212

5509

8706 00

3904 10 00

5401 10 12

5510

8707

3906 10 00

5401 10 14

5512

8708

4407 21

5401 20 10

5513

8714

4407 22

5402

5514

9002 90 00

4407 23

5403

5515

9006 91 00

4407 25

5404 11 00

5516

9007 91 00

4407 26

5404 90

5603 94

9007 92 00

4407 29

5407

5604 10 00

9008 90 00

4407 99 40

5408

6001

9010 90 80

4410

5501

6002

9104 00 00

4412

5502

6217 90

9108

5108

5503

6305

9109

5110 00 00

5504

6309 00 00

9110

5111

5505

6406

9111

5112

5506

7326 90

9112

5205

 

 

9114


(1)  Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).


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