This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32021R2048
Council Regulation (EU) 2021/2048 of 23 November 2021 temporarily suspending autonomous Common Customs Tariff duties on imports of certain industrial products into the Canary Islands
Verordnung (EU) 2021/2048 des Rates vom 23. November 2021 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln
Verordnung (EU) 2021/2048 des Rates vom 23. November 2021 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln
ST/13162/2021/INIT
ABl. L 420 vom 25.11.2021, p. 1–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
25.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 420/1 |
VERORDNUNG (EU) 2021/2048 DES RATES
vom 23. November 2021
zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates (3) läuft die Zollaussetzung für bestimmte Investitionsgüter zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung, die auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden, am 31. Dezember 2021 aus. |
(2) |
Im April 2021 beantragte die spanische Regierung, gemäß Artikel 349 AEUV die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Reihe von Erzeugnissen verlängern zu dürfen. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 eingeführten Maßnahmen trugen zu einer positiven Entwicklung der kanarischen Wirtschaft bei, insbesondere im Industrie und Baugewerbe, wodurch die schwerwiegenden Auswirkungen der wirtschaftlichen und kommerziellen Nachteile abgefedert werden konnten, die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die geringe Größe dieser Inseln entstehen. |
(3) |
Die Wirtschaft der Kanarischen Inseln wird nach wie vor durch die geringe Größe des Marktes der Inseln, die Fragmentierung, die Entfernung zu Kontinentaleuropa, eine besonders hohe Arbeitslosigkeit und die im Vergleich zu den Wirtschaftsbeteiligten in Kontinentaleuropa höheren Kosten bei Erzeugung und Vertrieb beeinträchtigt. Die Arbeitslosenquote auf den Kanarischen Inseln sank bis 2019 leicht, stieg aber von 20,5 % im Jahr 2019 auf 22,6 % im Jahr 2020 und lag damit deutlich über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 15,5 % im Jahr 2020 in Spanien und 7,1 % über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote in den Mitgliedstaaten (Eurostat, 2021). |
(4) |
Darüber hinaus kam der Tourismus auf den Kanarischen Inseln aufgrund der COVID-19-Pandemie zum Erliegen, was zu einem geschätzten Rückgang des BIP um rund 20 % im Jahr 2020 führte. Zusätzlich nahm die Bau- und Industrietätigkeit im Vergleich zu 2019 um schätzungsweise 13 % ab. |
(5) |
Es ist daher angemessen, die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte, in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 aufgeführte Waren zu verlängern, um die Nachhaltigkeit der positiven Auswirkungen der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 zu gewährleisten, zur Diversifizierung der Wirtschaft beizutragen, für ein anhaltendes Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Industrie und Baugewerbe zu sorgen, Innovationen zu fördern, die Abhängigkeit der lokalen Wirtschaft vom Dienstleistungssektor zu reduzieren, und sonstige Maßnahmen zur Stabilisierung des wirtschaftlichen und sozialen Umfelds auf den Kanarischen Inseln zu ergänzen. |
(6) |
Zusätzlich zu den unter die Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 fallenden Warenkategorien beantragte die spanische Regierung die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für sieben neue Waren der KN-Codes 3903 19, 5603 94, 5604 10, 7326 90, 7607 20, 8441 40 und 8479 90. Dieser Antrag sollte angenommen werden, da diese Aussetzungen, die Aussetzungen für Maschinen für gewerbliche Zwecke und Rohstoffe einschließen, die Wirtschaft der Kanarischen Inseln stärken würden. |
(7) |
Um sicherzustellen, dass diese Tarifmaßnahmen nur Wirtschaftsbeteiligten im Gebiet der Kanarischen Inseln zugutekommen, sollten die Aussetzungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) von der Endverwendung der Waren abhängig gemacht werden. |
(8) |
Bei Handelsverlagerungen und zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten die Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Aussetzung vorübergehend aufzuheben. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden. |
(9) |
Um nach Auslaufen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 für Kontinuität zu sorgen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2031 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2031 werden die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für derzeit unter die KN-Codes in Anhang I der vorliegenden Verordnung fallende Investitionsgüter, die zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden, vollständig ausgesetzt.
Diese Investitionsgüter sind für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der Verordnung (EU) 2015/2447 von auf den Kanarischen Inseln niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu verwenden.
Artikel 2
Vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2031 werden die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die derzeit in den KN-Codes des Anhangs II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Rohstoffe, Teile und Bauteile, die auf den Kanarischen Inseln zur gewerblichen Verarbeitung oder zur Wartung verwendet werden, bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln vollständig ausgesetzt.
Artikel 3
Die Zollaussetzung nach den Artikeln 1 und 2 unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Artikel 4
(1) Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass eine mit dieser Verordnung eingeführte Zollaussetzung bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Handelsverlagerung geführt hat, ist sie ermächtigt, entsprechende Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Aussetzung in Bezug auf dieses Erzeugnis für einen Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten vorübergehend aufzuheben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Erhebung der Einfuhrabgaben auf Waren, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheit gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Kanarischen Inseln erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde.
(2) Beschließt der Rat nach dem im Vertrag niedergelegten Verfahren innerhalb dem in Absatz 1 genannten Zeitraum von zwölf Monaten, dass die Aussetzung endgültig aufgehoben wird, so werden die durch Sicherheitsleistungen gesicherten Einfuhrabgaben endgültig vereinnahmt.
(3) Hat der Rat keinen endgültigen Beschluss erlassen, dass die Aussetzung endgültig innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums von zwölf Monaten aufgehoben werden sollte, so werden die Sicherheiten freigegeben.
Artikel 5
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der mit Artikel 285 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzt wurde.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. November 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
(1) Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
ANHANG I
Investitionsgüter zur gewerblichen oder industriellen Verwendung, die derzeit unter die folgenden KN-Codes fallen (1):
4011 20 |
8418 61 00 |
8519 20 |
9006 30 00 |
4011 30 00 |
8418 69 00 |
8701 |
9006 53 |
4011 70 00 |
8418 91 00 |
8702 |
9006 59 |
4011 80 00 |
8418 99 |
8704 21 |
9007 10 00 |
4011 90 00 |
8427 |
8704 22 |
9007 20 00 |
5608 |
8431 20 00 |
8704 23 |
9008 50 00 |
6403 40 00 |
8441 40 00 |
8704 31 |
9010 10 00 |
6403 51 05 |
8450 11 90 |
8704 32 |
9011 20 90 |
6403 59 05 |
8450 12 00 |
8704 41 |
9030 33 20 |
6403 91 05 |
8450 19 00 |
8704 42 |
9106 |
6403 99 05 |
8450 20 00 |
8704 43 |
9107 00 00 |
8415 |
8450 90 00 |
8704 51 |
9207 |
8418 30 80 |
8472 30 00 |
8704 52 |
9506 91 90 |
8418 40 80 |
8479 90 |
8704 60 |
9507 10 00 |
8418 50 |
8501 |
8704 90 00 |
9507 20 90 |
|
|
8705 |
9507 30 00 |
(1) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).
ANHANG II
Rohstoffe, Teile und Bauteile für landwirtschaftliche Zwecke, zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung, die derzeit unter die folgenden KN-Codes fallen (1):
3901 |
5208 |
5507 00 00 |
7601 |
3902 10 00 |
5209 |
5508 10 10 |
7607 20 |
3903 11 00 |
5210 |
5508 20 10 |
8529 90 |
3903 19 00 |
5212 |
5509 |
8706 00 |
3904 10 00 |
5401 10 12 |
5510 |
8707 |
3906 10 00 |
5401 10 14 |
5512 |
8708 |
4407 21 |
5401 20 10 |
5513 |
8714 |
4407 22 |
5402 |
5514 |
9002 90 00 |
4407 23 |
5403 |
5515 |
9006 91 00 |
4407 25 |
5404 11 00 |
5516 |
9007 91 00 |
4407 26 |
5404 90 |
5603 94 |
9007 92 00 |
4407 29 |
5407 |
5604 10 00 |
9008 90 00 |
4407 99 40 |
5408 |
6001 |
9010 90 80 |
4410 |
5501 |
6002 |
9104 00 00 |
4412 |
5502 |
6217 90 |
9108 |
5108 |
5503 |
6305 |
9109 |
5110 00 00 |
5504 |
6309 00 00 |
9110 |
5111 |
5505 |
6406 |
9111 |
5112 |
5506 |
7326 90 |
9112 |
5205 |
|
|
9114 |
(1) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).