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Document 32021R1947

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1947 der Kommission vom 10. November 2021 zur Definition des geografischen Gebiets der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Entscheidung 91/450/EWG, Euratom der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 109/2005 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/7940

ABl. L 398 vom 11.11.2021, pp. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1947/oj

11.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 398/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1947 DER KOMMISSION

vom 10. November 2021

zur Definition des geografischen Gebiets der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Entscheidung 91/450/EWG, Euratom der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 109/2005 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Definition des geografischen Gebiets ist eines der Themen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission (2) aufgeführt sind, mit denen die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Daten des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE“) gewährleistet werden soll, die in jedem Überprüfungszyklus behandelt werden müssen.

(2)

Damit die BNE-Daten zuverlässig, erschöpfend und vergleichbar sind, muss die Definition des geografischen Gebiets der Mitgliedstaaten präzisiert werden.

(3)

Die BNE-Aggregate und ihre Bestandteile sollten in allen Mitgliedstaaten vergleichbar sein und den einschlägigen Definitionen und Rechnungsführungsvorschriften des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 („ESVG 2010“) (3) entsprechen.

(4)

Die Entscheidung 91/450/EWG, Euratom der Kommission (4) und die Verordnung (EG) Nr. 109/2005 der Kommission (5) sollten daher aufgehoben werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/516 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 erhält der Begriff „Wirtschaftsgebiet“ die Bedeutung gemäß den Nummern 2.05 und 2.06, Kapitel 2 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013, und der in diesen Nummern verwendete Begriff „geografisches Gebiet“ umfasst die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Gebiete der einzelnen Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Der Beschluss 91/450/EWG, Euratom und die Verordnung (EG) Nr. 109/2005 werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission vom 8. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Liste der in jedem Überprüfungszyklus zu behandelnden Aspekte (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 9).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(4)  Entscheidung 91/450/EWG, Euratom der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Festlegung des Wirtschaftsgebiets der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 240 vom 29.8.1991, S. 36).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 109/2005 der Kommission vom 24. Januar 2005 zur Festlegung des Wirtschaftsgebiets von Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 3).


ANHANG

Gebiete der einzelnen Mitgliedstaaten:

das Gebiet des Königreichs Belgien,

das Gebiet der Republik Bulgarien,

das Gebiet der Tschechischen Republik,

das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands,

das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

das Gebiet der Republik Estland,

das Gebiet Irlands,

das Gebiet der Hellenischen Republik,

das Gebiet des Königreichs Spanien,

das Gebiet der Französischen Republik, außer den in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Ländern und Gebieten, die ihrer staatlichen Hoheitsgewalt unterstellt sind,

das Gebiet der Republik Kroatien,

das Gebiet der Italienischen Republik,

das Gebiet der Republik Zypern,

das Gebiet der Republik Lettland,

das Gebiet der Republik Litauen,

das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,

das Gebiet Ungarns,

das Gebiet der Republik Malta,

das Gebiet des Königreichs der Niederlande, außer den in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Ländern und Gebieten, die seiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstellt sind,

das Gebiet der Republik Österreich,

das Gebiet der Republik Polen,

das Gebiet der Portugiesischen Republik,

das Gebiet Rumäniens,

das Gebiet der Republik Slowenien,

das Gebiet der Slowakischen Republik,

das Gebiet der Republik Finnland,

das Gebiet des Königreichs Schweden.


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