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Document 32021R1374
Commission Delegated Regulation (EU) 2021/1374 of 12 April 2021 amending Annex III to Regulation (EC) No 853/2004 of the European Parliament and of the Council on specific hygiene requirements for food of animal origin (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1374 der Kommission vom 12. April 2021 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1374 der Kommission vom 12. April 2021 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/199
ABl. L 297 vom 20.8.2021, p. 1–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/08/2021
20.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 297/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1374 DER KOMMISSION
vom 12. April 2021
zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer in Bezug auf Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. |
(2) |
Lab ist ein Gemisch aus Enzymen, das für die Herstellung bestimmter Käsesorten verwendet wird. Es wird aus den Mägen junger Wiederkäuer gewonnen. Auf der Grundlage der Erfahrungen der Lebensmittelunternehmer sollten die spezifischen Hygienevorschriften für Mägen zur Labproduktion gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geändert werden, um die Gewinnung von Lab von jungen Schafen und Ziegen zu optimieren. Insbesondere ist es angezeigt, dass solche Mägen den Schlachthof verlassen dürfen, ohne entleert oder gereinigt worden zu sein. |
(3) |
Infolge technologischer Entwicklungen wird gefordert, dass Köpfe und Füße von als Haustiere gehaltenen Huftieren außerhalb des Schlachthofs in eigens für die Weiterverarbeitung von Lebensmitteln zugelassenen Betrieben gehäutet oder gebrüht und enthaart werden dürfen. Daher sollten Köpfe und Füße von als Haustiere gehaltenen Huftieren unter bestimmten, die Lebensmittelsicherheit gewährleistenden Bedingungen zu diesen Betrieben befördert werden dürfen. Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 18 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher geändert werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission (2) kann der amtliche Tierarzt im Falle der Notschlachtung von als Haustieren gehaltenen Huftieren außerhalb eines Schlachtbetriebs eine Schlachttieruntersuchung durchführen. Gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 muss im Falle einer Notschlachtung ein Tierarzt eine Schlachttieruntersuchung durchführen. Diese Anforderung sollte dahin gehend geändert werden, dass sie — wie in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 — stattdessen auf den amtlichen Tierarzt verweist. |
(5) |
Die Verbesserung des Tierschutzes ist eine der Maßnahmen, die die Kommission in ihrer Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ (3) für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem als Teil des europäischen Grünen Deals vorgeschlagen hat. Insbesondere haben sich die Fleischkonsumgewohnheiten verändert, und Europäisches Parlament, Landwirte und Verbraucher fordern verstärkt, dass die Schlachtung bestimmter als Haustiere gehaltener Huftiere im Herkunftsbetrieb gestattet werden soll, um mögliche Tierschutzprobleme bei der Abholung und dem Transport dieser Tiere zu vermeiden. |
(6) |
Damit die Einhaltung der Hygienevorschriften gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel II und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewährleistet ist, müssen, von einer Notschlachtung abgesehen, als Haustiere gehaltene Huftiere in einem gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung zugelassenen Schlachthof geschlachtet werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können gemäß dem genannten Artikel mobile Schlachteinheiten zulassen. Diese mobilen Einheiten können an allen geeigneten Orten, einschließlich landwirtschaftlicher Betriebe, platziert werden, an denen Gruppen gesunder Tiere geschlachtet werden können. Anderenfalls kann der Transport bestimmter Tiere ein Risiko für den Transporteur oder für das Wohlbefinden der Tiere darstellen. Die Schlachtung und Entblutung im Herkunftsbetrieb sollten daher für eine begrenzte Anzahl von Hausrindern, Hausschweinen und als Haustiere gehaltenen Einhufern zugelassen werden. Diese Praxis sollte strengen Bedingungen unterliegen, um die Aufrechterhaltung eines hohen Maßes an Lebensmittelsicherheit bei von solchen Tieren gewonnenem Fleisch zu gewährleisten. |
(7) |
Hausrinder und Hausschweine sowie als Haustiere gehaltene Einhufer, die im Herkunftsbetrieb geschlachtet wurden, sollten von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden, aus der hervorgeht, dass die Hygienevorschriften für die Schlachtung eingehalten wurden. Eine solche amtliche Bescheinigung ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (4) enthalten. |
(8) |
Am 27. September 2018 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein zweites wissenschaftliches Gutachten zu Ansätzen für die Gefahrenanalyse für bestimmte kleine Einzelhändler und Lebensmittelspenden (5) an. Darin wird das Einfrieren auf der Ebene des Einzelhandels als zusätzliches Instrument zur Gewährleistung einer sicheren Umverteilung von Lebensmitteln an Bedürftige empfohlen. Die Erleichterung sicherer Lebensmittelspendepraktiken verhindert zum einen die Verschwendung von Lebensmitteln und trägt zum anderen im Einklang mit den Zielen der Kommissionsstrategie „Vom Hof auf den Tisch“ und ihrem übergeordneten Ziel, ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem im Rahmen des europäischen Grünen Deals zu schaffen, zur Ernährungssicherheit bei. Das Einfrieren von Lebensmitteln kann ein wichtiges Mittel sein, um eine sichere Umverteilung durch Lebensmittelbanken und andere Wohltätigkeitsorganisationen zu gewährleisten. Das Einfrieren von Fleisch ist derzeit im Einzelhandel nicht gestattet, da Fleisch, das zum Einfrieren bestimmt ist, gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für als Haustiere gehaltene Huftiere bzw. gemäß Anhang III Abschnitt II Kapitel V Nummer 5 für Geflügel und Hasentiere ohne ungerechtfertigte Verzögerung nach der Schlachtung oder Zerlegung eingefroren werden muss. Das Einfrieren von Fleisch sollte daher unter bestimmten Bedingungen im Einzelhandel als Tätigkeit gestattet werden, um die sichere Verteilung von Lebensmittelspenden zu gewährleisten. |
(9) |
In der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) war der Begriff „zugelassener Tierarzt“ definiert. Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurde die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 aufgehoben und der Begriff „amtlicher Tierarzt“ definiert. Da die Definition des Begriffs „amtlicher Tierarzt“ in der Verordnung (EU) 2017/625 auch den Begriff „zugelassener Tierarzt“ einschließt, sollten Nennungen des Begriffs „zugelassener Tierarzt“ in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so geändert werden, dass nur noch der Begriff „amtlicher Tierarzt“ genannt wird. |
(10) |
Die in Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten spezifischen Hygienevorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fleisch von in Wildfarmen gehaltenem Schalenwild gelten nur für Fleisch von Cervidae oder Suidae. Ähnliche Vorschriften sollten auch für Fleisch von anderem in Wildfarmen gehaltenem Schalenwild wie Lamas gelten, um zu verhindern, dass Änderungen der Konsumgewohnheiten in Form eines erhöhten Verzehrs solchen Fleischs zu einem Risiko für die Lebensmittelsicherheit werden. |
(11) |
Die Tierkörper und Eingeweide von gejagtem Wild dürfen vor dem Transport zu einem Wildbearbeitungsbetrieb zu einer Sammelstelle befördert und dort gelagert werden. Es sollten spezifische Hygienevorschriften für die Handhabung und Lagerung dieser Tierkörper und Eingeweide in solchen Sammelstellen eingeführt werden, um die Lebensmittelsicherheit dieses Fleisches zu gewährleisten, indem die Hygienevorschriften für frei lebendes Wild gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geändert werden. |
(12) |
Frei lebendes Wild muss nach Untersuchung durch eine kundige Person gemäß Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Großwild bzw. gemäß Kapitel III Nummer 3 des genannten Abschnitts für Kleinwild so bald wie möglich zu einem Wildbearbeitungsbetrieb befördert werden, damit die Kühlung innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Erlegen erfolgen kann. Diese Vorschrift sollte auch für frei lebendes Wild gelten, wenn keine Untersuchung stattgefunden hat. |
(13) |
Gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 muss jede Partie lebender Muscheln, die ein Lebensmittelunternehmer zwischen Betrieben verbringt, von einem Registrierschein begleitet sein. Zur Harmonisierung der gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erforderlichen Angaben sollte ein gemeinsames Muster des Registrierscheins für die Verbringung lebender Muscheln zwischen Betrieben festgelegt werden. Darüber hinaus ist es gängige Praxis, dass Partien von Muscheln auch an zwischengeschaltete Unternehmer versandt werden können, weshalb der Registrierungsschein auch diese Möglichkeit umfassen sollte. |
(14) |
Gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel IV Teil A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind lebende Muscheln vor Beginn der Reinigung mit sauberem Wasser von Schlamm und angesammelten Schmutzpartikeln zu befreien. Allerdings sollte das Waschen sauberer Muscheln aus Wasserspargründen nicht obligatorisch sein. Abschnitt VII Kapitel IV Teil A Nummer 1 sollte entsprechend geändert werden. |
(15) |
Lebende Muscheln, die in Verkehr gebracht werden, dürfen keine marinen Biotoxine enthalten, die die in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Grenzwerte überschreiten. Die EFSA kam in ihrem Gutachten zu marinen Biotoxinen in Muscheln (Gruppe der Pectenotoxine) (8) zu dem Schluss, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Toxine der Gruppe der Pectenotoxine (PTX) schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben. Darüber hinaus werden PTX in Muscheln stets von Toxinen aus der Gruppe der Okadasäure begleitet. Daher ist es angezeigt, den Verweis auf PTX in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu streichen. |
(16) |
Gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung 2019/624 ist die Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzgebieten im Zusammenhang mit der Ernte von Seegurken nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen solcher Tiere bei Fischauktionen, in Versandzentren und in Verarbeitungsbetrieben durchführen. Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte geändert werden, um die Ernte von Seegurken außerhalb eingestufter Erzeugungs- und Umsetzgebiete zu ermöglichen. |
(17) |
Fischereifahrzeuge sollten so konzipiert und gebaut sein, dass die Fischereierzeugnisse nicht mit Schmutzwasser aus dem Kielraum, Abwässern, Rauch, Kraftstoff, Öl, Schmiermitteln oder anderen Schadstoffen verunreinigt werden können. Außerdem sollten zur Lagerung, zur Kühlung oder zum Einfrieren von Fischereierzeugnissen verwendete Laderäume, Tanks oder Behälter nicht für andere Zwecke als die Lagerung von Fischereierzeugnissen verwendet werden. Gefrierschiffe und Kühlschiffe sollten mit Gefrieranlagen ausgerüstet sein, die über ausreichende Kapazitäten verfügen, um in einem kontinuierlichen Verfahren so schnell wie möglich und mit einem möglichst kurzen thermischen Haltepunkt einzufrieren, damit eine Kerntemperatur von höchstens – 18 °C erreicht wird. Lagerräume sollten nicht für das Einfrieren von Erzeugnissen verwendet werden. Auch für Kühllager an Land sollten die gleichen Vorschriften wie für Gefrieranlagen und Lagereinrichtungen gelten. Daher sollten Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil I und Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geändert werden. |
(18) |
Angesichts der jüngsten Betrugsfälle im Zusammenhang mit Thunfisch, der zunächst bei – 9 °C in Salzlake eingefroren wurde und für die Konservenindustrie bestimmt war, aber dann als frisches Fischereierzeugnis für den Verzehr in Verkehr gebracht wurde, sollte in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 klargestellt werden, dass ganze Fischereierzeugnisse, die zunächst bei – 9 °C in Salzlake eingefroren wurden und für die Konservenindustrie bestimmt sind, auch dann, wenn sie später bei einer Temperatur von – 18 °C eingefroren werden, keine andere Bestimmung haben dürfen als die Konservenindustrie. |
(19) |
Zum menschlichen Verzehr bestimmte Lebern und Rogen von Fischereierzeugnissen sind in Eis bei annähernder Schmelzeistemperatur aufzubewahren oder einzufrieren. Es sollte gestattet werden, dass Lebern und Rogen auch unter anderen Bedingungen als in Eis bei annähernder Schmelzeistemperatur gekühlt werden. Dementsprechend sollte Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dahingehend geändert werden, dass Lebern und Rogen von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nicht nur in Eis, sondern auch unter anderen Kühlbedingungen gekühlt werden können. |
(20) |
Es ist angezeigt, dass in Behältern, die für den Versand oder die Lagerung von unverpackten zubereiteten frischen Fischereierzeugnissen verwendet werden, die Fischereierzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben sollten. Aus hygienischen Gründen ist es wichtig klarzustellen, dass Fischereierzeugnisse nicht nur nicht mit Schmelzwasser in Berührung bleiben sollten, sondern dass dieses auch entleert werden sollte. Dementsprechend sollte Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geändert werden, um zu präzisieren, dass Fischereierzeugnisse nicht nur nicht mit Schmelzwasser in Berührung bleiben sollten, sondern dass dieses auch entleert werden sollte. |
(21) |
Die spezifischen Hygienevorschriften für Froschschenkel gemäß Anhang III Abschnitt XI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten nur für Froschschenkel der Art RNA (Familie Ranidae) im Sinne der Begriffsbestimmung für Froschschenkel nach Anhang I Nummer 6.1 der genannten Verordnung. Spezifische Hygienevorschriften für Schnecken in jenem Abschnitt gelten nur für Landschnecken der Arten Helix pomatia Linné, Helix aspersa Muller, Helix lucorum und Arten der Familie Achatinidae im Sinne der Begriffsbestimmung für Schnecken nach Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Aufgrund veränderter Ernährungsgewohnheiten werden auch Froschschenkel und Schnecken anderer Arten erzeugt und für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht. Die spezifischen Hygienevorschriften sollten daher auch auf diese Arten ausgeweitet werden, um die Sicherheit der von diesen Arten gewonnenen Lebensmittel zu gewährleisten. |
(22) |
Anhang III Abschnitt XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Temperaturvorschriften für die Lagerung von Grieben, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Technologische Entwicklungen haben bestimmte Verpackungstechniken ermöglicht, wie z. B. die Vakuumverpackung, für die die spezifischen Temperaturvorschriften nicht erforderlich sind, um die Sicherheit von Lebensmitteln aus Grieben zu gewährleisten. Diese Temperaturbedingungen sollten daher gestrichen werden; gleichzeitig sollte der Lebensmittelunternehmer die Sicherheit der aus Grieben gewonnenen Lebensmittel durch gute Hygienepraxis und Verfahren auf der Grundlage von HACCP-Grundsätzen (Hazard Analysis and Critical Control Point — HACCP) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) gewährleisten. |
(23) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).
(3) https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/f2f_action-plan_2020_strategy-info_en.pdf
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).
(5) EFSA Journal 2018; 16(11):5432.
(6) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).
(7) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(8) https://doi.org/10.2903/j.efsa.2009.1109
(9) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
ANHANG
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
|
3. |
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
|
4. |
Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
|
5. |
Abschnitt VII wird wie folgt geändert:
|
6. |
Abschnitt VIII wird wie folgt geändert:
|
7. |
In Abschnitt XI werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
|
8. |
In Abschnitt XII Kapitel II wird die Nummer 5 gestrichen. |
(*) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
(**) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).“
(*) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).“
(*) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (‚Tiergesundheitsrecht‘) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).“
(*) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).“